Steuer

Vorblatt Vorlage ­ zur Beschlußfassung ­ über Drittes Gesetz zur Reform der Berliner Verwaltung (Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz ­ VGG)

A. Problem:

Die im Jahre 1994 begonnene und seit 1996 auf die gesamte unmittelbare Landesverwaltung ausgedehnte Berliner Verwaltungsreform hat zu einer umfassenden Anwendung und eingehenden Erprobung der Reformmaßnahmen geführt. Im Sinne einer einheitlichen Vorgehensweise und weiteren Förderung des Reformprozesses ergibt sich die Möglichkeit und praktische Notwendigkeit, insbesondere grundlegende organisationsstrukturelle Elemente der Berliner Verwaltungsreform, Maßnahmen des Personal- und Qualitätsmanagements und haushaltsrechtliche Bestimmungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Berliner Verwaltungsreform gesetzlich zu verankern.

B. Lösung:

Die mit der zunehmenden Verfestigung der Berliner Verwaltungsreform eröffnete Möglichkeit wesentliche Reformmaßnahmen gesetzlich zu fixieren, soll durch ein Drittes Verwaltungsreformgesetz (Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz) wahrgenommen werden.

C. Alternativen Keine.

D. Kosten:

Das Dritte Verwaltungsreformgesetz (VerwaltungsreformGrundsätze-Gesetz) zur rechtlichen Absicherung der Verwaltungsreform dient in Verbindung mit der Bezirksgebietsreform, der Verlagerung nichtministerieller Aufgaben aus den Senatsverwaltungen sowie der Umsetzung des Dienstrechtsreformgesetzes in Landesrecht einer umfassenden Modernisierung der Berliner Verwaltung. Die Maßnahmen führen in ihrem Zusammenhang auch zu einer wirksamen und dauerhaften Entlastung des Haushalts des Landes Berlin. Vereinzelter personeller und sächlicher Mehrbedarf insbesondere im Zuge einer verstärkten Orientierung der Verwaltung auf die Belange von Bürger und Wirtschaft wird von den vorgesehenen Einsparungen vor allem im Zuge einer weitgehenden Verschlankung der Organisationsstrukturen überkompensiert.

E. Zuständigkeit Senatsverwaltung für Inneres.

Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Die Organisation der Berliner Verwaltung ist den Veränderungen gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen und den fortschreitenden verwaltungswissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen anzupassen und fortwährend weiterzuentwickeln.

§ 2:

Binnenstruktur:

(1) Die Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten der Berliner Verwaltung („Behörden" im Sinne dieses Gesetzes) gliedern sich regelmäßig in die Leitung der Behörde und in die Organisationseinheiten Leistungs- und Verantwortungszentren, Serviceeinheiten und Steuerungsdienst. Die Leistungs- und Verantwortungszentren werden in den Senatsverwaltungen und der Senatskanzlei als Abteilungen, in den Bezirksämtern als Ämter bezeichnet.

(2) In Leistungs- und Verantwortungszentren werden zusammengehörende oder mehrere kleine Aufgabenbereiche gebündelt. Ihnen sind die personellen und sächlichen Mittel zur Aufgabenerfüllung zugeordnet. Einzelheiten zur Aufgabenerfüllung und zu Umfang und Art der personellen und sächlichen Mittel werden in Zielvereinbarungen zwischen der Behördenleitung und den Leistungs- und Verantwortungszentren festgelegt. Die Leistungs- und Verantwortungszentren werden an den positiven und negativen Ergebnissen ihres Handelns und Wirtschaftens beteiligt.

(3) Serviceeinheiten erfüllen im Auftrage von Leistungs- und Verantwortungszentren, anderen Organisationseinheiten oder der Behördenleitung Aufgaben des inneren Dienstbetriebes. Die Aufgaben aus den Bereichen Haushalt und Stellenwirtschaft können zusammengefaßt werden. Über die Leistungen, die Serviceeinheiten erbringen sollen, und über die dafür einzusetzenden Mittel werden Servicevereinbarungen zwischen den beauftragenden Organisationseinheiten und den Serviceeinheiten geschlossen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Der Steuerungsdienst berät und unterstützt die Behördenleitung nach Maßgabe einer mit ihm abgeschlossenen Zielvereinbarung. Er berät und unterstützt außerdem die Leistungs- und Verantwortungszentren sowie die Serviceeinheiten bei der Erarbeitung von Zielvereinbarungen und nimmt die Controllingaufgaben wahr, indem er insbesondere die Erfüllung der Zielvereinbarungen begleitet und bei Abweichungen von festgelegten Leistungs- und Finanzzielen in Abstimmung mit den Leistungs- und Verantwortungszentren Vorschläge erarbeitet. Er bedient sich betriebswirtschaftlicher Steuerungsinstrumente. Der Steuerungsdienst ist der Behördenleitung unmittelbar unterstellt.

(5) Zielvereinbarungen sind Absprachen zwischen der Behördenleitung und den Leistungs- und Verantwortungszentren sowie anderen Organisationseinheiten, die der Schriftform bedürfen und auf eine Geltungsdauer für ein Haushaltsjahr angelegt sind.

