Vollstreckungsaußendienst

Vollziehungsbeamten erledigt werden konnte, weil der Schuldner nicht pfändbare Sozialhilfe bezieht. Bei einer besseren Koordination innerhalb des Bezirksamts Kreuzberg wären diese AHE von vornherein vermeidbar gewesen.

Darüber hinaus kann die Art und Weise, wie der Vollstreckungsaußendienst des Finanzamts Kreuzberg die Amtshilfeersuchen zumeist abgeschlossen hat, nicht hingenommen werden. So haben die Vollziehungsbeamten 17 875 (fast 80 v. H.) der in 1996 erledigten 22 912 Vollstreckungsaufträge durch Rückgabe an den Vollstreckungsinnendienst oder in sonstiger Weise, nicht aber durch Zahlung, Sachpfändung oder fruchtlose Pfändung erledigt. Bei diesen 17 875 Amtshilfeersuchen haben zwar noch in etwa 23 v. H. der Fälle die Vollstreckungsschuldner nach entsprechender Zahlungsaufforderung von sich aus die Rückstände durch Zahlung ausgeglichen. In den übrigen Fällen ist aber der Ausgleich unterblieben. Nach Rückgabe der nicht erledigten Amtshilfeersuchen an die ersuchenden Stellen werden diese, da sie nicht über eine eigene Vollstreckungsstelle verfügen, letztlich die den Amtshilfeersuchen zugrunde liegenden Rückstände als uneinbringlich niederschlagen müssen. Wegen der Haushaltslage Berlins kommt daher einer Verbesserung der Arbeitsabläufe und -ergebnisse des Amtshilfeersuchen-Verfahrens besondere Bedeutung zu.

Daß die Dienstkräfte des Finanzamts Kreuzberg die Amtshilfeersuchen wenig erfolgreich bearbeiten, liegt auch an der unzulänglichen IT-Unterstützung. Die Grundkonzeption der „ADV-Unterstützung der Vollstreckungsstellen" entspricht bei weitem nicht den Erfordernissen, die an ein Verfahren zur Unterstützung der Bearbeitung in einem Massenverfahren wie der Beitreibung im Amtshilfewege gestellt werden müssen. So beschränken sich die Projektvorgaben weitgehend darauf, es technisch zu ermöglichen, die Erledigung der Amtshilfeersuchen zu überwachen und die Dienstkräfte bei der Erstellung standardisierter Schriftsätze (Zahlungsaufforderungen, Vollstreckungsaufträge, Pfändungs- und Einziehungsverfügungen u. a.) zu unterstützen. Eine darüber hinausgehende IT-Unterstützung sehen die Verfahrensabläufe hingegen nicht vor.

Das IT-Verfahren ist zudem nur wenig anwendergerecht konzipiert. Die Datenerfassung ist mit einer Vielzahl unnötiger Dateneingaben belastet, da selbst programmtechnische Hilfen und Ausgestaltungen, die heute bei Standard-Datenbankanwendungen selbstverständlich sind, nicht bereitgestellt werden. So kann beispielsweise das Datum nur sehr umständlich eingegeben werden; zudem erhöhen fehlende Wiederholfunktionen den Erfassungsaufwand. Außerdem ist der Menüaufbau des Programms ergonomisch ungünstig gestaltet. Nachhaltig wurde die Erfassungstätigkeit der Dienstkräfte auch durch das ungenügende Laufzeitverhalten des Programms beeinträchtigt. Obwohl das Finanzamt die Oberfinanzdirektion bereits seit langem aufgefordert hatte, dieses Verhalten umgehend deutlich zu verbessern, hat sie erst im August 1997 ­ nach mehr als zwei Jahren ­ dem Finanzamt einen ausreichend leistungsfähigen Zentralrechner zur Verfügung gestellt.

Zu T 377 und 378:

Die Automationsunterstützung des AHE-Verfahrens ist verbessert worden:

- Das Laufzeitverhalten hat sich durch die Aufrüstung des Hauptrechners verbessert,

- Verbesserungen bei der Eingabe des Datums, der Cursorführung und der Wiederholfunktionen wurden realisiert,

- die Eingabe von Straßennamen wurde durch eine Straßendatei erleichtert,

- bei der erstmaligen Erfassung eines AHE kann über eine Funktionstaste der Ausdruck einer Zahlungsaufforderung veranlaßt werden.

