Wohnungen

Besteht eine Bereitschaft der Beteiligten, außergerichtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, soll das Gericht das Verfahren u. U. aussetzen.

Im Bereich des Umgangsrechts (§§ 1684, 1685 BGB) ist die Unterscheidung zwischen Vätern ehelicher und Vätern nichtehelicher Kinder entfallen, sie sind nun gleichermaßen umgangsberechtigt. Herausgestellt wird jedoch vor allem das Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt (§ 1684 BGB).

Dem Schutz des Kindes dient der sogenannte „beschützte" oder auch „betreute" Umgang:

In bestimmten Fallkonstellationen (z. B. unbewiesener, aber nicht fernliegender Verdacht des sexuellen Mißbrauchs durch den Umgangsberechtigten; Gefahr einer Kindesentziehung durch den Umgangsberechtigten) kann möglicherweise eine für alle Beteiligten akzeptable Lösung darin bestehen, dass ein betreuter Umgang stattfindet. Diese Möglichkeit ist nun in § 1684 Abs. 4 BGB geregelt: Das Familiengericht kann anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dies kann auch ein Träger der Jugendhilfe, ein Verein oder ein mitwirkender Dritter sein.

Darüber hinaus wurde der Kreis der Umgangsberechtigten erweitert: Großeltern, Geschwister, Ehegatten oder frühere Ehegatten eines Elternteils, die mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, Personen, bei denen das Kind längere Zeit in Familienpflege war, sind umgangsberechtigt, wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient.

Nach § 18 Abs. 3 SGB VIII haben nun auch Kinder und Jugendliche Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Sie sollen darin unterstützt werden, daß umgangsberechtigte Personen von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts.

Für den Fall der Umgangsvereitelung zwischen Eltern gibt § 52 a FGG in für Verfahrensordnungen ungewöhnlich ausführlicher Weise im einzelnen dezidierte Verfahrensanweisungen an das Familiengericht:

Vor allem soll durch Vermittlungsbemühungen und Beratungen auf eine Einigung hingewirkt werden. In geeigneten Fällen kann das Gericht das Jugendamt um Teilnahme am Termin (des Vermittlungsverfahrens) bitten. Bleibt das Vermittlungsverfahren ohne Erfolg, ist die Möglichkeit der Durchsetzung des Umgangsrechts mit Zwangsmitteln gegeben. Es darf jedoch keine Gewaltanwendung gegen ein Kind zugelassen werden, wenn das Kind herausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben (§ 33 Abs. 2 FGG).

Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Auf längere Zeit oder auf Dauer darf dies jedoch nur geschehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre (§ 1684 Abs. 4 BGB).

Dem Schutz der Bindungen des Kindes an Bezugspersonen tragen zwei neue Vorschriften Rechnung:

Hat das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem leiblichen Elternteil und dessen Ehegatten (Stiefelternteil) gelebt und will der andere (getrenntlebende) Elternteil nun nach dem Tode (oder des Ruhens der elterlichen Sorge) des betreuenden leiblichen Elternteils das Kind von dem Stiefelternteil zu sich zu nehmen, so kann das Familiengericht anordnen, dass das Kind bei dem Stiefelternteil verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Dieser Schutz gilt auch dann, wenn es sich nicht um einen Stiefelternteil, sondern um volljährige Geschwister oder Großeltern handelt (vgl. § 1682 BGB).

Gleiches gilt für den Fall, dass das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt und die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen wollen (§1632 Abs. 4 BGB).

Schließlich ist im Rahmen der Kindschaftsrechtsreform das lange diskutierte sogenannte Mißhandlungsverbotsgesetz durch die Neufassung des § 1631 Abs. 2 BGB realisiert worden. Die Vorschrift lautet nunmehr: „Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen, insbesondere körperliche und seelische Mißhandlungen, sind unzulässig." Die Neufassung soll das geltende Recht präzisieren und den Unterschied zwischen erlaubten und verbotenen Erziehungsmaßnahmen besser verdeutlichen.

Diese Gesetzesänderung ist zwar grundsätzlich zu begrüßen, doch bleibt sie hinter Forderungen zurück, das Leitbild der gewaltfreien Erziehung gesetzlich zu verankern und insbesondere Körperstrafen generell (neben seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen) für unzulässig zu erklären.

