Aus den vorgenannten Gründen kann diesem Änderungsbegehren des RdB nicht gefolgt

Begründung zum Gesetzentwurf).

Die vom RdB gewünschte Fassung des § 11 Abs. 3 BerlStrG ist zudem aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Denn der Landesgesetzgeber kann im Berliner Straßengesetz ausschließlich die Anforderungen an die Erteilung von straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen, nicht aber die Voraussetzungen für die bundesrechtlich nach § 45 StVO zu erteilende straßenverkehrsbehördliche Anordnung regeln.

Aus den vorgenannten Gründen kann diesem Änderungsbegehren des RdB nicht gefolgt werden.

- Zu II. § 11 Abs. 11 BerlStrG

Dem Vorschlag des RdB, die Ermessensbestimmung („kann") in eine gebundene Bestimmung („muß") umzuwandeln, um den Genehmigungsbehörden die Durchsetzung von Auflagen zu erleichtern, konnte gefolgt werden.

§ 11 Abs. 11 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: „Sondernutzungen, die der Durchführung eines Bauvorhabens dienen, können nur vom Bauherrn beantragt werden."

- Zu II. § 12 Abs. 8 BerlStrG

Mit § 12 Abs. 8 wird erstmalig im BerlStrG geregelt, daß alle Aufgrabungen von Versorgungsunternehmen erlaubnispflichtig sind. Lediglich in Notfällen (Wasserrohrbrüche usw.), die ein sofortiges Eingreifen des Versorgungsunternehmens zur Schadensverhinderung oder -minimierung bedingen, wird auf eine Erlaubnis zugunsten einer Anzeigepflicht verzichtet.

Der RdB möchte diese Ausnahmeregelung auf Bagatellfälle erweitern, wie sie zur Zeit in Nr. 3 Abs. 4 der Ausführungsvorschriften zu den §§ 11 und 12 BerlStrG ­ Sondernutzung öffentlicher Straßen für Zwecke der öffentlichen Ver- und Entsorgung ­ geregelt sind. Er begründet dies mit dem nach seiner Ansicht erheblichen Mehraufwand für die Bezirke bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen.

Dieser Forderung konnte nicht umfassend gefolgt werden, da bei Einbeziehung der Bagatellfälle in die Erlaubnisbefreiung die verkehrlichen Auswirkungen von Aufgrabungen auf den Fahrbahnen nicht mehr von der INKO-Stelle erfaßt und berücksichtigt werden können.

Nach dem Motto „kleine Ursachen, große Auswirkungen" sind aber auch Aufgrabungen der Fahrbahn, die im Sinne der vorgenannten Ausführungsvorschriften sowie aus Sicht der Versorgungsunternehmen Bagatellfälle sind, durchaus geeignet, den Verkehrsfluß empfindlich zu beeinflussen und zu stören. Insofern entspräche die umfassende Berücksichtigung dieses Änderungswunsches nicht der Zielsetzung des Gesetzentwurfs. Da aber die Argumente des RdB insoweit nachvollziehbar sind, als eine erhebliche Ausweitung des Verwaltungsaufwandes sowohl der Straßenbaubehörden als auch der INKOStelle vermieden werden soll, wurde dem Änderungswunsch des RdB soweit gefolgt, dass nunmehr in § 12 Abs. 8 BerlStrG die Befreiung von der Erlaubnispflicht auch für diejenigen Bagatellfälle geregelt wird, die nicht die Fahrbahnen des übergeordneten Straßennetzes betreffen, da hier die INKO-Stelle koordinierend eingreifen muß, um den Verkehrsfluß zu optimieren und zu steuern. Da aber der weitaus größere Teil der Straßenflächen Berlins nunmehr von der Ausnahmeregelung erfaßt wird, wird die Mehrbelastung der Straßenbaubehörden auf ein Mindestmaß reduziert.

§ 12 Abs. 8 Satz 3 erhält folgende Fassung: „Notfälle, in denen sofortiges Handeln zur Schadensabwehr geboten ist, sowie Fälle von unwesentlicher Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs mit Ausnahme der Aufgrabungen und Baumaßnahmen auf Fahrbahnen des übergeordneten Straßennetzes sind der Erlaubnisbehörde und der INKO-Stelle lediglich anzuzeigen".

- Zu III.

