Konzession der Spielbank

Die in der Konzession der Spielbank vorgesehene gestaffelte Sonderabgabe in Höhe von durchschnittlich 7 % (§ 11 der Konzession) und die Sonderzahlung in Höhe von 3 % des Bruttospielertrages (§ 12 der Konzession) sowie die Troncabgabe in Höhe von 5 % des Troncaufkommens (die Troncabgabe entspricht in etwa 1 % des Bruttospielertrages) wird ersetzt durch die einheitliche Zusatzabgabe von 11 % des Bruttospielertrages. Die Abgabenbelastung der Spielbank ändert sich dadurch nicht. Für das Spielcasino erhöht die Vereinheitlichung der Abgabepflichten die Abgabenbelastung; die bisherige Privilegierung entfällt.

Die Zusatzabgabe ist wie die Spielbankabgabe eine Steuer (BFH, NVwZ-RR 1996, 167 [169]). Die bisherige Konstruktion einer in der Konzession geregelten Verpflichtung zu einer Sonderzahlung direkt vom Spielbankunternehmer an einen von der Aufsichtsbehörde bestimmten Empfänger ist rechtlich nicht mehr zulässig. Die Sonderzahlung dient der gleichen Zielsetzung wie die Spielbankabgabe und die Sonderabgabe (sowie, falls diese erhoben würde, die Tronc-Abgabe). Die Abgaben sollen insgesamt die durch den Betrieb der Spielbank erzielten Gewinne möglichst weitgehend, wenn auch unter Belassung eines angemessenen Gewinns für den Unternehmer, abschöpfen (BFH a.a.O.). Das ist ein zwingendes Gebot der Gerechtigkeit gegenüber all denen, die keine Spielbankkonzession erhalten können.

Die Troncabgabe ist abzuschaffen, weil sie gegenwärtig zur Erreichung ihres Zwecks nicht geeignet ist. Zweck der Troncabgabe ist es, dem Spielbankunternehmer nur den Betrag zu belassen, der zur Deckung eines angemessenen und wirtschaftlichen Personalaufwandes erforderlich ist. Gegenwärtig reicht jedoch das Troncaufkommen nicht mehr für eine angemessene Gehaltszahlung, sondern muss vom Spielbankunternehmer bezuschußt werden. Da nach den Zahlen der vergangenen Jahre von einem Trend zum Rückgang des Troncaufkommens ausgegangen werden muss und sich keine Trendwende absehen läßt, muss die Troncabgabe entfallen.

Ziel der neuen Zusatzabgabe ist es, die Vielzahl der bisherigen Abgaben zu reduzieren und sie durch eine neue, auf eine geeignete gesetzliche Grundlage gestellte Abgabe zu ersetzen. Dabei wird ein Mittelweg gewählt zwischen der Pflicht, den mit der Sonderbegünstigung einer Konzession verbundenen, nur in der staatlich geschützten Mono- oder Duopolsituation erzielbaren wirtschaftlichen Sondervorteil abzuschöpfen und andererseits der Notwendigkeit, dem Spielbankbetreiber einen wirtschaftlich angemessenen Anteil am Gewinn zu belassen, damit er die Möglichkeit und die Motivation für Investitionen behält (vgl. Einzelbegründung zu § 4). Des weiteren wird die bislang in Ausführungsvorschriften festgelegte Definition des Bruttospielertrages wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung in das Gesetz aufgenommen, weil sie die Grundlage der Besteuerung, das Bruttospielergebnis, bestimmt (vgl. § 3).

Die Altersgrenze für die Teilnahme am Spiel wird auf die geltende Volljährigkeitsgrenze, 18 Jahre, herabgesetzt. Personen mit unzureichenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen werden nicht mehr vom Spiel ausgeschlossen, weil es in der Praxis kaum möglich ist diese Voraussetzung zu überprüfen. Das Spielverbot wird auf diejenigen Personen ausgedehnt, die mit Personen aus dem Kreis der Nichtspielberechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben (vgl. § 8). Drei Spielverbotstage werden gestrichen: der 1. Mai und der Tag der Deutschen Einheit, da ihr Sinn kein Spielverbot erfordert sowie der Buß- und Bettag, der als gesetzlicher Feiertag entfallen ist (vgl. § 9).

