Vorsorge

Nach Absatz 10 wird folgender neuer Absatz 11 angefügt: „(11) Sondernutzungen, die der Durchführung eines Bauvorhabens dienen, können nur vom Bauherrn beantragt werden. Der Erlaubnisnehmer hat Beginn, Umfang und Ende der Sondernutzung sowie den Namen und die Telefonnummer der Erlaubnisbehörde an der Baustelle auf einem Schild nach außen hin deutlich lesbar zu kennzeichnen."

2. § 12 erhält die Fassung: „§ 12

Sondernutzung für Zwecke der öffentlichen Versorgung:

(1) Für die Sondernutzung durch Unternehmen der öffentlichen Versorgung gilt § 11 entsprechend nach Maßgabe der folgenden Absätze. Den Unternehmen der öffentlichen Versorgung sind die Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs, der Polizeipräsident in Berlin und die Berliner Feuerwehr gleichgestellt.

(2) Die Sondernutzung ist zu erlauben, soweit sie den Gemeingebrauch nicht dauerhaft beeinträchtigt oder andere überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach den örtlichen Gegebenheiten eine Unterbringung der Anlagen im Straßengrund möglich ist.

(3) Die Erlaubnis ist, außer in den Fällen des Absatzes 8, unbefristet auf Widerruf zu erteilen.

(4) Der Widerruf einer Erlaubnis ist nur zulässig, wenn er im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich ist.

(5) Die Versorgungsunternehmen haben dem Träger der Straßenbaulast die Kosten zu erstatten, die diesem durch die Sondernutzung zusätzlich erwachsen. Zu diesen Kosten gehören insbesondere:

1. die Mehraufwendungen für die Herstellung und die Unterhaltung öffentlicher Straßen,

2. die Kosten der Änderung der Straße, die dadurch entstehen, dass Versorgungsanlagen errichtet, geändert, unterhalten oder beseitigt werden, sowie auch die Kosten der Leistungen in den Fällen des Absatzes 9 Satz 2,

3. die Aufwendungen für Schutzmaßnahmen, die durch die Errichtung und den Betrieb von Versorgungsanlagen verursacht werden,

4. die Kosten für eine geänderte Verkehrsführung.

(6) Werden im öffentlichen Interesse durch die Änderung oder Verlegung der öffentlichen Straße oder durch Unterhaltungsmaßnahmen an ihr Änderungen von Versorgungsanlagen erforderlich, haben die Versorgungsunternehmen diese Anlagen auf ihre Kosten der Straße anzupassen.

(7) Die Versorgungsunternehmen haben ihre Anlagen ordnungsgemäß zu errichten, laufend zu überwachen, zu unterhalten und stillgelegte Anlagen zu entfernen. Die für die Straßenaufsicht zuständige Behörde kann die Entfernung zu einem späteren Zeitpunkt zulassen.

(8) Die Versorgungsunternehmen bedürfen für Aufgrabungen und Baumaßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen nach den Absätzen 6 und 7 grundsätzlich der straßenrechtlichen Erlaubnis. § 11 Abs. 3 und 11 gilt entsprechend. Notfälle, in denen sofortiges Handeln zur Schadensabwehr geboten ist, sowie Fälle von unwesentlicher Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs mit Ausnahme der Aufgrabungen und Baumaßnahmen auf Fahrbahnen des übergeordneten Straßennetzes sind der Erlaubnisbehörde und der INKO-Stelle lediglich anzuzeigen. Eine Sicherheitsleistung darf nur verlangt werden, soweit dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Wiederherstellung der Straße erforderlich ist. Die in Satz 1 genannten Aufgrabungen und Baumaßnahmen sind grundsätzlich entgeltpflichtig.

(9) Wenn Baumaßnahmen nach den Absätzen 6 und 7 an gleicher Stelle oder im räumlich verkehrlichen Wirkungszusammenhang zeitlich zusammentreffen, kann die Erlaubnisbehörde verlangen, dass ein gemeinsamer Bauentwurf und Bauablaufplan erstellt, die Bauvergabe auf Grund gemeinsamer Ausschreibung der Bauleistung vorgenommen und eine gemeinsame Bauleitung eingerichtet wird. Der Träger der Straßenbaulast kann diese Leistungen auch selbst erbringen. Für Sondernutzungsentgelte haften die Erlaubnisnehmer als Gesamtschuldner.