Durch die Neuregelungen des Kindschaftsrechts kommen auf die Jugendämter neue bzw. erweiterte Aufgaben zu. Mit den verstärkten Beratungs-, Unterstützungs- und Informationsaufgaben ergeben sich für die Jugendämter veränderte und differenzierte Aufgabenstellungen.

Die für Jugend zuständige Senatsverwaltung hat in einem Rundschreiben an die Jugendämter die zu erwartenden wesentlichen Auswirkungen auf die Beratungs- und Unterstützungsleistungen des Jugendamtes ausgeführt. Bezirksübergreifend befaßt sich eine Arbeitsgemeinschaft der Leiterinnen und Leiter der Sozialpädagogischen Dienste seit längerer Zeit mit den personellen und sächlichen Konsequenzen der Reform des Kindschaftsrechts für die Praxis der Beratungs- und Unterstützungsangebote in den Jugendämtern. Der Anstieg lässt sich auf Grund der kurzen Zeitspanne seit dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechts zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht quantifizieren.

Allgemein lässt sich feststellen, dass die Fälle der Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren (§ 50 SGB VIII i. V. m. §§ 49, 49 a FGG) voraussichtlich weniger werden, da künftig die Anhörung des Jugendamtes in reinen Scheidungsverfahren entfällt. Jeder Elternteil hat aber das Recht, einen Antrag auf Alleinsorge zu stellen. Hinzu kommt der Kreis der nicht miteinander verheirateten Eltern, die ein gemeinsames Sorgerecht beantragen und sich dann später trennen. Bei den verbleibenden Anhörungsfällen, die besonders streitbelastet sein dürften, sowie bei den gerichtlichen Verfahren zum Umgangsrecht wird daher von einem erhöhten quantitativen Beratungsbedarf im Rahmen der familiengerichtlichen Mitwirkung ausgegangen.

Durch die Erweiterung der Anspruchsberechtigten nach § 18

Abs.3 SGB VIII und durch veränderte Aufgaben bei der Mitwirkung erwarten die Jugendämter eine deutliche Mehrbelastung.

Die Auswirkungen des Kindschaftsrechts werden sich nach Einschätzung der Jugendämter zunächst vor allem auf der Informationsebene und im Rahmen der familiengerichtlichen Mitwirkung bemerkbar machen, jedoch auch abhängig sein von der Entwicklung in der gerichtlichen Praxis. Darüber hinaus sind ergänzende und erweiterte kindorientierte Beratungsansätze zu entwickeln, die dem eigenständigen Rechtsanspruch und individuellem Bedarf auf Beratung und Unterstützung des Kindes oder Jugendlichen gerecht werden.

Künftig besteht ein individueller Rechtsanspruch auf Beratung im Rahmen der Jugendhilfe (§ 17 SGB VIII). Hier geht es nicht nur um Beratung bei Trennung und Scheidung, sondern auch um eine ­ präventiv ausgerichtete ­ Partnerschaftsberatung. Vermutlich wird der Rechtsanspruch in Verbindung mit der umfassenden Informationspflicht über Beratungsleistungen zu einer Steigerung der Nachfrage führen.

Nicht nur das Jugendamt hat die Eltern über das Leistungsangebot der Jugendhilfe zu informieren, sondern auch der Richter hat eine entsprechende Verpflichtung, auf bestehende Beratungsund Unterstützungsangebote der öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe zu verweisen. Dies setzt zugleich eine Verzahnung zwischen Sorgerechtsverfahren und frühzeitig ansetzenden Beratungsangeboten voraus. Auch im Zusammenhang mit Umgangsregelungen (§ 52 a FGG) hat das Familiengericht Vermittlungs- und Schlichtungsaufgaben wahrzunehmen. Es bittet das Jugendamt „in geeigneten Fällen" um Teilnahme an dem Termin (§ 52 a Abs. 2 Satz 3 FGG).

Nach dem neuen Kindschaftsrecht haben Jugendamt und Familiengericht die gemeinsame Aufgabe, Eltern in Konfliktsituationen für eine einvernehmliche Regelung zu motivieren. Wie die Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe und Familiengericht hier gestaltet wird, ist jedoch nicht geregelt. Hieraus ergeben sich neue Anforderungen sowohl an die Jugendhilfe wie auch an die Familiengerichte, tragfähige Kooperationsformen für ein strukturiertes Vorgehen und Verfahren zu entwickeln.

