Aktiengesellschaft

Alte Fassung Neue Fassung

(9) Die Sondernutzungsrechte der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) für Anlagen mit Werbeträgern enden am 31. Dezember 1994, wenn nicht zuvor befristete Erlaubnisse erteilt werden.

(10) Die Sondernutzungsrechte der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) für Anlagen mit Werbeträgern enden am 31. Dezember 1994, wenn nicht zuvor befristete Erlaubnisse erteilt werden.

(11) Sondernutzungen, die der Durchführung eines Bauvorhabens dienen, können nur vom Bauherrn beantragt werden. Den öffentlichen Versorgungsunternehmen sind die landeseigenen öffentlichen Verkehrsunternehmen, die Berliner Entwässerungswerke, die Berliner Stadtreinigungs-Betriebe, der Polizeipräsident in Berlin und die Berliner Feuerwehr gleichgestellt.

(1) Für die Sondernutzung durch Unternehmen der öffentlichen Versorgung gilt § 11 entsprechend nach Maßgabe der folgenden Absätze. Den Unternehmen der öffentlichen Versorgung sind die Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs, der Polizeipräsident in Berlin und die Berliner Feuerwehr gleichgestellt.

(2) Die Sondernutzung ist zu erlauben, wenn der Gemeingebrauch nicht wesentlich oder nur vorübergehend beeinträchtigt wird.

(2) Die Sondernutzung ist zu erlauben, soweit sie den Gemeingebrauch nicht dauerhaft beeinträchtigt oder andere überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach den örtlichen Gegebenheiten eine Unterbringung der Anlagen im Straßengrund möglich ist.

(3) Die Erlaubnis ist unbefristet auf Widerruf zu erteilen. § 11 Abs. 3 Satz 2 findet keine Anwendung.

(3) Die Erlaubnis ist, außer in den Fällen des Absatzes 8, unbefristet auf Widerruf zu erteilen.

(4) Der Widerruf einer Erlaubnis ist nur zulässig, wenn der Gemeingebrauch wesentlich und nicht nur vorübergehend beeinträchtigt wird.

(4) Der Widerruf einer Erlaubnis ist nur zulässig, wenn er im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich ist.

(5) Das Versorgungsunternehmen hat dem Träger der Straßenbaulast die tatsächlich anfallenden Kosten zu erstatten, die diesem durch die Sondernutzung zusätzlich erwachsen. Zu diesen Kosten gehören insbesondere:

(5) Die Versorgungsunternehmen haben dem Träger der Straßenbaulast die Kosten zu erstatten, die diesem durch die Sondernutzung zusätzlich erwachsen. Zu diesen Kosten gehören insbesondere:

1. die Mehraufwendungen für die Herstellung und die Unterhaltung der öffentlichen Straßen,

1. die Mehraufwendungen für die Herstellung und die Unterhaltung öffentlicher Straßen,

2. die Kosten der Änderung der Straße, die dadurch entstehen, daß Versorgungsanlagen errichtet, geändert, unterhalten oder beseitigt werden,

2. die Kosten der Änderung der Straße, die dadurch entstehen, daß Versorgungsanlagen errichtet, geändert, unterhalten oder beseitigt werden, sowie auch die Kosten der Leistungen in den Fällen des Absatzes 9 Satz 2,

3. die Aufwendungen für Schutzmaßnahmen, die durch die Errichtung oder den Betrieb von Versorgungsanlagen verursacht werden.

3. die Aufwendungen für Schutzmaßnahmen, die durch die Errichtung oder den Betrieb von Versorgungsanlagen verursacht werden,

4. die Kosten für eine geänderte Verkehrsführung.

(6) Wird im öffentlichen Interesse durch die Änderung oder Verlegung der öffentlichen Straße oder durch Unterhaltungsmaßnahmen an ihr die Änderung von Versorgungsanlagen erforderlich, so hat das Versorgungsunternehmen diese Anlagen auf seine Kosten der Straße anzupassen, soweit nicht eine abweichende Kostenregelung im Rahmen von Konzessionsverträgen getroffen ist oder wird.

