Absatz 1 enthält die organisatorischen Vorgaben mit denen die Bürgerorientierung verbessert werden soll

4. Zu Abschnitt I § 3: Bürgerorientierung

Die Berliner Verwaltung muss in Zukunft stärker die Bedürfnisse des Adressaten jeglichen Verwaltungshandelns berücksichtigen, um eine wirtschaftliche und zielorientierte Aufgabenerfüllung zu gewährleisten.

Absatz 1: enthält die organisatorischen Vorgaben, mit denen die Bürgerorientierung verbessert werden soll. Für die Bezirksverwaltungen sind Einzelheiten (Bürgerämter, Stelle für Wirtschaftsberatung und -förderung) im § 37 Abs. 4 BezVG geregelt.

Absatz 2:

Mit Kundenbefragungen werden Verbesserungsnotwendigkeiten ermittelt. Die Konsequenzen von Kundenbefragungen werden durch den vorgeschriebenen Maßnahmeplan transparent. Bei Wiederholung der Kundenbefragung wird im Vergleich der Ergebnisse die Eignung der bisher eingeleiteten Maßnahmen ersichtlich.

Durch die Anpassung von Durchführungsart und Zielgruppen von Kundenbefragungen an die jeweils spezifischen Gegebenheiten der zu evaluierenden Leistungen wird die Effektivität gewährleistet. Zielgruppen können sowohl Adressaten als auch Nachfrager öffentlicher Dienstleistungen sein. Der Aufwand für Durchführung und Auswertung muss dabei im Verhältnis zum Nutzen stehen.

Absatz 3:

Die Bürgerorientierung wird in besonderem Maße in den Öffnungszeiten sichtbar. Die Öffnungszeiten können hinsichtlich der einzelnen Zielgruppen und der verschiedenen Aufgabenstellungen im Interesse der Kunden unterschiedlich sein. Dies zu erfragen und das Angebot entsprechend den Bedürfnissen anzupassen, ist eine Verpflichtung der Berliner Verwaltung. Die Öffnungszeiten sind tendenziell den Entwicklungen in der Privatwirtschaft insbesondere im Dienstleistungsbereich und den veränderten Lebensgewohnheiten der Bürger folgend auszuweiten.

Dies wird durch die Regelungen zum Dienstleistungstag erreicht.

Die Voraussetzungen für eine darauf abgestimmte Arbeitszeitregelung liegen mit der derzeit noch bis zum 31. Dezember 1999 befristeten Ermächtigung zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle in § 4 a der Arbeitszeitverordnung für Beamte vor.

Absatz 4: enthält Regelungen für eine Verbesserung der Situation von Bürgern bei Vorschlägen und Beschwerden.

Absatz 5:

Zur Erfüllung des Auflagenbeschlusses des Abgeordnetenhauses anläßlich der Verabschiedung des Zweiten Verwaltungsreformgesetzes, Aufgabenverlagerungen auf die Bezirke auch im Zuständigkeitsbereich der Meldestellen des Landeseinwohneramts Berlin zu prüfen und herbeizuführen, ist es angezeigt, entsprechende Möglichkeiten zu bürgerorientierten Verfahrenserleichterungen und Zuständigkeitsverlagerungen im Rahmen einer Experimentierklausel zu normieren. Während der Erprobung müssen daher sowohl die Meldestellen des Landeseinwohneramts Berlin im bisherigen Umfang zuständig bleiben und die bezirklichen Bürgerämter im selben Umfang zuständig werden. Aus verfassungsstrukturellen Gründen erscheint eine bloße Ermächtigung des Senats, abweichende Regelungen zur Zuständigkeitsverteilung in einer Rechtsverordnung zu treffen, nicht ratsam, da wegen des umfassenden Charakters des Aufgabenspektrums eine gesetzgeberische Leitentscheidung geboten ist.

5. Zu Abschnitt I § 4: Wettbewerb

Der Wettbewerb oder wettbewerbsähnliche Maßnahmen (Leistungs-, Qualitätswettbewerb, Meßzahlenvergleiche usw.) sind auch für öffentliche Verwaltungen wesentlich für die Optimierung der Aufgabenerfüllung.

