Jugendstrafanstalt

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats gebene Formblatt sowie das Merkblatt enthielten Begriffe wie z. B. „reine Baukosten", „Baukosten", „Herstellungskosten nach DIN 276" sowie „umbauter Raum nach DIN 277". Die Begriffe „reine Baukosten", „Baukosten" und „Herstellungskosten" waren letztmalig in der DIN 276 Fassung Oktober 1960 (gültig bis September 1971) enthalten und definiert, der Begriff „umbauter Raum" letztmalig in der DIN 277 Fassung 1960 (gültig bis Mai 1973). Da beide Normen seitdem mehrfach geändert, umgegliedert oder neugefaßt worden sind, führten diese seit Jahrzehnten in den Normen nicht mehr vorhandenen Begriffe zu zweifelhaften Angaben der maßgeblichen Herstellungskosten. Insbesondere bestand die Möglichkeit, dass Antragsteller diese Begriffe in ihrem Sinne auslegten, um möglichst geringe Gebühren im Baugenehmigungsverfahren zu zahlen.

Um Einnahmeverluste durch zu geringe Gebühren im Baugenehmigungsverfahren zu vermeiden, hatte der Rechnungshof die Senatsverwaltung aufgefordert, klare und zweifelsfreie Grundlagen für die Ermittlung der maßgeblichen Herstellungskosten zu erarbeiten sowie das Formblatt und das dazugehörige Merkblatt auf den neuesten Stand zu bringen. Damit die Antragsteller im Baugenehmigungsverfahren die für die Gebühren maßgeblichen Herstellungskosten zweifelsfrei angeben, hat die Senatsverwaltung das Merkblatt neu gefaßt und das bisher verwendete Formblatt für den Nachweis der Herstellungskosten ersatzlos zurückgezogen. Die maßgeblichen Herstellungskosten sind nunmehr gemäß der Ausgabe 6/93 der DIN 276 ­ Kosten im Hochbau ­ auf der Grundlage der Nummer 2.3.2 ­ Kostenberechnung ­, Kostengruppen 300, 400, 500 und 730 anzugeben. Damit sind diese Kosten zweifelsfrei definiert.

Die Senatsverwaltung hat die bezirklichen Bau- und Wohnungsaufsichtsämter im Januar 1997 über die neuen Grundlagen für die Ermittlung der maßgeblichen Herstellungskosten unterrichtet und ausdrücklich darauf hingewiesen, daß eine detaillierte Aufstellung der Herstellungskosten von den Antragstellern nur dann zu fordern ist, wenn der im Antrag angegebene Wert unzutreffend erscheint. Dementsprechend werden die Antragsteller im Merkblatt darauf hingewiesen, daß der Nachweis über die Richtigkeit der angegebenen Herstellungskosten auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde geführt werden muß.

Die Senatsverwaltung hat durch die nunmehr der geltenden DIN-Norm entsprechende, zweifelsfreie Definition der maßgeblichen Herstellungskosten die Möglichkeit von Einnahmeverlusten zwar teilweise vermindert. Da die Richtigkeit der angegebenen Herstellungskosten nur in Zweifelsfällen nachgewiesen werden muß, besteht aber noch immer die Möglichkeit, dass Antragsteller ­ um Gebühren zu sparen ­ für das Baugenehmigungsverfahren zu niedrige maßgebliche Herstellungskosten angeben. Eine detaillierte Aufstellung dieser Kosten nur in Zweifelsfällen zu fordern, ist nicht sachgerecht, weil die Kostenberechnung nach DIN 276 eine Grundleistung der Architekten und Ingenieure ist, die zum Zeitpunkt des Bauantrags bereits erbracht ist und dem Bauherrn ohnehin vorliegt. Das zusammengefaßte Ergebnis dieser ohnehin vorliegenden Kostenberechnung sollte jedem Antrag im Baugenehmigungsverfahren beigefügt werden, um den Bau- und Wohnungsaufsichtsämtern in jedem Fall zu ermöglichen, die angegebenen Herstellungskosten zu überprüfen.

