Teilabordnung

§ 62 Abs. 1 Dieser Absatz entspricht dem bisherigen Satz 1. Außerdem wird nunmehr die Möglichkeit einer Teilabordnung ausdrücklich geregelt.

§ 62 Abs. 2 Durch die Neuregelung wird der Personaleinsatz bei Abordnungen von Beamten im Bereich desselben Dienstherrn dadurch optimiert, dass die Möglichkeit geschaffen wird, dem Beamten auch Tätigkeiten zu übertragen, die nicht seinem Amt entsprechen und ihn auch zur Wahrnehmung unterwertiger Tätigkeiten zu verpflichten. Dies muss jedoch aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung des Beamten zumutbar sein. Zu einer solchen Verwendung ist die Zustimmung des Beamten erforderlich, wenn die Dauer der Abordnung zwei Jahre übersteigt.

§ 62 Abs. 3 Die rechtlichen Möglichkeiten für Abordnungen zu einem anderen Dienstherrn ohne Zustimmung des Beamten werden erweitert. Nunmehr ist eine Abordnung zu einer gleichbesoldeten Tätigkeit auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn ohne Zustimmung des Beamten zulässig, allerdings darf die Abordnungszeit fünf Jahre nicht übersteigen.

Buchstabe b

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

17. Zu Artikel I Nr. 17

Buchstabe a Folgeänderung zu Artikel I Nr. 15, die gewährleistet, dass es für die Entlassung eines Beamten auf Probe bei der bisherigen Rechtslage verbleibt.

Buchstabe b

Der Wegfall der bisherigen Entlassungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres bei einer Beschäftigungszeit von mindestens fünf Jahren dient der Angleichung an die Regelungen für Bundesbeamte. Entsprechendes gilt für die Definition der Beschäftigungszeit.

18. Zu Artikel I Nr. 18

§ 68 Abs. 2 Satz 2 LBG (neu) entspricht § 32 Abs. 2 Satz 2 BBG und trägt der Zielsetzung mehrerer Senatsbeschlüsse (insbesondere Senatsbeschluss Nr. 459/96 vom 5. November 1996 ­ Anlage, Nr. 3) Rechnung, wonach das Beamtenverhältnis auch nach bestandener Laufbahnprüfung enden soll. Satz 3 aaO wurde mit Rücksicht auf den laufbahnrechtlichen Grundsatz eingefügt, dass der Befähigungserwerb bei Laufbahnbewerbern nicht nur die Laufbahnprüfung, sondern auch die Ableistung des vollständigen (ggf. gekürzten) Vorbereitungsdienstes bedingt. Satz 4 aaO dient der Gleichbehandlung von Beamten in Laufbahnen, in denen wegen einer erheblichen Anzahl von Prüflingen die Prüfungen zu sehr unterschiedlichen Zeitpunkten abgeschlossen werden.

19. Zu Artikel I Nr. 19

Die Möglichkeit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand kommt auch weiterhin nur unter den bisherigen Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 in Betracht, wenn eine Versetzung nicht möglich ist. Der Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wird präzisiert, um in der Praxis entstandene Zweifel auszuräumen.

20. Zu Artikel I Nr. 20

Buchstabe a

Es handelt sich hier um eine Folgeänderung aufgrund des neuen § 81 a.

Buchstabe b

Mit der Neufassung wird die mit dem 22. Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenrechts vom 20. April 1993 (GVBl. S. 187) neu eingeführte Regelung über eine angemessene anderweitige Verwendung dienstunfähiger Beamter („Rehabilitation vor Versorgung") erweitert. Nach der bisherigen Rechtslage kann dem Beamten ohne seine Zustimmung nur eine andere Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe übertragen werden. Die Anwendung dieser Regelung in der Praxis hat gezeigt, dass eine nennenswerte Verringerung der Zahl vorzeitiger Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit damit nicht erreicht werden kann.

Nach dem neuen Absatz 3 kann Beamten, deren vorzeitige Versetzung in den Ruhestand vermieden werden soll, auch ohne ihre Zustimmung ein Amt einer anderen Laufbahn, für die sie die (Laufbahn-)Befähigung nicht besitzen, für die sie aber gesundheitlich durchaus noch voll verwendungsfähig sind, übertragen werden, wenn eine andere Verwendung in „derselben" oder einer „gleichwertigen" Laufbahn nicht möglich ist. Die landesrechtliche Regelung entspricht damit dem neu gefassten § 26 Abs. 3 BRRG. Durch Satz 3 der Vorschrift wird eine Verpflichtung für den Beamten eingeführt, die für einen Laufbahnwechsel erforderliche Laufbahnbefähigung zu erwerben. Satz 4 entspricht Satz 2 des bisherigen Absatzes 3.

