Höchstalter für die Zulassung freier Bewerber

1. Höchstalter für die Einstellung oder Anstellung,

2. Zulassung zu einer anderen Laufbahn,

3. Mindestbewährungszeiten für Anstellungen und Beförderungen,

4. Mindestalter für die Einstellung, Aufstieg oder Zulassung zu einer anderen Laufbahn enthalten sind, kann der Landespersonalausschuß für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen ebenfalls Ausnahmen zulassen.

(3) Eine Ausnahme von der Mindestprobezeit (Absatz 1 Nr. 1) darf zugelassen werden, wenn zwingende dienstliche Gründe vorliegen und der Mindestprobezeit gleichwertige Bewährungszeiten im öffentlichen Dienst es rechtfertigen.

(4) Wird einem Beamten nach Zulassung einer Ausnahme bei der Anstellung ein Beförderungsamt verliehen (Absatz 1 Nr. 3), gilt dies zugleich als Beförderung.

(5) Der Landespersonalausschuß kann eine Prüfung als Befähigungsnachweis für eine Laufbahn anerkennen, wenn der Bewerber durch die mit dieser Prüfung abgeschlossene Ausbildung Kenntnisse erworben hat, die ihn zur Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn befähigen.

(6) Der Landespersonalausschuß entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde, im Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltungen auf Antrag des Bezirksamtes. Er kann die Entscheidung für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen einem von ihm zu bestimmenden unabhängigen Ausschuß übertragen.

Neue Fassung

8. Höchstalter für die Zulassung freier Bewerber (§ 24 Abs. 1 Nr. 2),

9. Probezeit der freien Bewerber (§ 25 Abs. 1 und 2). April 1991, die nicht bereits als Bewährungszeiten berücksichtigt worden sind, nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen haben.

Anlage 2 Abschnitt VI Nr. 11

Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28. September 1990 (GVBl. S. 2119), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 1995 (GVBl. S. 686)

aa) Die Probezeit beträgt drei Jahre. Der Landespersonalausschuß kann die Probezeit auf mindestens zwei Jahre abkürzen.

Alte Fassung Neue Fassung Haushaltsstrukturgesetz 1996

Das Haushaltsstrukturgesetz 1996 vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (GVBl. S. 686)

Artikel I:

§ 4:

Realisierung der Einsparung von Personalausgaben:

(1)...

(2) Bei den vorgenannten Stelleneinsparungen soll unter Wahrung des Sparziels ein Einstellungskorridor von bis zu einem Drittel der freiwerdenden Stellen zur Wiederbesetzung verfügbar bleiben, um insbesondere Nachwuchskräften und Teilzeitbeschäftigten den Zugang zum öffentlichen Dienst offenzuhalten.

Einstellungen im Angestelltenverhältnis sollen im gehobenen und höheren Dienst grundsätzlich nur noch als ZweidrittelStellen erfolgen.

(3)...

(4)...

(5) Lehrer werden bis zum 31. Dezember 1999 als Teilzeitbeschäftigte im Angestelltenverhältnis eingestellt; die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden beträgt bis zu zwei Drittel der allgemein festgesetzten Pflichtstunden (Anlage zu § 1 Abs. 3 der Arbeitszeitverordnung in der jeweils geltenden Fassung). Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Senats.

(6)...

Artikel III:

§ 1:

Regelung der Beförderungspraxis:

(1) Eine Beförderung darf nicht vor Ablauf eines Jahres nach Übertragung des höherwertigen Aufgabengebietes vorgenommen werden; dies gilt nicht in den Fällen des § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Laufbahngesetzes vom 17. Juli 1984 (GVBl. S. 976), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 19. Oktober 1995 (GVBl. S. 686) geändert worden ist. Im Falle der Höherbewertung eines besetzten Dienstpostens (Stellenhebung) beginnt die Frist frühestens mit dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Höherbewertung. Richter dürfen erst nach einer Bewährungszeit von einem Jahr in dem höherwertigen Aufgabengebiet oder in einem Aufgabengebiet mit vergleichbarer Verantwortung befördert werden.

Dies gilt nicht für Vorsitzende Richter sowie für Präsidenten und Direktoren von Gerichten.

(2)...

Artikel I:

§ 4:

Realisierung der Einsparung von Personalausgaben:

(1)...

(2) Bei den vorgenannten Stelleneinsparungen soll unter Wahrung des Sparziels ein Einstellungskorridor von bis zu einem Drittel der freiwerdenden Stellen zur Wiederbesetzung verfügbar bleiben, um insbesondere Nachwuchskräften und Teilzeitbeschäftigten den Zugang zum öffentlichen Dienst offenzuhalten.

Einstellungen im Angestelltenverhältnis können ab VGr. V b grundsätzlich als 75 v. H.- und ab VGr. III grundsätzlich als 65 v. H.Stellen erfolgen. 2 Satz 2 des Laufbahngesetzes angerechnet. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu bewilligen, wenn er

a) mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder

b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt.

(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 3 b Abs. 1 zwölf Jahre nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.

(3) Anträge nach Absatz 1 Nr. 1 sind nur zu genehmigen, wenn der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden. Anträge nach Absatz 1 Nr. 2 sind nur dann zu genehmigen, wenn der Richter zugleich einer Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt.

(4) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(5) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes entscheidet auf Antrag die zuständige Dienstbehörde. Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann. Die zuständige Dienstbehörde kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 3 b Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen:

(1) Einem Richter ist wegen der Arbeitsmarktsituation, in der ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren, mindestens von einem Jahr,

2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Dauer bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge zu bewilligen.

§ 3a Ermäßigung der Dienstzeit und Beurlaubung aus familiären Gründen:

(1) Einem Richter ist auf Antrag

1. der Dienst bis auf die Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu ermäßigen,

2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu gewähren, wenn er

a) mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder

b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt.

(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 3 b Abs. 1 zwölf Jahre nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung eines ermäßigten Dienstes oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.

(3) Anträge nach Absatz 1 sind nur dann zu genehmigen, wenn der Richter zugleich der Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt.

(4) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

§ 3 b Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen:

(1) Einem Richter ist wegen der Arbeitsmarktsituation, in der ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

1. auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes bis zur Dauer von insgesamt fünfzehn Jahren,

2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes,

3. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren, mindestens von einem Jahr.