Der Senat verfügt nicht über Erkenntnisse, die die Vorbehalte des Rechnungshofs gegenüber den schriftlichen Erklärungen der Bauherren und Entwurfsverfasser im Bauantrag begründen können.

Er teilt darüber hinaus nicht die Auffassung des Rechnungshofs, dass es die Aufgabe der Bauaufsichtsämter sei, im Baugenehmigungsverfahren durch aufwendige Prüfungen und Kontrollen von Berechnungsunterlagen über die Herstellungskosten die Möglichkeit unrichtiger und damit betrügerischer Angaben zur Berechnung der Baugenehmigungsgebühr auszuschließen.

Da ­ im Gegensatz zur Annahme des Rechnungshofs ­ aussagekräftige Berechnungsunterlagen nach DIN 276 über die Höhe der Herstellungskosten nicht immer vorliegen, müßten diese in vielen Fällen erst erstellt werden. Unabhängig davon lehnt der Senat die Forderung des Rechnungshofs ab, dass den Bauaufsichtsämtern mit den Bauvorlagen grundsätzlich derartige zusätzliche Berechnungsunterlagen vorzulegen und schließlich von den Ämtern auch zu prüfen sind.

Die Senatsverwaltung hat gegen diese Forderung erhebliche Bedenken geäußert. Sie begründete ihre Bedenken insbesondere damit, dass diese Forderung den Deregulierungsbemühungen beim Baugenehmigungsverfahren zuwiderlaufe, zu einer objektiven Überforderung der Ämter, einer Belastung des Baugenehmigungsverfahrens und erhöhten Personalkosten führe und einer Vereinfachung und Beschleunigung des Baugenehmigungsverfahrens entgegenstehe. Die Bedenken der Senatsverwaltung gehen fehl, da die Erfüllung dieser

Es ist nicht vertretbar, dass die Bauaufsichtsämter sich im Zuge von Deregulierung und Entbürokratisierung, der Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung in erheblichem Umfang von ihren alten Aufsichts- und Prüfungsaufgaben auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zurückziehen und dabei erhebliche Verantwortung auf die Entwurfsverfasser, die Bauherrn und die Betreiber baulicher Anlagen verlagern Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats

Forderung sowohl zur Vereinfachung als auch zur Beschleunigung des Baugenehmigungsverfahrens beiträgt. Es ist wesentlich einfacher und zeitsparender, eine Ausfertigung der ohnehin vorliegenden Kostenberechnung, deren Ergebnis üblicherweise in einem wenige Seiten umfassenden Formularsatz zusammengefaßt ist, jedem Antrag im Baugenehmigungsverfahren beifügen zu lassen, als in Zweifelsfällen jeweils diese Kostenberechnung einzeln nachträglich anzufordern. Auch die nach wie vor erforderliche Beurteilung durch die Bau- und Wohnungsaufsichtsämter, ob die angegebenen maßgeblichen Herstellungskosten zutreffend sind, wird durch eine jedem Antrag beigefügte Ausfertigung des Ergebnisses der Kostenberechnung erheblich erleichtert und beschleunigt.

(Privatisierung) und zur selben Zeit, da es um die Baugenehmigungsgebühren geht, ein neues und aufwendiges Verwaltungsverfahren (Vorlage von Unterlagen, Kontrolle) einführen.

Der Senat weist darauf hin, dass der Angabe der Herstellungskosten, die die Berechnungsgrundlage für die Baugenehmigungsgebühr bilden, selbstverständlich immer Kostenschätzungen und ­prognosen zu Grunde liegen. Es ist nämlich zum Zeitpunkt der Baugenehmigung und der Gebührenfestsetzung noch völlig offen, ob das Bauvorhaben jemals realisiert wird, oder, falls dies geschieht, welche Herstellungskosten bei Fertigstellung tatsächlich anfallen.

Der Schlußsatz der Tz. 257 ist nicht nachvollziehbar, da die Herstellungskosten für die Bau- und Wohnungsaufsichtämter nur zur Gebührenfestsetzung von Bedeutung sind, nicht aber für einen vom Rechnungshof offenbar angenommenen weiteren Zweck („Auch...").