Die Spielordnung wird zukünftig nicht mehr durch Rechtsverordnung festgelegt, sondern von der Aufsichtsbehörde erlassen (vgl. § 10).

Der bisherige Straftatbestand des § 8 des Spielbankgesetzes wird auf einen Ordnungswidrigkeitentatbestand herabgestuft und inhaltlich geändert (vgl. § 13).

Der Umfang der Spielbankerlaubnis wird eingeschränkt: Unterbeteiligungen jeglicher Art sind zukünftig ebenso verboten wie die bereits derzeit nach dem Spielbankgesetz unzulässige Beteiligung von stillen Gesellschaftern (vgl. Einzelbegründung zu § 2 Abs. 5). Um etwaige andere unerwünschte wirtschaftliche Verpflichtungen verhindern zu können, wird die Darlehensaufnahme von einer behördlichen Einwilligung abhängig gemacht.

Die Zuverlässigkeit der für den Betrieb der Spielbank verantwortlichen Personen ist zukünftig regelmäßig, mindestens im Abstand von fünf Jahren durch Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister zu überprüfen (vgl. § 2 Abs. 3).

b) Einzelbegründung:

Zu § 1:

Die Vorschrift geht vom gegenwärtigen Bestand zweier Spielbanken aus.

Der Spielbank im Europa-Center wurde für den Fall ihres Umzuges zum Potsdamer Platz die Verlängerung der Konzession bis zum Jahre 2015 rechtsverbindlich zugesagt. Das entspricht einem Senatsbeschluß vom 14. Dezember 1993.

Am gleichen Tag hat der Senat durch Beschluß die Auffassung gebilligt, dass das von der Neuen Deutschen Spielcasino GmbH am Alexanderplatz betriebene Spielcasino von einer neu zu gründenden Gesellschaft weitergeführt werden soll, deren Anteile von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, überwiegend von der Deutschen Klassenlotterie Berlin (DKLB), gehalten werden.

Um der DKLB gegebenenfalls die Übernahme des Spielcasinos in Ost-Berlin zu ermöglichen, ist das DKLB-Gesetz geändert worden. Der Fortbestand des Spielcasinos entspricht also dem Wunsch des Abgeordnetenhauses und des Senats.

Aus ordnungspolitischen Gründen und für das Einnahmeinteresse Berlins ist die Errichtung weiterer Spielbanken unerwünscht.

Daher wird die Zahl der Spielbanken im neuen Gesetz auf „höchstens zwei" beschränkt.

Eine Regelung über die Rechtsform der Spielbankunternehmer wird nicht in das neue Spielbankgesetz aufgenommen.

§ 1 Abs. 2 des Spielbankgesetzes und § 2 der Spielcasinoverordnung enthalten gegensätzliche Regelungen: Nach dem Spielbankgesetz können nur Einzelpersonen oder juristische Personen des Privatrechts Träger sein, nach der Spielcasinoverordnung können nur juristische Personen, deren Anteile ausschließlich juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören, Gesellschafter eines Unternehmens zum Betrieb eines Spielcasinos sein. Damit die beiden vorhandenen Spielbanken fortgeführt werden können, werden die gegensätzlichen Regelungen aufgehoben (vgl. § 14), ohne dass eine Entscheidung für das private oder das öffentliche Trägermodell getroffen wird.