Buchstabe c

Durch die Änderung wird die sog. Antragsaltersgrenze für die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag des Beamten ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit vom vollendeten 62. Lebensjahr auf das vollendete 63. Lebensjahr heraufgesetzt.

Darüber hinaus entfällt die bisherige Hinzuverdienstgrenze (bisheriger Satz 2) für schwer behinderte Beamte, die weiterhin mit Vollendung des 60. Lebensjahres auf Antrag in den Ruhestand treten können, weil die versorgungsrechtlichen Vorschriften zur Anrechnung von Einkünften aus einer privaten Berufstätigkeit deutlich verschärft und damit die Hinzuverdienstmöglichkeiten eingeschränkt wurden.

Buchstabe d

Der neue Absatz 5 enthält eine Ausnahmeregelung für Beamte, denen vor dem 1. Juli 1997 Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 bewilligt worden ist. Für diese (älteren) Beamten soll es aus Gründen des Vertrauensschutzes bei der bisherigen Altersgrenze von 62 Jahren für den Eintritt in den Ruhestand auf Antrag bleiben. Der Stichtag ist dabei durch das Rahmenrecht des Bundes zwingend vorgegeben (§ 26 Abs. 5 BRRG). 21. Zu Artikel I Nr. 21

Durch die Einführung einer „Teildienstfähigkeit" entsprechend der Regelung des § 26 a BRRG wird künftig ermöglicht, eine nur eingeschränkte Dienstfähigkeit des Beamten zu nutzen, soweit die Einschränkung 50 v. H. nicht überschreitet und der Beamte das 50. Lebensjahr vollendet hat. Damit soll das Ziel verfolgt werden, Frühpensionierungen zu vermeiden, wenn zwar eine Einschränkung der Dienstfähigkeit vorliegt, die verbliebene Arbeitskraft des Beamten für eine eingeschränkte Tätigkeit in der bisherigen Tätigkeit aber noch ausreicht (Absatz 1).

Der Umfang der möglichen Dienstleistung wird vom Dienstherrn festgestellt und die Arbeitszeit des Beamten entsprechend reduziert. Der Beamte verbleibt in seinem statusrechtlichen Amt und wird grundsätzlich in seiner bisherigen Tätigkeit weiter verwendet. Die Übertragung einer Tätigkeit, die nicht seinem Amt entspricht, ist im Hinblick auf das Recht des Beamten an einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit nur mit seiner Zustimmung möglich. Das Gebot der funktionsgerechten Besoldung gebietet allerdings, dass auch mit Zustimmung des Beamten in der Regel nur eine Funktion übertragen werden kann, die in der Wertigkeit der bisherigen Tätigkeit vergleichbar ist (Absatz 2). Absatz 3 stellt klar, dass eine anderweitige (volle) Weiterverwendung nach § 77 Abs. 3 grundsätzlich Vorrang vor der eingeschränkten Verwendung des Beamten hat.

Für die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit durch die Dienstbehörde gelten, wenn der Beamte Einwendungen erhebt, die Vorschriften über das förmliche Zurruhesetzungsverfahren entsprechend (Absatz 4). Die nebentätigkeitsrechtlichen Regelungen, die z. B. hinsichtlich des zulässigen zeitlichen Umfangs von Nebentätigkeit auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit abstellen, setzen eine zeitlich uneingeschränkte Dienstleistung voraus. Die Wahrung der dienstlichen Belange erfordert es deshalb, dass bei nur noch begrenzt dienstfähigen Beamten von deren persönlicher regelmäßiger Arbeitszeit auszugehen ist.

Die gesetzliche Regelung wird zunächst befristet. Vor Ablauf der Frist ist zu überprüfen, ob sich die Regelung bewährt hat und die Befristung entfallen kann (Absatz 5). 22. Zu Artikel I Nr. 22

Buchstaben a und b

Es handelt sich hier um eine Folgeänderung (Buchstabe a) bzw. redaktionelle Anpassung (Buchstabe b) im Hinblick auf Nummer 26 (§ 82 Abs. 2). 23. Zu Artikel I Nr. 23

Die Neufassung des Absatzes 1 entspricht im Wesentlichen der rahmenrechtlichen Regelung in § 29 Abs. 2 BRRG. Durch die Neufassung wird der Grundsatz der anderweitigen Verwendung auch auf die Reaktivierung bereits in den Ruhestand versetzter Beamter übertragen. Eine Wiederverwendung ist grundsätzlich unter denselben Voraussetzungen wie die anderweitige Verwendung aktiver Beamter nach dem neu gefaßten § 77 Abs. 3 möglich.