Absatz 1: regelt, dass sich Behörden Leistungsvergleichen stellen. Damit soll einerseits der verwaltungsinterne Wettbewerb gestärkt und andererseits die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung im Vergleich zu privaten Dienstleistungen belegt werden.

Absatz 2:

Den Behörden des Landes Berlin wird die Möglichkeit für einen verwaltungsinternen Wettbewerb um Aufgaben von Serviceeinheiten eröffnet. Im Rahmen der dezentralen Fach- und Ressourcenverantwortung soll Leistungs- und Verantwortungszentren die Möglichkeit eröffnet werden, Serviceleistungen auch von Serviceeinheiten anderer Behörden zu beziehen. Der Wettbewerb um Serviceleistungen wird an das Vorliegen von Daten aus der Kostenrechnung geknüpft, da nur diese eine geeignete Grundlage zur Beurteilung wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit darstellen.

Sofern Aufgaben von Serviceeinheiten einer anderen Behörde wahrgenommen werden, bleibt die rechtliche und fachliche Verantwortung bei der auftraggebenden Stelle. Als Serviceeinheit im materiellen Sinne gelten hierbei auch Leistungs- und Verantwortungszentren, die interne Produkte erstellen.

6. Zu Abschnitt I § 5: Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung

1. Allgemeine Begründung zu den Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung

Wettbewerb und Ergebnisverantwortung für Führungskräfte

Ein tragender Grundsatz der Verwaltungsreform ist der Wettbewerb. Dieser Wettbewerb findet nicht nur zwischen Organisationseinheiten, sondern auch zwischen Beschäftigten statt. Bisher fand dieser Wettbewerb seinen Ausdruck vorrangig in Beförderungen und Höhergruppierungen, also der unbefristeten Übertragung von höherwertigen Arbeitsgebieten und Funktionen.

Bereits nach geltendem Recht dürfen Beschäftigte aus den übertragenen Aufgaben bei gegebenem, aber regelmäßig vorher nicht bestimmtem Anlaß oder Zeitpunkt abgelöst und auf einem anderen Arbeitsgebiet weiterbeschäftigt werden. Künftig soll der Wettbewerb um eine konkrete Führungsfunktion regelmäßig nach Ablauf von fünf Jahren wiederholt werden. Um dies zu ermöglichen, soll die konkrete Führungsaufgabe, nicht jedoch das Beschäftigungsverhältnis selbst, von Anfang an für die Dauer von fünf Jahren befristet werden und es soll zum Ende dieser Zeit nach erneuter Ausschreibung und gegebenenfalls einem neuen Auswahlverfahren der Arbeitsplatz unter Wahrung der dienstrechtlichen Ansprüche gewechselt werden (Rotation). Die Regelungen zu Anforderungsprofilen und Auswahlverfahren in § 6

(Personalmanagement) finden Anwendung.

Nach Maßgabe der Neuregelungen im Zuge des Dienstrechtsreformgesetzes sollen für alle anderen Beschäftigten die bisher auf eine dauerhafte Neugestaltung der Arbeitsbedingungen ausgerichteten Wettbewerbselemente durch die Vergabe materieller Leistungsanreize ergänzt werden (für Beamte mit den Regelungen über das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und einmalige Leistungsprämien (§ 42 a BBesG)). Keine Führungsaufgabe mit Ergebnisverantwortung im Sinne von Abschnitt I § 5 nehmen die Beamten wahr, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können. Es handelt sich dabei um Staatssekretäre sowie künftig u. a. den Polizeipräsidenten, ferner die Bezirksamtsmitglieder, deren Rechtstellung sich auf der Grundlage des Beamtenrechts nach dem Bezirksamtsmitgliedergesetz richtet, sowie sonstige spezialgesetzlich geregelte Rechtsverhältnisse (z. B. den Datenschutzbeauftragten).

