Baugrundstücke

Grundsatz betroffen. Mit den Gestaltungsregelungen sollte explizit verhindert werden, dass dem Brandenburger Tor als Hauptöffnung des Platzes eine Konkurrenz in Form einer Glasfassade entstehe. [15]

- Die geplante Glasfassade nehme keinen deutlichen Bezug zu den benachbarten Gebäuden auf und könne nicht die Gliederung der historischen Gebäude in Struktur und Proportion aufnehmen. [7]

- Die für eine Genehmigungsfähigkeit der geplanten Fassade aufgeführten Gründe, seien auch nach der erfolgten Überarbeitung durch den Architekten Behnisch nicht überzeugend.

[1]

Die nach Bekenntnis des Architekten Behnisch als „antiberlinische Lösung" konzipierte Glasfassade sei eine Provokation, die am Pariser Platz nicht hingenommen werden könne.

[2, 3, 5, 8, 14, 18, 19, 21, 23]

- Es gebe genügend andere Orte in Berlin, wo sich eine Fassade mit moderner Stahl-Glas-Konstruktion in die Umgebung einfügen würde. Am Pariser Platz, für den eine am historischen Vorbild orientierte homogene städtebauliche Struktur angestrebt werde, sei dieses nicht der Fall. [3, 8, 10, 12, 13] Prüfung und Abwägung:

Die Spiegelung von Teilen der Fassade des Hotels Adlon in der Glasfassade des Akademiegebäudes kann nicht grundsätzlich bestritten werden. Durch Verwendung von nicht verspiegeltem Glas, die durch Festsetzung des Bebauungsplans verbindlich vorgeschrieben ist (textliche Festsetzung 9.6) sind dem Spiegeleffekt jedoch Grenzen gesetzt. Die bei der Verwendung von unverspiegeltem Glas auftretende Spiegelwirkung der Akademiefassade wird auch deshalb für verträglich erachtet, weil die Glasfassade nicht als homogene Glaswand geplant ist, in der sich die Fassade des Hotels Adlon durch Spiegelung verdoppelt. Der überarbeitete Entwurf des Architekten Behnisch sieht eine Gliederung der Fassade durch vollständig entspiegelte (geschliffene) Glasflächen vor, die in Umkehrung des historischen Verhältnisses von Wand und Öffnung angeordnet sind. Die befürchtete Wirkung einer nichtgeschlossenen Platzecke ist nicht gegeben, da auch eine Glasfassade ­ insbesondere in Nordlage (siehe hierzu Punkt 2) ­ aus der Entfernung als klare Raumbegrenzung wahrnehmbar sein wird. Eine Konkurrenzwirkung zum Brandenburger Tor als Hauptöffnung des Platzes ist insofern zumindest tags nicht zu erwarten. Die Wirkung einer von Innen hell beleuchteten Glasfassade in der Dunkelheit wird nicht in Abrede gestellt. Auf Grund der Lage des Akademiegebäudes an der südöstlichen Platzecke wird diese Wirkung jedoch nicht als unvertretbare Beeinträchtigung des in der Dunkelheit ebenfalls beleuchteten Brandenburger Tores angesehen.

Die Kritik, eine gläserne Fassade könne nicht die Gliederung einer historischen Fassade zum Ausdruck bringen, wird somit durch den vorliegenden Fassadenentwurf nachdrücklich widerlegt. Der Fassadenentwurf in der überarbeiteten Fassung weist in der vorderen Ebene eine filigrane Gitterstruktur auf, die durch ihre vertikalen und horizontalen Elemente an die Proportionen des Palais Boitzenburg erinnert. Mit leichtem Abstand dahinter ist eine transparente Verglasung vorgesehen, die Motive des Palais wie Fenster, Balustraden und Attika am jeweiligen Ort aufnimmt und so die Ordnung der alten Fassade erkennbar werden läßt. Der vorliegende Fassadenentwurf kann daher auch als Widerlegung der vorgebrachten Auffassung angesehen werden, eine steinerne Fassade können nur mittels einer steinernen Fassade rekonstruiert werden. Vor diesem Hintergrund ist auch die Bezeichnung des Fassadenentwurfes als „antiberlinische Lösung" durch seinen Verfasser zu sehen.