- Bei der Erfassung eines AHE wegen rückständiger Kraftfahrzeugsteuer kann auf die Daten aus dem für die Kraftfahrzeugsteuer geführten Speicherkonto zugegriffen werden.

- Bei den AHE wegen rückständiger Kraftfahrzeugsteuer werden automatisch Hinweise auf bereits vorliegende und noch nicht erledigte andere AHE wegen rückständiger Kraftfahrzeugsteuer für denselben Schuldner ausgedruckt.

Die OFD Berlin entwickelt zur Zeit ein maschinelles Verfahren mit dem Ziel, im Rahmen der maschinellen Abrechnung bei Erstattungsbeträgen eine Prüfung auf offenen AHE vorzunehmen, um gegebenenfalls eine Verrechnungsmöglichkeit anzubieten.

Die Oberfinanzdirektion hat trotz der mehrmaligen deutlichen Hinweise des Finanzamts noch immer keine hinreichenden Maßnahmen ergriffen, die IT-Unterstützung des Amtshilfeersuchen-Verfahrens entscheidend zu verbessern.

Sie hat es nicht für notwendig erachtet, im Rahmen der 1997 bei einigen Finanzämtern im Vollstreckungsbereich durchgeführten Organisations- und Fachgeschäftsprüfungen die Organisation und den Arbeitsstand der für die Bearbeitung der Amtshilfeersuchen zuständigen Arbeitsplätze zu untersuchen. In Anbetracht des drastischen Fallzahlenanstiegs bei den Amtshilfeersuchen hätte sich die Steuerverwaltung mit der Frage beschäftigen müssen, ob die IT-Unterstützung noch ausreicht oder ob es geboten wäre, in das System weitere Arbeitsabläufe zu integrieren, die über bloße Überwachungsaufgaben hinausgehen. So würde es die Arbeit der Dienstkräfte beispielsweise erheblich erleichtern, wenn bereits programmgesteuert im Zuge der Erfassung der Amtshilfeersuchen festgestellt werden könnte, ob ein Vollstreckungsschuldner beim Finanzamt steuerlich geführt wird.

Zu T 379:

Die Senatsverwaltung für Finanzen hat die OFD Berlin angewiesen, die Bearbeitung der AHE in den Vollstreckungsstellen der Finanzämter zu untersuchen. Als Ergebnis dieser Organisationsuntersuchungen sollen dann für alle Finanzämter verbindliche Arbeitsabläufe vorgegeben werden, die eine zeitnahe und zielgerichtete Erledigung der AHE ermöglichen. Die OFD wird ferner prüfen, ob die Überwachung der zeitnahen Erledigung der AHE durch die Ausgabe von regelmäßigen Arbeitsstandstatistiken unterstützt werden kann.

Im Rahmen der Organisationsprüfungen wird die OFD auch Feststellungen darüber treffen, welche weiteren Veränderungen bei der Automationsunterstützung des AHE-Verfahrens notwendig sind.

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats

In besonderem Maße umständlich und entsprechend arbeitsunökonomisch ist jedoch das Verfahren bei den vom Polizeipräsidenten an die Steuerverwaltung gerichteten Amtshilfeersuchen, welche etwa 40 v. H. der von den Finanzämtern zu bearbeitenden Amtshilfeersuchen ausmachen. So haben es die beiden am Verfahren beteiligten Verwaltungen seit Jahren nicht vermocht, ein angestrebtes Datenträgeraustauschverfahren tatsächlich einzurichten. 1996 hat der Polizeipräsident Amtshilfeersuchen an die Finanzämter gerichtet.

Ausgehend von einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von drei Minuten für die bloße Datenerfassung eines Amtshilfeersuchens bindet diese bei allen Berliner Finanzämtern etwa 650 000 Arbeitsminuten. Bei einer Umstellung auf ein Datenträgeraustauschverfahren könnten somit insgesamt mehr als sechs Dienstkräfte eingespart bzw. diese tatsächlich zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen im Bereich der Bearbeitung von Amtshilfeersuchen eingesetzt werden.

Zu T 380:

Seitens der OFD Berlin sind alle Voraussetzungen für ein Datenträgeraustauschverfahren zwischen dem Polizeipräsidenten und den Berliner Finanzämtern geschaffen worden. Sie hat einen entsprechenden Verfahrensvorschlag unterbreitet, der zur Zeit mit der Senatsverwaltung für Inneres und wegen datenschutzrechtlicher Fragen mit Vertretern des Datenschutzbeauftragten abgestimmt wird.

