Fahrradabstellplätze auf öffentlichem Straßenland

„Der Senat wird aufgefordert, den umweltfreundlichen Fahrradverkehr zu fördern. Dem Abgeordnetenhaus ist bis zum 31. März 1998 zu berichten, inwiefern und an welchen Standorten verstärkt Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO zur Einrichtung von Abstellanlagen für Fahrräder auf öffentlichem Straßenland erteilt werden können.

Eine Errichtung von Fahrradabstellplätzen auf öffentlichem Straßenland soll nur genehmigt werden, wenn

- Errichtung und Finanzierung durch die privaten Interessenten erfolgen,

- keine anderweitigen Unterbringungsmöglichkeiten von Fahrradabstellplätzen auf privaten Grundstücken in zumutbarer Entfernung vorhanden sind.

Entsprechende laufende Initiativen im Bereich der City West und Schloßstraße (Steglitz) sind zu unterstützen."

Hierzu wird berichtet:

Bei allen verkehrlichen Maßnahmen für eine Gruppe von Verkehrsteilnehmern ist eine Abwägung mit den Belangen der übrigen Gruppen vorzunehmen. Straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigungen in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller sind deshalb nur dann zulässig, wenn sie bei verständiger Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und des einzelnen Antragstellers im öffentlichen Interesse liegen oder der Vermeidung einer unbilligen, vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber nicht beabsichtigten Härte dienen. Dabei ist auch das Interesse der Allgemeinheit an der Förderung von Verkehrsarten zu berücksichtigen, die weniger zur Umweltbelastung beitragen als der motorisierte Verkehr.

Die Erteilung einer Genehmigung für das Errichten von Fahrradabstellplätzen auf öffentlichem Straßenland, das zur Zeit dem ruhenden Kraftfahrzeugverkehr vorbehalten ist, ist dann als gerechtfertigt anzusehen, wenn

- im Bereich des vorgesehenen Aufstellortes der Fahrradabstellanlage ein erheblicher Bedarf zum Abstellen von Fahrrädern besteht, der nicht durch andere Abstellmöglichkeiten für Fahrräder in zumutbarer Entfernung zum Zielort der Radfahrer befriedigt werden kann,

- keine anderen Flächen, wie zum Beispiel Gehwege, für die Errichtung einer Fahrradabstellanlage zur Verfügung stehen.

Sofern diese Kriterien erfüllt sind, hält der Senat die Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung für denkbar. Im Regelfall wird sich aber anbieten, die Fahrradabstellanlagen im Gehwegbereich unterzubringen, wenn der Gehweg ausreichend breit erscheint, wie es bereits in zahllosen Fällen praktiziert wird.

Aus den vorstehend dargelegten Kriterien lässt sich auch die im Beschluß genannte Voraussetzung ableiten, dass keine anderweitige Unterbringungsmöglichkeit von Fahrradabstellanlagen auf privaten Flächen in zumutbarer Entfernung vorhanden sein darf.

Hierbei ist aber neben der Entfernung vom Zielort auch zu berücksichtigen, dass bei einer Unterbringung von Fahrradabstellanlagen auf privatem Grund eine möglichst sichere Anlage in Bezug auf Diebstahl und Vandalismus geschaffen werden kann, so dass diese von den Fahrradfahrern auch angenommen wird.

Die Initiative eines Kaufhauses in der Schloßstraße, die Parkbuchten in der Markelstraße als Aufstellfläche für Fahrradständer zu nutzen, ist unter diesem Gesichtspunkt geprüft und abgeschlossen worden. Die genannten Kriterien waren Grundlage der Prüfung. Die weitere im Antrag genannte Voraussetzung der privaten Finanzierung der Fahrradabstellanlage dürfte dagegen stets erfüllt sein, da grundsätzlich diese Kosten dem Ausnahmegenehmigungsinhaber zufallen würden.

Die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr hatte im Zwischenbericht vom 19. März 1998 mitgeteilt, dass die Bezirksämter um Stellungnahme zu Fahrradabstellanlagen in ihrem Zuständigkeitsbereich gebeten wurden. Das Ergebnis der durchgeführten Umfrage unter Hinweis auf den Abgeordnetenhausbeschluß vom 27. November 1997 (Drs 13/2183) liegt inzwischen vor.

Von den 23 Bezirken haben 18 geantwortet. Überwiegend wurde mitgeteilt, dass zur Zeit keine konkreten Wünsche zur Errichtung von Fahrradabstellplätzen vorliegen. Anträgen in Einzelfällen zur Einrichtung von Abstellanlagen auf öffentlichem Straßenland würde aber in der Regel unter Beachtung der genannten Voraussetzungen entsprochen.

Der Bezirk Tiergarten plante im Zusammenhang mit Neubauten (Potsdamer Platz, Regierungsviertel, Moabiter Werder, Lehrter Bahnhof) entsprechende Abstellanlagen, deren Umsetzung vom Baufortschritt abhängt. Der Bezirk will zudem den ortsansässigen Gewerbetreibenden nahelegen, Fahrradständer bei den zuständigen Stellen zu beantragen.

Das Bezirksamt Neukölln wird im Umfeld des Forum Neukölln Fahrradabstellanlagen errichten. Damit werden Abstellanlagen dort ermöglicht, wo sie von Fahrrad fahrenden Kunden akzeptiert werden.

Wir bitten, den Beschluß damit als erledigt anzusehen.