Steuer

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats wendungen angesetzt wurden. Zudem haben sie dem Land Berlin in den Jahren 1995 und 1996 um insgesamt 39,1 Mio. DM überhöhte Aufwendungen für die Regenwasserableitung und Entwässerung von öffentlichen Straßen und Plätzen berechnet. Darüber hinaus ist weder die damalige Senatsverwaltung für Verkehr und Betriebe noch die Senatsverwaltung für Wirtschaft und Betriebe ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Genehmigung der Entwässerungsentgelte für die Geschäftsjahre 1995 und 1996 nachgekommen. Der Rechnungshof erwartet, dass die Berliner Wasserbetriebe der Festsetzung künftiger Tarife und Entgelte nur betriebsnotwendige Aufwendungen zugrunde legen sowie alle unternehmenseigenen Finanzreserven erschließen und Rationalisierungspotentiale ausschöpfen, um die Kunden nicht unnötig finanziell zu belasten. Er erwartet ferner, dass die Senatsverwaltung für Wirtschaft und Betriebe künftig nicht nur ihre Pflichten als Genehmigungsbehörde für die Entwässerungsentgelte wahrnimmt, sondern sich auch eingehend mit der Festsetzung der Wassertarife befaßt, da die Berliner Wasserberiebe insoweit im innerstädtischen Bereich faktisch ein Versorgungsmonopol haben.

Aufgaben der BWB sind gemäß § 2 Abs. 6 BerlBG die Wasserversorgung Berlins sowie Ableitung und Reinigung des in Berlin anfallenden Abwassers einschließlich des Betriebes und der Unterhaltung von Oberflächenwasser-Aufbereitungsanlagen. Die Abwasserentsorgung nehmen die BWB für Berlin mit Ausschließlichkeitswirkung im Wege des Anschlußund Benutzungszwangs wahr (§ 3 Abs. 1 BerlBG). Sie betreiben ferner im Auftrag des Landes Berlin die Regenwasserableitung und Entwässerung von öffentlichen Straßen und Plätzen. Die hierfür anfallenden Kosten werden den BWB vom Land Berlin erstattet. Die Aufwendungen der BWB für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Berlins werden über Tarife bzw. Entgelte finanziert, die auf privatrechtlicher Grundlage erhoben werden. Der Rechnungshof hat die Festsetzung der Wassertarife und der Entwässerungsentgelte für die Geschäftsjahre 1995 und 1996 untersucht und dabei auch die dem Land Berlin in Rechnung gestellten Aufwendungen einbezogen.

Zu T 478 und 479:

Es handelt sich um Sachdarstellungen; eine Stellungnahme erübrigt sich daher.

Nach § 3 Abs. 1 der Satzung sollen die BWB zumindest ihren Aufwand durch Erträge decken. Die volle Deckung der Kosten einschließlich der für die technische und wirtschaftliche Entwicklung notwendigen Rücklagen ist die satzungsmäßige Obergrenze für die Entwässerungsentgelte. Dies entspricht dem gesetzlichen Grundsatz für öffentlich-rechtliche Benutzungsgebühren (vgl. § 8 Abs. 3 Gesetz über Gebühren und Beiträge), der auch für die Wassertarife gilt. Denn eine privatrechtliche Ausgestaltung der Leistungsverhältnisse läßt nach der Rechtsprechung diese Vorgabe nicht entfallen. Über die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte entscheidet gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 4 BerlBG der Aufsichtsrat der BWB. Wegen des Anschluß- und Benutzungszwangs unterliegen die Entgelte für die Entwässerung der Genehmigung durch die Senatsverwaltung für Wirtschaft und Betriebe (vgl. § 18 Abs. 2 BerlBG). Insofern kann der Senat den Ausführungen des Rechnungshofs in der dargestellten Art und Weise so nicht beitreten.

Jahresbericht des Rechnungshofs Stellungnahme des Senats

Von Oktober 1996 an gelten für Berlin ein einheitlicher Wassertarif und ein einheitliches Entwässerungsentgelt. Der Wassertarif ist damit seit 1994 um 50 v. H. und das Entwässerungsentgelt für Haushaltskunden West, Gewerbe und Industriekunden West und Ost um 47 v. H. und für Haushaltskunden Ost um 70 v. H. gestiegen. Nach einem dem Rechnungshof von den BWB vorgelegten Vergleich der Wassertarife und Entwässerungsentgelte in 51 deutschen Großstädten (Stand: Januar 1996) lag der Gesamtpreis in nur zwölf Städten über dem von Berlin. Während das Entwässerungsentgelt überdurchschnittlich hoch war, lag der Wassertarif vergleichsweise niedrig.