Eine Beschränkung der Trägerschaft ausschließlich auf die öffentliche Hand kommt bis zum 31. Dezember 2015 nicht in Betracht: Dem privaten Betreiber der Spielbank wurde verbindlich die Verlängerung der Konzession bis zu diesem Zeitpunkt zugesagt, wenn er zum Potsdamer Platz umzieht. Diese Voraussetzung ist erfüllt: die Spielbank hat ihren Betrieb am Potsdamer Platz am 2. Oktober 1998 eröffnet.

Um den Bestand der Konzession für das Spielcasino ­ nicht um den Bestand des Spielcasinos ­ streitet das Land Berlin mit dessen Träger, der Neuen Deutschen Spielcasino GmbH, die mittelbar der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS; 51 %) und der Westdeutschen Landesbank (49 %) gehört.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Beteiligten empfohlen, sich wegen der nicht eindeutig einschätzbaren Rechtslage zu vergleichen. Eine Einigung ist noch nicht erreicht worden. Durch das Offenlassen der Trägerschaft wird eine außergerichtliche Beilegung des Rechtsstreits erleichtert.

Zu § 2:

Zu § 2 Abs. 1: Hierdurch werden § 3 Abs. 1 des Spielbankgesetzes und § 1 Abs. 1 der Spielcasinoverordnung übernommen. Der Inhalt der genannten Vorschriften wird nicht geändert. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Anpassung und Reduzierung der beiden unterschiedlichen Vorschriften auf einen Satz.

Zu § 2 Abs. 2: Hierdurch werden § 3 Abs. 2 Satz 1 des Spielbankgesetzes und § 2 Satz 1 der Spielcasinoverordnung an die geltende Rechtslage angepaßt und ansonsten inhaltlich übernommen: Zuständiges Mitglied des Senats für Spielbankangelegenheiten ist nicht mehr der Senator für Inneres gemeinsam mit der Senatorin für Finanzen, sondern nur noch die Senatsverwaltung für Finanzen. Die Senatsverwaltung für Wirtschaft und Betriebe ist nicht zu beteiligen, weil über eine Erlaubnis nach ordnungsrechtlichen und einnahmebezogenen Gesichtspunkten zu entscheiden ist. Belange der Wirtschaftspolitik, der Wirtschaftsförderung oder tourismuspolitische Aspekte spielen allenfalls eine untergeordnete Rolle.

Im übrigen sind Doppelzuständigkeiten zu vermeiden. Soweit allerdings die Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Wirtschaft und Betriebe für das Automatengewerbe (nicht Glücksspielautomaten) konkret berührt ist, ist diese zu beteiligen. Der nach der Spielcasinoverordnung zuständige Minister für Handel und Tourismus existiert nicht mehr.

Zu § 2 Abs. 3: Hierdurch werden § 3 Abs. 5 des Spielbankgesetzes und § 1 Abs. 5 der Spielcasinoverordnung geändert. In § 3 Abs. 5 des Spielbankgesetzes ist die Zuverlässigkeit des Spielbankunternehmers als Negativvoraussetzung formuliert, nunmehr wird sie als Positivvoraussetzung formuliert. Außerdem wird der Personenkreis, der diese Voraussetzung erfüllen muß, über den Spielbankunternehmer und den Geschäftsführer hinaus erweitert auf „die sonst organisatorisch verantwortlichen Personen". Somit wird lückenlos sichergestellt, dass die verantwortlichen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Inhaltlich entspricht die vorgeschlagene neue Bestimmung des Spielbankgesetzes in etwa § 1 Abs. 5 der Spielcasinoverordnung. Im Unterschied zu § 3 Abs. 5 des Spielbankgesetzes muss der Betreiber hiernach die Gewähr nicht nur für eine ordnungsrechtlich, sondern auch für eine wirtschaftlich einwandfreie Führung des Spielcasinos bieten.

Neu eingeführt wird die Pflicht der Aufsichtsbehörde, die Zuverlässigkeit der organisatorisch verantwortlichen Personen regelmäßig, mindestens im Abstand von fünf Jahren, durch Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister zu überprüfen.