Akzeptanzfragen Entscheidend für die Akzeptanz ist, dass die Übertragung von Führungspositionen, die Überprüfung der Führungsergebnisse nach fünf Jahren, die Fortsetzung der Führungstätigkeit oder die Ablösung aus der bisherigen Führungstätigkeit (verbunden mit einer Rotation auf einen anderen Dienstposten) im Verfahren transparent und nichtdiskriminierend und die Maßstäbe ergebnisorientiert sind und ausgeschlossen ist, dass das neue Instrumentarium zu einer stärkeren parteipolitischen oder in anderer Weise partikularen Inpflichtnahme von Führungskräften in der öffentlichen Verwaltung führt. Ziel ist eine Stärkung der Professionalität und Ergebnisorientierung von Leitung in der öffentlichen Verwaltung, nicht die Öffnung für sachwidrige Personalentscheidungen. Dieses Ziel soll durch die Vorschläge zum Verfahren (Ausschreibung auf Grund eines Anforderungsprofils, Auswahl mindestens bei Führungskräften im gruppenbezogenen

Auswahlverfahren), und zur Ergebnismessung (sind die in der Zielvereinbarung abgesprochenen Ergebnisse erreicht worden?

Haben die Kunden- und Mitarbeiterbefragungen zu Verbesserungen geführt?) gesichert werden.

Zusammenhang mit den beamten- und arbeitsrechtlichen Vorschriften Abschnitt I § 5 enthält die grundlegenden verwaltungsrefombezogenen Vorschriften über die Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung. Diese verwaltungsrefombezogenen Vorschriften bauen auf den jeweiligen beamtenrechtlichen und arbeitsrechtlichen Vorschriften auf. Das Verhältnis der vorgesehenen Regelungen von Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung und dem Dienstrecht ist dadurch bestimmt, dass es sich hier um ein Rotationsmodell handelt. Dieses Rotationsmodell kann sowohl im bisherigen Beamtenrecht mit der Beförderung auf Dauer nach einer gesetzlich nicht festgelegten Erprobungszeit als auch auf Grund einer Neuregelung nach dem Dienstrechtsreformgesetz in Verbindung mit der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe bzw. im Beamtenverhältnis auf Zeit, die auf einem während der Ernennungszeit ruhenden Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aufbauen, und einer anschließenden dauerhaften Übertragung des Beförderungsamtes verbunden werden. Eine arbeitsrechtliche Regelung verlangt ohnehin eine dauerhafte arbeitsrechtliche Grundlage des Bezahlungs- und Beschäftigungsanspruchs; im Einzelfall richtet es sich nach der getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarung, inwieweit der Dienstposten bei Bedarf auch ohne Vertragsänderung gewechselt werden muß.

2. Beamtenrecht: Ermächtigungsrahmen des Beamtenrechtsrahmengesetzes

Im Beamtenverhältnis können nach der bundesgesetzlichen Ermächtigung die meisten Führungsfunktionen nicht im Beamtenverhältnis auf Zeit vergeben werden. Das Bundesrecht ermächtigt die Landesgesetzgebung zur Einrichtung von Führungsfunktionen auf Zeit in Gestalt des Beamtenverhältnisses auf Zeit nur für Ämter der Besoldungsordnung B sowie nur für Behördenleitungen in der Besoldungsgruppe A 16.

Dieser bundesgesetzliche Rahmen wird durch das parallel eingebrachte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher und haushaltsrechtlicher Vorschriften in Anspruch genommen.

Folgerungen für die Behörden des unmittelbaren Landesdienstes

Das Beamtenverhältnis auf Zeit steht also im Bezirksamt nicht für Führungsfunktionen auf Zeit unterhalb der Bezirksamtsmitglieder zur Verfügung, da die Leiter von Organisationseinheiten im Bezirksamt in der Besoldungsgruppe A 16 keine Behördenleiter sind; Behörde ist nur das gesamte Bezirksamt.

Für Behördenleiter nachgeordneter Einrichtungen der Hauptverwaltung stünde zwar das Beamtenverhältnis auf Zeit zur Verfügung, nicht jedoch für die innerhalb der Behörde eingerichteten Leistungs- und Verantwortungszentren, Serviceeinheiten und Steuerungsdienst.

In den Senatsverwaltungen wird das Beamtenverhältnis auf Zeit für die in der Besoldungsordnung B ausgebrachten Ämter von Abteilungsleitern/Leitern von Leistungs- und Verantwortungszentren oder Serviceeinheiten oder des Steuerungsdienstes genutzt.