Die Auffassung, es gebe genügend andere Orte in der Stadt, an denen moderne Architektur realisiert werden könne, kann nicht als Grund für den Ausschluß solcher Architektur am Pariser Platz herangezogen werden. Die vom Architekten Behnisch entworfene Fassade für das Akademiegebäude fügt sich in der überarbeiteten Fassung durchaus in die angestrebte städtebauliche Gesamtstruktur des Pariser Platzes ein. Die für die Gebäude am Pariser Platz festgesetzten Höhenbeschränkungen werden auch durch das geplante Bauvorhaben der Akademie der Künste berücksichtigt. Gleiches gilt für das aus der historischen Bebauung abgeleitete Zurücksetzen des obersten Geschosses. Der geplante Akademieneubau nimmt insofern durchaus Bezug zu den benachbarten Gebäuden auf, auch wenn sich die Fassade in der Materialwahl von ihren Nachbarn unterscheidet.

Im Ergebnis kann festgestellt werden, dass die mit dem Bebauungsplan I-200 angestrebte Rekonstruktion des historischen Raum- und Maßstabsgefüges des Pariser Platzes durch die geplante Glasfassade für das Akademiegebäude in ihren Grundzügen nicht beeinträchtigt wird.

(4) Sonstige Argumente gegen die geplante Glasfassade Vorgebrachte Argumente:

- Eine gläserne Fassade am Pariser Platz stehe im Widerspruch zu Bundes- und Landesgesetzen. Das geplante Bauvorhaben sei nicht mit dem Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes in Europa von 1987 (BGBl. II 1987 S. 629) und dem Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin vereinbar. Der Pariser Platz sei zusammen mit dem Brandenburger Tor Baudenkmal. Die Einheit des Kulturerbes verpflichte das Land Berlin gemäß Artikel 15 Abs. 2 b des oben genannten Europaratsübereinkommens in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 3 der Verfassung von Berlin und in Übereinstimmung mit den Paragraphen 1, 2.3, 5, 10 und 11 DSchG Bln, die Zusammenhänge zu verdeutlichen, die zwischen Architektur und Brauchtum bestehen, sei es auf europäischer, nationaler oder regionaler Ebene. Obwohl die genannten Gesetze neue Nutzungen und bauliche Maßnahmen gestatten würden, verpflichteten sie dazu, den architektonischen und geschichtlichen Charakter der zu schützenden Güter nicht zu beeinträchtigen. Eigenart bzw. geschichtlicher Charakter im Sinne der zitierten Gesetze bleibe seit Einzug Napoleons am 27. Oktober 1806 das Salut-Zeremoniell. Eine Glasfassade am Pariser Platz, „die weder Napoleon noch ein anderer hier begrüßter Repräsentant nachmaliger (heutiger) Mitgliedsstaaten der EU gesehen hat, würde nicht nur das europäische Brauchtum belasten, sondern selbst auch Denkmal für Mißachtung eingangs genannter bindender Gesetze werden." [17]

- Eine Glasfassade am Pariser Platz sei „angesichts überlegener französischer Flachglastechnologie zwischen 1800 und 1900 gerade hier deplaciert." Die Architekten wüßten offenbar angesichts der geplanten kleinteiligen Glasfassade „weder etwas vom 7 « 10 m großen Spiegel im Foyer de la Dance der Garnier Oper in Paris", noch hätten sie „vor den Glasfassaden von La De?fense gestanden." [17]

- Zur Funktionalität von Glasfassaden sei anzumerken, daß „die Mitarbeiter in den Etagen" ihr Mobiliar von der Fassade abrücken, „und sich ­ menschlich verständlich ­ den Blicken zu entziehen suchen". [25]

- Auffällig und befremdlich sei bei einer Fassade der Akademie der Künste die „Abwesenheit von Kunst, die dem Flaneur einen Hauch von Inhalt vermitteln würde." [25]

- Ablehnung der Glasfassade ohne Nennung von Argumenten. [4, 24] Prüfung und Abwägung:

Die juristische Prüfung der Änderung des Bebauungsplans I-200 durch den Bebauungsplan I-200-1 hat ergeben, dass die beabsichtigte Zulässigkeit einer Glasfassade für das Grundstück Pariser Platz 4 weder den Bestimmungen des Berliner Denkmalschutzgesetzes noch denen des Übereinkommens zum Schutz des architektonischen Erbes in Europa von 1987 widerspricht.