(10) Ist eine öffentliche Straße eingezogen worden, ist der Eigentümer verpflichtet, die auf Grund einer Erlaubnis errichteten Versorgungsanlagen gegen angemessene Vergütung und zu angemessenen Bedingungen weiterhin zu dulden und den Versorgungsunternehmen auf Verlangen eine Dienstbarkeit einzuräumen. Er ist jedoch berechtigt, die Beseitigung der Anlagen zu verlangen, die innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens drei Jahren zu erfolgen hat, wenn durch ihren Bestand eine anderweitige wirtschaftliche Verwertung der Grundstücke wesentlich erschwert ist und kein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht. Ist er verpflichtet, die Anlagen zu dulden, kann er verlangen, dass der Nutzungsberechtigte die Grundstücke binnen derselben Frist erwirbt.

(11) Die Unternehmen sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Sie haben unverzüglich die Verlegung ihrer Leitungen und Anlagen vorzunehmen, wenn dies durch den Neu- oder Umbau der Leitungen oder Anlagen eines anderen Unternehmens notwendig ist. Der Kostenausgleich findet unmittelbar zwischen den Unternehmen statt. Im Falle des U- und Straßenbahnbaus auf Veranlassung Berlins gilt Absatz 6 sinngemäß. (12) Von den Absätzen 2 bis 10 abweichende Regelungen in bestehenden Konzessionsverträgen bleiben bis zum 1. Januar 2010 unberührt. Bei künftigen Vertragsabschlüssen mit Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist die Einhaltung der Absätze 2 bis 11 zu vereinbaren."

Artikel II: Änderung der Bauordnung für Berlin § 12 Abs. 1 der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 3. September 1997 (GVBl. S. 421, 512), wird wie folgt gefaßt: „(1) Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder abgebrochen werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen sowie eine Vermüllung der Baustellen und ihrer Umgebung verhindert wird. Durch Einrichtung von Baustellen und deren Betrieb darf der Straßenverkehr nicht mehr als unabweisbar beeinträchtigt werden; das Nähere regelt das Berliner Straßengesetz. Der Brandschutz muss sichergestellt sein; die hierfür notwendigen Einrichtungen und Geräte müssen auf der Baustelle vorhanden und betriebsbereit sein."

Artikel III: Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes

1. In der Anlage (Zuständigkeitskatalog zu § 4 Abs. 1) des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (GVBl. S. 177, 210), werden in Nummer 10 Abs. 12 der linken Spalte hinter den Worten „... bis 9 linke Spalte;" die Worte „Informations- und Koordinierungsaufgaben bei Baumaßnahmen im übergeordneten Straßennetz nach § 11 Abs. 3 des Berliner Straßengesetzes;" eingefügt.

2. In der Anlage 1 (Allgemeiner Zuständigkeitskatalog zu § 4 Abs. 1 Satz 1) des 2. Verwaltungsreformgesetzes vom 25. Juni 1998 (GVBl. S. 177, 210) werden in Nummer 10 Abs. 10 die Worte „Informations- und Koordinierungsstelle für Baumaßnahmen im übergeordneten Straßennetz" durch die Worte „Informations- und Koordinierungsaufgaben bei Baumaßnahmen im übergeordneten Straßennetz nach § 11 Abs. 3 des Berliner Straßengesetzes" ersetzt." Artikel IV Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt drei Monate nach dem Tag der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

A. Begründung

a) Allgemeines:

1. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

Das Gesetz ändert das Berliner Straßengesetz (BerlStrG), die Bauordnung für Berlin (BauO Bln) und das Allgemeine Zuständigkeitsgesetz (AZG).