Der Vorlage zum BaukoG ist unter D. b) ­ Personalwirtschaftliche Auswirkungen ­ zu entnehmen, dass neben der allgemeinen bezirklichen und polizeilichen Überwachung bei der SenBauWohnV eine zusätzliche Überwachungseinheit mit „Personal aus dem eigenen Überhang" einzurichten ist.

1. Der RdB fordert nun im Interesse einer einheitlichen Verfahrensweise und zur Vermeidung von Doppelarbeit eine Zusammenfassung der Überwachungstätigkeit in den bezirklichen Tiefbauämtern, da er der Begründung (s. o.) zu entnehmen glaubt, dass Mitarbeiter der INKO-Stelle neben den Straßenbegehern der Tiefbauämter örtliche Überwachungsaufgaben übernehmen sollen.

Das ist aber gerade nicht der Fall.

Die für die INKO-Stelle tätigen Mitarbeiter aus dem Überhang der SenBauWohnV übernehmen keine Aufgaben der Tiefbauämter analog den Straßenbegehern, sondern spezifische, auf die Aufgaben der INKO-Stelle ausgerichtete Überwachungsaufgaben sowohl im Vorfeld der Entscheidungen nach § 11 Abs. 3 BerlStrG (Kontrolle der der INKO-Stelle übermittelten Angaben) als auch Kontrollaufgaben, die sich aus den Entscheidungen der INKO-Stelle ergeben (Überwachung des Verkehrsflusses im Zusammenhang mit Baustelleneinrichtungen usw.). Da sich die Tätigkeit der INKO-Stelle nur auf Straßenbaumaßnahmen im übergeordneten Straßennetz erstreckt, gilt dies auch für die Tätigkeit der Kontrollkräfte, die sich somit von der Überwachungstätigkeit der Tiefbauämter erheblich unterscheidet.

Unabhängig von den unter 1. genannten Gründen wäre gegen eine dauerhafte Zurverfügungstellung von Überhangkräften aus der Hauptverwaltung für die Bezirke vom Grundsatz nichts einzuwenden. Die Bereitstellung wäre jedoch unpraktikabel. Erstens ist der dafür in Frage kommende Personenkreis (BAT VIII bis VI) nicht sehr groß, und zweitens muss dieser Personenkreis weiterhin auch für eine Vermittlung auf finanzierte Stellen zur Verfügung stehen. Der Aufwand für eine kurzfristige Abordnung (Herstellung des Einvernehmens zwischen allen Beteiligten einschließlich der Personalräte) steht nicht im Einklang mit dem zu erwartenden Nutzen.

Aus diesen Gründen kann dem Vorschlag des RdB nicht entsprochen werden.

- Zu IV. Art. III ­ AZG (Zuständigkeitskatalog)

Dem Hinweis, dass im Zuständigkeitskatalog zum AZG Zuständigkeiten der Haupt- und Bezirksverwaltungen, nicht Aufgaben bestimmter Dienststellen geregelt werden, wird gefolgt.

In der Anlage (Zuständigkeitskatalog zu § 4 Abs. 1) wird deshalb in Nummer 10 Abs. 12 der linken Spalte hinter den Worten „... bis 9 linke Spalte" eingefügt: „Informations- und Koordinierungsaufgaben bei Baumaßnahmen im übergeordneten Straßennetz nach § 11 Abs. 3 des Berliner Straßengesetzes;" Zwischenzeitlich ist das 2. Verwaltungsreformgesetz (2. VerwRefG) in Kraft getreten. Dort ist in Nr. 10 Abs. 10 des Allgemeinen Zuständigkeitskataloges (ZustKat AZG) zu § 4 Abs. 1 Satz 1 AZG bereits die „Informations- und Koordinierungsstelle für Baumaßnahmen im übergeordneten Straßennetz" aufgenommen worden.

Allerdings tritt der Allgemeine Zuständigkeitskatalog zu § 4 Abs. 1 Satz 1 AZG gemäß Art. XIV Abs. 2 2. VerwRefG erst mit Beginn der 14. Wahlperiode in Kraft. Es ist erforderlich, auch hier die entsprechenden Änderungen bereits vorzunehmen: In der Anlage 1

(Allgemeiner Zuständigkeitskatalog zu § 4 Abs. 1 Satz 1 AZG) werden in Nummer 10 Abs. 10 die Worte „Informations- und Koordinierungsstelle für Baumaßnahmen im übergeordneten Straßennetz" durch die Worte „Informations- und Koordinierungsaufgaben bei Baumaßnahmen im übergeordneten Straßennetz nach § 11 Abs. 3 des Berliner Straßengesetzes" ersetzt.