Der Rechnungshof erwartet, dass die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr sicherstellt, dass künftig jedem Antrag im Baugenehmigungsverfahren das zusammengefaßte Ergebnis der normgerechten Kostenberechnung als Nachweis für die Richtigkeit der angegebenen maßgeblichen Herstellungskosten beigefügt wird, um Einnahmeverluste durch zu geringe Gebühren zu verhindern.

Zu T 258:

Der Senat teilt das Anliegen des Rechnungshofs, Gebührenausfälle zu vermeiden. Deshalb werden das Antragsformular und die Erläuterungen zum Vordruck ergänzt. Von dem Entwurfsverfasser und dem Bauherrn wird künftig folgende Erkärung verlangt: „Hiermit erkläre ich / erklären wir, dass die Herstellungskosten (Nr. 7 a)) auf der Grundlage der Nummer 2.3.2 Kostenberechnung nach DIN 276 ­ Ausgabe 6/93 ­ ermittelt wurden und nachgewiesen werden können. Mir / uns ist bekannt, dass unrichtige und von Erklärungen gegenüber anderen Behörden oder Stellen abweichende Angaben den Tatbestand des Betruges gemäß § 263 Strafgesetzbuch erfüllen können."

Zu dieser Erklärung wird es zusätzlich in den Erläuterungen weitere Hinweise geben.

Der Senat geht davon aus, dass auf der Grundlage dieser Erklärung das Bewußsein der Antragsteller geschärft und gebührenverkürzende Angaben über die Herstellungskosten weitgehend verhindert werden können. Weitere Verwaltungsmaßnahmen hält der Senat für nicht sachgerecht.

c) Fehler der Senatsverwaltung bei der Abrechnung von Planungs- und Bauleistungen für eine Baumaßnahme

Die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr hat bei einer Baumaßnahme durch schwerwiegende Abrechnungsfehler einen finanziellen Nachteil für Berlin von zunächst 262 000 DM verursacht.

In seinem Vorjahresbericht (T 383 bis 388) hatte der Rechnungshof zusammenfassend über Schäden in Millionenhöhe durch andauernde Mängel bei der Abrechnung von Planungs- und Bauleistungen berichtet und angekündigt, zu beobachten, ob die Baudienststellen Berlins die Mängel abstellen, und erneut darüber zu berichten. Die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr meldete dem Rechnungshof die Beendigung der Abschlußarbeiten für den im Oktober 1987 an den Nutzer übergebenen „Neubau einer Jugendstrafanstalt (Ersatzbau) in Plötzensee; 2. Bauabschnitt" im August 1994 und teilte mit, dass die Unterlagen zur Prüfung durch den Rechnungshof bereitliegen. Der Rechnungshof hat festgestellt, dass die Senatsverwaltung auf Grund schwerwiegender Fehler bei der Bearbeitung von Rechnungen über Planungs- und Bauleistungen Zinsverluste verursacht und ungerechtfertigte Zahlungen geleistet hat. Der dadurch entstandene finanzielle Nachteil Berlins beträgt zunächst 262 000 DM.

Der Betrag von 262 000 DM setzt sich zusammen aus Zinsverlusten von

- 199 000 DM auf Grund der Anerkennung der fehlerhaften Verrechnungen einer Vorauszahlung von 6,0 Mio. DM und eines vereinbarten Preisnachlasses von 0,5 Mio. DM sowie aus ungerechtfertigten Zahlungen von

700 DM auf Grund der Anerkennung fehlerhaft ermittelter Abrechnungsgewichte von Baustahlgewebematten, DM auf Grund nicht berücksichtigter Preisnachlässe für konstruktive Änderungen,

800 DM auf Grund der Anerkennung einer verlängerten Vorhaltezeit von Fassadengerüsten, die ausweislich einer Bilddokumentation der Bauleitung bereits abgebaut waren und

500 DM auf Grund der Vergütung eines Honorars des Prüfingenieurs, das vertragsgemäß vom Bauunternehmen zu bezahlen war.

Der Rechnungshof hat die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr aufgefordert, die Zinsverluste und die ungerechtfertigten Zahlungen auszugleichen. Die Senatsverwaltung hat die von ihr verursachten Zinsverluste und ungerechtfertigten Zahlungen zwar eingeräumt. Sie meinte aber, von Rückforderungen sei abzusehen, da sich eine gerichtliche Geltendmachung dieser Rückforderungen im Verhältnis zum Erfolgsrisiko sehr kostenaufwendig und zeitintensiv darstelle.

