Spenden

(4) Die Stiftungen haben das Recht, ein eigenes Dienstsiegel zu führen.

§ 3:

Aufgaben:

(1) Die Stiftung Berlinische Galerie hat die Aufgabe, Kunstwerke und Materialien zur Berliner Kunst- und Kulturgeschichte im wesentlichen vom 19. Jahrhundert bis zur Gegenwart aus den Bereichen der Bildenden Kunst, der Photographie und der Baukunst zu sammeln, zu bewahren, zu pflegen, zu erforschen, in einer ständigen Schausammlung sowie in Wechselausstellungen in museumsüblichem Umfang der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und die Auswertung der Bestände für die Wissenschaft und die Volksbildung zu ermöglichen.

(2) Die Stiftung Bröhan-Museum hat die Aufgabe, Kunstwerke und Dokumente des Jugendstils, des Art Deco und des Funktionalismus zu sammeln, zu bewahren, zu pflegen, zu erforschen, in einer ständigen Schausammlung sowie in Wechselausstellungen in museumsüblichem Umfang der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und die Auswertung der Bestände für die Wissenschaft und die Volksbildung zu ermöglichen.

(3) Die Stiftung Stadtmuseum Berlin hat die Aufgabe, Kunstwerke, sonstige Kulturgüter und weitere Realien (auch Dokumente, Archivalien, Bücher und Gegenstände zur Alltagskultur) zur Kultur und Geschichte Berlins zu sammeln, zu bewahren, zu pflegen, zu erforschen, in ständigen Schausammlungen sowie in Wechselausstellungen in museumsüblichem Umfang der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und die Auswertung der Bestände für die Wissenschaft und die Volksbildung zu ermöglichen.

(4) Die Stiftung Jüdisches Museum Berlin hat die Aufgabe, jüdisches Leben in Berlin und in Deutschland, die von hier ausgehenden Einflüsse auf das europäische und das außereuropäische Ausland sowie die Wechselbeziehungen zwischen jüdischer und nichtjüdischer Kultur zu erforschen und darzustellen. Zu diesem Zweck hat sie neben den ihr übergebenen Kulturgütern weitere Realien (insbesondere Kunstwerke, Dokumente, Archivalien, Bücher und Gegenstände der Alltagskultur und der jüdischen Religionsausübung) zu sammeln, alle Bestände zu bewahren, zu pflegen, zu erforschen und in museumsüblichem Umfang in ständigen Schausammlungen sowie in Wechselausstellungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und die Auswertung der Bestände für die Wissenschaft und die Volksbildung zu ermöglichen.

(5) Die Stiftungen verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 4:

Stiftungsvermögen

Die Sachen und Rechte, insbesondere die Kunstwerke, Dokumente, Archivalien, Bücher und sonstigen Inventargegenstände, die am 1. Oktober 1998 im Eigentum der Stiftung Stadtmuseum Berlin standen und deren Hauptabteilung „Jüdisches Museum im Stadtmuseum Berlin" zugeordnet waren sowie danach von der Stiftung Stadtmuseum Berlin für diese Hauptabteilung erworben worden sind, werden der Stiftung Jüdisches Museum Berlin übertragen. Im übrigen bleibt das Vermögen der Stiftungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 unberührt.

§ 5:

Organe und Beirat:

(1) Organe der Stiftungen sind der Vorstand und der Stiftungsrat.

(2) Zur Beratung der Organe hat jede Stiftung einen Beirat, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

§ 6:

Vorstand:

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Vorstand der Stiftung ist die Person, die mit der Leitung des Museums oder der Einrichtung im Sinne von § 1 beauftragt ist.

Die Vertretung des Vorstandes regelt die Satzung.

§ 7:

Stiftungsrat:

(1) Der Stiftungsrat überwacht die Tätigkeit des Vorstandes. Er entscheidet über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung; die Satzung kann vorsehen, dass der Vorstand für bestimmte Geschäfte der Zustimmung des Stiftungsrates bedarf.

(2) Vorsitzendes Mitglied des Stiftungsrates ist das für die Angelegenheiten der Museen zuständige Mitglied des Senats von Berlin oder eine von ihm beauftragte Vertretung. Ferner gehören dem Stiftungsrat vier oder sechs sachverständige und nicht im Dienst der Stiftung oder einer von ihr abhängigen Einrichtung stehende Mitglieder an. Diese werden vom Senat von Berlin auf Vorschlag der für die Angelegenheiten der Museen zuständigen Senatsverwaltung berufen, nachdem sie Vorschläge des Vorstandes eingeholt hat. Für jedes Stiftungsratsmitglied im Sinne von Satz 2 wird ein stellvertretendes Mitglied berufen. Die Amtsperiode des Stiftungsrats dauert vier Jahre; erneute Berufung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern ist zulässig. Scheiden Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder vorzeitig aus, so sind für den Rest der Amtsperiode Ersatzmitglieder zu berufen.

