Verbraucherschutz

Säugetiere und Vögel, die im allgemeinen gesellig oder paarweise leben, dürfen nur dann einzeln im Zirkus gehalten werden, wenn mit ihnen häufig und regelmäßig gearbeitet wird und der fehlende Artgenosse insoweit durch eine Bezugsperson ersetzt wird.

- Neben Zirkuswagen und Manege sollen für alle Großraubtiere und Affen Einrichtungen vorhanden sein, die zusätzliche Fläche sowie zusätzliche Reize wie Sonne, Regen, unterschiedliche Bodenstruktur usw. anbieten (Veranden oder Außengehege). Diese müssen von den Tieren benutzt werden können, sobald der Zirkus seinen Standplatz bezogen hat.

- Sofern nach dem Gutachten über tierschutzgerechte Haltung von Säugetieren ein Schwimmbecken vorgesehen ist, muß eine Bademöglichkeit auch bei mobilen Tierhaltungen vorhanden sein.

- Die Badeeinrichtung darf für Tiere, mit denen häufig und regelmäßig gearbeitet wird, etwas kleiner sein als im Gutachten empfohlen. Es muss gewährleistet sein, dass jedes Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend täglich baden kann.

Die Erfahrungen, die Berliner Amtstierärzte im Berichtszeitraum bei der Überwachung von Zirkussen machten, lassen den Schluß zu, dass es trotz nach wie vor vorhandener Probleme zu einer gewissen Verbesserung der Situation bei vielen Zirkusbetrieben gekommen ist. So wurden in einigen Zirkussen z. B. die Anbindehaltung von Pferden u. a. Großtieren durch eine Boxenhaltung ersetzt. Besonders Pferden wird vielfach Auslauf ermöglicht.

Die Amtstierärzte stellen jedoch vor allem in kleineren Betrieben Mängel in bezug auf

- die Haltung der Tiere,

- den Nachweis eines geeigneten Winterquartiers,

- die Regulierung und Unterbringung der Nachzucht,

- Mitführen von Menschenaffen und

- Einzelhaltung von Tieren fest. Bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz können behördliche Maßnahmen oft auf Grund häufiger Ortswechsel nur schwer durchgesetzt werden. Allerdings hat es sich zur effektiven Durchsetzung behördlicher Maßnahmen in Berlin in den letzten Jahren bewährt, dass sich VetLeb, deren Verwaltungsbezirke als Gastspielort gewählt werden, gegenseitig über Ergebnisse durchgeführter Kontrollen unterrichten.

Darüber hinaus befinden sich die Zirkusunternehmen nicht selten in finanziellen Notlagen, so dass durch eine Verhängung von Bußgeldern keine Verbesserung der Situation der Tiere erreicht wird. Eine Wegnahme insbesondere exotischer Tiere ist ebenfalls problematisch, da die Möglichkeiten zu ihrer pfleglichen Unterbringung sehr begrenzt sind und die Tiere zum Teil bereits derartige Störungen in ihrem Verhalten zeigen, dass sie nicht mehr in bestehende Gruppen integriert werden können.

Bei den in Berlin gastierenden Zirkusunternehmen werden an jedem Standort regelmäßig mindestens zwei Kontrollen durchgeführt.

Zunehmend häufiger treten Schausteller in Erscheinung, die mit Schlangen (Schlangentänzerinnen) oder Kleintieren (Mäusezirkus) arbeiten oder in Schulen Tiere im Unterricht vorführen.

Die VetLeb stellen in diesem Zusammenhang keine tierschutzrelevanten Probleme fest.

In einem Fall untersagte das zuständige VetLeb aus Tierschutzgründen das geplante Zurschaustellen von drei Jaguarbabys durch eine Tieragentur auf einer Weihnachtsfeier unter Beteiligung des Fernsehens. In diesem Zusammenhang wurde der Antransport der Tiere aus dem Ausland verboten, da dieser ohne das Muttertier erfolgen sollte.

5. Zoofachhandel

Wer gewerbsmäßig Hunde und Katzen oder sonstige Heimtiere züchtet oder hält und mit Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren, handelt, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz). Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die notwendigen Räume und Einrichtungen sowie die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit nachweisen kann (§ 11 Abs. 2 Tierschutzgesetz). Der Erlaubnis bedarf es auch, wenn Tiere lediglich in gewerbsmäßigem Umfang vermittelt werden.