(6) Werden im öffentlichen Interesse durch die Änderung oder Verlegung der öffentlichen Straße oder durch Unterhaltungsmaßnahmen an ihr Änderungen von Versorgungsanlagen erforderlich, haben die Versorgungsunternehmen diese Anlagen auf ihre Kosten der Straße anzupassen.

(7) Das Versorgungsunternehmen hat seine Anlagen ordnungsgemäß zu errichten, laufend zu überwachen, zu unterhalten und stillgelegte Versorgungsanlagen zu entfernen. Die für die Straßenaufsicht zuständige Behörde kann die Entfernung zu einem späteren Zeitpunkt zulassen.

(7) Die Versorgungsunternehmen haben ihre Anlagen ordnungsgemäß zu errichten, laufend zu überwachen, zu unterhalten und stillgelegte Anlagen zu entfernen. Die für die Straßenaufsicht zuständige Behörde kann die Entfernung zu einem späteren Zeitpunkt zulassen.

(8) Aufgrabungen im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Abs. 7 und 8 sind der für die Straßenaufsicht zuständigen Behörde vorher mitzuteilen.

(8) Die Versorgungsunternehmen bedürfen für Aufgrabungen und Baumaßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen nach den Absätzen 6 und 7 grundsätzlich der straßenrechtlichen Erlaubnis.

§ 11 Abs. 3 und 11 gilt entsprechend. Notfälle, in denen sofortiges Handeln zur Schadensabwehr geboten ist, sowie Fälle von unwesentlicher Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs mit Ausnahme der Aufgrabungen und Baumaßnahmen auf Fahrbahnen des übergeordneten Straßennetzes sind der Erlaubnisbehörde und der INKOStelle lediglich anzuzeigen. Eine Sicherheitsleistung darf nur verlangt werden, soweit dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen

Alte Fassung Neue Fassung Wiederherstellung der Straße erforderlich ist. Die in Satz 1 genannten Aufgrabungen und Baumaßnahmen sind grundsätzlich entgeltpflichtig.

(9) Wenn Baumaßnahmen nach den Absätzen 6 und 7 an gleicher Stelle oder im räumlich verkehrlichen Wirkungszusammenhang zeitlich zusammentreffen, kann die Erlaubnisbehörde verlangen, daß ein gemeinsamer Bauentwurf und Bauablaufplan erstellt, die Bauvergabe auf Grund gemeinsamer Ausschreibung der Bauleistung vorgenommen und eine gemeinsame Bauleitung eingerichtet wird.

Der Träger der Straßenbaulast kann diese Leistungen auch selbst erbringen. Für Sondernutzungsentgelte haften die Erlaubnisnehmer als Gesamtschuldner.

(9) Ist eine öffentliche Straße eingezogen worden, so ist der Eigentümer verpflichtet, die auf Grund der Erlaubnis errichteten Versorgungsanlagen gegen angemessene Vergütung und zu angemessenen Bedingungen weiterhin zu dulden und dem Versorgungsunternehmen auf Verlangen eine Dienstbarkeit einzuräumen. Er ist jedoch berechtigt, die Beseitigung der Anlagen binnen einer angemessenen Frist, längstens binnen drei Jahren, zu verlangen, wenn durch ihren Bestand eine anderweitige wirtschaftliche Verwertung der Grundstücke wesentlich erschwert ist und kein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht. Ist er verpflichtet, die Anlagen zu dulden, so kann er verlangen, daß der Nutzungsberechtigte die Grundstücke binnen derselben Frist erwirbt.

(10) Ist eine öffentliche Straße eingezogen worden, ist der Eigentümer verpflichtet, die auf Grund einer Erlaubnis errichteten Versorgungsanlagen gegen angemessene Vergütung und zu angemessenen Bedingungen weiterhin zu dulden und den Versorgungsunternehmen auf Verlangen eine Dienstbarkeit einzuräumen. Er ist jedoch berechtigt, die Beseitigung der Anlagen zu verlangen, die innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens drei Jahren zu erfolgen hat, wenn durch ihren Bestand eine anderweitige wirtschaftliche Verwertung der Grundstücke wesentlich erschwert ist und kein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht. Ist er verpflichtet, die Anlagen zu dulden, kann er verlangen, dass der Nutzungsberechtigte die Grundstücke binnen derselben Frist erwirbt.