Für eine erfolgreiche Umsetzung des Kindschaftsrechts wurden in den Jugendämtern erste Leitlinien zur Orientierung für das praktische Handeln und als Grundlage für die Kooperation mit den Familiengerichten entwickelt. Zur Umsetzung der fachlichen Vorgaben ist darüber hinaus die Einleitung folgender Qualifizierungsprozesse geplant:

Unterstützung der Fachkräfte durch Supervision und fachspezifische Fortbildungen (z. B. in Konfliktmediation),

Bezirksinterne Vereinbarungen mit den Erziehungs- und Familienberatungsstellen und dem ehemaligen Amt II (Vormundschaftswesen)

Entwicklung fachlicher Standards zum betreuten Umgang, differenzierte statistische Erhebungen über den quantitativen und qualitativen Anstieg von Beratung,

Erarbeitung von Informationsmaterial, interdisziplinäre Fachdiskussionen,

Kooperationsvereinbarungen mit den Familiengerichten zu den einzelnen Verfahren.

Die Senatsverwaltung unterstützt die Bezirke in ihrer Aufgabe, den Anforderungen des neuen Rechts gerecht zu werden und ist sowohl bei der Organisation von Klärungsprozessen als auch der Fortbildung von Fachkräften der mit der Thematik befaßten Dienste der Jugendämter begleitend tätig.

Mit der neu geschaffenen Bestimmung des § 50 FGG kann in familiengerichtlichen Verfahren in Fällen, in denen es zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist, eine grundsätzlich außerhalb des Jugendamtes angesiedelte Verfahrenspflegerin oder ein Verfahrenspfleger eingesetzt werden. Durch den Einsatz von Verfahrenspflegern/-innen soll bei vorhandenen schwerwiegenden Interessenkonflikten sichergestellt werden, daß die eigenständigen und damit elternunabhängigen Interessen und Vorstellungen des Kindes in das Verfahren eingebracht werden können und das Kind damit nicht zum bloßen Verfahrensobjekt wird. Verfahrenspfleger/-innen begleiten das Kind als Prozeßbeteiligte an Stelle des gesetzlichen Vertreters im Gerichtsverfahren, ohne dass hierbei den Kindeseltern die Vertretungsmacht entzogen werden muß.

Die Bestellung von Verfahrenspflegern/-innen nach § 50 Abs. 1 FGG kann durch das Gericht erfolgen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Dies ist z. B. in strittigen Sorgerechtsverfahren (§ 1671 BGB) oder Umgangsverfahren (§ 1684 BGB) der Fall. Die Ermessensformulierung läßt dem Familiengericht bei der Anordnung eines/einer Verfahrenspflegers/-in in diesen Fällen Spielräume. Dagegen ist in den in § 50 Abs. 2 FGG genannten Fällen (erheblicher Interessengegensatz zwischen Kind und gesetzlichem Vertreter, Gefährdung des Kindeswohls, Trennung des Kindes von der elterlichen Familie, § 1666, 1666 a BGB, Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson, § 1632 Abs. 4 BGB, von dem Ehegatten oder Umgangsberechtigten, § 1682 BGB) in der Regel die Bestellung eines/einer Verfahrenspflegers/-in erforderlich. Will das Gericht von einer Bestellung absehen, so muss es die unterlassene Bestellung ausführlich begründen.

Mit der Einführung der Rechtsfigur des Verfahrenspflegers wird deutlich gemacht, dass in entsprechenden Verfahren, deren Gegenstand Maßnahmen wegen Gefährdung des Kindeswohls sind, die Interessenvertretung durch das Jugendamt für die Minderjährigen als nicht ausreichend angesehen wird. Gerade in Fallkonstellationen, die der Gesetzgeber als Regelfall vorsieht, ist das Jugendamt in den meisten Fällen bereits tätig und darüber hinaus in einigen Fällen auch als Vormund oder Pfleger für das Sorgerecht beteiligt. Jugendhilfe ist auf Grund ihres familienunterstützenden Hilfeansatzes auf eine Hilfestellung für die Familie als Ganzes ausgerichtet. Das Wohl des Kindes ist in Zweifelsfällen Leitlinie. Das Jugendamt steht in Konfliktsituationen daher häufig im Spannungsfeld zwischen den Eltern(teilen) und den Kindern.

Mit der Einführung von Verfahrenspflegern/-innen bleiben Jugendamt und Gericht weiterhin um das Kindeswohl bemüht.