Um den bundeseinheitlichen Vollzug dieser Bestimmungen zu erreichen, sind weitere Einzelheiten in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes festgelegt worden; darin werden auch einige für die zuständigen Behörden wichtige Begriffe definiert. Nach Nr. 5.2.1.3 dieser Vorschrift handelt gewerbsmäßig im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes, wer die genannte Tätigkeit selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt.

Nach den Erfahrungen der VetLeb haben sich die Regelungen des § 11 des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift im Grundsatz bewährt.

Die VetLeb, besonders der östlichen Bezirke, beobachten weiter eine Zunahme der Anzahl der Zoohandlungen und der gewerbsmäßigen Haltung von Wirbeltieren. Behördlicherseits läßt man sich davon leiten, dass eine Genehmigung nur im Einklang mit fundierten und nachgewiesenen Fachkenntnissen gepaart mit verantwortungsvollem Handeln erteilt werden kann.

In der Regel gelingt es in enger fachlicher Zusammenarbeit mit Vertretern des Zoofachverbandes, die notwendigen Haltungsvoraussetzungen zu prüfen und fachlich begründete Auflagen zur Verbesserung von Haltungsbedingungen festzuschreiben. Für diese fachliche Unterstützung dankt SenGesSoz dem Zoofachverband.

Andererseits lassen sich neue Erkenntnisse und Forderungen des Tierschutzes in traditionell geführten Bereichen des Zoofachhandels nach Erfahrungen der Berliner Amtstierärzte nur schwer und sehr langsam durchsetzen. Dies gelingt noch schwerer wenn entsprechende Rechtsnormen fehlen. Trotzdem ist die Tendenz zu erkennen, dass der Tierschutz, zum einen durch die gute Arbeit der VetLeb aber auch auf Grund einer kritischen Position der Kaufinteressenten, für die Betreiber von Zoofachgeschäften an Stellenwert gewinnt.

Die VetLeb stellen zwar gelegentlich tierschutzrelevante Mängel sowohl im Aquarienbereich als auch in der Kleinnagerhaltung oder Vogelhaltung fest, diese halten sich jedoch durch häufigere Kontrollen und ständige Beratung in Grenzen. Aufklärende Gespräche unterbanden so z. B. die zunehmend zu beobachtende Tendenz, Rückzugsmöglichkeiten für die Tiere im Stellenwert gegenüber der Repräsentation der Tiere herabzusetzen.

Probleme bei der Haltung von Papageien treten nur noch selten auf. Dies ist auf die Durchsetzung des 1996 von der Bundesregierung veröffentlichten „Gutachtens über Mindestanforderungen an die Haltung von Papageien" zurückzuführen. Allerdings ist auch festzuhalten, dass in den Zoogeschäften nur noch selten große Vögel vorrätig gehalten werden. Erst bei gezielter Nachfrage werden sie beim Großhändler geordert. Diese Vorgehensweise ist auch aus folgendem Grund im Sinne des Tierschutzes:

Es wird kein Kaufanreiz geschaffen, der Unsachkundige spontan zum Erwerb eines Tieres veranlaßt.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass in den aufgezählten Bereichen über die Jahre eine Abnahme der Probleme festzustellen ist. Tierschutzgerechte Haltungsbedingungen sind jedoch leider noch nicht überall die Regel. Hierbei stehen den VetLeb die Maßnahmen des Befugniskatalogs nach § 16 a des Tierschutzgesetzes sowie die ordnungsbehördlichen Maßnahmen des § 18 des Tierschutzgesetzes zur Verfügung.

Auch im Berichtszeitraum mußten derartige Maßnahmen, bis hin zu Untersagungen des Handels mit Wirbeltieren und Schließung von Zoohandlungen, ergriffen werden.

6. Zoologischer Garten und Tierpark

Der Zoologische Garten Berlin und der Berliner Tierpark nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr:

- Erholungsfunktion,

- Verwirklichung pädagogischer Ziele,

- Wissenschaft und

- Artenschutz

Die Bezeichnungen „Zoo", „Zoologischer Garten", „Tiergarten", „Tierpark" und ähnliche Bezeichnungen dürfen nach § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes nur mit behördlicher Genehmigung geführt werden; die Einrichtungen bedürfen der Genehmigung nach § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes.