Entsprechend der Anhebung der sogenannten Antragsaltersgrenze auf das 63. Lebensjahr war der Zeitpunkt, bis zu dem ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter reaktiviert werden kann, ebenfalls um ein Jahr anzuheben.

Absatz 1 Satz 4 entspricht dem bisherigen Satz 2.

24. Zu Artikel I Nr. 24

Durch die Einbeziehung des § 77 Abs. 3 soll der Vorrang der anderweitigen Verwendung vor der Frühpensionierung wegen Dienstunfähigkeit auch bei der Versetzung von Beamten auf Probe in den Ruhestand sichergestellt werden.

25. Zu Artikel I Nr. 25 Absatz 1 und 2 entsprechen inhaltlich der bisherigen Vorschrift des § 77 Abs. 1 Satz 4 und 5. Mit der neu gefassten Vorschrift wird die gesetzliche Rechtsgrundlage für die Übermittlung (amts)ärztlicher Untersuchungsergebnisse oder Gutachten an die Dienstbehörden in Zurruhesetzungsverfahren im Wesentlichen der ­ neuen ­ Vorschrift des § 46 a des Bundesbeamtengesetzes angeglichen.

Neu aufgenommen wurde, dass der Beamte zu Beginn der Untersuchung auf den Untersuchungszweck sowie auf die Übermittlungsbefugnis an die Dienstbehörde hingewiesen werden muss und der Beamte bzw. sein Vertreter grundsätzlich eine Kopie der an die Dienstbehörde erteilten Auskunft erhält (Absatz 3). 26. Zu Artikel I Nr. 26

Buchstabe a

Die Regelung über die Zustimmung der Senatsverwaltung für Inneres bei vorzeitigen Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit sollte eine einheitliche Praxis im Land Berlin sicherstellen und einer zum Teil großzügigen Handhabung durch die Behörden entgegenwirken. Zwischenzeitlich hat sich gezeigt, dass die Behörden mit der Problematik sehr sorgfältig und sachgerecht umgehen. Der Zustimmungsvorbehalt kann daher ­ auch im Hinblick auf die Bestrebungen zur Deregulierung ­ gestrichen werden.

Buchstabe b

Nach bisherigem Recht beginnt der Ruhestand grundsätzlich erst mit Ablauf der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem dem Beamten die Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt worden ist. Für ein Festhalten an der Dreimonatsfrist besteht auch unter Fürsorgeaspekten kein zwingendes Bedürfnis. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beamte in der Regel vor der vorzeitigen Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit bereits über eine erhebliche Zeitspanne ­ vielfach unter Fortzahlung der vollen Bezüge ­ dienstunfähig erkrankt war. Die Frist wird daher entsprechend der Regelung in § 79 Abs. 5 beim Zwangspensionierungsverfahren in Übereinstimmung mit der Regelung für Bundesbeamte dahingehend gekürzt, dass der Beamte mit Ablauf des Monats in den Ruhestand tritt, in dem ihm der Bescheid zugestellt wird.

27. Zu Artikel I Nr. 27

Mit der vorgesehenen Ergänzung wird einer entsprechenden Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes gefolgt und künftig bei der Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Polizeidienstunfähigkeit stärker als bisher auf die ausgeübte Funktion abgestellt. Nach geltendem Recht ist der Polizeivollzugsbeamte dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeidienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt. Nach ständiger Rechtsprechung sind diese Voraussetzungen bereits erfüllt, wenn der Polizeivollzugsbeamte unter gesundheitlichen Gesichtspunkten nicht in sämtlichen Funktionen des Polizeivollzugsdienstes verwendet werden kann. Die Erfahrungen zeigen jedoch, dass angesichts der technisch-organisatorischen Veränderungen im Polizeidienst nicht alle Dienstposten die uneingeschränkte Vollzugsdienstfähigkeit erfordern. Durch die Verweisung in den §§ 108 und 109 gilt die Ergänzung auch für die Feuerwehrbeamten des Einsatzdienstes und für Justizvollzugsbeamte.

Zu Artikel II

1. Zu Artikel II Nr. 1

Redaktionelle Änderungen im Hinblick auf Artikel II Nr. 6.