Ohne grundlegende strukturelle Änderung des Verfahrens zur Beitreibung der den Amtshilfeersuchen zugrunde liegenden Rückstände drohen dem Land Berlin Zinsverluste und ­ durch zu spät ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen ­ auch erhebliche Forderungsausfälle. Das Amtshilfeersuchen-Verfahren ermöglicht, wie jedes andere Massenverfahren auch, nur dann eine effiziente Bearbeitung der Vorgänge, wenn sämtliche Verfahrensabläufe so organisiert sind, dass die notwendigen Arbeitsschritte möglichst vereinfacht ­ gegebenenfalls auch automatisiert ­ werden und unnötige Doppelarbeit vermieden wird.

Zu T 381 und 382:

Hierzu wird auf die Ausführungen zu T 373 Bezug genommen.

Das Finanzamt Kreuzberg ist aufgefordert worden, die Ursachen für das unbefriedigende Ergebnis des Vollstreckungsaußendienstes bei der Beitreibung von Ansprüchen aus Amtshilfeersuchen auszuräumen. Es wird sich zudem unter Einsatz aller zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen intensiv bemühen müssen, die Arbeitsrückstände zügig abzubauen. Dies wird ohne tatkräftige Unterstützung der Oberfinanzdirektion und ohne vorübergehende personelle Verstärkung durch Dienstkräfte anderer Finanzämter nicht möglich sein. Der Rechnungshof erwartet darüber hinaus, dass die Oberfinanzdirektion die beim Finanzamt Kreuzberg getroffenen Feststellungen zum Anlaß nimmt, auch bei den anderen Berliner Finanzämtern zu untersuchen, inwieweit dort vergleichbare Mängel vorhanden sind. Sie sollte zudem das IT-Verfahren zur Unterstützung der Vollstreckungsstellen deutlich verbessern und die Umsetzung des seit Jahren angekündigten Datenträgeraustauschverfahrens mit dem Polizeipräsidenten vorantreiben. Die Steuerverwaltung sollte zur Verbesserung der Beitreibung von nichtsteuerlichen Ansprüchen auch Überlegungen anstellen, die sich von den bisherigen Verfahrensstrukturen lösen und alle rechtlich zulässigen Möglichkeiten einschließen, um das Verfahren entscheidend zu verbessern. Der Schriftwechsel mit der Verwaltung dauert an.

Zu T 382:

Die Feststellungen des Rechnungshofs resultieren aus dem Jahre 1997. Der Prüfungsbericht lag im Dezember 1997 vor.

d) Erhebliche Einnahmeverluste durch Versäumnisse bei Bewertung und Verkauf eines landeseigenen Grundstücks durch das Bezirksamt Wedding

Das Bezirksamt Wedding veräußerte im April 1997 für 7,84 Mio. DM ein mit einem Erbbaurecht belastetes bebautes Grundstück an den Erbbauberechtigten. Der von diesem entrichtete Kaufpreis entspricht nur dem für den Grund und Boden ermittelten Verkehrswert. Auf Grund besonderer vertraglicher Vereinbarung hatte Berlin aber die ihm sonst erst beim Erlöschen des Erbbaurechts obliegende Verpflichtung, dem Erbbauberechtigten eine Entschädigung für sein dann Berlin zufallendes Bauwerk zu leisten, bereits 1992 erfüllt. Das Bezirksamt hätte auch den Wert des Bauwerkes berücksichtigen und daher einen entsprechend höheren Kaufpreis vereinbaren oder vom Verkauf absehen müssen. Für Berlin hat sich aus der Unterlassung ein finanzieller Schaden in Millionenhöhe ergeben.

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats

Das Bezirksamt Wedding veräußerte mit Kaufvertrag vom 30. April 1997 dem Erbbauberechtigten das mit seinem Erbbaurecht belastete Grundstück für 7,84 Mio. DM. Der vereinbarte Kaufpreis umfaßte ausdrücklich auch die auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten. Er entspricht jedoch lediglich dem gutachterlich ermittelten Verkehrswert für den Grund und Boden eines unbebauten Grundstücks abzüglich eines Abschlags wegen eines Wegerechts und einer Baubeschränkung, umfaßt aber nicht den Wert der Baulichkeiten.