Die BWB leiten die Wassertarife und Entwässerungsentgelte aus dem Wirtschaftsplan ab. Dabei legen die BWB alle für das jeweilige Geschäftsjahr veranschlagten Aufwendungen und Erträge ohne Schlüsselung nach einzelnen Kostenträgern zugrunde. Die Feststellung des Wirtschaftsplans obliegt gemäß § 10 Abs. 2 BerlBG dem Aufsichtsrat der BWB. Die BWB haben die Erhöhungen des Wassertarifs und des Entwässerungsentgelts im Jahre 1995 im wesentlichen begründet mit

- sinkenden Erträgen beim Wasserverkauf durch die Verlagerung von privaten Produktionsbetrieben in das Umland von Berlin,

- Einsparungen von Trinkwasser bei den privaten Haushalten sowie

- erheblich höheren Aufwendungen vor allem für investitionsbedingte Zinsen und Abschreibungen und die Angleichung von Löhnen und Gehältern im Beitrittsgebiet an BMT-G und BAT, obwohl Rationalisierungsreserven ausgeschöpft worden seien.

Für die Erhöhungen im Jahr 1996 haben die BWB weitere Gründe angeführt:

- Anhebung des Grundwasserentnahmeentgelts an das Land Berlin von 0,30 auf 0,60 DM/m3 Grundwasser (vgl. § 13 a Abs. 2 Berliner Wassergesetz),

- voraussichtlicher Wegfall der steuerlichen Förderung von Investitionen im Beitrittsgebiet,

Der Rechnungshof hat bei seiner Untersuchung die Ansätze in den Wirtschaftsplänen der Jahre 1995 und 1996 den IstZahlen der Gewinn- und Verlustrechnungen gegenübergestellt:

Auffällig ist insbesondere der hohe Gewinn bei den Entwässerungsentgelten für das Geschäftsjahr 1996 (13,6 v. H. der Aufwendungen).

Die aus der Gewinn- und Verlustrechnung abgeleiteten Kosten der Betriebsteile Wasserversorgung und Entwässerung hat der Rechnungshof, beschränkt auf die für Tarife und Entgelte jeweils relevanten Kostenträger, mit den entsprechenden Erlösen verglichen:

Zu T 483:

Der Senat stellt fest, dass die vom Rechnungshof vorgenommene Veränderung/Ergänzung des Betriebsabrechnungsbogens durch Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung mit einer betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht vereinbar ist; ein Vergleich der Ergebnisse ist somit nicht aussagefähig.

2) ohne Regenwasser, Hausanschlüsse und sonstige Leistungen für Dritte

Nach diesen Tabellen weist der Bereich Wasser deutlich höhere Gewinne auf als aus der Gewinn- und Verlustrechnung erkennbar. Für den Bereich Schmutzwasser sind demgegenüber zwar nach den absoluten Beträgen niedrigere, aber insbesondere für das Geschäftsjahr 1996 (14,5 v. H. der Kosten) anteilig ebenfalls höhere Gewinne angefallen. Der Rechnungshof ist den Ursachen nachgegangen und berichtet im folgenden über die wesentlichen Ergebnisse.

In den Unterlagen zum Wirtschaftsplan 1996 für den Betriebsteil Entwässerung sind unter den Positionen Aufwendungen für bezogene Leistungen und Abschreibungen auf Sachanlagen zwei Posten enthalten, die als „unternehmenspolitische Entscheidung" bezeichnet sind. Sie umfassen Beträge von 34,8 Mio. DM und 20,6 Mio. DM, die nach Auskunft der BWB zum Ausgleich für Abweichungen an anderer Stelle dienen sollten. Diese Beträge standen den BWB gleichsam zur freien Verfügung, so dass die Basis für die Festsetzung der Entwässerungsentgelte insoweit um 55,4 Mio. DM zu hoch bemessen war.

Der Senat weist darauf hin, dass die hier angesprochenen Beträge keinesfalls den BWB zur freien Verfügung standen. Vielmehr waren sie das Resultat einer vom Vorstand der BWB ausgesprochenen internen Mittelsperre, um den Kostendruck im Unternehmen zu erhöhen. Von einem zu hoch bemessenen Entgelt kann deshalb nicht die Rede sein. Im übrigen sind die hier in Rede stehenden nicht verbrauchten Mittel als Bestandteil der Eigenkapitalverzinsung 1996 an das Land Berlin abgeführt worden.