Kreditinstitut

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats

Gewinne aus dem Betrieb des ZOB heranzuziehen. Wenn der ZOB auch künftig dem Unternehmen unentgeltlich überlassen werde, aber mit der Verpflichtung, aus Gewinnen Investitionen zu finanzieren, könne man gewährleisten, dass die Mittel der Infrastruktur und Modernisierung des ZOB zugute kämen. Bei einer Verpachtung würden zwar Einnahmen für den Landeshaushalt erzielt werden. Wegen des Grundsatzes der Gesamtdeckung (§ 8 LHO) sei aber nicht gewährleistet, daß in Höhe der Einnahmen auch Investitionsausgaben für den ZOB geleistet würden.

Die Senatsverwaltung wollte erneut von einer Ausschreibung absehen und berief sich auf das Interesse an einer kontinuierlichen Vertragsbeziehung. Angesichts des langjährig zur vollen Zufriedenheit arbeitenden Betriebes spreche alles für eine Vermeidung von Experimenten mit neuen Betreibern. Außerdem sei in absehbarer Zeit eine einträglichere Nutzung des Geländes mit einer Überbauung des ZOB wahrscheinlich, so daß es an sicheren Rahmenbedingungen für einen Vergabewettbewerb fehle.

Der Rechnungshof hat der Senatsverwaltung vorgehalten, daß sie nicht bereit ist, nach nunmehr 13 Jahren für den ZOB die wirtschaftlichste Lösung im Wettbewerb zu finden.

Dadurch verletzt sie nachhaltig das Gebot, wirtschaftlich und sparsam zu verfahren. Im übrigen ist ihr nicht freigestellt, dem Landeshaushalt weiterhin Einnahmen vorzuenthalten (vgl. § 63 Abs. 3, 5 LHO). Die Senatsverwaltung verkennt dabei, dass das Budgetrecht allein beim Abgeordnetenhaus liegt und Vertragsgestaltungen dem Rechnung zu tragen haben.

Die Senatsverwaltung beabsichtigt nunmehr, den Nutzungsvertrag zum Ablauf des Jahres 1999 fristgerecht zu kündigen, nachdem seine vorzeitige einvernehmliche Auflösung nicht zustande gekommen sei. Außerdem will sie rechtzeitig eine Ausschreibung veranlassen. Der Rechnungshof begrüßt dies und erwartet, dass der für Berlin günstigste Betreiber in einem möglichst uneingeschränkten Wettbewerb ermittelt und ausgewählt wird. Dabei sollten auch Einnahmen für Berlin erzielt werden. Außerdem ist eine intensivere wirtschaftliche Nutzung der landeseigenen Liegenschaft anzustreben (vgl. T 273). Der Schriftwechsel ist noch nicht abgeschlossen.

Zu T 273 bis 275:

Mit Schreiben vom 10. Juli 1998 hat die Senatsverwaltung der Empfehlung des Landesrechnungshofs entsprechend den Betriebsüberlassungsvertrag gegenüber der ZOB-GmbH fristgerecht zum 31. Dezember 1999 gekündigt.

Eine rechtzeitige Ausschreibung (offenes Verfahren VOL/A) ist in Vorbereitung.

Bei der Auswahl unter den auf Grund der Ausschreibung zu ermittelnden Bewerbern wird die Senatsverwaltung sowohl auf die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Betreibung des ZOB als auch auf die wirtschaftlichste Lösung achten.

Auch wenn sich die Verhältnisse gegenüber 1984 grundlegend geändert haben und eine entsprechende künftige Vertragsgestaltung erforderlich machen, warnt die Senatsverwaltung davor, zu hohe Erwartungen in bezug auf die Erschließung einer neuen Einnahmequelle für den Landeshaushalt zu hegen.

Der Verwaltung ist kein mit dem Berliner ZOB vergleichbarer Omnibusbahnhof bekannt, der allein durch die Nutzungsgebühren der an- und abfahrenden Busse finanziert werden kann.

Würde man die Gebühren kostendeckend gestalten, müßten sie derart erhöht werden, dass der ZOB von den Omnibusunternehmen nicht mehr bedient würde. Die Verwaltung weiß schon jetzt von zum Teil großen Bus-Unternehmen, welche den Berliner ZOB nicht mehr nutzen, um angesichts des harten Preiswettbewerbs im Omnibusgewerbe die Nutzungsgebühren zu sparen.