Zu § 2 Abs. 4:

Die in Satz 1 vorgeschlagene Regelung entspricht § 4 Abs. 2 der Spielbankkonzession. Das geltende Spielbankgesetz trifft keine Aussage zu der Frage, ob die Erlaubnis übertragen oder Dritten zur Ausübung überlassen werden darf. Dagegen kann dem Erlaubnisinhaber nach § 1 Abs. 4 der Spielcasinoverordnung gestattet werden, den Spielbetrieb durch dritte Personen ausüben zu lassen.

Die Festlegung eines Verbots der Übertragung sowie des Ausübenlassens durch Dritte ergibt sich notwendig aus der zu prüfenden persönlichen Zuverlässigkeit (Abs. 3).

Zu § 2 Abs. 5 Satz 1 und 2:

Diese Regelung entspricht ­ mit Ausnahme des Verbots von Unterbeteiligungen jeglicher Art ­ inhaltlich § 3 Abs. 6 des Spielbankgesetzes. Nur die angegebenen §§ des Handelsgesetzbuches wurden aktualisiert, der Begriff „Konzession" durch „Erlaubnis" ersetzt und das „zuständige Mitglied des Senats" namhaft gemacht. Die Spielcasinoverordnung enthält keine entsprechende Vorschrift. Vermutliche Erklärung hierfür ist, dass die Spielcasinoverordnung in § 2 vorsieht, dass Spielcasinobetreiber nur eine juristische Person sein kann, deren Anteile ausschließlich juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören.

Für das Verbot der Einräumung von Unterbeteiligungen jeglicher Art spricht der Sinn des Verbots, stille Gesellschafter zu beteiligen. Der Spielbankgesetzgeber hielt ein solches Verbot für erforderlich, „um eine wirksame Kontrolle der Spielbank und ihrer Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse zu ermöglichen" (AH-Drs V/712 S. 4). Dieser Gesetzeszweck wird durch die an der Spielbank bestehenden Unterbeteiligungen vereitelt. Ein Unterschied zwischen stillen Gesellschaftern im Sinne der §§ 230 ff. des Handelsgesetzbuches und den vorhandenen, stets gleichlautenden sogenannten Unterbeteiligungs- oder Treuhandverträgen ist kaum auszumachen.

Die bestehenden Unterbeteiligungen müssen nach der bisherigen Gesetzeslage hingenommen werden. Sie sind das Resultat vielfältiger Auseinandersetzungen um die Konzessionserteilung im Jahre 1975. Die Gesellschafter der Spielbankkonzessionärin sahen sich seinerzeit zivilrechtlichen Klagen anderer Konzessionsbewerber ausgesetzt. Um angesichts der unklaren Rechtslage Rechtsklarheit herzustellen und Prozeßkosten zu vermeiden, wurden die Unterbeteiligungen im Vergleichswege zugestanden.

Infolgedessen genießen die Unterbeteiligten hinsichtlich ihrer indirekten Anteile und der damit verbundenen Gewinnerwartungen Vertrauensschutz, der bei einer Durchsetzung des Verbots nach § 3 Abs. 6 des geltenden Spielbankgesetzes vom Land Berlin finanziell auszugleichen wäre. Dies verbietet sich angesichts der Tatsache, dass die Kommanditeinlage bei der Spielbank Berlin (Europa-Center) 5 Mio. DM beträgt und der Anteil der Unterbeteiligungen hieran etwa 52 % beträgt.

Die Erfahrungen mit den vorhandenen Unterbeteiligungen haben gezeigt, dass sie Unklarheit über die Beteiligungsverhältnisse schaffen und daher keine wirksame Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde zulassen. Es sollen deshalb Unterbeteiligungen jedenfalls für private Träger einer Spielbank ausgeschlossen werden. Auf Grund des den Unterbeteiligten zuzubilligenden Vertrauensschutzes kann der Ausschluß jedoch erst dann wirksam werden, wenn der Vertrauensschutz endet, d. h. mit Ablauf der Geltungsdauer der Spielbankkonzession spätestens am 31. Dezember 2000.