2. Berliner Straßengesetz

a) Der Straßenverkehr im übergeordneten Straßennetz wird durch Baustelleneinrichtungen häufig in erheblichem Umfang beeinträchtigt. Die Folgen der Inanspruchnahme von Flächen des übergeordneten Straßennetzes für die Durchführung von Bauvorhaben sind regelmäßig Staubildungen, erhöhte Schadstoffimmissionen und die Belastung von schutzwürdigen Wohngebieten durch die den Staubereich umfahrenden Verkehre. Durch die Verlagerung des Straßenverkehrs von den nachgeordneten Straßen (Wohnstraßen) auf das übergeordnete Straßennetz ist die Leistungsfähigkeit dieser Straßen besonders störanfällig für baustellenbedingte Verkehrsbehinderungen. Trotz der Koordinierung der Bautätigkeit und Umsetzung von Baulogistikkonzepten führen noch zu viele Baustellen in Berlin zu erheblichen Verkehrsstörungen.

Darüber hinaus trifft das Land Berlin eine besondere Verantwortung für die Pflege des öffentlichen Raumes. Der Senat von Berlin hat im Rahmen der Aktion „Saubere Stadt Berlin" daher beschlossen, Baustelleneinrichtungen auf öffentlichem Straßenland zurückzudrängen bzw. zu vermeiden.

Um die Inanspruchnahme von Straßenland für die Durchführung von Bauvorhaben auf ein verträgliches Maß reduzieren zu können, wird in Zukunft der Straßengebrauch nur noch dann zugelassen, wenn das Bauvorhaben ohne Inanspruchnahme des Straßenlandes nicht durchgeführt werden kann. Der Bauherr hat hierzu die entsprechenden Nachweise vorzulegen, so dass der Arbeitsaufwand der zuständigen Behörde wesentlich reduziert und zugleich das Verfahren erheblich beschleunigt werden kann. Der Bauherr muss künftig frühzeitig die von seinem Vorhaben unter Umständen ausgehenden Verkehrsbehinderungen lösen, da er im übergeordneten Straßennetz drei Monate vor Baubeginn den Antrag auf Zulassung der Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenlandes stellen muß. Darüber hinaus kann ihm nunmehr auch die Vorlage geeigneter Unterlagen aufgegeben werden, aus denen sich ergibt, ob und wie der Verkehr zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist. Durch diese Regelungen wird also sichergestellt, dass ggf. unvermeidbare Beeinträchtigungen des Verkehrs im übergeordneten Straßennetz auf ein Mindestmaß reduziert werden können.

Um dieses Ziel bereits bei der Bauplanung zu berücksichtigen, wurde die entsprechende Tarifstelle der Ausführungsvorschriften zu § 11 Abs. 6 des Berliner Straßengesetzes (Entgelte für Sondernutzungen öffentlicher Straßen ­ Entgeltordnung) dahingehend geändert, daß das Entgelt für die Sondernutzung übergeordneter Straßen 8,- DM (Gehweg) / 15,- DM (sonstiger Straßenraum) pro Monat und m2 für die ersten vier Monate und 20,- DM (Gehweg) / 40,- DM (sonstiger Straßenraum) pro Monat und m2 ab dem fünften Monat beträgt.

Dadurch soll der Bauherr veranlaßt werden, die Kosten der Straßenlandsondernutzung in seine Erwägungen für eine verbesserte Baustellenlogistik einzubeziehen. Werden die in der Erlaubnis festgesetzten Fristen überschritten, sind ­ unbeschadet der Möglichkeit des Erlasses von Beseitigungsanordnungen ­ für jeden Tag der Fristüberschreitung Entgelte in Höhe von 10,- DM pro m2 zu erheben.

Anders als bei Baustelleneinrichtungen auf Straßenland für Hochbauvorhaben sind die Versorgungsunternehmen (Gas, Wasser, Elektrizität) auf die öffentlichen Straßen zum Errichten und Betreiben ihrer Anlagen angewiesen.

Eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs bei derartigen Bauvorhaben ist daher unumgänglich. Bei großen Straßenbauvorhaben entstehen regelmäßig erhebliche Koordinierungsprobleme innerhalb des Bauvorhabens durch die Notwendigkeit, dass fast alle Leitungssysteme gleichzeitig von Grund auf erneuert oder ausgebaut werden müssen. Hierdurch bedingte verkehrliche Einschränkungen müssen auf ein Mindestmaß beschränkt werden können.

