Tierversuche

Anzahl eingesetzter Tiere

- der biometrisch begründeten Versuchsplanung

- der Eignung der vorgesehenen Versuchsprotokolle

- der nicht weiter verringerbaren zu erwartenden Belastungen (Schmerzen, Leiden oder Schäden in Intensität und Dauer) für die Versuchstiere

- der ethischen Vertretbarkeit im Hinblick auf den Versuchszweck sowie die Einholung

- der Nachweise der personellen Qualifikation (vorgeschriebene Ausbildung und zusätzlich spezifische Fachkenntnis) aller am Versuch beteiligten Personen

- der Nachweise des Vorliegens der örtlichen, sachlichen und sonstigen Voraussetzungen für die Durchführung der Versuche

- einer Stellungnahme des Tierschutzbeauftragten erfordern ein umfangreiches Verwaltungsverfahren, das zudem durch vielfach unvollständige und unverständliche Anträge erschwert wird. Schon im Vorfeld holen viele tierexperimentell Forschende Rat bei der Behörde ein und diskutieren die Gestaltung ihrer Anträge mit dem wissenschaftlichen und dem Verwaltungspersonal. Erste Prüfungen der Anträge geben häufig Anlaß zu Rückfragen bei den Antragstellern. Später sind die Fragen der Tierversuchskommission ­ siehe auch unten ­ zu den Anträgen umzusetzen, was regelmäßig durch Weitergabe der Frage an den Antragsteller und Vorlage der Antworten des Antragstellers an die Kommission geschieht. Werden Anträge dann genehmigt, so sind diese Genehmigungen zu befristen. Dies führt zu aufwendiger Fristablaufkontrolle und Terminwiedervorlage, um aktuell klären zu können, dass keine Tierversuche ohne Genehmigung durchgeführt werden.

Die bei der Bearbeitung von Tierversuchsanträgen im Genehmigungsverfahren in vielen Fällen aus Sicht der Genehmigungsbehörde und der diese beratenden Tierversuchskommission notwendigen ergänzenden Auskünfte sind weniger als Hinweis auf die Unzulänglichkeit der rechtlichen Vorschriften oder der am Verfahren beteiligten Personen zu interpretierten, sondern vielmehr als Indiz für eine differenzierte Auseinandersetzung mit den einzelnen Versuchsvorhaben zu sehen. Die gesetzlich verankerte Forderung nach wissenschaftlicher Darlegung der im allgemeinen hochspezifischen Sachverhalte in Verbindung mit der Verpflichtung zur ethischen Abwägung der unterschiedlichen Interessen erfordert einen intensiven Informations- und Meinungsaustausch zwischen Antragstellern, SenGesSoz und beratender Tierversuchskommission, der sich zwangsläufig nicht in allen Fällen auf die Darstellungen des Genehmigungsantrags beschränken kann.

7. Tierversuchskommission

Auf Grund des § 15 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes wurde bei SenGesSoz als Genehmigungsbehörde im Jahre 1987 eine Tierversuchskommission eingerichtet; deren Berufung wurde seither alle drei Jahre erneuert. Die Kommission gibt zu jedem bei SenGesSoz eingereichten Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens eine ausführliche, begründete Stellungnahme ab.

Die Zusammensetzung der Kommission nach § 15 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes aus Veterinärmedizinern, Medizinern, anderen Naturwissenschaftlern und von Tierschutzorganisationen vorgeschlagenen Sachkundigen ermöglicht eine sachgerechte Unterstützung der Behörde, insbesondere im Hinblick auf die Bewertung der Voraussetzungen der wissenschaftlichen und ethischen Vertretbarkeit für die Genehmigung von Tierversuchen.

Mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 1. Juli 1988 wurden für einen bundeseinheitlichen Vollzug nähere Regelungen zu den beratenden Kommissionen nach § 15 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes getroffen.