2. Zu Artikel II Nr. 2

Die Ergänzung des § 11 LfbG geht auf den durch das Reformgesetz neu gefassten § 14 Abs. 1 Satz 1 BRRG zurück. Durch § 11 Abs. 3 Satz 1 LfbG soll klargestellt werden, dass die Ausbildung während eines Vorbereitungsdienstes in Monopolausbildungsgängen außer im Beamtenverhältnis auf Widerruf auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses erfolgen kann. Eine solche Regelung erscheint erforderlich, da die Auffassung vertreten wird, ein Vorbereitungsdienst könne nur im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet werden, weil er bereits Bestandteil der Laufbahn sei (§ 11 Abs. 1 Halbsatz 2 BRRG). Satz 2 stellt sicher, dass Bewerber für Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, entsprechend der geltenden Rechtslage auch weiterhin in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ausgebildet werden dürfen.

3. Zu Artikel II Nr. 3

Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 LfbG stellt der Landespersonalausschuss (LPA) in Fällen des prüfungsfreien Aufstiegs fest, ob ein Beamter erfolgreich in die nächsthöhere Laufbahn eingeführt wurde; der LPA ist damit grundsätzlich „gesetzlicher Richter" eines Aufstiegsbeamten. Die Ergänzung dient dem Ziel, in Fällen deutlicher Eignungs- oder Leistungsmängel von einem Antrag an den LPA absehen zu können, da in diesen Fällen auch für eine positive Entscheidung des LPA kein Raum ist.

4. Zu Artikel II Nr. 4

Seit der Aufhebung des früheren § 16 LfbG (in der bis zum 6. Oktober 1988 geltenden Fassung) ging die gesetzliche Vermutung dahin, dass sich ein teilzeitbeschäftigter Beamter in der Probezeit ebenso bewähren konnte wie ein vollzeitbeschäftigter Beamter. Nachdem bisher eine Teilzeitbeschäftigung nur im Umfang von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit möglich war, kann dieser Umfang nunmehr deutlich unterschritten werden (vgl. Artikel I Nr. 9). Wegen der erheblichen Bedeutung der laufbahnrechtlichen Probezeit kann daher die eingangs dargestellte Fiktion in Fällen der Unterschreitung der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nicht mehr aufrechterhalten werden.

Der vorgesehene Umfang der Verlängerung der Probezeit (bei Unterschreitung der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit) in Nummer 4 Buchstabe a entspricht einer Absprache zwischen Bund und Ländern.

Nummer 3 Buchstabe b bis d sind redaktionelle Folgeänderungen.

5. Zu Artikel II Nr. 5

Die Neufassung des § 15 Abs. 2 LfbG Buchstabe a folgt aus dem durch das Reformgesetz geänderten § 12 Abs. 2 Satz 1 BRRG, wonach die Landesgesetzgeber eine Erprobungszeit von mindestens drei Monaten als Beförderungsvoraussetzung festzulegen haben. Mit Rücksicht auf die unterschiedlichen qualitativen Anforderungen an die Laufbahnen erscheint es geboten, die Dauer der Erprobungszeit nach Laufbahngruppen zu staffeln.

Buchstabe b stellt eine redaktionelle Folgeänderung dar.

Buchstabe c korrespondiert mit Nummer 4 hinsichtlich der laufbahnrechtlichen Dienstzeit bei einer Teilzeitbeschäftigung in Fällen der Unterschreitung der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit.

6. Zu Artikel II Nr. 6

§ 22 a

Die Richtlinie 89/48/EWG des Rates der Europäischen Union vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (EG-Richtlinie), ist durch Artikel 1

(Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes ­ BRRG) des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2136) in nationales Recht umgesetzt worden (§ 14 c BRRG). Danach sind die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) hinsichtlich der Einstellungsvoraussetzung Staatsangehörigkeit grundsätzlich den Deutschen im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes gleichgestellt. Gleichgestellt sind auch die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Island, Norwegen, Liechtenstein; vgl. Artikel 30 i. V. m. Anhang VII Kapitel A des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992, Richtlinie 92/51 EWG sowie Entwurf (BMI) eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften).

Die EG-Richtlinie soll dazu dienen, die Berufsfreiheit ­ als Teil der Freizügigkeit ­ zu verwirklichen. Sie gilt für alle Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte einen „reglementierten Beruf" in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen. Als „reglementierter Beruf" im Sinne der EG-Richtlinie gelten berufliche Tätigkeiten, deren Zugang oder Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaates an den Besitz eines Diploms gebunden ist. Vom Anwendungsbereich der EG-Richtlinie ausgenommen sind auch die Berufe, die Gegenstand einer Einzelrichtlinie sind oder werden (z. B. für Apotheker, Architekten, Ärzte; vgl. Artikel 57 Abs. 3 EG-Vertrag).