Ähnliche Probleme treten auf, wenn einzelne Versorgungsunternehmen Erneuerungen oder Reparaturen ihrer Anlagen nur schleppend vornehmen und dadurch bei der Freigabe hierfür gesperrter Straßenflächen säumig sind. Deshalb bedürfen die zuständigen Behörden zur Durchsetzung der Beschleunigung dieser Arbeiten eines rechtlich gesicherten Steuerungsinstruments. Eine Änderung des § 12 des Berliner Straßengesetzes ist aus diesen Gründen unabdingbar, um die gesetzliche Grundlage zu schaffen, durch geeignete Maßnahmen eine Verkürzung der aus den Aufgrabungen von Straßenland resultierenden Beschränkungen des Gemeingebrauchs öffentlicher Straßen zu erreichen. Gleichzeitig sollen die technischen Verfahren zur Leitungsverlegung oder Leitungssanierung ohne Aufgrabung der Straßen stärker als bisher ausgeschöpft werden.

Bei zeitlich und räumlich zusammentreffenden Baumaßnahmen verschiedener Versorgungsunternehmen kann künftig durch die Erlaubnisbehörde verlangt werden, daß Bauentwürfe und Bauablaufpläne gemeinsam erstellt und die Baumaßnahmen nach vorangegangenen gemeinsamen Ausschreibungen unter eine Bauleitung gestellt werden. Sollten sich die Unternehmen hierauf nicht verständigen, kann der Träger der Straßenbaulast diese Leistungen zu Lasten der Unternehmen selbst erbringen.

Außerdem soll künftig für die Bereitstellung von Straßenland an die Versorgungsunternehmen ein Sondernutzungsentgelt von 1,- DM pro Monat und m2 erhoben werden. Bei Überschreitung der genehmigten Bauzeiten ist grundsätzlich die blockierte Verkehrsfläche wieder freizugeben. Erfolgt dies nicht, wird ein zusätzliches Entgelt für Gehwege von 0,50 DM pro Tag und m2 und für sonstigen Straßenraum in Höhe von 1,00 DM pro Tag und m2 erhoben.

b) Bauvorhaben müssen vom Bauherren oder dessen Bevollmächtigten so durchgeführt werden, daß

- bereits bei der Bau- und Finanzplanung die zu erwartenden Verkehrserschwerungen in die Betrachtung einbezogen werden,

- die Einrichtung der Straßenbaustelle erst dann erfolgt, wenn für die Aufrechterhaltung des fließenden und ruhenden Verkehrs ausreichend Vorsorge getroffen ist,

- Baustellen auf Straßen in terminlich und verkehrlich sinnvoller Weise koordiniert ablaufen,

- Mehrfachaufgrabungen vermieden werden,

- mehrere Baustellen innerhalb von Straßen zusammengefaßt und einer einheitlichen Ablaufplanung zugeführt werden.

Grundsätzlich müssen die Straßenaufsichtsbehörden für eine Koordinierung und Abstimmung der Baustellen sorgen, die sich auf den Verkehr auswirken. Durch erweiterte Aufgaben der bei der Hauptverwaltung eingerichteten Informations- und Koordinierungsstelle für Baumaßnahmen im übergeordneten Straßennetz (INKO-Stelle) soll auf solchen Baustellen, die Auswirkungen auf die Fahrbahnfläche und auf Seitenstreifen des übergeordneten Straßennetzes haben, eine wirksamere Koordinierung zur Gewährleistung des fließenden Verkehrs stattfinden, die der Unterstützung der Aufgaben der zuständigen Behörden dient.