Eine weitere Unwägbarkeit für die Ausschreibung besteht nach wie vor darin, dass es Überlegungen gibt, Teile des bisher vom ZOB genutzten Areals einer höherwertigen Nutzung durch Überlassung an einen noch zu ermittelnden Investor zuzuführen.

Durch die Inanspruchnahme dieser Flächen für andere Zwecke würden dem ZOB-Betreiber erhebliche Mieteinnahmen entgehen, die bisher als wirtschaftlicher Ausgleich halfen einen durch den rein operativen Busbereich entstehenden Verlust auszugleichen.

Wegen dieser schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des ZOB muss damit gerechnet werden, dass ein im Verkehrsmanagement der erforderlichen Größenordnung erfahrener und die volle Funktionsfähigkeit der Verkehrsinfrastruktur ZOB über einen längeren Zeitraum gewährleistender neuer Betreiber nur schwer zu finden sein wird.

f) Beachtliche Zinsverluste infolge der vorzeitigen Auszahlung von Fördermitteln an die Investitionsbank Berlin

Die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr hat seit vielen Jahren Wohnungsbaufördermittel erheblich vor der Fälligkeit an die Investitionsbank Berlin ausgezahlt und damit für das Land Berlin insgesamt Zinsverluste in Millionenhöhe verursacht.

Die Senatsverwaltung hat die Auszahlungsfrist erst im August 1997 auf Grund der Prüfung durch den Rechnungshof verkürzt.

Der Rechnungshof hat im Rahmen einer Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Investitionsbank Berlin (IBB) ­ Abteilung der Landesbank Berlin ­ Girozentrale ­ auch geprüft, zu welchem Zeitpunkt die im Rahmen der Wohnungsbauförderung von Berlin bereitgestellten Haushaltsmittel an die IBB fließen und wann sie an die Fördermittelempfänger weitergeleitet werden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung berichtet der Rechnungshof bereits jetzt über diesen schon abgeschlossenen Teil seiner Prüfung.

Zu T 276 bis 283:

Zum Auszahlungstermin 15. Mai 1998 wurden alle Auszahlungen taggleich vorgenommen.

Diese Regelung wurde in Zusammenarbeit mit der Investitionsbank Berlin (IBB) veranlaßt.

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats

Auf Grund der bis in das Jahr 1997 reichenden Überweisungspraxis bei Kreditinstituten mußte von Überweisungslaufzeiten bei unterschiedlichen Bankkreisen (Fremdbanken) von zwei bis drei Tagen ausgegangen werden. Eine grundsätzliche Änderung dieser Verfahrensweise wurde erst durch das BGH-Urteil vom 6. Mai 1997 (Aktenzeichen XI ZR 208/96) erreicht, das die taggleiche Überweisungsgutschrift für Privatkunden regelt, was aber von vielen Kreditinstituten zunächst nur bei Privatkunden angewendet wurde. Mit dem BGH-Urteil vom 17. Juni 1997 (Aktenzeichen XI ZR 239/96), das die Klarstellung enthält, dass die Regelung auch für Firmenkunden gilt, fand die neue Praxis auch bei Firmenkunden Anwendung.

Eine einseitige Verschiebung der Auszahlungstermine durch die IBB vor Mitte 1997 wäre mit hohen rechtlichen Risiken verbunden gewesen, da zahlreiche Fördernehmer ihre laufenden Zahlungsverpflichtungen (Hypothekenzinsen, Betriebskosten, etc.) teilweise auf die Subventionstermine abgestellt haben und bei verspätetem Zahlungseingang Regreßansprüche zu erwarten sind.

Zusammenfassend lässt sich damit feststellen, dass die taggleiche Überweisung für den größten Teil der Förderungsfälle bereits seit August 1997, ohne Ausnahmen seit dem 15. Mai 1998 vorgenommen wird. In der Vergangenheit war solch ein Verfahren aus den obengenannten Gründen nicht möglich.

Die von der IBB als Förderinstitut des Landes Berlin bewilligten Aufwendungshilfen werden zu festen Terminen an die Empfänger gezahlt. Die IBB erhält die Mittel zur Zahlung der Aufwendungshilfen jeweils vor den Leistungsterminen, damit sie den Endempfängern zu den im Förderbescheid oder -vertrag festgelegten Terminen zur Verfügung stehen. Dazu stellt die IBB den Mittelbedarf fest und fordert den Betrag etwa drei bis vier Wochen vor dem Auszahlungstermin bei der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr an.