Tierpark und Zoologischer Garten unterliegen nach § 16 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes der Aufsicht durch das zuständige Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt.

Für die Haltung von Tieren in diesen Einrichtungen gelten die Grundsätze des § 2 des Tierschutzgesetzes. Zur Beurteilung der Tierhaltung in diesem Bereich dienen den Amtstierärzten als Entscheidungshilfe verschiedene Gutachten.

In den Gutachten werden Mindestanforderungen aufgestellt, die bei der Haltung der Tiere erfüllt werden sollen. Diese betreffen die Mindestgehegegröße, die Gehegeausstattung, die klimatischen Bedingungen, das Sozialgefüge, die artgemäße Ernährung sowie sonstige Haltungsanforderungen.

Zur Frage der Bestandsregulierung in Tiergehegen vertreten die Tierschutzbehörden Berlins die Auffassung, dass eine Vermehrung von Zootieren grundsätzlich nur zugelassen werden sollte, wenn auch für die Nachkommen eine artgemäße Unterbringung gesichert ist. Da es nur bei wenigen in Zoos gehaltenen Arten eine natürliche Bestandsregulierung gibt, wird dieser Forderung im Berliner Zoo und im Tierpark durch die verschiedenen Verfahren der Geburtenkontrolle (kontrollierte Zucht, vorübergehende Sterilisierung, zeitweises Aussetzen der Zucht, Festlegung eines bestimmten Zuchtturnus für die einzelnen Zoos) Rechnung getragen.

Eine besonders wichtige Funktion haben in diesem Zusammenhang die europäischen Erhaltungszuchtprogramme (EEP), die für knapp 70 vom Aussterben bedrohte Tierarten bestehen.

Die Notwendigkeit, nur eine kontrollierte Vermehrung der in den Erhaltungszuchtprogrammen stehenden Zootiere zuzulassen, führt zu Einschränkungen bei der Erfüllung der pädagogischen Aufgaben. Es muss in Kauf genommen werden, dass nur einige Arten ­ und diese zum Teil auch nicht jedes Jahr ­ vermehrt werden. Um die pädagogische Aufgabe dennoch wahrzunehmen, Zeugung, Trächtigkeit und Geburt von Tieren zeigen zu können, ist Haustierarten Vorrang zu geben.

Auch bei kontrollierter Zucht wird es nicht immer auszuschließen sein, dass einzelne Nachkommen getötet werden müssen. Dies gilt insbesondere beim Vorliegen medizinischer Indikationen. Eine Tötung ist nur zulässig, wenn ein vernünftiger Grund dazu gegeben ist (§ 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes). Ob ein solcher vorliegt, muss jeweils sehr sorgfältig geprüft werden.

Derartige Entscheidungen sind vorher mit der zuständigen Behörde zu erörtern und abzustimmen.

Die zuständigen VetLeb haben im Berichtszeitraum keine tierschutzrelevanten Zuwiderhandlungen im Berliner Zoo und im Tierpark festgestellt. Auch Anzeigen aus der Bevölkerung gab es nicht. Das ist darauf zurückzuführen, dass in den letzten Jahren die Haltungsbedingungen kontinuierlich durch Neubau von Anlagen und Erweiterung bestehender Gehege verbessert wurden. Anfragen von Bürgern erreichen die VetLeb zu speziellen Haltungsformen.

7. Fische und Krustentiere

Während die Hochsee- und Küstenfischerei zur konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes gehört, wird die Binnenfischerei

­ zu der auch die Teichwirtschaft gehört ­ in den Fischereigesetzen und -verordnungen der Länder geregelt.

Das Berliner Fischereigesetz enthält u. a. auch Vorschriften, die dem Tierschutz dienen. Nach § 24 ist es verboten, lebende Köderfische, verletzende Geräte, mit Ausnahme von Angelhaken und Netzen sowie netzähnlichen, flexiblen oder starren Fanggeräten, zu verwenden; explodierende oder giftige Mittel, Schußwaffen oder Schußgeräte sowie Fischspeere oder ähnliche Fanggeräte dürfen nicht verwendet werden.