(3) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrates mit Rederecht teil, wenn der Stiftungsrat nichts anderes beschließt. Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, Anträge zu stellen.

(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. Sie haben Anspruch auf den Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen nach Maßgabe der allgemein für die Berliner Verwaltung geltenden Bestimmungen; Entschädigungen sind unzulässig.

§ 8:

Verfahren des Stiftungsrates:

(1) Der Stiftungsrat entscheidet in der Regel in Sitzungen, die das vorsitzende Mitglied nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal in jedem Jahr, einberuft. Auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder muss das vorsitzende Mitglied eine Sitzung einberufen.

(2) Der Stiftungsrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder, soweit nicht in diesem Gesetz oder der Satzung etwas anderes vorgesehen ist; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind; bei schriftlicher Abstimmung außerhalb von Sitzungen ist er beschlußfähig, wenn an alle Mitglieder die Aufforderung zur Stimmabgabe schriftlich gerichtet wurde und niemand dem Abstimmungsverfahren widerspricht.

(3) Der Stiftungsrat gibt sich mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung.

§ 9:

Beirat:

(1) Der Beirat berät die Organe in fachlichen Fragen.

(2) Der Beirat hat mindestens fünf und höchstens 15 Mitglieder. Die Mitglieder werden von der für die Angelegenheiten der Museen zuständigen Senatsverwaltung für jeweils höchstens vier Jahre berufen, nachdem die Senatsverwaltung Vorschläge des Vorstandes eingeholt hat. Erneute Berufung ist zulässig. Beschäftigte der Stiftung können dem Beirat nicht angehören. Nach Maßgabe der Satzung können stellvertretende Mitglieder berufen werden.

(3) Der Beirat wählt aus seiner Mitte das vorsitzende Mitglied, und zwar jeweils für zwei Jahre, längstens jedoch für die Zeit, für die es in den Beirat berufen ist.

(4) Der Vorstand und die Mitglieder des Stiftungsrates können an den Sitzungen des Beirats teilnehmen. Sie sind berechtigt, gehört zu werden und Anträge zu stellen.

(5) Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen nach Maßgabe der allgemein für die Berliner Verwaltung geltenden Bestimmungen; Entschädigungen sind unzulässig.

§ 10:

Personal:

(1) Die Stiftungen sind berechtigt, Beamtenverhältnisse zu begründen.

(2) Der Stiftungsrat ist Dienstbehörde und oberste Dienstbehörde, Personalstelle und Personalwirtschaftsstelle sowie Ernennungsbehörde und zuständiges Organ im Sinne von § 80 Abs. 3 des Personalvertretungsgesetzes. Er kann diese Befugnisse übertragen. Das vorsitzende Mitglied des Stiftungsrates ist Dienstbehörde, oberste Dienstbehörde und Personalstelle für die Person, die mit der Leitung des Museums oder der Einrichtung im Sinne von § 1 beauftragt ist; sie wird durch den Senat von Berlin bestellt.

(3) Die Schaffung von Beamtenstellen, auch durch Stellenumwandlung, bedarf der Zustimmung des Stiftungsrates.

(4) Die Stiftungen wenden auf ihr nichtbeamtetes Personal die Tarifverträge und Bestimmungen an, die für die Beschäftigten im Angestellten- und Arbeiterverhältnis sowie für die Auszubildenden im Land Berlin gelten.

(5) Ab dem Zeitpunkt der Errichtung der Stiftungen nach § 2 Abs. 2 und 3 gehen die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der für den jeweiligen Betrieb ganz oder überwiegend beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildenden, soweit sie bis dahin zum Land Berlin oder zu einer landesunmittelbaren Stiftung des öffentlichen Rechts bestanden haben, mit allen Rechten und Pflichten auf die jeweilige Stiftung über. Die bei den Stiftungen verbrachten Beschäftigungszeiten der vom Land Berlin übernommenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die vor der Beschäftigung bei einer Stiftung nach § 2 liegenden und vom Land Berlin entsprechend den tariflichen Vorschriften angerechneten Beschäftigungszeiten werden bei einem späteren unmittelbaren Wechsel zum Land Berlin von diesem als Beschäftigungszeit nach § 19 BAT/BAT-O oder § 6 BMT-G/BMTG-O angerechnet, sofern das Arbeitsverhältnis zu der Stiftung auf eigenen Wunsch oder unverschuldet beendet wurde.