Die Senatsverwaltung hat der IBB die angeforderten Haushaltsmittel (1997 mehr als 2,2 Mrd. DM) seit vielen Jahren in der Regel drei Tage, in Einzelfällen sogar sechs Tage vor den Fälligkeitsterminen überwiesen. Die IBB ihrerseits hat die Mittel nur zu einem Teil stichtagsgenau an die Endempfänger weitergeleitet. Erhebliche Fördermittelbeträge hat die IBB schon einen bzw. zwei Tage vor Fälligkeit an die Endempfänger überwiesen, um banktechnische Verzögerungen, die sich auf dem Überweisungsweg ergeben können, aufzufangen.

Die Senatsverwaltung für Inneres hat dagegen bereits 1990 mit der Berliner Sparkasse als sogenannter Kopfbank für laufende Zahlungen (Dienst- und Versorgungsbezüge, Wohngeld, Mietausgleich und Ausbildungsförderung) lediglich einen Bankarbeitstag als ausreichende Bearbeitungs- und Überweisungszeit vereinbart. Nach dem heutigen Stand der unter Banken üblichen beleglosen Buchungs- und Überweisungstechnik ist die vorzeitige Auszahlung der Fördermittel an die IBB zur Weiterleitung an die Endempfänger nicht mehr notwendig. Sie ist deshalb auch haushaltsrechtlich unzulässig, weil Ausgaben erst dann und nur insoweit geleistet werden dürfen, als sie erforderlich sind (§ 34 Abs. 2 LHO). Auch die bisher von der IBB praktizierte Weiterleitung der Fördermittel an einen Teil der Endempfänger vor dem Fälligkeitstermin ist banktechnisch nicht mehr begründbar. Der Rechnungshof hat deshalb die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr aufgefordert, die vorzeitige Mittelüberweisung an die IBB zu beenden, und die Erwartung geäußert, daß die IBB veranlaßt wird, ihre bisherige Auszahlungspraxis auf eine termingenaue Überweisung an die Endempfänger umzustellen.

Die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr hat inzwischen mit der IBB die Änderung der bisherigen Zahlungstermine vereinbart und verfährt seit dem Leistungstermin 15. August 1997 danach. Von dem für diesen Zeitpunkt ermittelten Geldbedarf von 570 Mio. DM wurden bereits zwei Drittel erst am Fälligkeitstag angefordert und ausgezahlt.

Damit konnten bis zu drei Zinstage eingespart werden. Für die übrigen Zahlungsfälle ist angabegemäß ein Abfordern einen Tag vor der Fälligkeit auch weiterhin erforderlich, weil bislang keine technische Möglichkeit existiert, die Gutschriftbeträge den nicht in Berlin ansässigen Empfängerbanken am Tag des Mittelabrufs zur Verfügung zu stellen. Dazu sei die IBB (auf Grund ihrer jahrelangen Auszahlungspraxis) aber verpflichtet. Erst von Februar 1998 an würden die technischen Voraussetzungen geschaffen sein, um ein taggleiches Abfordern der Fördermittel und deren Gutschrift auf den Kundenkonten auch für diese Institute zu ermöglichen (Eilüberweisung mit Datenfernübertragung). Für die taggleiche Eilüberweisung würden von der Landeszentralbank jedoch Postengebühren berechnet, die ­ gegenüber den möglichen Zinseinsparungen ­ zu Mehrkosten führen würden. Die Senatsverwaltung habe deshalb der IBB empfohlen, insoweit das bisherige Verfahren beizubehalten.

Aus der weitgehenden Umsetzung der Empfehlung des Rechnungshofs, die Wohnungsbaufördermittel der IBB möglichst erst am Tage der Weiterleitung an die Endempfänger auszuzahlen, werden sich jährliche Einsparungen von schätzungsweise mehr als 500 000 DM ergeben. Der Rechnungshof weist jedoch darauf hin, dass die Senatsverwaltung von sich aus bereits wesentlich früher hätte tätig werden müssen und sie durch ihre Unterlassung Zinsverluste in Millionenhöhe für Berlin verursacht hat. Er ist weiterhin der Auffassung, daß Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats

Zinsaufwendungen, die durch verlängerte Banklaufzeiten wegen technischer Mängel bei der IBB oder durch Mängel (z. B. organisatorischer Art) bei auswärtigen Empfängerbanken verursacht werden, nicht zu Lasten Berlins gehen können. Eine Verpflichtung der IBB, diese auswärtigen Empfängerbanken durch die vorzeitige Mittelüberweisung in die Lage zu versetzen, dass sie die Förderbeträge zu den vorgesehenen Leistungsterminen gutschreiben können, ist nicht erkennbar.