Nach dem Berliner Landesfischereischeingesetz bedürfen Personen, die die Fischerei, einschließlich des Angelns, ausüben wollen, der Genehmigung (sog. Fischereischein) durch die zuständige Behörde, d. h. die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie ­ Landesfischereiamt ­.

Um den Fischereischein zu erwerben, müssen die Personen u. a. Sachkunde im Umgang mit den Fischen und auf dem Gebiet tierschutzrechtlicher Vorschriften nachweisen. Der Fischereischein kann Personen versagt werden, die wegen Tierquälerei rechtskräftig verurteilt oder mit einem Bußgeld belegt worden sind.

Personen, die das zwölfte, aber nicht das achtzehnte, Lebensjahr vollendet haben, darf nur ein Jugendfischereischein erteilt werden, es sei denn, die Jugendlichen haben die Anglerprüfung abgelegt und das vierzehnte Lebensjahr vollendet.

Die Leidensfähigkeit von Fischen steht außer Zweifel, sie wird durch zahlreiche verhaltenswissenschaftliche und neurologische Untersuchungen belegt.

Das Fangen von Fischen ist nur dann als nicht tierschutzwidrig einzustufen, wenn hierfür ein vernünftiger Grund vorliegt.

Hierzu gehört insbesondere das Fangen zum Zwecke der menschlichen Ernährung oder zum Zwecke der Hege und Bewirtschaftung.

Das Hältern von Fischen in Setzkeschern stellt ein tierschutzrechtliches Problem dar. Hierbei werden die Fische nach dem Angeln nicht unverzüglich getötet, sondern vom Angelhaken gelöst und lebend aufbewahrt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass für den Verzehr bestimmte Fische sofort nach dem Fangen tierschutzgerecht zu töten sind.

Im Bereich der Berliner Binnenfischerei wurden den zuständigen Behörden im Berichtszeitraum keine tierschutzwidrigen Tatbestände bekannt.

Das rechtlich nach wie vor erlaubte Anbieten lebender Speisefische wird zu Recht aus verschiedenen Gründen als sehr tierschutzproblematisch angesehen. Mit der am 1. April 1997 in Kraft getretenen Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung ist eine rechtliche Grundlage geschaffen worden, die zu einer Verbesserung der Situation beigetragen hat. Danach dürfen Speisefische nicht mehr lebend an Endverbraucher, ausgenommen Gaststätten und ähnliche Einrichtungen, abgegeben werden. Diese Vorschrift, die auf Initiative Berlins Eingang in die Verordnung fand, verhindert, dass im Privatbereich, der der Öffentlichkeit und den Behörden nicht zugänglich ist, Fische unsachgemäß gehältert und getötet werden.

Die Wirkung dieser Regelung und die ständige Überzeugungsarbeit der Amtstierärzte in den Fischabteilungen der zahlreichen Lebensmittelbetriebe führten in den vergangenen zwei Jahren zu einer Abnahme von Geschäften, die noch lebende Speisefische anbieten. Der Verkauf auf Märkten nimmt nur noch einen geringen Umfang ein. Statt dessen werden tagesfrisch geschlachtete Karpfen sogar in größerer Menge abgesetzt, die auch in dieser Abgabeform vom Großhandel bezogen werden.

Transport und die Hälterung von Karpfen werden in einem Berliner Bezirk auch von vietnamesischen Staatsbürgern durchgeführt. Dabei stellt das VetLeb immer wieder eine tierschutzwidrige Hälterung fest. Tierschutzrechtliche Auflagen und Maßnahmen werden von diesen Händlern nicht immer mit dem notwendigen Verständnis aufgenommen. Durch ausführliche Beratung, wenn nötig Bußgeldbescheiden oder Verbot des Handelns mit lebenden Fischen versuchen die Mitarbeiter des VetLeb, auch diesen Mitbürgern den Tierschutzgedanken nahezubringen.

Im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung ist aufgefallen, dass weiterhin die Tendenz besteht ­ bedingt durch das geänderte Feinschmeckerverhalten der Verbraucher ­ lebende Hummer und andere Krustentiere in Feinkostgeschäften und Feinschmeckerrestaurants angeboten werden.

Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften bei der Hälterung und Tötung von Hummern und anderen Krustentieren wurden aus den Bezirken nicht gemeldet. Bei den verantwortlichen

Personen ist offensichtlich das Bewußtsein gewachsen, dass es sich bei Langusten und Hummern in erster Linie um lebende Tiere und erst in zweiter Linie um ein Lebensmittel handelt. Zur Lösung des Problems hat nach Auffassung der VetLeb die Publikation von Th. Fröhlich „Problem der tierschutzgerechten Hälterung von Langusten und Hummern" (Amtstierärztlicher Dienst Nr. 4/97 S. 254 ff.) beigetragen, da den Amtstierärzten damit eine gute Grundlage für die Bewertung von Langusten- und Hummerhälterungen in die Hand gegeben wurde.

8. Haltung von Wild in Gehegen

Auch für die Haltung von Wild in Gehegen gelten die Grundsätze des § 2 Tierschutzgesetz. Die Errichtung, Erweiterung und der Betrieb von Wildgehegen unterliegen einem Erlaubnisvorbehalt nach § 24 Bundesnaturschutzgesetz.

Zur tierschutzrechtlichen Bewertung von Wildgehegehaltungen stützen sich die zuständigen Behörden u. a. auf das

- Gutachten über die tierschutzgerechte Haltung von Damwild zum Zwecke der Fleischproduktion einschließlich der Gewinnung von Nebenprodukten vom 2. November 1979 und die

- Leitlinien für eine tierschutzgerechte Haltung von Wild in Gehegen vom 27. Mai 1995.

Berlin verfügt auch außerhalb des Tierparks und des Zoos über eine Reihe von Wildgehegen, in denen vor allem Rotwild, Schwarzwild, Damwild und Muffelwild gehalten werden. Diese Wildgehege sind ­ im Gegensatz zu gewerblichen Wildgehegen ­ Schaugehege für die Berliner Bevölkerung und sind in Waldlehrpfade integriert, womit den Besuchern Einblicke in die Wildfauna ermöglicht werden sollen. Sie verfügen über Ausweichgatter. Die bei Gatterwild vorgeschriebene tierärztliche Betreuung in Form regelmäßiger Wildtieruntersuchungen nach fleischhygienerechtlichen Vorschriften wird von den zuständigen VetLeb immer auch für eine Kontrolle der Haltungen nach Tierschutzgesichtspunkten genutzt. Tierschutzrelevante Probleme in Wildgattern werden nur vereinzelt festgestellt. Die Ursachen liegen i. d. R. nicht bei den jeweiligen Haltungsverantwortlichen, sondern bei Passanten, die die Tiere stören, füttern oder sogar verletzen.

Schwierigkeiten traten bei den für die Betreuung der Gehege zuständigen Berliner Forsten hinsichtlich des Erlegens von Gatterwild nach den neuen Bestimmungen der TierschutzSchlacht-Verordnung (TierSchlVO) auf. Vor Inkrafttreten der Verordnung war zum Erlegen von Gatterwild auch der sogenannte Blattschuß gestattet. Gemäß § 13 Abs. 6 in Verbindung mit Anlage 3 Teil II der TierSchlVO ist seit dem 1. April 1997 zum Betäuben oder Töten von Gatterwild nur der Kugelschuß auf Kopf oder Hals des Tieres zulässig.

Die Berliner Forsten vertreten die Auffassung, dass das Erlegen mittels Blattschuß tierschutzgerechter sei, da ein gezielter Schuß auf Kopf oder Hals, durch den das Tier sofort betäubt oder getötet wird, bei Wild in Gehegen schwer anzubringen sei. Dazu vertreten das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten und das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin jedoch eine andere Auffassung.

Danach ist die TierSchlVO nicht auf die weidgerechte Ausübung der Jagd anzuwenden ­ hier ist ein Blattschuß erlaubt. Außerhalb der Jagd ist ein Kugelschuß ­ auch beim Betäuben oder Töten von Gatterwild ­ so auf Kopf oder Hals des Tieres abzugeben, daß das Tier sofort betäubt oder getötet wird, wobei das Projektil ein geeignetes Kaliber für eine genügende Auftreffenergie aufweisen muß. Dem trage ein Blattschuß nicht Rechnung, da hier das Tier nicht ausreichend betäubt wird. Beim Erlegen von Gatterwild müssen, um den Forderungen der Verordnung nachzukommen, demnach solche Bedingungen geschaffen werden, die einen gezielten, sofort betäubenden oder tötenden Schuß mit höchstmöglicher Sicherheit gestatten (Schußposition, -entfernung).