In Berlin gestaltet sich die Zusammenarbeit zwischen Tierversuchskommission, Antragstellern und SenGesSoz sehr erfolgreich und führt im Ergebnis zu einer fundierten Beurteilung der jeweiligen Versuchsvorhaben. Der kooperative Charakter dieser Zusammenarbeit zeigt sich unter anderem darin, dass die SenGesSoz bei ihren Entscheidungen nur in außerordentlich wenigen Ausnahmefällen vom Vorschlag des sie beratenden Gremiums abweicht. Bei der relativ geringen Zahl endgültig abgelehnter Anträge ist unbedingt zu berücksichtigen, dass bei den genehmigten Versuchsvorhaben in vielen Fällen durch die intensiven Beratungen Zahl und Belastung der verwendeten Tiere erheblich eingeschränkt und die Genehmigungsbescheide mit entsprechenden Nebenbestimmungen (Auflagen) versehen worden sind.

8. Anzeigepflichtige Tierversuche Ausnahmen von der grundsätzlichen Genehmigungspflicht für alle Tierversuchsvorhaben bestehen nur für bestimmte Tierversuche, die dann nur anzeigepflichtig sind.

Die anfänglich bestehenden, besonderen Abgrenzungsprobleme zwischen anzeige- und genehmigungspflichtigen Tierversuchen konnten mittlerweile weitgehend geklärt werden, auch wenn sich SenGesSoz in vielen Fällen weiterhin zu klärenden Rückfragen bei den Versuchsanstellern veranlaßt sieht. Neue Fragestellungen und neue wissenschaftliche Methoden zwingen SenGesSoz immer wieder, sich mit dieser Thematik auseinanderzusetzen.

Berlin macht deshalb nach wie vor geltend, dass die Frist von zwei Wochen für eine eingehende Prüfung von Anzeigen nicht ausreicht. Berlin hält darüber hinaus eine Verpflichtung zur Erweiterung der Darlegung von Versuchszweck und -methodik im Anzeigeverfahren für dringend erforderlich. Die Novelle des Tierschutzgesetzes kommt diesen Forderungen zum Teil nach.

Die einzelnen Rechtsvorschriften, die die Durchführung von Tierversuchen ausdrücklich vorschreiben, wodurch diese Tierversuchsvorhaben aus der Genehmigungspflicht entlassen und nur anzeigepflichtig werden, sind in Anhang 2 aufgelistet.

Angesichts der in Berlin beheimateten pharmazeutischen Forschung und Industrie von Weltgeltung, hohem Ansehen und wirtschaftlicher Bedeutung für den Standort soll nachfolgend auf den Bereich des Arzneimittelrechts gesondert eingegangen werden.

Nach dem Arzneimittelgesetz muss ein Arzneimittel nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse geprüft sein. Die Maßstäbe, die an die nach dem Arzneimittelgesetz einzureichenden Unterlagen zur Beurteilung der Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit anzulegen sind, sind in den Arzneimittelprüfrichtlinien festgelegt; sie dienen der arzneimittelrechtlichen Zulassungsbehörde als Entscheidungshilfe.

Nach der Klarstellung in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der Arzneimittelprüfrichtlinien gehören zur Prüfung eines Arzneimittels nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft auch Tierversuche.

Nach § 8 Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes fallen Tierversuche, die zur Arzneimittelprüfung unerläßlich sind, nicht unter die Genehmigungs- sondern die Anzeigepflicht. Diese Versuche sind anzeigepflichtig nach § 8a des Tierschutzgesetzes, und zwar unabhängig davon, ob für die zu prüfenden Arzneimittel schließlich ein arzneimittelrechtlicher Zulassungsantrag gestellt wird oder nicht.

SenGesSoz hat auch bei der Prüfung von anzeigepflichtigen Tierversuchen einen umfangreichen Kriterienkatalog zu berücksichtigen, um über die Zulässigkeit des geplanten Versuchsvorhabens entscheiden zu können.

Da die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der Arzneimittelprüfrichtlinien für die pharmakodynamischen Untersuchungen keine detaillierten Prüfmethoden vorschreibt, wurde eine Lösung der in diesem Bereich noch offenen Fragen in Form einer „Empfehlung zur Abgrenzung der genehmigungspflichtigen von den anzeigepflichtigen Tierversuchen zur Ermittlung pharmakologischer Daten (sogenannte Screening-Versuche)" erarbeitet.

Durch diese Empfehlung wurde für Antragsteller und SenGesSoz Rechtssicherheit hergestellt sowie die Überwachung der entsprechenden Tierversuche verbessert.