(6) Die gemäß § 2 Abs. 2 und 3 errichteten Stiftungen werden die Mitgliedschaft bei den Arbeitgeberverbänden des öffentlichen Dienstes in Berlin beantragen.

(7) Die gemäß § 2 Abs. 2 und 3 errichteten Stiftungen werden die Beteiligung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder beantragen und die dort versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Maßgabe der zu schließenden Beteiligungsvereinbarung im Rahmen der Satzungsvorschriften der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder weiterversichern.

§ 11:

Finanzierung:

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die Stiftungen Zuschüsse des Landes Berlin nach Maßgabe der Haushaltsgesetze.

(2) Die Mittel der Stiftungen sind nur im Sinne des jeweiligen Stiftungszwecks zu verwenden. Die Stiftungen sind selbstlos tätig; sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Stiftungen können in Ergänzung der ihnen zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel von privaten und juristischen Personen Zuschüsse, Zuwendungen, Spenden (Geld- oder Sachleistungen) und letztwillige Verfügungen annehmen. Diese Leistungen sind unter Berücksichtigung etwaiger vom Zuwendenden getroffenen Zweckbestimmungen zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

(4) Jede gewerbliche Betätigung der Stiftungen, die über die museumstypischen steuerunschädlichen Hilfsgeschäfte hinausgeht, ist unzulässig. Die Stiftungen können die Verwertung von Rechten sachlich geeigneten Verwertungsgesellschaften übertragen; dazu kann auch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet werden. Die erzielten Erträge sind ausschließlich für die Aufgaben der jeweiligen Stiftung zu verwenden.

§ 12:

Veräußerungen Kunstwerke und andere Kulturgüter von künstlerischem, wissenschaftlichem oder historischem Wert dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Stiftungsrates, nicht jedoch gegen die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes, veräußert werden.

§ 13:

Anwendung der Landeshaushaltsordnung

Bei der entsprechenden Anwendung von Vorschriften der Landeshaushaltsordnung gemäß deren § 105 kommen die dort in bezug auf die Ausführung des Haushaltsplans den Senatsverwaltungen für Finanzen und für Inneres zugewiesenen Zuständigkeiten dem Stiftungsrat zu.

§ 14:

Satzung

Für jede Stiftung erläßt die für die Angelegenheiten der Museen zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung eine Satzung, die nähere Bestimmungen über Organisation und Verwaltung der Stiftung, die Zahl der Mitglieder des Stiftungsrates sowie des Beirates und deren Zusammensetzung sowie die Tätigkeit der Organe und des Beirates trifft. Ferner ist durch die Rechtsverordnung eine Übertragung von Nutzungsrechten an Grundstücken und Gebäuden, soweit das Land Berlin verfügungsberechtigt ist, auf die Stiftung zu regeln.

§ 15:

Heimfall

Bei ersatzloser Aufhebung einer Stiftung fällt deren Stiftungsvermögen dem Land Berlin zu, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und in einer dem Stiftungszweck möglichst nahe kommenden Weise zu verwenden hat.

§ 16:

Übergangsvorschriften:

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes endet die Amtsperiode der Stiftungsräte und der Beiräte der Stiftungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3. Die Funktion der Stiftungsräte erfüllt bis zur Neukonstituierung die für die Angelegenheiten der Museen zuständige Senatsverwaltung; Entsprechendes gilt bis zur Erstkonstituierung der Stiftungsräte der Stiftungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3.

(2) Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes amtierende Leiter des Bröhan-Museums ist bis zum Ende seiner Funktion als Leiter des Museums eines der Mitglieder des Stiftungsrates im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2.

§ 17:

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetzund Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft

1. das Museumsstiftungsgesetz vom 2. November 1994 (GVBl. S. 441),

2. die Verordnung über die Errichtungs-Satzung der „Stiftung Stadtmuseum Berlin ­ Landesmuseum für Kultur und Geschichte Berlins" vom 13. Juni 1995 (GVBl. S. 353) und

3. die Verordnung über die Verwaltungssatzung der „Stiftung Stadtmuseum Berlin ­ Landesmuseum für Kultur und Geschichte Berlins" vom 10. März 1997 (GVBl. S. 105).