Für die beamtenrechtliche Ausgestaltung von Führungsfunktionen wird ­ je nach Bewertung der Führungsfunktion ­ das Beamtenverhältnis auf Probe oder das Beamtenverhältnis auf Zeit oder das übernommene Beamtenverhältnis mit Beförderung nach kurzer Bewährungszeit genutzt werden.

Beim Beamtenverhältnis auf Probe wird das neue Amt zunächst für die Dauer von zwei Jahren auf Probe vergeben. Bei Ablauf dieser Zeit ist zu entscheiden, ob der Beamte abgelöst oder ob ihm dauerhaft das statusrechtliche Beförderungsamt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verliehen wird. Eine Ablösung aus diesem statusrechtlichen (Beförderungs-) Amt findet dann nicht mehr statt. Entsprechendes gilt für das Beamtenverhältnis auf Zeit, der Zeitraum beträgt allerdings fünf Jahre. Beim Beamtenverhältnis auf Zeit stimmen der Zeitraum, für den die Führungsaufgabe ergebnisabhängig übertragen wird, und der Ernennungszeitraum überein.

3. Besetzung und Weiterführung/Ablösung im Beamtenverhältnis auf Zeit

Für die Besetzung der Führungspositionen, für die künftig landesgesetzlich das Beamtenverhältnis auf Zeit vorgesehen wird, ergibt sich für die Auswahl, für die Überprüfung der Ergebnisse in der Führungsaufgabe, das Ende der Übertragung nach den Vorschlägen dieses Gesetzentwurfs in Verbindung mit den zwingenden rahmengesetzlichen Vorgaben folgender Ablauf:

Eine Führungskraft wird auf Grund des Anforderungsprofils der jeweiligen Führungsposition und nach einer Ausschreibung der Führungsposition (Ausnahme für die erstmalige Besetzung nach der Bildung der neuen Organisationseinheiten, vgl. Begründung 14. zu Abschnitt III § 13) und regelmäßig nach einem strukturierten/gruppenbezogenen Auswahlverfahren aus dem Kreis der Laufbahnbeamten im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, die die laufbahnmäßigen Voraussetzungen wie bei einer Beförderung in dieses Amt erfüllen, ausgewählt die konkrete Führungsposition (der Dienstposten) wird mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen (das für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit erforderliche Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ruht während dieser Zeit kraft Gesetzes) die Führungsergebnisse werden zum Ablauf der fünf Jahre überprüft.

Bei Ablauf der fünf Jahre ergibt sich folgendes:

Die Führungsfunktion ist erneut auszuschreiben (die Ausschreibung ist auch dann erforderlich, wenn die Führungskraft ggfs. in Übereinstimmung mit der Dienstbehörde die Führungstätigkeit fortsetzen will; in vergleichbaren Fällen im Hochschulbereich und bei Krankenhausbetrieben gibt es bereits eine Ausschreibungspraxis, in der Ausschreibung wird gegebenenfalls darauf hingewiesen, dass die/ der gegenwärtige Stelleninhaber/in sich erneut um die Stelle bewerben wird)

Ob ein Auswahlverfahren stattfindet, wird von der Dienstbehörde an Hand der Leistungen und Ergebnisse der bisherigen Führungstätigkeit und der Bewerberlage entschieden.

Der übliche Fall sollte ein Auswahlverfahren sein; es wird aber nicht vorgeschrieben, um hier den Dienstbehörden Flexibilität einzuräumen. Beide Handlungsmöglichkeiten haben Vor- und Nachteile, deren Wirkungen in der Praxis wegen fehlender Erfahrungen nicht zureichend abgeschätzt werden können.

Wird die Führungskraft erneut ausgewählt, so wird ihr die konkrete Führungsfunktion erneut zur Überprüfung nach fünf Jahren übertragen; der Beamte kann die Führungsfunktion im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wahrnehmen und wird (bei einer gegenüber seiner ursprünglichen Rechtsstellung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit) auf Dauer befördert. alternativ:

Wird die Führungskraft nicht erneut ausgewählt, so endet das Beamtenverhältnis auf Zeit, es lebt das ruhende Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wieder auf

Die Führungskraft erhält nach ihrer Ablösung sofort oder später nach einem erneuten Auswahlverfahren rechtsgleich eine andere Führungsfunktion als Leiter eines Leistungs- und Verantwortungszentrums oder einer Serviceeinheit übertragen (in der Wirtschaft ist das ein gängiger Fall).

