Erhalt des öffentlichen Einflusses auf die Berliner Bankenlandschaft

Das Abgeordnetenhaus fordert den Senat auf, weiter daran festzuhalten, dass die Mehrheit der Aktien der Bankgesellschaft Berlin AG im öffentlichem Besitz bleibt. Die im Gesetz über die Errichtung der Landesbank Berlin definierten Aufgaben müssen auch in Zukunft gelten.

Hierzu wird berichtet:

Dem Beschluß lag die ursprünglich geplante Fusion der Bankgesellschaft AG mit der Nord/LB zugrunde, die dadurch verwirklicht werden sollte, dass die Nord/LB als weiteres öffentlich-rechtliches Institut in die Bankgesellschaft AG eingebunden wird.

Zwischenzeitlich hat sich herausgestellt, dass dieses Vorhaben gegenwärtig nicht weiterverfolgt wird. Unabhängig hiervon ist folgendes anzumerken:

Mit der Errichtung der Bankgesellschaft Berlin AG zum 1. Januar 1994 ist rechtliches Neuland betreten worden, da erstmals öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Kreditinstitute unter dem Dach einer privatrechtlichen Holding zusammengeführt wurden.

Die Einbringung der Landesbank Berlin als Anstalt öffentlichen Rechts in den Konzern setzte anstaltsrechtlich voraus, daß das Land Berlin, d. h. die öffentliche Hand, an diesem mehrheitlich beteiligt ist; entsprechend befinden sich derzeit knapp 57 % des Aktienkapitals der Bankgesellschaft im Landesbesitz. Insoweit ist der Erhalt des öffentlichen Einflusses auf die Berliner Bankenlandschaft auch künftig gewährleistet.

Die Rechtsform der Landesbank Berlin als Anstalt öffentlichen Rechts ist durch ihre Einbeziehung in den Konzern Bankgesellschaft nicht berührt. Anstaltslast und Gewährträgerhaftung liegen unverändert beim Land Berlin, auch die im Landesbankgesetz definierten Aufgaben werden nicht tangiert. Die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben unter Berücksichtigung sozialer, ökologischer und strukturpolitischer Grundsätze ist fester Bestandteil von Landesbankgesetz und ­satzung und als solcher auch für die Bankgesellschaft als herrschendem Unternehmen bindend.

Letztendlich können Gesetz und Satzung der Landesbank nur durch den Landesgesetzgeber selbst bzw. durch die Gewährträgerversammlung der Landesbank, der 6 Senatsmitglieder angehören, geändert werden.

Insoweit ist auch in diesem Punkt sichergestellt, dass dem Anliegen des Abgeordnetenhauses entsprochen wird.

Wir bitten den Beschluß damit als erledigt anzusehen.