A. Begründung:

a) Allgemeines:

Eine Reihe von Regelungen in dem geltenden Museumsstiftungsgesetz vom 2. November 1994 (GVBl. S. 441) hat sich als reformbedürftig erwiesen, und zwar vor allem im Hinblick auf das Verständnis einer weitgehenden Autonomie für rechtlich selbständige und mit eigenen Organen ausgestattete Institutionen.

Einige Vorschriften in diesem Gesetz erschweren die praktische Arbeit und andere wiederum sind nicht geeignet, die Unabhängigkeit der Museumsstiftungen von der staatlichen Verwaltung im gebotenen und auch möglichen Maße zu bewerkstelligen. Auch die Kriterien des Gesetzes für die innerbetriebliche Organisation der Museumsstiftungen weisen eher den Weg der Konzentration von Zuständigkeiten, hier vor allem des Stiftungsvorstandes.

Zudem wird die Abgrenzung von Aufgaben und Verantwortung der Stiftungsorgane untereinander nicht ausreichend im Gesetz definiert.

So ist es insbesondere erforderlich, die Besetzung des Stiftungsrates als Kontroll- und oberstes Entscheidungsorgan völlig neu zu regeln, seine Aufgabe klarer zu beschreiben und den Vorstand der Stiftung weder als Mitglied des Stiftungsrates noch als beratendes Mitglied und Vorstand des Beirates der Stiftung zu führen. Ebenso ist es zweckmäßig, die im Gesetz verankerte Fachaufsicht über die Museumsstiftungen entfallen zu lassen.

Das Allgemeine Zuständigkeitsgesetz regelt bereits als ausreichende Maßnahme die Staatsaufsicht über die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Es sind letztlich keine Gründe zu erkennen, die es geboten erscheinen ließen, darüber hinaus noch eine Fachaufsichtsbehörde für die Museumsstiftungen zu bestimmen.

Insgesamt hält der Senat eine stärkere Dezentralisierung von Zuständigkeiten für zweckmäßig und zeitgemäß. Ferner strebt der Senat an, dass die Grundlagen für die Errichtung weiterer Stiftungen innerhalb des Berliner Museums- und Ausstellungswesens ausgedehnt werden.

Darüber hinaus verfolgt der Senat das Ziel, im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens auch die Grundlagen für notwendig gewordene Änderungen der Organisationsstruktur der Stiftung „Stadtmuseum Berlin" zu schaffen. Auf Grund der Ermächtigung gemäß § 13 Abs. 1 des Museumsstiftungsgesetzes vom 2. November 1994 hat der Senat durch die Verordnung über die Errichtungs-Satzung der „Stiftung Stadtmuseum Berlin ­ Landesmuseum für Kultur und Geschichte Berlins" vom 13. Juni 1995 (GVBl. S. 353) die Stiftung Stadtmuseum Berlin errichtet und dabei eine Reihe von Museumseinrichtungen zusammengeführt, darunter das „Berlin-Museum mit Jüdischem Museum". Im Rahmen dieser Rechtsverordnung wurden der Stiftung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unter anderem auch das Gebäude des früheren Berlin-Museums (ehemaliges Collegienhaus) und der sogenannte Libeskind-Bau, beide Lindenstraße 14 in Kreuzberg, zur unentgeltlichen Nutzung überlassen. Angesichts der mehrjährigen, öffentlich ausgetragenen Auseinandersetzung um das Jüdische Museum in der Stiftung Stadtmuseum Berlin besteht allgemein und bei den beteiligten Stellen insbesondere der Konsens darüber, dass der sogenannte Libeskind-Bau nicht mit einer auf undefinierte Zeit eingerichteten „Ständigen Schausammlung" im üblichen Sinn zu eröffnen sein wird, sondern mit einer auf mittlere Dauer ausgerichteten, facettenreichen „Erstpräsentation", die Veränderungen zugänglich ist und unter Einbeziehung einer breiten, öffentlichen Diskussion im Laufe der Jahre in eine Dauerpräsentation umgewandelt werden soll. Auf diesem Wege soll die Erstpräsentation zur Versachlichung der Debatte und zur Verminderung von Konflikten führen. Nach eingehender Prüfung ist der Senat nunmehr zu der Überzeugung gelangt, dass sich die bedeutende und weit über Berlin hinaus wirkende Aufgabenstellung eines Jüdischen Museums in der Hauptstadt Deutschlands schwerlich als Teil eines Berliner Stadtmuseums hinreichend überzeugend verwirklichen läßt. Um den herausragenden Anforderungen an ein solches Institut, die auch die Funktion Berlins als Stätte des Parlaments- und Regierungssitzes Deutschlands zu berücksichtigen haben, gerecht werden zu können, sieht sich der Senat im besonderen Maße aufgerufen, hierfür die bestmöglichen Grundlagen zu schaffen. Der Senat spricht sich dafür aus, an der bisher entwickelten und im Museumsstiftungsgesetz vom 2. November 1994 sowie in der Errichtungsverordnung vom 13. Juni 1995 verankerten Organisationsstruktur für das Jüdische Museum nicht länger festzuhalten, sondern für diesen Aufgabenbereich eine eigene Museumsstiftung des öffentlichen Rechts zu bilden.