Nach den Arzneimittelprüfrichtlinien dürfen Tierversuche, die gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes verstoßen, nicht gefordert werden. Sie sind durch Verfahren zu ersetzen, die keinen, einen geringeren oder einen schonenderen Einsatz von Versuchstieren ermöglichen, soweit dies nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse im Hinblick auf den Versuchszweck vertretbar und mit Rechtsakten von Organen der EG vereinbar ist.

Nach § 26 Abs.1 des Arzneimittelgesetzes besteht die gesetzliche Verpflichtung, die Arzneimittelprüfrichtlinien laufend an den jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse anzupassen; insbesondere sind Tierversuche durch andere Prüfverfahren zu ersetzen, wenn dies nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse im Hinblick auf den Prüfzweck vertretbar ist.

Im nationalen Teil des Arzneibuches werden Tierversuche nur in seltenen Fällen vorgeschrieben. In den aus dem Europäischen Arzneibuch übernommenen Monographien werden Tierversuche in der Regel vorgeschrieben, wenn die Wirkung des Arzneimittels mit anderen Mitteln nicht bestimmt oder die Sicherheit des Arzneimittels mit anderen Mitteln nicht gewährleistet werden kann.

Die Europäische Arzneibuch-Kommission ist ständig bemüht, Tierversuche, die zur Bestimmung der Wirkung eines Arzneimittels erforderlich sind, insbesondere durch physikalisch-chemische Methoden zu ersetzen. Beispiele sind die Monographien „Insulin" und „Humaninsulin", bei denen es gelungen ist, Tierversuche durch chromatographische Verfahren zu ersetzen. In anderen Fällen werden Tierversuche im Umfang reduziert weil sie teilweise durch In-vitro-Methoden ersetzt werden oder ersetzbar sind. Ein Beispiel hierfür ist der weitgehende Ersatz der „Prüfung auf Pyrogene" an Kaninchen durch die „Prüfung auf bakterielle Endotoxine", die im Reagenzglas mit Bestandteilen der Blutzellen des Pfeilschwanzkrebses (Limulus polyphemus) durchgeführt wird (LAL-Test).

Als biologische Qualitätskontrolle kann der LAL-Test den Pyrogentest am Kaninchen in den meisten Fällen ersetzen. Nur in den seltenen Fällen, wenn der LAL-Test positive Ergebnisse liefert oder wenn auf fiebererregende Verunreinigung geprüft werden muß, die nicht auf bakterielle Endotoxine zurückzuführen sind, muss weiterhin der Pyrogentest am Kaninchen durchgeführt werden.

Deshalb ist im Deutschen Arzneibuch 10. Ausgabe 1991

(DAB 10) in der geltenden Fassung vorgesehen, dass bei Parenteralia die Prüfung auf Bakterien-Endotoxine (V.2.1.9) die Prüfung auf Pyrogene (V.2.1.4) ersetzen kann, wenn dies in einer Monographie des Arzneibuches vorgeschrieben oder von der zuständigen Bundesoberbehörde zugelassen ist.

Sämtliche Einrichtungen Berlins, in denen in der Vergangenheit ausschließlich der Kaninchentest zur Prüfung von Parenteralia auf Bakterien-Endotoxine eingesetzt wurde, haben auf Hinwirken der zuständigen Berliner Senatsverwaltung diesen Test soweit möglich durch den LAL-Test ersetzt.

Ebenso ist es gelungen, im Gelbfieberlabor des Robert-KochInstituts für die Prüfung von Gelbfieber-Impfstoffen ein Zellkulturverfahren einzuführen, wodurch ca. 90 % der Tierversuche ersetzt werden konnten.

9. Versuche unter Verwendung transgener Tiere Forschungsvorhaben unter Verwendung erbgutveränderter (transgener) Tiere sowie zur Entwicklung transgener Mäuse und Ratten haben in den vergangenen Jahren an zahlreichen Berliner Forschungseinrichtungen stetig zugenommen. Sowohl die Etablierung/Entwicklung transgener Tierlinien als auch deren Verwendung in Versuchen sind grundsätzlich als genehmigungspflichtige Tierversuchsvorhaben einzustufen.