Hinzu kommt der subjektive Wille des Kindes und seine Äußerungen, die der/die Verfahrenspfleger/-in vorträgt und in das Verfahren als eine weitere Entscheidungsgrundlage einbringt. Verfahrenspfleger/-innen sind nicht nur Sprachrohr des Kindes, sondern auch Berichterstatter/-innen, die dem Gericht alle wesentlichen Erkenntnisse, die das Kindesinteresse berühren, mitteilen.

Die Auswahl des/der Verfahrenspflegers/-in steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Für den Einsatz von Verfahrenspflegern/-innen als selbständige Interessenvertretung kommen nicht nur Rechtsanwälte/-innen, sondern entsprechend den Besonderheiten eines jeden Einzelfalls, auch Sozialpädagogen/innen und Psychologen/-innen in Betracht. Somit ist die Bereitstellung eines entsprechend qualifizierten und für diesen Aufgabenbereich ausgebildeten Personenkreises für eine erfolgreiche Etablierung der Verfahrensbegleitung erforderlich. Hierzu werden von verschiedenen Trägern, der Paritätischen Akademie, der Diakonischen Akademie und dem Institut Gericht und Familie Berlin/Brandenburg e.V. Weiterbildungslehrgänge für die Tätigkeit als Verfahrenspfleger/-in angeboten. Sie richten sich an Fachkräfte der Jugendhilfe, der Rechtswissenschaft, Pädagogik und Psychologie.

Mit dem Institut des Verfahrenspflegers wird sich ein Praxisfeld mit den erforderlichen Qualitätskriterien erst herausbilden. Aus der neu geschaffenen Möglichkeit, einen/eine Verfahrenspfleger/-in für das Kind zu bestellen, ergibt sich noch eine Anzahl von Fragen zur Rolle des Verfahrenspflegers in Abgrenzung zu den Aufgaben der Jugendhilfe sowie zur Qualitätsentwicklung und -sicherung in diesem Arbeitsfeld. Hierzu werden in einer Untergruppe des interdisziplinären Arbeitskreises „Opferschutz" in der Sozialpädagogischen Fortbildungsstätte der Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport, Haus Koserstraße (s. u.) auf der Grundlage der ersten praktischen Erfahrungen Fragen der Qualitätssicherung und der qualifizierten Vermittlung von Verfahrenspflegern/-innen für die Inanspruchnahme durch die Gerichte erörtert. Die gemeinsame Erarbeitung von Qualitätskriterien, von Umsetzungsmethoden und Kontrollinstrumenten gibt allen beteiligten Berufsgruppen somit die Möglichkeit, ein strukturiertes Vorgehen und Zusammenwirken zwischen Jugendhilfe, Verfahrenspflegern/-innen und Familiengericht zu gestalten.

Insgesamt ist zu beobachten, welche Erfahrungen mit der Praxis der neuen Regelung des gemeinsamen Sorgerechts gemacht werden. In diesem Zusammenhang ist die Bundesregierung und das Justizministerium der 8. Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen der Länder und des Bundes gebeten worden, nach Ablauf von drei Jahren des Inkrafttretens über die Praxis zu berichten, insbesondere in bezug auf die geschlechtsspezfischen Angaben zur Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge.

4. Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe und Justiz zum Wohle des Kindes

Das neue zivilrechtliche Kindschaftsrecht sowie gesetzliche Änderungen der Strafprozeßordnung, Regelungen zum Schutz von Zeugen bei Vernehmungen im Strafverfahren und zur Verbesserung des Opferschutzes (Zeugenschutzgesetz) stellen neue Anforderungen an die Zusammenarbeit von Jugendhilfe, Justiz und Polizei.

Vernachlässigte, körperlich und seelisch mißhandelte und sexuell mißbrauchte Kinder sind auf eine verbesserte Kooperation der Kinderschutzinstanzen und auf ein koordiniertes und kontrolliertes Vorgehen angewiesen, damit ihre Rechte ausreichend geschützt und vertreten werden können. Dabei kommt es einerseits auf die professionelle Kompetenz der beteiligten Fachkräfte, die Bereitschaft zur Zusammenarbeit und zu einem produktiven Umgang mit Kontrolle an. Andererseits sind geklärte und abgestimmte Kooperationsstrukturen notwendig. Eine zentrale Aufgabe der fachübergreifenden Zusammenarbeit liegt in der Vereinbarung eines strukturierten Verfahrensablaufs. Koope ration als konstruktive Zusammenarbeit setzt ein gleichberechtigtes, partnerschaftliches Verhältnis voraus und eine gute und deutlich abgegrenzte Arbeitsteilung. Dabei müssen die jeweiligen Anforderungen, Möglichkeiten und Grenzen der einzelnen Aufgaben- und Tätigkeitsbereiche erkannt und realistisch eingeschätzt werden, um sie aufeinander abzustimmen.