Auch die zwischenzeitliche Überlegung, das Jüdische Museum als unselbständige Stiftung innerhalb der Stiftung Stadtmuseum Berlin zu organisieren und künftig einen aus zwei Personen (Generaldirektor des Stadtmuseums Berlin und Direktor des Jüdischen Museums) bestehenden Stiftungsvorstand zu bilden, hat der Senat verworfen. Dies um so mehr, als diese Alternative eher als konfliktträchtig und in ihren Funktionsabläufen als zu umständlich anzusehen ist. Die Errichtung einer Stiftung des öffentlichen Rechts für das Jüdische Museum ist ohne Änderung der obengenannten Rechtsnormen nicht möglich.

Aus all diesen Gründen, hält der Senat eine Novellierung des Museumsstiftungsgesetzes für zwingend. Diese ist nach Auffassung des Senats derart umfassend erforderlich, dass sich ­ anstelle eines kaum übersichtlich zu gestaltenden Änderungsgesetzes ­ eine Neufassung des Museumsstiftungsgesetzes dringend empfiehlt. Zur besseren Übersicht der vom Senat vorgebrachten Änderungen im Rahmen seines Entwurfs eines neuen Museumsstiftungsgesetzes wird auf die Synopse in der Anlage 1 zu dieser Vorlage verwiesen.

b) Einzelbegründung:

1. Zu § 1:

Mit dieser Regelung wird der Geltungsbereich des Gesetzes beschrieben, und zwar auch mit Blick darauf, dass gemäß § 2 Abs. 3 der Senat ermächtigt wird, weitere Stiftungen zu errichten. Hier werden die Regelungen der §§ 13 und 14 des Museumsstiftungsgesetzes vom 2. November 1994 aufgegriffen, ohne dabei die Aufzählung möglicher neuer Stiftungen zu wiederholen. Der Senat plant konkret die Umwandlung der Rechtsform des Deutschen Technikmuseums in eine Museumsstiftung nach Maßgabe des neuen Museumsstiftungsgesetzes. Für den Museumspädagogischen Dienst Berlin insbesondere in seiner Funktion als Service-Einrichtung für das Museums- und Ausstellungswesen in Berlin wird ein solcher Schritt geprüft. Entsprechendes gilt für die Regelungen des Betriebs des Martin-Gropius-Baus nach dessen Herrichtung als eine den internationalen Anforderungen genügende Ausstellungsstätte.

2. Zu § 2: Absatz 1 dieser Vorschrift enthält eine Übersicht der Museumsstiftungen des öffentlichen Rechts im Land Berlin. Auf diesem Wege werden die Verschiedenheiten der rechtlichen Grundlagen dieser Stiftungserrichtungen obsolet, denn die Stiftungen Berlinische Galerie und Bröhan-Museum wurden gemäß Museumsstiftungsgesetz vom 2. November 1994 errichtet, die Stiftung Stadtmuseum Berlin hingegen geht zurück auf die in § 17 Satz 2 Nr. 2 genannte Rechtsverordnung über die Errichtung dieser Stiftung.

Gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift errichtet das Land Berlin eine landesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts „Jüdisches Museum Berlin" mit Wirkung vom 1. Januar 1999. Absatz 3 enthält eine Ermächtigung des Senats zur Errichtung weiterer Stiftungen des öffentlichen Rechts durch Rechtsverordnung. Diese Ermächtigung entspricht der des § 13 Abs. 1 des Museumsstiftungsgesetzes vom 2. November 1994 und ist vonnöten, da Stiftungen des öffentlichen Rechts nur durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet werden können. Die Vorschrift trägt auch weiterhin der Tendenz Rechnung, Einrichtungen des Berliner Museumsund Ausstellungswesens in der besonders zweckgeeigneten Rechtsform der Stiftung öffentlichen Rechts zu betreiben.

3. Zu § 3:

Diese Vorschrift regelt in ihren Absätzen 1 bis 3 den Stiftungszweck der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Stiftungen, wie er sich aus den §§ 2 und 4 des Museumsstiftungsgesetzes