Das wird zum einen durch die 3-Monatsfrist für die Beantragung der entsprechenden Sondernutzungserlaubnis gewährleistet (vgl. § 11 Abs. 3 BerlStrG), zum anderen durch die „Ausführungsvorschriften zu den §§ 7, 10, 11, 12, 15 und 16 des Berliner Straßengesetzes über die Koordinierung von Maßnahmen und über Aufgrabungen im Bereich öffentlicher Straßen (AV Koordinierung und Aufgrabungen)" vom 17. Dezember 1993 (DBl. I S. 7), die entsprechend geändert werden. Bisher wurde die INKOStelle bei Baustellen im übergeordneten Straßennetz nur tätig, wenn

- mehr als 50 m2 Fahrbahnfläche für die Dauer von mehr als 4 Wochen gesperrt wurden,

- eine Fahrspur von mehr als 50 m Länge einer mehrspurigen Richtungsfahrbahn für die Dauer von mehr als 4 Wochen gesperrt wurde,

- eine Vollsperrung einer Fahrtrichtung mit Verkehrsführung über die Gegenfahrbahn für die Dauer von mehr als 4 Wochen erforderlich wurde,

- eine Vollsperrung der Straße mit Umleitung über andere Straßen für die Dauer von mehr als 2 Wochen erforderlich wurde oder

- eine Fahrspur bei Hochbaumaßnahmen für die Dauer von mehr als 2 Wochen gesperrt wurde.

Diese Regelung hat sich in der Praxis als unbefriedigend erwiesen, weil auch Baustellen von geringerer Ausdehnung oder kürzeren Zeiträumen zu erheblichen Verkehrsstörungen führen können. Vor allem gilt dies dann, wenn in koordinierten Streckenabschnitten häufig kurzzeitige oder kleine längere Baumaßnahmen auftreten, die von der INKO-Stelle nicht erfaßt wurden.

Durch die beabsichtigte Änderung erstreckt sich die Koordinierungskompetenz jetzt auf alle Fahrbahnflächen des übergeordneten Straßennetzes ohne zeitliche und räumliche Einschränkung. Außerdem wird sichergestellt, daß die Sondernutzungserlaubnis für die Einrichtung der Baustelle erst dann erteilt wird, wenn die Straßenverkehrsbehörde und die INKO-Stelle zugestimmt haben.

Nur bei rechtzeitiger Antragstellung kann der Bauherr oder sein Bevollmächtigter damit rechnen, dass er die benötigte Sondernutzungserlaubnis und die straßenverkehrsbehördliche Anordnung für die Baustelle erhält.

c) Die Einhaltung der genehmigten Bauzeiten und Verkehrsflächen sowie der erteilten verkehrsbehördlichen Auflagen und die Gewährleistung der Ordnung im Baustellenbereich ist durch eine angemessene Überwachung sicherzustellen. Verstöße bei unerlaubter Sondernutzung, gegen Nebenbestimmungen der Sondernutzungserlaubnis oder gegen verkehrsbehördliche Anordnungen sind Ordnungswidrigkeiten. Nach § 53 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) ist die Verfolgung dieser Zuwiderhandlungen Aufgabe der Polizei. Dabei richtet sich die Ahndung bei tateinheitlichen Verstößen gegen das Berliner Straßengesetz (BerlStrG) und die StraßenverkehrsOrdnung (StVO) in Verbindung mit dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) gemäß § 19 Abs. 2 OWiG nach demjenigen Gesetz, das die höchste Geldbuße androht. Da das Straßenverkehrsgesetz nur 2 000 DM (§ 24 StVG i. V. m. § 17 Abs. 1 OWiG), das Berliner Straßengesetz jedoch 10 000 DM androht (§ 17 Abs. 2 BerlStrG), bestimmt sich die Ahndung nach dem Berliner Straßengesetz. Zur Ahndung dieser Verstöße sind die Bezirksämter, zur Ahndung von Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung der Polizeipräsident (Bußgeldstelle) zuständig. Zur Unterstützung der Bezirksämter und der Polizei bei der Überwachung der Genehmigungsinhalte für die auf Straßenland zugelassenen Baustellen und Baustelleneinrichtungen, insbesondere im Hinblick auf nicht genehmigte Aufgrabungen und Fahrbahneinengungen, unzulässige Verkehrsbeeinträchtigungen, mangelnde Sicherung von Baustellen, Überschreitung von genehmigten Bauzeiten und Flächen, Vermüllung von Baustellen, fehlende oder mangelnde Wiederherstellung der Fahrbahn- und Gehwegflächen, Bedienung der Baustellen über Straßenteile außerhalb des genehmigten Bereichs sind sowohl Mitarbeiter der INKO-Stelle als auch der im Rahmen der Aktion „Saubere Stadt Berlin" eingerichtete Umweltstreifendienst vorgesehen.