Zur Verbesserung der Kooperation und der Erarbeitung von Verfahrensregelungen im Umgang mit Fällen schwerer Verletzung des Kindeswohls haben sich Vertreterinnen und Vertreter der Jugendämter sowie ausgewählte Beratungsstellen, der Familien- und Vormundschaftsgerichte, der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei in einem Arbeitskreis unter Federführung der Sozialpädagogischen Fortbildungsstätte der Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport Haus Koserstraße zusammengefunden.

Die Mitwirkung des Jugendamtes im gerichtlichen Verfahren (§ 50 SGB VIII) in Form von Anträgen, Berichten und Anhörungssituationen kann als eine Schnittstelle für Kooperation zwischen Jugendhilfe und Justiz betrachtet werden. Der interdisziplinäre Arbeitskreis untersucht anhand von Fallverläufen, wie sich das Zusammenwirken in der Praxis gestaltet, welche Rollen und Sichtweisen von Jugendhilfe und Gerichten jeweils wahrgenommen werden und welche allgemeinen Ableitungen für ein besseres Gelingen zu treffen sind. Als Grundlage für eine abgestimmte Kooperation werden gemeinsam vertretene Kriterien zur Entscheidungsfindung bei Gefährdung des Kindeswohls herausgearbeitet und daraus Leitlinien für die Gestaltung des familiengerichtlichen Verfahrens und der richterlichen Kindesanhörung formuliert.

In schwierigen Fällen der Verletzung des Kindeswohls, in denen die Kooperationsmöglichkeiten mit den Eltern eingeschränkt sind, stehen die Belange des Kinderschutzes und Elternrecht weit auseinander. Es besteht die Gefahr, dass sich die Konflikte zwischen dem Kind und seinen Eltern in verdeckter Form zwischen den Helfern und ihren Institutionen wiederholen. Für den notwendigen interdisziplinären Ansatz bei der Hilfe für Familien und Kinder ist es erforderlich, dass die jeweils zuständigen Instanzen ihre Instrumente so effektiv wie möglich einsetzen können. Das Familiengericht hat die Pflicht, in Fällen der Gefährdung des Kindeswohls und in allen Entscheidungen nach § 1666 BGB das Jugendamt anzuhören (§ 49 FGG). Grundsätzlich ist die Mitwirkungspflicht des Jugendamtes im familiengerichtlichen Verfahren als Erfüllung eigener Aufgaben geregelt (§ 50 Abs. 1 SGB VIII). Seine Aufgabe ist es, die Möglichkeiten und Ziele der Jugendhilfe umzusetzen und damit zur Verbesserung der Situation von Kindern und Jugendlichen beizutragen. Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf andere Möglichkeiten der Hilfe hin (§ 50 Abs. 2 SGB VIII).

Das neue Kindschaftsrecht hat nicht nur Auswirkungen auf die Jugendhilfe, sondern auch auf die Amtsgerichte. Der größte Teil der Angelegenheiten, zu denen bisher das Vormundschaftsgericht das Jugendamt angehört hat, ist nun auf die Familiengerichte übertragen worden. So werden die Verfahren nach § 1666 BGB (Gefährdung des Kindeswohls) oder nach § 1632 IV BGB (Verbleibensanordnung) nicht mehr dem Vormundschaftsgericht, sondern dem Familiengericht zugeordnet. Diese Neuregelung ist grundsätzlich positiv zu betrachten, da dadurch vermieden wird, daß in Fällen, in denen nichteheliche und eheliche Kinder in einem gemeinsamen Haushalt leben, unterschiedliche Gerichte angerufen werden müssen. Die veränderten Zuständigkeiten stellen aber auch neue fachliche Anforderungen sowohl an die Jugendämter als auch an die Familiengerichte, Verfahren zu entwickeln, die die Voraussetzungen für eine gute Zusammenarbeit verbessern.