Auf Drängen des Rechnungshofs hat die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr den Sachverhalt der für die Zivilprozeßführung Berlins zuständigen Senatsverwaltung für Finanzen vorgetragen, die sich um eine vergleichsweise Lösung bemüht. Die Vergleichsverhandlungen sind noch nicht abgeschlossen.

Die Vergleichsverhandlungen stehen vor dem Abschluß.

Der Rechnungshof beanstandet, dass die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr auf Grund schwerwiegender Fehler bei der Abrechnung von Planungs- und Bauleistungen für eine Baumaßnahme insgesamt einen finanziellen Nachteil für Berlin von zunächst 262 000 DM verursacht hat. Er beanstandet des weiteren, dass die Senatsverwaltung aufgrund der verzögerten Beendigung der Abschlußarbeiten ­ erst sieben Jahre nach Fertigstellung der Baumaßnahme (vgl. T 259) ­ die Gefahr der Verwirkung von Rückforderungsansprüchen verursacht hat. Der Rechnungshof erwartet, dass wegen des für Berlin verbleibenden Schadens nach den Haftungsrichtlinien verfahren wird.

Bei größeren Bauvorhaben (über 50 Mio. DM Gesamtkosten) erstreckt sich die Abrechnung umständebedingt in aller Regel über eine Mehrzahl von Jahren. Um der Gefahr von Rechtsverlusten entgegenzuwirken, empfiehlt sich in solchen Fällen die baubegleitende Prüfung durch den Rechnungshof.

Zur Schadensfrage ist zunächst das Ergebnis der laufenden Verhandlungen abzuwarten.

d) Besorgniserregende Entwicklung der Bauunterhaltung

Seit Jahren besteht eine erhebliche Differenz zwischen dem überwiegend nach einem Bemessungsmodell errechneten Finanzbedarf für Bauunterhaltungsmaßnahmen des Hochbaus einerseits und den entsprechenden Haushaltsansätzen und Ausgaben andererseits. Diese Entwicklung ­ nicht nur im Hochbau ­ ist besorgniserregend, da eine nicht bedarfsgerechte Bauunterhaltung mittel- bis langfristig zu einem zunehmenden Verfall der baulichen Anlagen führt. Der Rechnungshof erwartet, dass der Senat durch Prioritäten bei der Verteilung der knappen Haushaltsmittel den Bauunterhaltungsbedarf nicht weiter anwachsen läßt, sondern nach Möglichkeit abbaut.

Der Rechnungshof hat untersucht, wie sich die Ausgaben für Bauunterhaltungsmaßnahmen des Hochbaus in den letzten Jahren entwickelt haben. Der Finanzbedarf wird überwiegend nach dem „Bemessungsmodell Bauunterhaltung" errechnet.

Auch wenn die Genauigkeit, mit der nach diesem Bemessungsmodell der benötigte Finanzbedarf errechnet wird, fraglich ist, lassen sich anhand der Ergebnisse Tendenzen ablesen. Der Finanzbedarf für Bauunterhaltungsmaßnahmen des Hochbaus ist von 1,1 Mrd. DM im Jahr 1991 annähernd kontinuierlich steigend auf 1,6 Mrd. DM im Jahr 1996 und im Jahr 1997 rückläufig mit 1,4 Mrd. DM errechnet worden.

Der Senat teilt die Auffassung des Rechnungshofs. Er geht davon aus, im Zuge der Haushaltssanierung künftig schrittweise zu einer angemessenen Etatisierung der Bauunterhaltungsmaßnahmen zurückkehren zu können.