Der ursprüngliche Erbbaurechtsvertrag vom 7. April 1955 sah vor, dass die auf dem Erbbaugrundstück befindlichen Baulichkeiten nach Ablauf von 33 Jahren seit der ­ am 27. Mai 1959 vollzogenen ­ Eintragung des Erbbaurechts in das Grundbuch in das Eigentum Berlins übergehen. Erlischt ein Erbbaurecht durch Zeitablauf, so hat der Grundstückseigentümer dem Erbbauberechtigten eine Entschädigung für dessen Bauwerk zu leisten (§ 27 Verordnung über das Erbbaurecht). Abweichend hiervon vereinbarten die Parteien, daß von dem seinerzeit als angemessen angesehenen Erbbauzins von 2,75 DM/m2 jährlich für die Dauer der Bestellung des Erbbaurechts tatsächlich nur 4/11 (1,00 DM/m2 jährlich) zu zahlen waren. Dabei gingen sie davon aus, dass die Baulichkeiten nach Beendigung des Erbbaurechts ohne Zahlung einer Entschädigung in das Eigentum des Grundstückseigentümers (Land Berlin) übergehen und der Anspruch auf Gebäudeentschädigung durch den Unterschiedsbetrag zwischen angemessenem und gezahltem Erbbauzins abgegolten ist, ohne dass es einer besonderen Verrechnung bedarf. Damit wäre das Erbbaurecht nach dem ursprünglichen Vertrag mit Ablauf des 27. Mai 1992 erloschen. Zu diesem Zeitpunkt hatte Berlin durch den Verzicht auf den vollen Erbbauzins etwa 2,2 Mio. DM als Gebäudeentschädigung aufgewendet.

Bereits am 21. April 1981 schlossen die Vertragsparteien einen „Erbbaurechtsverlängerungsvertrag". Sie vereinbarten zunächst eine Anpassung des Erbbauzinses an die damalige Marktlage und behielten die Regelung, dass bis zum 31. Mai 1992 nur 4/11 des Erbbauzinses tatsächlich zu zahlen sind, bei.

Zugleich vereinbarten sie die Bestellung eines Erbbaurechts für weitere 50 Jahre, beginnend am 1. Juni 1992 und endend am 31. Mai 2042.

Der Rechnungshof beanstandet, dass das Bezirksamt mit dem Kaufvertrag vom 30. April 1997 vom Erbbauberechtigten und Käufer keinen Erlös für die Baulichkeiten verlangt hat.

Mit dem Abschluß des Kaufvertrages stand fest, dass der Erbbauberechtigte endgültig Eigentümer der Baulichkeiten blieb, obwohl Berlin durch Verzicht auf den vollen Erbbauzins als vorweggenommene Gebäudeentschädigung etwa 2,2 Mio. DM aufgewendet hatte. Im Ergebnis hat Berlin dem Erbbauberechtigten die Baulichkeiten damit finanziert.

Zumindest den Ausgleich dieser Aufwendungen hätte das Bezirksamt im Rahmen der Kaufpreisgestaltung durchsetzen müssen. Denn hätte es den ursprünglichen Erbbaurechtsvertrag nicht verlängert, wären ihm die Baulichkeiten ohne zusätzlichen Wertausgleich 1992 zugefallen. Bei einer Veräußerung hätte dann der Verkehrswert (= Kaufpreis) für das bebaute Grundstück, einem ertragbringenden Renditeobjekt, im Wege des Ertragswertverfahrens ermittelt werden müssen.

Eine überschlägige Ermittlung durch den Rechnungshof zeigt auf, dass in diesem Fall je nach Höhe der Jahresrohmiete und des Liegenschaftszinssatzes sogar ein um bis zu 17 bis 23 Mio. DM höherer Kaufpreis hätte erzielt werden können.

Dies macht deutlich, dass Berlin durch die Verlängerung des Erbbaurechts um weitere 50 Jahre seine Position, von Juni 1992 an für das Grundstück einen auch den Wert der Baulichkeiten einschließenden angemessenen Kaufpreis erzielen zu können, entscheidend verschlechtert hat.

Der Rechnungshof beanstandet ferner, dass das Bezirksamt weder zum Zeitpunkt der Verlängerung des ursprünglichen Erbbaurechtsvertrages im Jahre 1981 noch zum Zeitpunkt der Veräußerung im Jahre 1997 Gründe dafür aktenkundig gemacht hat, warum die Erzielung eines Erlöses für die BauT 383 bis T 390:

Das Land Berlin hat mit Vertrag vom 7. April 1955 für die damalige Markthallen und Wohnbauten AG ein Erbbaurecht an dem landeseigenen Grundstück Müllerstraße 124­125 u. a. bestellt. Das Erbbaurecht hatte eine Laufzeit von 33 Jahren seit Eintragung. Als Erbbauzins wurde ein Betrag von 2,75 DM/m2 vereinbart.