Die EG-Richtlinie geht davon aus, dass die Hochschulabschlüsse in den Mitgliedstaaten der EU im Grundsatz gleichwertig sind. Demzufolge darf ein Aufnahmestaat die Anerkennung eines Diploms, aus dem hervorgeht, dass der Diplominhaber nach mindestens dreijährigem Studium an einer Universität, einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für den Zugang zu einem „reglementierten Beruf" oder dessen Ausübung in dem Mitgliedstaat erforderlich sind, nicht verweigern.

Der Grundsatz der Gleichwertigkeit der Diplome gewährleistet nicht in allen Fällen, dass der Inhaber eines Diploms, der seinen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsland ausüben will, sofort zu einer sachgerechten Berufsausübung im Aufnahmestaat in der Lage ist. Dem trägt die EG-Richtlinie dadurch Rechnung, dass die Anerkennung eines Diploms von der Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen (Ausgleichsmaßnahmen) abhängig gemacht werden darf. Diese zusätzlichen Leistungen sind jedoch in Artikel 4 der EG-Richtlinie nach Art und Inhalt begrenzt (Anpassungslehrgang/Eignungsprüfung oder Berufserfahrung); andere Leistungen (z. B. Vorbereitungsdienst) dürfen nicht verlangt werden (vgl. § 14 c BRRG).

Aus Artikel 48 Abs. 4 des EG-Vertrages in der oben dargestellten Auslegung folgt, dass von dem Begriff reglementierter Beruf im Sinne der EG-Richtlinie (Artikel 1 Buchstabe c) auch die laufbahnrechtlich geordneten Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung, soweit diese nicht unter die vorgenannte Einschränkung fallen, erfasst werden.

Vom Regelungsgehalt der EG-Richtlinie werden vorwiegend die Laufbahnen des höheren und in geringerem Umfang auch die des gehobenen Dienstes erfasst. Die praktische Bedeutung der vorgesehenen Regelungen dürfte sich im Wesentlichen auf die Fachrichtungslaufbahnen und die Laufbahnen, bei denen Studienzeiten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden können (Anrechnungsmodell, § 14 Abs. 3 BRRG), beschränken.

Aus dem Begriff Diplom (Berufszugangsberechtigung) folgt, dass die EG-Richtlinie nur anwendbar ist, wenn das Berufsbild des Herkunftslandes mit dem des Aufnahmestaates zumindest weitgehend übereinstimmt. Im Hinblick auf das gegliederte Laufbahnsystem bestimmt sich das Berufsbild im Beamtenbereich nach den einzelnen Laufbahnen. Durch Laufbahnvorschriften wird festgelegt, inwieweit die erworbene und durch Diplom nachgewiesene Berufsqualifikation mit dem Berufsbild der jeweiligen Laufbahn übereinstimmt. Eine allgemeine Anerkennung oder eine Anerkennung der Diplome durch eine Zentralstelle scheitert an der Vielzahl der eingerichteten Laufbahnen, denen zum Teil erheblich voneinander abweichende Anforderungsprofile zugrunde liegen. Vor diesem Hintergrund kann die Bewertung und Zuordnung der Diplome noch am ehesten von den Behörden vorgenommen werden, denen die Ordnung der jeweiligen Laufbahn obliegt.

§ 22 b

Die Regelung stellt das Diplom von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates (Artikel 2 der EG-Richtlinie) in einem „reglementierten Beruf" im Sinne des Artikel 1 Buchstabe c und d der EG-Richtlinie mit einer Berliner Laufbahnbefähigung grundsätzlich gleich, wenn das Diplom im Vergleich zu dem entsprechenden deutschen Hochschulabschluss in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst oder in Verbindung mit der hauptberuflichen Tätigkeit gleichwertig im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe a und b der EG-Richtlinie ist. Einem Diplom gleichgestellt sind auch Befähigungsnachweise o. ä., die eine von einem Mitgliedstaat der EU als gleichwertig anerkannte Ausbildung abschließen (Artikel 1 Buchstabe a EG-Richtlinie). Die für die Anerkennung zuständige Stelle prüft, ob das Diplom ein inhaltliches oder zeitliches Defizit aufweist. Die Anerkennung ist dementsprechend