Zu § 2 Abs. 5 Satz 3:

Die vorgeschlagene Regelung verschärft § 3 Abs. 6 Satz 2 des Spielbankgesetzes, nach dem Darlehensgeber lediglich dem zuständigen Senatsmitglied namhaft zu machen sind. Die Spielcasinoverordnung enthält keine vergleichbare Regelung.

Zukünftig wird die Darlehensaufnahme von einer behördlichen Einwilligung abhängig gemacht, um etwaige unerwünschte wirtschaftliche Verpflichtungen verhindern zu können.

Zu § 2 Abs. 6:

Die Regelung übernimmt Elemente sowohl aus § 3 Abs. 3 des Spielbankgesetzes als auch aus § 1 Abs. 2 Satz 2 der Spielcasinoverordnung.

Zu § 2 Abs. 7: Hierdurch wird § 3 Abs. 2 Satz 2 des Spielbankgesetzes konkretisiert. Für die bereits nach geltendem Recht zulässigen Auflagen werden Beispiele aufgeführt, so dass Inhalt, Zweck und Ausmaß der Auflagen transparent werden.

Mit besonderen Pflichten bezüglich der Errichtung und Einrichtung der Spielbank sind z. B. die Vorgabe eines Standortes, die Anzahl der Spieltische und Spielautomaten gemeint.

Mit Vorgaben über die anzubietenden Spiele und den Umfang des Angebotes soll erreicht werden, dass alle allgemein üblichen Spiele in einem ausreichenden, der Nachfrage entsprechenden, Umfang angeboten werden, damit die Spieler nicht auf außerhalb der staatlichen Kontrolle liegende, illegale Glücksspielstätten ausweichen.

Mit Vorgaben über die technische Beschaffenheit der Spielautomaten soll erreicht werden, dass diese stets auf dem aktuellen technischen Stand gehalten werden. Die technische Entwicklung geht dahin, dass die Automaten immer mehr Daten speichern können. In allernächster Zukunft könnte es möglich sein, allein den Rechnerausdruck als Tagesprotokoll des Bruttospielertrages anzuerkennen. In einigen Ländern wird dieses Verfahren gerade getestet. Durch die technischen Verbesserungen der Automaten könnten Personaleinsparungen bei der Spielbankaufsicht erreicht werden.

Mit der Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen der Spielbank sind z. B. Einzelheiten bezüglich der Abführung der Spielbankabgabe und der Zusatzleistungen an das Land Berlin gemeint.

Mit eigenen Sicherheitsvorkehrungen sind z. B. gemeint: Die Ausstattung der Spielbank mit geeigneten Behältnissen und Räumen für Geldtransport und -zählung, u. a. Anschaffung von Tresoren mit zwei Schlüsseln (einen Schlüssel für die Spielbank und einen Schlüssel für die Spielbankaufsicht, wobei der Tresor sich nur bei gleichzeitiger Einführung beider Schlüssel öffnen lassen darf).

Mit visuellen Überwachungsmaßnahmen zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Spielablaufs, zur Erfassung des Bruttospielertrages oder zum Schutz der Spielbankbesucher ist z. B. gemeint: Videoüberwachung des Geldtransports und der -zählung sowie der Spielsäle, um Manipulationen des Spielablaufes entgegenzuwirken.

Mit Pflichten ­ auch hinsichtlich der Arbeitsbedingungen ­ gegenüber der Spielbankaufsicht ist gemeint: Aufforderungen der Spielbankaufsicht nachzukommen, die sich insbesondere aus den Ausführungsvorschriften für die Ausübung der Steueraufsicht über die öffentliche Spielbank in Berlin betreffend das traditionelle Spiel („Großes Spiel" genannt) und das Automatenspiel („Kleines Spiel" genannt) ergeben. Mit Pflichten hinsichtlich der Arbeitsbedingungen der Spielbankaufsicht ist gemeint, dass dem Aufsichtspersonal zum einen geeignete Räumlichkeiten für die Ausübung ihrer Kontrolltätigkeit (Zählen des Bruttospielertrages und Abführung des dem Land Berlin zustehenden Anteils), zum anderen geeignete Räumlichkeiten zur Erholung während der Pausen des Aufsichtspersonals zur Verfügung gestellt werden.