Die Führungskraft wird nach ihrer Ablösung sofort oder später entsprechend der früheren Rechtsstellung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit einer Fachaufgabe betraut.

Die Führungskraft wird bis zu einer anderweitigen rechtsgleichen Beschäftigung (vorübergehend nach Maßgabe der beamtenrechtlichen Möglichkeiten) unterwertig eingesetzt.

4. Besetzung und Weiterführung/Ablösung im Beamtenverhältnis auf Probe oder im übernommenen Beamtenverhältnis

Wird für die Besetzung von Führungspositionen künftig landesgesetzlich das Beamtenverhältnis auf Probe vorgesehen, ergibt sich für die Besetzung einer Führungsposition, für die Überprüfung der Weiterführung der Führungsaufgabe oder der Ablösung folgender Ablauf (nach derzeit geltendem Beamtenrecht ­ Beförderung nach kurzer Bewährungszeit ­ entfallen die mit gekennzeichneten Schritte):

Eine Führungskraft wird auf Grund des Anforderungsprofils der jeweiligen Führungsposition und nach einer Ausschreibung der Führungsposition (Ausnahme für die erstmalige Besetzung nach der Bildung der neuen Organisationseinheiten, vgl. Begründung 14. zu Abschnitt III § 13) und regelmäßig nach einem strukturierten/ gruppenbezogenen Auswahlverfahren ausgewählt die konkrete Führungsposition (der Dienstposten) wird übertragen und die Führungsergebnisse werden nach fünf Jahren überprüft; die beamtenrechtliche Rechtsstellung einschließlich des Anspruchs auf Besoldung richtet sich für diese Zeit nach dem gegebenenfalls höherwertigen Amt (im geltenden Beamtenrecht nach einer Beförderung) nach zwei Jahren im Beamtenverhältnis auf Probe (bei Ablauf der Probezeit) ist über die Bewährung zu entscheiden; eine Verlängerung der Probezeit ist bundesgesetzlich ausgeschlossen.

Hat sich der Beamte nicht bewährt, kehrt der Beamte in die ursprüngliche Rechtsstellung zurück; der Anspruch auf Besoldung aus dem höherwertigen Amt endet.

Hat sich der Beamte innerhalb der zwei Jahre bewährt, ist dem Beamten das mit der Führungsposition verbundene (beamtenrechtliche) Amt dauerhaft im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen (ihm wird das statusrechtliche Amt auf Dauer verliehen);es verbleibt aber bei der Überprüfung der Ergebnisse auf der konkreten Führungsposition (des Dienstpostens) nach fünf Jahren (von denen im Zeitpunkt der beamtenrechtlichen Entscheidung bereits zwei Jahre zurückgelegt sind).

Bei Ablauf der fünf Jahre ergeben sich folgende Möglichkeiten:

Die Führungsfunktion ist erneut auszuschreiben

Ob ein Auswahlverfahren stattfindet, wird von der Dienstbehörde an Hand der Leistungen und Ergebnisse der bisherigen Führungstätigkeit und der Bewerberlage entschieden.

Der übliche Fall sollte ein Auswahlverfahren sein; es wird aber nicht vorgeschrieben, um hier den Dienstbehörden Flexibilität einzuräumen. Beide Handlungsmöglichkeiten haben Vor- und Nachteile, deren Wirkungen in der Praxis wegen fehlender Erfahrungen nicht zureichend abgeschätzt werden können.

Wird die Führungskraft erneut bestellt, so wird ihr die konkrete Führungsfunktion erneut zur Überprüfung nach fünf Jahren übertragen; die bisherige beamtenrechtliche Rechtsstellung ändert sich nicht (d. h. die Führungsfunktion darf nicht erneut im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen werden).