Die mit Verweis auf die französische Flachglastechnik und auf Beispiel aus Paris begründeten Ablehnung der geplanten Glasfassade für das Akademiegebäude ist nicht nachvollziehbar und entzieht sich einer städtebaulichen Beurteilung.

Bezüglich der Anordnung von Funktionsbereichen im geplanten Akademiegebäude ist anzumerken, dass die Arbeitsräume für Mitarbeiter im Entwurf des Architekten Behnisch nicht unmittelbar hinter der geplanten Glasfassade, sondern entlang der westlichen Grundstücksgrenze vorgesehen sind.

Die geäußerte Kritik hinsichtlich der (fehlenden) künstlerischen Selbstdarstellung der Akademie der Künste in der Fassade des Akademiegebäudes am Pariser Platz ist für die Bebauungsplanung nicht von Relevanz und soll hier nicht weiter kommentiert werden.

(5) Forderung nach Rekonstruktion der historischen Fassade des Arnimschen Palais Vorgebrachte Argumente:

- Eine Rekonstruktion der historischen Fassade des Arnimschen Palais sei der geplanten Glasfassade vorzuziehen.

[15, 18, 19, 21, 23]

- Auch hinter einer rekonstruierten steinernen Fassade könne der Entwurf des Architekten Behnisch umgesetzt werden.

[15, 19] Prüfung und Abwägung:

Die Rekonstruktion der historischen Fassade des Arnimschen Palais stellt eine mögliche Form der Gestaltung des geplanten Akademiegebäudes zum Pariser Platz hin dar. Sie wird durch den Bebauungsplan nicht ausgeschlossen. Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat sich mit Beschluß vom 29. August 1996 für den Entwurf des Architekten Behnisch und damit für eine gläserne Fassade ausgesprochen. Beide sich grundsätzlich unterscheidenden Formen der Fassadengestaltung werden für städtebaulich verträglich erachtet (siehe Prüfung und Abwägung unter Punkt 1). (B) Prüfung und Abwägung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Senatsverwaltung für Finanzen (Schreiben vom 3. September 1998) Keine Einwände.

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie (Schreiben vom 13. Oktober 1998)

Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg stellt die Vereinbarkeit des Bebauungsplans I-200-1 mit den Zielen und Erfordernissen der Raumordnung und der Landesplanung fest.

(1) Aus Sicht des Immissionsschutzes wird eine redaktionelle Änderung der textlichen Festsetzung 6.1 des Bebauungsplans I-200 vorgeschlagen. Hier seien die Worte „Stadtgas bzw." zu streichen, da Stadtgas in Berlin keine Verwendung mehr findet.

Die Anregung bedarf keiner Berücksichtigung, da die Festsetzung 6.1 nicht Inhalt des ausgelegten Entwurfes des Änderungsbebauungsplans I-200-1 ist. Die vorgeschlagene Streichung ist zudem nicht zwingend erforderlich, da in Formulierung „Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans ist nur die Verwendung von Stadtgas bzw. Erdgas und Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe..." nach wie vor vollziehbar ist.

(2) Aus Sicht des Gewässerschutzes wird vorgeschlagen, die textliche Festsetzung 8.1 des Bebauungsplans I-200 um den Zusatz zu ergänzen, dass die Verpflichtung zur Regenwasserversickerung auf den Baugrundstücken nur gilt, „sofern dieses die Grundwasserstände zulassen." Angesichts der hohen Grundwasserstände sei eine Verpflichtung zur Regenwasserversickerung nicht mehr sinnvoll.