Mit Pflichten bezüglich der Auswahl des Personals ist insbesondere gemeint, dass ein polizeiliches Führungszeugnis nicht nur bei der Aufnahme einer Beschäftigung in der Spielbank gefordert wird, sondern auch während der weiteren Beschäftigung, z. B. alle drei oder fünf Jahre.

Zu § 2 Abs. 8:

Eine diesem Vorschlag entsprechende Vorschrift gibt es weder im geltenden Spielbankgesetz noch in der Spielcasinoverordnung, wohl aber in der Spielbankkonzession. Nach der Konzession können die Bestimmungen derselben im Falle der Änderung der Sach- und Rechtslage ergänzt oder neu gefaßt werden.

Für die Einfügung der vorgeschlagenen Regelung in das neue Spielbankgesetz spricht, dass auf diese Weise Vorkehrungen zur Regelung auch solcher Umstände getroffen werden, die bei Erteilung der Erlaubnis noch nicht absehbar waren.

Zu § 2 Abs. 9:

Das Spielbankgesetz enthält keinen Widerrufsvorbehalt. Die Spielcasinoverordnung enthält in § 1 Abs. 2 Satz 2 einen Widerrufsvorbehalt ohne nähere Ausführungen. Mit der neuen Bestimmung wird ein Widerrufsvorbehalt für die einzeln aufgeführten Fälle in das neue Spielbankengesetz eingeführt. Nummer 3 soll sicherstellen, dass der Fortbestand der Erlaubnis im Falle von Veränderungen bei den Personen, deren Zuverlässigkeit die Voraussetzung für eine Erlaubnis darstellt, ohne Einwilligung der Aufsichtsbehörde nicht möglich ist. Die Aufsichtsbehörde hat bei der Zustimmung die gleiche Zuverlässigkeitsprüfung anzustellen wie bei einer Erlaubniserteilung. Die Widerrufsmöglichkeiten nach § 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bleiben unberührt.

Zu § 3:

Zu § 3 Abs. 1:

Bislang muss die Verpflichtung des Spielbankunternehmers zur Entrichtung der Spielbankabgabe durch Auslegung aus § 2 Abs. 1 des Spielbankgesetzes bzw. § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 der Spielcasinoverordnung ermittelt werden. Nunmehr wird diese Verpflichtung ausdrücklich normiert.

Zu § 3 Abs. 2:

Die vorgeschlagene Regelung entspricht § 2 Abs. 1 des Spielbankgesetzes. § 3 Abs. 2 der Spielcasinoverordnung enthält eine abweichende Regelung: Danach beträgt die Spielcasinoabgabe 85 v. H. des Bruttospielertrages und kann bei der Neuerrichtung eines Spielcasinos für einen Anlaufzeitraum bis auf 60 v. H. des Bruttospielertrages ermäßigt werden.

Für die Übernahme der im Spielbankgesetz festgelegten Höhe der Spielbankabgabe (80 %) spricht, dass es sich um die traditionelle Höhe der Spielbankabgabe in allen Ländern handelt (mit Ausnahme von Mecklenburg-Vorpommern, dass einen Rahmen von 70 bis 85 % vorsieht).

Zur Erreichung des schon aus dem Gerechtigkeitsgebot gegenüber allen anderen, die keine Spielbank betreiben dürfen, folgenden Zieles, den mit der Sonderbegünstigung einer Erlaubnis verbundenen, nur in der staatlich geschützten Mono- oder Duopolsituation erzielbaren wirtschaftlichen Sondervorteil soweit abzuschöpfen, dass dem Spielbankbetreiber ein wirtschaftlich angemessener Anteil am Gewinn verbleibt, wird daher die sogenannte Zusatzleistung entsprechend ausgestaltet.