Um die Überwachung zu erleichtern und um zu gewährleisten, dass die Verantwortlichkeiten klar erkennbar sind, sollen Straßenbaustellen durch ein nach außen hin gut lesbares Schild gekennzeichnet werden. Nur dort, wo diese Besorgnis nicht besteht, können die zuständigen Behörden auf ein solches Schild verzichten. Auf dem Schild ist die Erlaubnisbehörde mit Telefonnummer sowie der Beginn, der Umfang und das Ende der baustellenbedingten Sondernutzung anzugeben. Dieses Schild dient außerdem der Transparenz der Baustelle für die Öffentlichkeit, damit sich die Bevölkerung ohne zeitaufwendige Nachfragen auf baustellenbedingte Beeinträchtigungen einstellen kann.

d) Durch Lieferschwierigkeiten, krankheitsbedingten Arbeitsausfall, Streckung von Aufträgen, Störungen im Bauablauf u. a. kann es vorkommen, dass die Baustellentätigkeit längere Zeit unterbrochen wird, obwohl der Bauherr oder dessen Bevollmächtigter noch über eine gültige Sondernutzungserlaubnis verfügt. Wird die Bautätigkeit länger als sieben Tage nicht mehr wahrgenommen, soll der Bauherr oder dessen Bevollmächtigter durch Nebenbestimmungen verpflichtet werden, das blockierte Straßenland so weit als möglich wieder dem Verkehr zur Verfügung zu stellen. Bei der Überwachung der Baustellen ist hierauf besonders zu achten.

3. Bauordnung für Berlin

Die Zielsetzung der Bauordnung für Berlin, das Baugeschehen möglichst einfach zu steuern, findet auch ihre Schranke in den schutzwürdigen Belangen des öffentlichen Verkehrs. Infolgedessen darf bei der Einrichtung von Baustellen und deren Betrieb der öffentliche Verkehr nur ausnahmsweise beeinträchtigt werden. Das Nähere regelt das Berliner Straßengesetz durch das Verfahren zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen sowie zur Koordinierung von Straßenbaustellen.

4. Allgemeines Zuständigkeitsgesetz Zwecks Zuordnung der Informations- und Koordinierungsaufgaben für Baustellen im übergeordneten Straßennetz zur Hauptverwaltung war sowohl die Ergänzung des bis zum Beginn der 14. Wahlperiode geltenden Zuständigkeitskataloges zu § 4 Abs. 1 AZG als auch eine Änderung des ab Beginn der 14. Wahlperiode geltenden Allgemeinen Zuständigkeitskataloges zu § 4 Abs. 1 AZG erforderlich.

b) Einzelbegründungen

1. Zu Artikel I (Änderung des Berliner Straßengesetzes)

Zu Nummer 1 a (§ 11 Abs. 3)

Die Regelung im Abs. 3, Sätze 1 bis 3 bindet die zuständige Behörde, Sondernutzungserlaubnisse für die Einrichtung und den Betrieb von Baustellen nur dann zu erteilen, wenn der Bauherr oder dessen Bevollmächtigter nachweist, dass die Baumaßnahme ohne Inanspruchnahme von Straßenland nicht durchgeführt werden kann. Bei Arbeiten der Versorgungsunternehmen im Straßenraum ist der Nachweis entbehrlich. Die Nachweisverpflichtung ist durch geeignete bautechnische Unterlagen zu erbringen. Hierbei sind auch die zusätzlichen Kosten für bautechnisch aufwendigere Lösungen in Beziehung zu den vorhersehbaren Verkehrsstörungen zu setzen. Je größer die zu erwartenden Erschwernisse des Verkehrs sind, um so mehr können von dem Bauherrn oder dessen Bevollmächtigten technisch und finanziell aufwendigere Leistungen verlangt werden.