B. Rechtsgrundlagen: Art. 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin.

C. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit der Länder Berlin und Brandenburg: Keine.

D. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzierung:

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben

aa) Auswirkungen auf Einnahmen

Da es Ziel des Gesetzes ist, den Umfang der Inanspruchnahme öffentlichen Straßenlandes für das Errichten von Bauvorhaben jedenfalls im übergeordneten Straßennetz zu reduzieren, können Mehreinnahmen trotz der vorgesehenen Entgelterhöhung nicht erwartet werden.

Mehreinnahmen werden sich dagegen durch die künftigen Aufgrabungen öffentlichen Straßenlandes für Zwecke der Versorgungsunternehmen einstellen, weil diese erstmals entgeltpflichtig werden. Die Höhe hängt jedoch von der Anzahl der Baumaßnahmen ab und ist von daher nicht quantifizierbar.

Insgesamt wurden 1996 bei Kapitel 42 02 / Titel 122 01 rund 38 Mio. DM vereinnahmt. Wie hoch der Anteil an diesem Entgeltaufkommen durch Baustelleneinrichtungen ist, kann nicht gesagt werden, weil es (noch) keine getrennte Erfassung der einzelnen Entgelttatbestände gibt.

bb) Auswirkungen auf Ausgaben

Für die Baustellenkoordination im übergeordneten Straßennetz ist die Informations- und Koordinierungsstelle (INKOStelle) bei der für das Verkehrswesen zuständigen Senatsverwaltung zuständig.

Die zentrale Koordinierung durch die INKO-Stelle ist nur rechnergestützt und vernetzt möglich. Für die Beschaffung zusätzlicher Hard- und Software sowie für die Kosten der Büroausstattung für Installation, Netzaufbau usw. benötigt die INKO-Stelle Sachmittel in Höhe von ca. 370 000,- DM, um ihre erweiterten Aufgaben zu bewältigen.

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen

Eine effektive Wahrnehmung der Baustellenkoordinierung erfordert eine Verstärkung der personellen Kapazitäten bei der INKO-Stelle. Zur Erbringung dieses Personalmehrbedarfs wird es notwendig sein, bei der zuständigen Senatsverwaltung durch verwaltungsinterne Aufgabenumschichtungen und organisatorische Neustrukturierungen die hierfür benötigten Personalkapazitäten freizusetzen.

Ein besonders wichtiges Problem stellt die Baustellenüberwachung dar. Hier ist beabsichtigt, neben der allgemeinen bezirklichen und polizeilichen Überwachung bei der für das Verkehrswesen zuständigen Senatsverwaltung eine zusätzliche Überwachungseinheit zu diesem Zweck mit Personal aus dem eigenen Überhang einzurichten.

Desweiteren soll auch der im Rahmen der Aktion „Saubere Stadt Berlin" vorgesehene Umweltstreifendienst die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben unterstützen. Die Stellenbeschreibung des Umweltstreifendienstes ist dementsprechend zu ergänzen.

Berlin, den 6. Oktober 1998

Der Senat von Berlin Dr. In diesem Fall ist die Inanspruchnahme des Straßenlandes auf das geringstmögliche Maß und den kürzesten Zeitraum zu beschränken. Die hierfür erforderlichen Nachweise hat der Bauherr zu erbringen. Die Erlaubnis von Sondernutzungen für Bauarbeiten, die sich auf den fließenden oder ruhenden Fahrzeugverkehr im übergeordneten Straßennetz auswirken, muß drei Monate vor Baubeginn beantragt werden. Sondernutzungserlaubnisse nach Satz 4 dürfen nur im Einvernehmen mit der Straßenverkehrsbehörde und der für das Verkehrswesen zuständigen Senatsverwaltung erteilt werden, bei der eine Informations- und Koordinierungsstelle (INKO-Stelle) für Straßenbaumaßnahmen im übergeordneten Straßennetz eingerichtet ist. Äußern sich die beteiligten Behörden nicht innerhalb von zwei Monaten, so gilt das Einvernehmen gegenüber der für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständigen Behörde als erklärt. Bei verspäteter Antragstellung kann der Nachweis für die Notwendigkeit einer Inanspruchnahme öffentlichen Straßenlandes nicht auf Umstände gestützt werden, die bei rechtzeitiger Antragstellung nicht vorgelegen hätten. Dem Antragsteller kann aufgegeben werden, Unterlagen vorzulegen, aus denen sich ergibt, ob und wie der Verkehr zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist.