Da sich auf dem Erbbaugrundstück bereits eine vom Erbbaurechtsnehmer errichtete Markthalle befand, wurde der Erbbauzins aufgeteilt, und zwar waren 1,00 DM/m2 an das Land Berlin als Erbbaurechtsgeber zu entrichten und 1,75 DM/m2 wurden als Entschädigung für die Baulichkeiten, die nach Beendigung des Vertrages ohne besondere Verrechnung in das Eigentum des Landes Berlin gehen sollten, vereinbart. Mit dieser Aufsplittung des Erbbauzinses hätte Berlin bei einem normalen Verkauf des Erbbaurechtsvertrages einen Betrag von 1,75 DM « 8 405 m2 = 14 708,75 DM « 33 Jahre = 485 388,75 DM als Entschädigung für die Baulichkeiten errichtet.

In den Jahren 1979 und 1980 bemühte sich die Markthallen und Wohnbauten AG, die Markthalle zu verkaufen. Sie fand einen Käufer, der das Erbbaurecht gem. Kaufvertrag vom 20. November 1980 übernahm.

Anläßlich der Verhandlungen über die erforderliche Zustimmung des Landes Berlin zu dem abgeschlossenen Erbbaurechtsvertrag wurde vom Übernehmer der Wunsch vorgetragen, den am 31. Mai 1992 auslaufenden Erbbaurechtsvertrag bereits vorzeitig um weitere 50 Jahre zu verlängern. Dabei machte der Übernehmer folgende Vorschläge:

- Aufhebung des alten Erbbaurechtsvertrages aus dem Jahr 1954;

- Bereitschaft zur Zahlung eines höheren angemessenen marktüblichen Erbbauzinses anstelle der bisher vereinbarten 8 405,40 DM pro Jahr; es waren 50 000,00 DM bis 60 0000,00 DM im Gespräch;

- Verlängerung des Erbbaurechtsvertrages um 50 Jahre bis zum Jahre 2034;

- Keine Zahlung für die auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten, die durch den bisherigen Erbbaurechtsvertrag bereits teilweise in das Eigentum des Landes Berlin übergegangen sind,

- Anpassung der Erbbauzinsen mit einer Zinsgleitklausel, die im alten Vertrag nicht enthalten war.

Mit Schreiben vom 7. November 1980 wurde die Senatsverwaltung für Finanzen von dem Sachverhalt unterrichtet und um Entscheidung gebeten. Die Senatsverwaltung für Finanzen teilte daraufhin am 25. November 1980 mit: „In vorgenannter Angelegenheit habe ich gegen die Übertragung des Erbbaurechts auf den Erbbauberechtigten keine grundsätzlichen Bedenken.

Im Hinblick auf die Restlaufzeit des gegenwärtigen Erbbaurechts ist die Absicht des Erbbauberechtigten verständlich, einen neuen Erbbaurechtsvertrag abzuschließen. In diesem Fall wäre das Vertragsmuster 2.1.3 zugrunde zu legen und der Erbbauzins am gegenwärtigen Bodenwert zu orientieren, wobei der Erbbauberechtigte für die Dauer der Laufzeit des gegenwärtigen Vertrages im Hinblick auf die Entschädigungsregelung gemäß §§ 5 und 17 einen Erbbauzins lediglich in Höhe von 4/11 zu entrichten hat und der volle Erbbauzins nach Zeitablauf des gegenwärtigen Vertrages zu erbringen wäre. Eine Entschädigung für die Gebäude entfällt.

Auf dieser Basis wurden die weiteren Verhandlungen mit dem Erbbaurechtsübernehmer geführt, die dann in den am 21. April 1991 protokollierten Vertrag mündeten. In diesem Erbbaurechtsverlängerungsvertrag wurde in einer Voraberklärung vereinbart:

- Das Land Berlin erteilt dem Erbbaurechtsübertragungsvertrag die Zustimmung;

- Die Anhebung der bisherigen Erbbauzinsen von jährlich 8 405,40 DM auf einen aktuellen Wert von 258 831,97 DM.