(11) Die Unternehmen sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Sie haben unverzüglich die Verlegung ihrer Leitungen und Anlagen vorzunehmen, wenn dies durch den Neu- oder Umbau der Leitungen oder Anlagen eines anderen Unternehmens notwendig ist. Der Kostenausgleich findet unmittelbar zwischen den Unternehmen statt. Im Falle des U- und Straßenbahnbaus auf Veranlassung Berlins gilt Absatz 6 sinngemäß.

(10) Der Konzessionsvertrag zwischen Berlin und der Berliner Kraft- und Licht (Bewag)-Aktiengesellschaft (Anlage K der Satzung) in seiner jeweils geltenden Fassung darf von den Vorschriften der Absätze 2 bis 10 abweichen. Dies gilt auch für andere konzessionsvertragliche und ähnliche Regelungen mit Versorgungsunternehmen.

(12) Von den Absätzen 2 bis 10 abweichende Regelungen in bestehenden Konzessionsverträgen bleiben bis zum 1. Januar 2010 unberührt. Bei künftigen Vertragsabschlüssen mit Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist die Einhaltung der Absätze 2 bis 11 zu vereinbaren.

Alte Fassung Neue Fassung Bauordnung für Berlin

§ 12:

Baustelle

§ 12:

Baustelle:

(1) Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder abgebrochen werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen. Der Brandschutz muss sichergestellt sein; die hierfür notwendigen Einrichtungen und Geräte müssen auf der Baustelle vorhanden sein und betriebsbereit sein.

(1) Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder abgebrochen werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen sowie eine Vermüllung der Baustellen und ihrer Umgebung verhindert wird. Durch Einrichtung von Baustellen und deren Betrieb darf der Straßenverkehr nicht mehr als unabweisbar beeinträchtigt werden; das Nähere regelt das Berliner Straßengesetz. Der Brandschutz muss sichergestellt sein; die hierfür notwendigen Einrichtungen und Geräte müssen auf der Baustelle vorhanden und betriebsbereit sein.

Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung

1. Zuständigkeitskatalog zu § 4 Abs. 1 Nr. 10 linke Spalte (12) Straßenaufsicht bei Baumaßnahmen und über Bauten und Anlagen der Hauptverwaltung nach Absatz 4 und 6 bis 9 linke Spalte; allgemeine Zulassung von Sondernutzungen, die in allen Bezirken einheitlich ausgeübt werden; Zustimmung zur Minderung und Freistellung von Sondernutzungsentgelten; Straßennamenskartei.

(12) Straßenaufsicht bei Baumaßnahmen und über Bauten und Anlagen der Hauptverwaltung nach Absatz 4 und 6 bis 9 linke Spalte; Informations- und Koordinierungsaufgaben bei Baumaßnahmen im übergeordneten Straßennetz nach § 11 Abs. 3 des Berliner Straßengesetzes; allgemeine Zulassung von Sondernutzungen, die in allen Bezirken einheitlich ausgeübt werden; Zustimmung zur Minderung und Freistellung von Sondernutzungsentgelten; Straßennamenskartei.

2. Allgemeiner Zuständigkeitskatalog zu § 4 Abs. 1 Satz 1 AZG (Nr. 10 Abs. 10 der Anlage 1 des 2. Verwaltungsreformgesetzes) (12) Straßenaufsicht bei Baumaßnahmen und über Bauten und Anlagen der Hauptverwaltung nach Absatz 3, 6 und 7; allgemeine Zulassung von Sondernutzungen, die in allen Bezirken einheitlich ausgeübt werden; Informations- und Koordinierungsstelle für Baumaßnahmen im übergeordneten Straßennetz.

(12) Straßenaufsicht bei Baumaßnahmen und über Bauten und Anlagen der Hauptverwaltung nach Absatz 3, 6 und 7; allgemeine Zulassung von Sondernutzungen, die in allen Bezirken einheitlich ausgeübt werden; Informations- und Koordinierungsaufgaben bei Baumaßnahmen im übergeordneten Straßennetz nach § 11 Abs. 3 des Berliner Straßengesetzes.