Zu § 3 Abs. 3:

Die Regelung entspricht inhaltlich § 4 Abs. 2 der Spielcasinoverordnung und § 2 Abs. 2 des Spielbankgesetzes, ist jedoch etwas präziser gefaßt als letztere. Im Unterschied zu den vorgenannten Vorschriften wird jedoch die Möglichkeit zur Verrechnung von Tagesverlusten mit den Bruttogewinnen nicht in der Definition des Bruttospielergebnisses aufgenommen, sondern in einem eigenen Absatz geregelt (siehe unten § 3 Abs. 7).

Zu § 3 Abs. 4:

Die Regelung entspricht inhaltlich § 4 Abs. 3 der Spielcasinoverordnung. Das geltende Spielbankgesetz enthält keine entsprechende Regelung. Eine inhaltsgleiche Regelung enthält jedoch § 7 Abs. 8 der Ausführungsvorschriften für die Ausübung der Steueraufsicht über die öffentliche Spielbank in Berlin ­ Großes Spiel ­:

Danach sind nicht abgeholte Spielgewinne der Spiellage des Spieltisches zuzuführen.

Die Bewertung nicht abgeholter Einsätze und Gewinne etc. im Hinblick auf die Berechnung des Bruttospielertrages ist wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung in das neue Spielbankengesetz aufzunehmen, weil sie die Grundlage der Besteuerung, das Bruttospielergebnis, bestimmt.

Zu § 3 Abs. 5:

Weder das Spielbankgesetz noch die Spielcasinoverordnung enthalten entsprechende Vorschriften. Jedoch enthalten niederrangige Berliner Vorschriften inhaltsgleiche Regelungen zu den vorgenannten Punkten mit Ausnahme der Bewertung der Spielmarken anderer Spielbanken. Für diesen Punkt existiert keine Regelung. Die Hinzuzählung der Spielmarken anderer Spielbanken zum Bruttospielergebnis rechtfertigt sich daraus, dass es unter den deutschen Spielbanken üblich ist, Spielmarken anderer deutscher Spielbanken den betroffenen Spielbanken zurückzugeben und dass die Empfängerspielbank im Gegenzug der absendenden Spielbank den aufgedruckten Wert der Spielmarke in DM ersetzt.

Die erwähnten niederrangigen Berliner Vorschriften sind § 11 Abs. 3 der Ausführungsvorschriften für die Ausübung der Steueraufsicht über die öffentliche Spielbank in Berlin ­ Großes Spiel ­ und § 8 Abs. 2 der Ausführungsvorschriften für die Ausübung der Steueraufsicht über die öffentliche Spielbank in Berlin ­ Kleines Spiel ­. Diese Regelungen sind aus dem zu § 3 Abs. 4 genannten Grund in das Gesetz aufzunehmen.

Zu § 3 Abs. 6:

Eine entsprechende Regelung gibt es bislang weder im Spielbankgesetz noch in der Spielcasinoverordnung. Jedoch enthalten die Ausführungsvorschriften für die Ausübung der Steueraufsicht über die öffentliche Spielbank in Berlin ­ Großes Spiel ­ in § 11 Abs. 1 und die Ausführungsvorschriften für die Ausübung der Steueraufsicht betreffend das Kleine Spiel in § 9, der auf § 11 Abs. 1 der Ausführungsvorschriften betreffend das Große Spiel verweist, Regelungen zu diesem Punkt, die jedoch von der hier getroffenen Bestimmung abweichen. Nach den Ausführungsvorschriften mindern nur solche Verluste und Schäden der Spielbank nicht den Bruttospielertrag, die deren Bedienstete zu vertreten haben.