Wahl einer Richterin des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin

Das Abgeordnetenhaus wählt gemäß § 1 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof vom 8. November 1990 (GVBl. S. 2246), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 241), für die Dauer von 7 Jahren eine Frau zum Mitglied des Verfassungsgerichtshofs.

Begründung:

Die Richterin am Verfassungsgerichtshof Edeltraut Töpfer ist mit der Annahme der Wahl zum Mitglied des Deutschen Bundestages aus dem Verfassungsgerichtshof Berlin ausgeschieden, § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof Berlin (VerfGHG). Ihr Sitz ist neu zu besetzen. § 2 VerfGHG bestimmt, dass alle Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs vom Abgeordnetenhaus in geheimer Wahl ohne Aussprache mit Zweidrittelmehrheit auf die Dauer von 7 Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist nicht zulässig.

Nach § 1 Abs. 2 VerfGHG besteht der Verfassungsgerichtshof aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und sieben weiteren Verfassungsrichtern. Gemäß § 1 Abs. 3 VerfGHG müssen Männer und Frauen jeweils mindestens 3 der Verfassungsrichter stellen.

Durch das Ausscheiden von Frau Töpfer wird die notwendige Zahl von Frauen nicht mehr erreicht. Nur noch zwei der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sind Frauen. Es ist daher eine Nachfolgerin, und zwar für die volle Amtszeit zu wählen (§ 9 VerfGHG). Da genügend Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs derzeit die Befähigung zum Richteramt haben (§ 3 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG), bestehen insoweit derzeit keine formalen Anforderungen.

Gemäß § 3 Abs. 1 und 2 VerfGHG kann zum Richter des Verfassungsgerichtshofs nur gewählt werden, wer das 35. Lebensjahr vollendet hat und zum Deutschen Bundestag wählbar ist. Mitglieder einer gesetzgebenden Körperschaft oder einer Regierung können nicht Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sein. Das gleiche gilt für Angehörige des öffentlichen Dienstes mit Ausnahme der Richter und der Professoren an einer deutschen Hochschule.