Die Senatsverwaltung hat in ihrer Stellungnahme erklärt, daß vor dem 15. August 1997 keine Verfahrensumstellung möglich gewesen wäre, weil die Organisationsstrukturen der beteiligten Verwaltungen und die vorhandenen Datenerfassungsund Verarbeitungsmöglichkeiten eine Veränderung nicht zugelassen hätten. Ein Zinsverlust sei daher nicht entstanden.

Darüber hinaus hat die Senatsverwaltung dem Rechnungshof mitgeteilt, dass sie im Einvernehmen mit der IBB beabsichtige, durch eine Änderung in der Auszahlungspraxis der IBB zum Auszahlungstermin 15. Mai 1998 auch die taggleiche Überweisung an Empfängerbanken außerhalb Berlins zu erreichen.

Der Rechnungshof begrüßt, dass die Senatsverwaltung seine Vorschläge aufgegriffen hat und nunmehr an einer schnellen Umsetzung arbeitet. Er weist jedoch die Behauptung der Senatsverwaltung zurück, dass durch ihre bis zum 15. August 1997 praktizierte Verfahrensweise keine Zinsverluste eingetreten sind. Welche Organisationsstrukturen und IT-Mängel die Senatsverwaltung und die IBB jahrelang daran gehindert haben, die Auszahlungsfristen deutlich zu verkürzen, ist dem Rechnungshof nicht bekannt. Gerade die schnelle und problemlose Verbesserung des Zahlungsverfahrens nach der Prüfung durch den Rechnungshof lässt jedoch erkennen, dass die Anpassung von Überweisungsterminen und damit Einsparungen für das Land Berlin innerhalb kurzer Zeit erreichbar waren.

g) Fehlende Koordinierung bei bezirklichen Investitionsentscheidungen über die Errichtung und den Betrieb von Jugendverkehrsschulen

Die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr sollte Bedarfsanalysen der Bezirke sowie die Ermittlung der Auslastung vorhandener Jugendverkehrsschulen koordinieren, damit Investitionsentscheidungen der Bezirke über Errichtung und Betrieb von Jugendverkehrsschulen eine gesicherte Grundlage gegeben und unwirtschaftliches Verhalten vermieden wird.

Das Bezirksamt Mitte hat die Notwendigkeit einer eigenen Jugendverkehrsschule, deren Errichtung Gesamtkosten von DM verursacht hat, wie folgt begründet: Seit Herbst 1990 habe zunächst eine Vereinbarung mit dem Bezirk Wedding bestanden, die dort vorhandene Jugendverkehrsschule gemeinsam zu nutzen, was kapazitätsmäßig auch gut möglich gewesen sei. Ende 1992 sei diese Zuordnung durch die Verkehrsbehörde aber verändert und die gemeinsame Nutzung der im Bezirk Tiergarten vorhandenen Jugendverkehrsschule vorgegeben worden. Da sich infolge der veränderten Zuordnung für beide Bezirke Kapazitätsprobleme ergeben hätten, sei die Errichtung einer eigenen Jugendverkehrsschule erforderlich geworden.

Zu T 284 bis 289:

Die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr hat weder die Zuständigkeit noch die personelle Ausstattung für die vom Rechnungshof erwarteten Lenkungsaufgaben. Dies ist dem Rechnungshof ausführlich dargestellt worden.

Die Entscheidung über die Errichtung von Jugendverkehrsschulen, die bauliche Umsetzung und der Betrieb sind ausschließlich bezirkliche Angelegenheiten, was auch der Rechnungshof nicht verkennt (s. T 289). Die Zuordnung von Polizeikräften durch den Polizeipräsidenten war eine Maßnahme dieser Straßenverkehrsbehörde und keine Maßnahme der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr.

Die Polizei ist in den Jugendverkehrsschulen auf Grund einer internen Geschäftsanweisung im pädagogischen Bereich tätig, um an der wichtigen gesellschaftspolitischen Aufgabe der Verkehrserziehung mitzuwirken.

Der Rechnungshof forderte unter Hinweis auf diese Begründung die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr zur Auskunft auf,

- aus welchen Gründen die Verkehrsbehörde die Bezirkspartnerschaften im Bereich der Jugendverkehrsschulen neu geordnet hat und

Zu T 285:

Dem Rechnungshof ist seit langem bekannt, dass die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr keine Neuordnung in den Jugendverkehrsschulen vorgenommen hat, zumal hierfür keine Zuständigkeit besteht.