(3) Die Erlaubnis soll entweder unbefristet auf Widerruf oder befristet mit oder ohne Widerrufsvorbehalt erteilt werden. Die Erteilung der Erlaubnis kann erforderlichenfalls von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden. Die Rechte und Pflichten aus der Erlaubnis dürfen nur mit Zustimmung der für die Straßenaufsicht zuständigen Behörde übertragen werden.

(4) Die Erlaubnis soll entweder unbefristet auf Widerruf oder befristet mit oder ohne Widerrufsvorbehalt erteilt werden. Die Erteilung der Erlaubnis kann erforderlichenfalls von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden. Die Rechte und Pflichten aus der Erlaubnis dürfen nur mit Zustimmung der für die Straßenaufsicht zuständigen Behörde übertragen werden.

(4) Für den Widerruf der Erlaubnis gilt Abs. 2 entsprechend.

Unbeschadet § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in der Berliner Verwaltung kann die Erlaubnis widerrufen werden, wenn die für die Sondernutzung zu entrichtenden Entgelte trotz Fälligkeit und Mahnung nicht oder nicht vollständig entrichtet werden. Im Falle des Widerrufs sowie bei der Beeinträchtigung der Sondernutzung durch Sperrung oder Änderung der Straße, durch Straßenschäden oder Straßenbaumaßnahmen oder bei Einziehung der Straße hat der Erlaubnisnehmer keinen Anspruch auf Entschädigung.

(5) Für den Widerruf der Erlaubnis gilt Abs. 2 entsprechend.

Unbeschadet § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in der Berliner Verwaltung kann die Erlaubnis widerrufen werden, wenn die für die Sondernutzung zu entrichtenden Entgelte trotz Fälligkeit und Mahnung nicht oder nicht vollständig entrichtet werden. Im Falle des Widerrufs sowie bei der Beeinträchtigung der Sondernutzung durch Sperrung oder Änderung der Straße, durch Straßenschäden oder Straßenbaumaßnahmen oder bei Einziehung der Straße hat der Erlaubnisnehmer keinen Anspruch auf Entschädigung.

(5) Nach Beendigung der Sondernutzung hat der Erlaubnisnehmer unverzüglich etwa vorhandene Anlagen zu beseitigen.

Der ordnungsgemäße Zustand der Straße wird durch den Träger der Straßenbaulast wiederhergestellt. Die Aufwendungen dafür sind von dem Erlaubnisnehmer zu erstatten.

(6) Nach Beendigung der Sondernutzung hat der Erlaubnisnehmer unverzüglich etwa vorhandene Anlagen zu beseitigen.

Der ordnungsgemäße Zustand der Straße wird durch den Träger der Straßenbaulast wiederhergestellt. Die Aufwendungen dafür sind von dem Erlaubnisnehmer zu erstatten.

(6) Für Sondernutzungen kann der Straßeneigentümer Entgelte erheben. Bei ihrer Bemessung kann der wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzung berücksichtigt werden.

(7) Für Sondernutzungen kann der Straßeneigentümer Entgelte erheben. Bei ihrer Bemessung kann der wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzung berücksichtigt werden.

(7) Bei Sondernutzungen öffentlichen Straßenlandes, das nicht Eigentum Berlins ist, bleiben die Rechte des Eigentümers unberührt.

(8) Bei Sondernutzungen öffentlichen Straßenlandes, das nicht Eigentum Berlins ist, bleiben die Rechte des Eigentümers unberührt.

(8) Die Vorschriften gelten für Sondernutzungen durch die Berliner Verwaltung entsprechend.

(9) Die Vorschriften gelten für Sondernutzungen durch die Berliner Verwaltung entsprechend.