Auf Vorschlag des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wurde von Sachverständigen ein Informationspapier erarbeitet, in dem die derzeit gebräuchlichsten Methoden zur Erzeugung transgener Mäuse und Ratten unter Berücksichtigung der für einen solchen Versuch erforderlichen Tierzahlen und der Belastung der beteiligten Tiere beschrieben wurde. Danach unterscheidet man prinzipiell zwischen Tieren, bei denen ein fremdes, oft von einer anderen Tierart stammendes Gen in das Erbgut eingebaut wird (DNA-Mikroinjektion = Erzeugung „klassischer" transgener Tiere im engeren Sinne) und Tieren, bei denen ein Gen „abgeschaltet" wurde (transfizierte Zellinien = Knock-out-(K.O.) Mäuse). Für Genehmigungsbehörden und Tierversuchskommissionen stellt dieses Papier eine gute Grundlage zur Beurteilung entsprechender Tierversuchsanträge dar.

Im Gegensatz zu Tierversuchskommissionen in anderen Bundesländern traten in der Berliner Kommission keine Schwierigkeiten bei der ethischen Bewertung solcher Versuchsvorhaben auf.

10. Eingriffe und Behandlungen an Tieren im Rahmen der Aus-, Fort- oder Weiterbildung

Im Europäischen Übereinkommen vom 18. März 1986 zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere sind auch Regelungen über Eingriffe und Behandlungen an Tieren im Rahmen der Lehre und Ausbildung getroffen.

Das Tierschutzgesetz unterscheidet definitionsmäßig einerseits zwischen Tierversuchen und anderseits Eingriffen und Behandlungen an Tieren zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind. Zweck der Eingriffe und Behandlungen an Tieren im Rahmen der Aus-, Fort- oder Weiterbildung ist die Demonstration eines bekannten Vorgangs bzw. das Erlernen bestimmter Techniken für Eingriffe und Behandlungen, während beim Tierversuch in der Regel eine offene wissenschaftliche Frage bearbeitet wird.

Diese Eingriffe und Behandlungen dürfen nur vorgenommen werden, soweit ihr Zweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann; sie müssen vor Aufnahme in das Lehrprogramm der zuständigen Behörde angezeigt werden (§ 10 des Tierschutzgesetzes).

Die Bestimmungen des § 10 des Tierschutzgesetzes beziehen sich ­ ebenso wie die Vorschriften zu Tierversuchen ­ nur auf Maßnahmen an lebenden Tieren. Bei Demonstrationen an isolierten Organen oder Geweben, die vorher getöteten Tieren entnommen wurden, muss für das Töten der Tiere ein vernünftiger Grund im Sinne des § 1 des Tierschutzgesetzes vorgelegen haben. Auch dürfen diese Tiere nur unter Betäubung oder der Voraussetzung der auf eine andere Art gesicherten Vermeidung von Schmerzen von einer sachkundigen Person getötet werden.

Diese tierschutzrechtlichen Regelungen über die Verwendung von Tieren zu Ausbildungszwecken waren bereits mehrfach Gegenstand von Gerichtsverfahren, in denen verfassungsrechtliche Fragen im Mittelpunkt standen. 1993 gab die Auseinandersetzung eines Hochschullehrers mit der zuständigen Behörde über die Zulässigkeit bestimmter Eingriffe an Tieren in Lehrveranstaltungen Anlaß für Diskussionen über den Stellenwert des Tierschutzes in unserer Rechtsordnung. Die Behörde hatte dem Hochschullehrer die von ihm gemäß § 10 des Tierschutzgesetzes angezeigten Eingriffe an narkotisierten Ratten mit der Begründung untersagt, dass der Zweck dieser Eingriffe, die Demonstration der Nahrungsresorption im Dünndarm, auf andere Weise, nämlich durch filmische Darstellung, erreicht werden könne. Gegen die Untersagungsverfügung haben der betroffene Hochschullehrer und die Universität Widerspruch eingelegt und dabei zur Begründung ausgeführt, dass das von der Behörde verfügte Verbot gegen die durch Artikel 5 Abs. 3 des Grundgesetzes geschützte Lehrfreiheit verstoße. Der Tierschutz könne dieses Grundrecht mangels eigenen Verfassungsranges nicht einschränken.

Dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches wurde stattgegeben. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof, Kassel, vertrat in diesem Zusammenhang die Auffassung (Az.: 11 TH 2796/93), daß

- die Postulate eines ethischen Tierschutzes keinen Verfassungsrang haben und daher keine immanente Schranke für die Lehrfreiheit im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 des Grundgesetzes bilden;

- § 10 Abs. 1 Satz 2 Tierschutzgesetz verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass für die Entscheidung darüber, ob eine alternative Lehrmethode den Zweck einer Lehrveranstaltung erfüllen kann, ausschließlich die Einschätzung des Hochschullehrers, der die Veranstaltung durchführt, zugrunde zu legen ist. Dies gelte sowohl für die Bestimmung des Zwecks der Lehrveranstaltung als auch für die Methodenwahl.

Zu dem Spannungsverhältnis zwischen der Wissenschaftsfreiheit nach Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz und dem Tierschutz wird auf die Ausführungen in Kapitel VIII Nummer 4 hingewiesen.

Im Mittelpunkt weiterer Rechtsstreitigkeiten zu den Vorschriften des § 10 des Tierschutzgesetzes stand wiederum die Interessenkollision zwischen der Freiheit von Forschung und Lehre einerseits und der ebenfalls verfassungsrechtlich garantierten Gewissensfreiheit. Auf dieses Grundrecht berufen sich betroffene Studenten bei ihrer Weigerung, an Praktika teilzunehmen, für deren Durchführung Eingriffe oder Behandlungen an lebenden Tieren notwendig sind.

Der Stellenwert der zur Diskussion stehenden Grundrechte wurde von der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Aufsehen erregte vor allem das Urteil des Verwaltungsgerichtes Frankfurt, das vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof bestätigt wurde und im Gegensatz zu der vorhergehenden Rechtsprechung bei der Abwägung in diesem Einzelfall der Gewissensfreiheit des Studenten den Vorrang gegenüber der Lehrfreiheit gibt. Nach dieser Entscheidung ist ein Student nicht verpflichtet, gegen sein Gewissen im Rahmen seiner akademischen Ausbildung an Tierversuchen oder an Experimenten mit Organpräparationen von für diesen Zweck zuvor getöteten Tieren teilzunehmen. Die Universität hat statt dessen andere geeignete Übungen oder Versuche anzubieten.

Obgleich dieses Urteil die generelle Rechtmäßigkeit von Übungen an lebenden Tieren zu Ausbildungszwecken nicht in Zweifel zieht, führte es zur Intensivierung der Diskussion über die Notwendigkeit dieser Lehrmethode. Für Berlin haben diese Entscheidungen angesichts der vielen Berliner Ausbildungsstätten, an denen im Rahmen der Ausbildung das Arbeiten mit lebenden Tieren teilweise unerläßlich ist, besondere Bedeutung (vgl. Tab. III).

Halten von Versuchstieren

Das Europäische Übereinkommen vom 18. März 1986 zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere enthält in Artikel 5 allgemeine Anforderungen an die Haltung der Versuchstiere, die hinsichtlich einiger Tierarten in Form von Leitlinien des Anhangs A konkretisiert werden. Obgleich diese Leitlinien nicht rechtsverbindlich sind, sollten sie von den Tierhaltern beachtet werden. Von SenGesSoz werden sie bei der Beurteilung von Versuchstierhaltungen herangezogen.

Für die Haltung von Versuchstieren gelten insbesondere auch die Bestimmungen des § 2 des Tierschutzgesetzes. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer Wirbeltiere zu Versuchszwecken züchten oder halten will. Darüber hinaus dürfen Tierversuche nur dann genehmigt werden, wenn sichergestellt ist, dass eine den Anforderungen des § 2 des Tierschutzgesetzes entsprechende Unterbringung und Pflege einschließlich der Betreuung der Tiere sichergestellt ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes). Nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes unterliegen außerdem Versuchstierhaltungen der Überwachung durch SenGesSoz.

Alle Versuchstierhaltungen werden von SenGesSoz regelmäßig auf die Einhaltung tierschutzrechtlicher Normen überprüft. Dabei wird die Umsetzung der neuesten Erkenntnisse durchgesetzt.