5. Interventionsprojekt gegen häusliche Gewalt ­ ein ressortübergreifendes und interdisziplinär angelegtes Kooperationsmodell zur Verbeserung der Situation der von Gewalt betroffenen Frauen und ihrer Kinder

Vor dem Hintergrund der seit Anfang der neunziger Jahre bundesweit geführten Diskussion über einen Strategiewechsel im Anti-Gewaltbereich, der eine größere Inverantwortungnahme staatlicher Institutionen und Täter zum Ziel hat, begann am 1. Oktober 1995 die Vorlaufphase des Berliner Interventionsprojektes gegen häusliche Gewalt. Ziel des insgesamt vierjährigen Projektes ist es, durch eine veränderte Interventionspraxis die Beratung und den Schutz der von Gewalt betroffenen Frauen und Kinder zu verbessern und so zu einem Abbau von männlicher Gewalt beizutragen. Im Vordergrund stehen eine verbesserte Vernetzung aller in diesem Bereich tätigen Institutionen und Projekte, die umsetzungsorientierte Entwicklung von polizei-, strafund zivilrechtlichen, politischen und sozialen Maßnahmen sowie die Etablierung sozialer Trainingskurse für die Täter und die Umsetzung von Fortbildungsmaßnahmen in den jeweiligen Bereichen. Das Interventionsprojekt wird gemeinsam vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und der Senatsverwaltung für Arbeit, Berufliche Bildung und Frauen finanziert.

Die Vorlaufphase des Modellprojektes wurde am 30. September 1996 erfolgreich abgeschlossen. In der Vorlaufphase wurden am sogenannten „Runden Tisch", an dem alle in der Anti-Gewaltarbeit tätigen Institutionen und Projekte (Senatsverwaltungen für Justiz, Inneres, Schule, Jugend und Sport, die Ausländerbeauftragte, Frauenhäuser, Zufluchtswohnungen, Beratungsstellen) beteiligt sind, die erforderlichen Arbeitsschwerpunkte und Maßnahmen für die Hauptphase abgestimmt. Seit dem 1. Oktober 1996 läuft nunmehr die Hauptphase des Interventionsprojektes mit dem Ziel, die bisher entwickelten Interventionsschritte einzuleiten und zu koordinieren. Die Arbeit in der Hauptphase findet primär in sieben Fachgrupppen statt, die sich an den sieben Interventionsbereichen orientieren. B. Vertreterinnen von Polizei, Zivil- und Strafgerichten, Bewährungshilfe, Frauenhäusern usw.) interdisziplinär an der Umsetzung der entwickelten Maßnahmen. Erste Ergebnisse wurden am „Runden Tisch" vom 5. Februar 1998 verabschiedet. Dabei handelte es sich um Maßnahmen, die eine spezielle Datenerfassung zu Einsätzen und Verfahren wegen häuslicher Gewalt in den Bereichen Polizei, Zivilund Strafrecht zum Ziel haben, um die Verabschiedung von Fortbildungsmaßnahmen im Justiz- und Polizeibereich sowie die Verabschiedung einer Checkliste für die Gesprächsführung der Notrufzentralen der Polizei und eine Erweiterung des Abkürzungsverzeichnisses für Einsatzaufträge der polizeilichen Notrufzentrale um den Begriff „Häusliche Gewalt". Darüber hinaus wurden umfangreiche Informationsmaterialien für betroffene Frauen, für die Zivilgerichte (Amts- und Familiengericht) und die Strafgerichte entwickelt.

Auch in den anderen vier Fachgruppen

- Unterstützungsangebote für Frauen

- Täterarbeit

- Migrantinnen

- Kinder und Jugendliche wird intensiv an der Entwicklung der erforderlichen Interventionsmaßnahmen gearbeitet. Trainingskurse für die Täter, die im Rahmen einer Bewährungsweisung zur Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt werden, haben im Oktober 1998 begonnen.

Parallel dazu wird ein dezentrales Unterstützungsangebot für Frauen (M. U. T.) deren Männer an einem Trainingskurs teilnehmen, stattfinden. In der Fachgruppe Migrantinnen werden Empfehlungen für Ausführungsvorschriften zum § 19 Ausländergesetz entwickelt, und in der Fachgruppe „Kinder und Jugendliche" wird über die erforderlichen Unterstützungsangebote für diesen Personenkreis beraten.