Sie umfassen als abgestimmte Vorgaben mindestens Festlegungen zu qualitativen und quantitativen Leistungszielen, Finanzzielen und einzusetzenden Mitteln.

(6) Zur Regelung einer zeitlich befristeten, auf ein gemeinsames Arbeitsergebnis gerichteten Zusammenarbeit zwischen Organisationseinheiten einer oder mehrerer Behörden (Projekt) werden Projektvereinbarungen geschlossen. Sie umfassen mindestens Festlegungen zu qualitativen und quantitativen Leistungszielen, Finanzzielen und einzusetzenden Mitteln.

§ 3:

Bürgerorientierung:

(1) Alle Behörden richten ihre Organisation und die Art ihrer Leistungserbringung im Rahmen des gesetzlichen Auftrages und der gebotenen Wirtschaftlichkeit an den Anforderungen der Leistungsempfänger außerhalb der Berliner Verwaltung einschließlich der besonderen Belange der Wirtschaft aus.

(2) In den Leistungs- und Verantwortungszentren werden in regelmäßigen Abständen Befragungen der Adressaten ihres Verwaltungshandelns durchgeführt (u. a. Kundenbefragungen). Die Ergebnisse und ein daraus entwickelter Maßnahmenplan werden in geeigneter Weise bekanntgemacht. Die Adressaten werden auf die Freiwilligkeit und die Möglichkeit der anonymen Beantwortung hingewiesen.

(3) Die Öffnungs- und Sprechzeiten werden unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit an den Bedürfnissen der Adressaten des Verwaltungshandelns ausgerichtet. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse von Kundenbefragungen (Absatz 2), die eine differenzierte Ausrichtung der Öffnungszeiten an den Kundenbedürfnissen ermöglichen, mindestens jedoch bis zum 31. Dezember 1999, ist der Donnerstag regelmäßig Dienstleistungstag. Am Dienstleistungstag werden in den Behörden mit unmittelbarem Dienst für den Bürger Sprechstunden bis mindestens 18.00 Uhr, längstens 20.00 Uhr eingerichtet; weitergehende Dienstleistungszeiten bleiben unberührt. Die Organisation in Behörden mit unmittelbarem Dienst für den Bürger wird so eingerichtet, dass in den Sprechstunden Dienstleistungen möglichst abschließend erbracht werden. Wenn dies nicht möglich ist, wird innerhalb einer Woche mitgeteilt, wer die Bearbeitung übernommen hat und welche Bearbeitungszeit zu erwarten ist.

(4) Die Behörden bearbeiten Vorschläge und Beschwerden von Bürgern grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen. Bei längeren Verfahren sind Zwischenmitteilungen Pflicht. Beschwerden werden der Behördenleitung oder einer von ihr bestimmten Stelle vorgelegt.

(5) Unbeschadet der in § 33 Nr. 2, 3, 5, 11 und 13 des bis zum Ablauf der 13. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin geltenden Gesetzes über die Zuständigkeit der Ordnungsbehörden vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 241, 248), zuletzt geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 12. November 1997 (GVBl. S. 596), und der in Nr. 33 Abs. 1, 2, 4, 9 und 10 des vom Beginn der 14. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin an geltenden Zuständigkeitskatalogs Ordnungsaufgaben (GVBl. 1998 S. 187, 210) geregelten Zuständigkeiten können die Bezirksämter (Bürgerämter) zur Erprobung übergreifender bürgerorientierter Leistungserbringungen Aufgaben des Landeseinwohneramtes Berlin wahrnehmen. Gegenstand der Erprobung sind insbesondere Erleichterungen und Beschleunigungen bei der Antragsbearbeitung, Antragsbescheidung und Auskunftserteilung. Diese Leistungen können durch die Bezirke unabhängig von ihrer örtlichen Zuständigkeit erbracht werden. Mitarbeiter des Landeseinwohneramtes können im Rahmen der Erprobung der übergreifenden Leistungserbringung in den Bezirksämtern (Bürgerämter) mit einzelnen bezirklichen Aufgaben betraut werden. Diese Erprobungsregelung endet mit Ablauf des Jahres 2001."

§ 4:

Wettbewerb:

(1) Behörden, die vergleichbare Leistungen erbringen, unterziehen sich hinsichtlich Qualität und Kosten ihrer Leistungen in regelmäßigen Abständen Vergleichen innerhalb und außerhalb der Berliner Verwaltung. Die Ergebnisse werden in den Zielvereinbarungen und den Servicevereinbarungen berücksichtigt.

(2) Leistungs- und Verantwortungszentren einer Behörde können sich unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung und bei Zustimmung der beteiligten Behördenleitungen der Serviceeinheit einer anderen Behörde bedienen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Sofern Aufgaben von Serviceeinheiten einer anderen Behörde wahrgenommen werden, haben die auftraggebenden Organisationseinheiten die Befugnis zu fachlichen Vorgaben.