Die Führungskraft wird nicht erneut ausgewählt und wird abgelöst (Rotation durch Umsetzung, Abordnung oder Versetzung).

Die Führungskraft erhält nach ihrer Ablösung sofort oder später nach einem erneuten Auswahlverfahren rechtsgleich eine andere Führungsfunktion als Leiter eines Leistungs- und Verantwortungszentrums oder einer Serviceeinheit übertragen (in der Wirtschaft ist das ein gängiger Fall).

Die Führungskraft wird nach ihrer Ablösung/Rotation sofort oder später rechtsgleich mit einer Fachaufgabe betraut.

Die Führungskraft wird bis zu einer anderweitigen rechtsgleichen Beschäftigung (vorübergehend nach Maßgabe der beamtenrechtlichen Möglichkeiten) unterwertig eingesetzt.

Bei einem unterwertigen Einsatz muss das Leistungs- und Verantwortungszentrum usw. die Differenzbeträge bezahlen, aus dessen Leitungsposition die Führungskraft abgelöst worden ist.

Damit ist auch unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten gesichert, daß von der Ablösungsregelung nur in den wirklich wichtigen Fällen Gebrauch gemacht wird.

Mit dieser auf der jeweiligen beamtenrechtlichen Rechtsstellung aufbauenden Rotationskonstruktion werden die gegebenen beamtenrechtlichen Möglichkeiten mit dem Anspruch eines Wettbewerbs auch von Führungskräften untereinander in Einklang gebracht. Dabei werden Bürgerorientierung, Qualität, Wirtschaftlichkeit, zur Verfügung stehende Mittel und Leistungsstand vergleichbarer Organisationseinheiten berücksichtigt.

Ob sich diese Rotations-Konstruktion (einschließlich des beamtenrechtlichen Besitzstands) vorgeschlagen und sich bewähren wird, hängt letztlich von der Entscheidung ab, ob die Effizienzverluste in einer Organisationseinheit bei einer erfolglosen oder nicht hinreichend erfolgreichen Führungskraft als höher eingeschätzt werden als die (zumeist wohl auch befristeten) Mehraufwendungen bei den Personalkosten (Bei einem unterwertigen Einsatz um zwei Besoldungsgruppen würden die Mehrkosten zwischen 10 000 bis zu höchstens 20 000 DM im Jahr betragen. Der Effizienzgewinn bei Ablösung einer ungeeigneten Führungskraft dürfte deutlich höher sein.), ob objektivierbare Kriterien vorhanden sind oder entwickelt werden können, an denen die Ergebnisse der Führungstätigkeit gemessen werden können. Dafür kommen folgende Gesichtspunkte in Betracht:

Hat die Führungskraft die in der Zielvereinbarung verabredeten Ziele erreicht?

Haben sich die Ergebnisse in der Organisationseinheit verbessert?

Arbeitet die Organisationseinheit wirtschaftlicher als früher?

Wo steht die Organisationseinheit gemessen an Vergleichszahlen entsprechender Organisationseinheiten oder Aufgaben (Benchmarking) und wie hat sich die so verglichene Wirtschaftlichkeit entwickelt?

Hat die Kundenzufriedenheit zugenommen (gemessen an den Kundenbefragungen)?

Wie hat sich die Zusammenarbeit mit der Mitarbeiterschaft entwickelt (gemessen an Mitarbeiterbefragungen zum Vorgesetztenverhalten, an der Fehlzeitenentwicklung)?

5. Folgerungen für Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung im Angestelltenverhältnis Grundlage für die Übertragung einer Führungsfunktion mit Ergebnisverantwortung im Angestelltenverhältnis ist ein bereits bestehendes oder aus Anlaß der Übertragung begründetes Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit. Aus diesem Dauerarbeitsverhältnis heraus wird für die Dauer von fünf Jahren die konkrete Führungsfunktion übertragen, deren Fortdauer nach fünf Jahren überprüft wird. Ist mit der Wahrnehmung dieser Führungsfunktion die Übertragung eines höherwertigen Aufgabenkreises verbunden, so ist die sich daraus ergebende Eingruppierung nach den tarifvertraglichen Vorschriften festzustellen.