Die Berliner Forsten wurden angewiesen, die Regelungen der Verordnung in diesem Sinne zu beachten.

V. Beförderung von Tieren

1. Rechtsvorschriften Tiertransporte innerhalb der Europäischen Union und über ihre Grenzen hinaus in und aus Drittländern werden nach der Richtlinie über den Schutz von Tieren beim Transport (RL 91/628/EWG) sowie der Änderungsrichtlinie 95/19/EG geregelt.

Den darin verankerten Anforderungen an die Transportbedingungen sind alle Mitgliedstaaten der EU verpflichtet.

In Umsetzung des EU-Rechts trat am 1. März 1997 eine umfassende nationale Tierschutztransportverordnung in Kraft. Die Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport vom 25. Februar 1997 löste die bis dahin geltenden nationalen Transportvorschriften ­ Verordnung zum Schutz kranker oder verletzter Tiere vor Belastungen beim Transport, Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport in Behältnissen und die Verordnung zum Schutz von Tieren beim grenzüberschreitenden Transport ­ ab, faßt diese zusammen und aktualisiert sie. Die Verordnung enthält eine spezielle Sachkunderegelung für Personen, die Tiere transportieren. Für die Beförderung landwirtschaftlicher Nutztiere im gewerblichen Bereich ist sogar eine formale Sachkundebescheinigung erforderlich. Der innerdeutsche Transport von Schlachttieren in Normalfahrzeugen ist auf die Dauer von acht Stunden beschränkt.

2. Vollzug

Mit Schließung des Schlachthofes in der Beusselstraße führen keine internationalen Schlachttiertransporte mehr nach Berlin.

Bei Kontrollen von 32 Schlachttiertransporten zum einzig verbliebenen, sehr kleinen Berliner Schlachtbetrieb im Bezirk Treptow wurden keine schwerwiegenden Mängel festgestellt. Geringfügige Beanstandungen konnten durch mündliche Hinweise abgestellt werden.

Gezielte Überprüfungen von Versuchstiertransporten ergaben keine Beanstandungen.

VI. Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren

1. Rechtsvorschriften

Das Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren wird durch das Tierschutzgesetz (vor allem §§ 1, 4, 4 a, 17) und die neue Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung vom 3. März 1997 (TierSchlVO). Mit Inkrafttreten dieser Verordnung am 1. April 1997 wurden die bis dahin für diesen Bereich geltenden Rechtsvorschriften ersetzt und aktualisiert und die entsprechende EG-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt.

Die Verordnung legt spezifische Anforderungen an das Schlachten oder Töten von landwirtschaftlichen Nutztieren aber auch von anderen Tieren fest. Sie schließt grundsätzlich Fische und Krustentiere ein. Von herausgehobener Bedeutung ist unseres Erachtens, dass Personen, die berufsmäßig Nutztiere ruhigstellen, betäuben oder schlachten nunmehr eine formale Bescheinigung über die dafür erforderliche Sachkunde erwerben müssen.

2. Zum Begriff des „vernünftigen Grundes" zum Töten

Nach der Bestimmung des § 1 Satz 1 schützt das Tierschutzgesetz nicht nur das Wohlbefinden des Tieres, sondern auch dessen Leben. Satz 2 verbietet darüber hinaus, Tieren ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen.

Bei einheitlicher Betrachtungsweise beider Sätze des § 1 des Tierschutzgesetzes ergibt sich, dass ein Tier nur bei Vorliegen eines vernünftigen Grundes getötet werden darf. Verstöße hiergegen können nach § 17 des Gesetzes mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden.

Eine Legaldefinition des Begriffs „vernünftiger Grund" gibt es nicht. Der Gesetzgeber bedient sich hier zur Beschreibung seiner Ziele eines unbestimmten Rechtsbegriffs, da die vielfältigen Vorgänge der Lebenswirklichkeit nicht umfassend und abschließend dargestellt werden können.