Da in der durch den Bebauungsplan I-200-1 geänderten textlichen Festsetzung 2.1 auf die textliche Festsetzung 8.1 Bezug genommen wird, solle hier ebenfalls ein gleichlautender Satzteil angefügt werden.

Die Änderung bedarf keiner Berücksichtigung, da die Festsetzung 8.1 nicht Inhalt des ausgelegten Entwurfes des Änderungsbebauungsplans I-200-1 ist.

Sofern von der zuständigen Fachbehörde eine Streichung der Verpflichtung zur Regenwasserversickerung aus den dargelegten Gründen angestrebt wird, sollte hierzu gegebenenfalls ein eigenständiges Änderungsverfahren durchgeführt werden.

(3) Es wird auf zwei im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Altlastenverdachtsflächen des Berliner Altlastenverdachtsflächenkatasters hingewiesen. Konkrete Erkenntnisse über Verunreinigungen des Untergrundes lägen bisher nicht vor. Vor Baumaßnahmen, Umnutzungen und Maßnahmen zur Regenwasserversickerung seien im Bereich der Altlastenverdachtsflächen zwingend Erkundungsmaßnahmen zur Feststellung des Gefährdungspotentials in Abstimmung mit den Umweltbehörden erforderlich.

Auf Rückfrage bei der für das Altlastenverdachtsflächenkataster zuständigen Abteilung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie wurde geklärt, daß der Hinweis auf einer fehlenden Korrektur des Katasters beruht.

Der Altlastenverdacht konnte im Rahmen einer orientierenden Altlastenerkundung und Gefährdungsabschätzung für die Dorotheenblöcke ausgeräumt werden (siehe hierzu auch Begründung zum Bebauungsplan I-200, Seite 8). Landesdenkmalamt (Schreiben vom 1. Oktober 1998) Keine Einwände.

(1) Es wird vorgeschlagen, die nachfolgend genannten Objekte, die in der Berliner Denkmalliste verzeichnet sind, als Baudenkmale nachrichtlich zu übernehmen

- Ebertstraße 27, Verein Deutscher Ingenieure

- Dorotheenstraße 105, Haus Sommer

- Pariser Platz 4, Preußische Akademie der Künste

- Pariser Platz (Stadtplatz)

- S-Bahnhof Unter den Linden.

Gleiches gilt für Flächen des Denkmalensembles Unter den Linden 2­15.

Die Baudenkmale Ebertstraße 27 und Pariser Platz sind bereits nachrichtlich im Bebauungsplan I-200 berücksichtigt.

Auf die nachrichtliche Übernahme des S-Bahnhofs Unter den Linden kann verzichtet werden, da der Denkmalschutzstatus keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Bebauungsplanung hat. Gleiches gilt für eine Kennzeichnung der Abgrenzung des Denkmalensembles Unter den Linden 2­15.

Auf eine Ergänzung der nachrichtlich zu übernehmenden Baudenkmale Dorotheenstraße 125 und Pariser Platz 4 wird verzichtet, da der Schutzstatus im Rahmen der Entwurfsplanung für die Dorotheenblöcke berücksichtigt worden ist. Gleiches gilt für die geplante Bebauung des Grundstücks Pariser Platz 4. Der Verzicht auf eine Fortschreibung der nachrichtlichen Übernahme von Baudenkmalen, die nach Beschlußfassung über den Bebauungsplan I-200 festgesetzt worden sind, ist auch unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit des Verfahrens vertretbar.

(C) Stellungnahmen sonstiger beteiligter Einrichtungen Deutsche Stadt- und Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH (Schreiben vom 13. Oktober 1998) Keine Einwände.

(1) Im Zusammenhang mit der Änderung der textlichen Festsetzung 2.1 wird darauf hingewiesen, dass die Regenwasserversickerung nur auf dem eigenen Grundstück erfolgen könne und Belastungen anderer Grundstücke auszuschließen seien.

Der Hinweis bedarf insofern der Richtigstellung, als die Regenwasserversickerung durchaus auf anderen Flächen erfolgen kann, sofern die Zustimmung der betreffenden Grundstückseigentümer vorliegt.