Berufsgerichtsbarkeit der Kranken- und Altenpflegeberufe (Berliner Pflegekammergesetz)

Die Pflegekammer Berlin ist auch Berufsvertretung der in anderen Bundesländern examinierten oder nach den jeweiligen Berufsgesetzen zur Führung der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin" oder „Altenpfleger" berechtigten Personen. Dasselbe gilt für Personen mit einer außerhalb des Geltungsbereichs der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesländer abgeschlossenen Ausbildung in der Altenpflege, soweit die Gleichwertigkeit der Ausbildung anerkannt ist.

(3) Die Kammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und berechtigt, Beamtenverhältnisse zu begründen. Sie führt ein Dienstsiegel. Sie hat ihren Sitz in Berlin.

§ 2:

Kammerangehörige:

(1) Der Kammer gehören alle zur Führung der Berufsbezeichnung Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger sowie staatlich examinierte Altenpflegerinnen und Altenpfleger berechtigte Personen an, die im Land Berlin ihren Beruf ausüben oder, ohne bereits Kammerangehörige in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland zu sein, ihren Wohnsitz haben. Dasselbe gilt für außerhalb des Geltungsbereiches der Gesetze des Landes Berlin ausgebildete Personen, sofern sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 erfüllen.

(2) Im Sinne des Abs. 1 übt seinen Beruf insbesondere aus, wer

1. in Krankenhäusern oder Pflegediensten, die Leistungen nach § 37 SGB V erbringen,

2. in Einrichtungen, in denen palliativ ­ medizinische Behandlung erbracht wird,

3. in Einrichtungen, die Leistungen der Rehabilitation erbringen,

4. in Einrichtungen der häuslichen Pflege, der teilstationären Pflege, der Kurzzeitpflege oder der vollstationären Pflege oder als Einzelperson nach § 77 SGB XI,

5. im Medizinischen Dienst der Krankenkassen,

6. im öffentlichen oder betrieblichen Gesundheitsdienst oder als Lehrerin oder Lehrer für Kranken-, Kinderkranken- oder Altenpflege in der Aus-, Fort- oder Weiterbildung, in Studiengängen mit Bezug zur Pflege oder in Angehörigenkursen nach § 45 SGB XI tätig ist.

(3) Der Kammer gehören nicht an Berufsangehörige, die

1. als Dienstkräfte der Aufsichtsbehörde Aufsichtsfunktionen ausüben,

2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur im Rahmen eines Praktikums oder sonst nur vorübergehend Dienstleistungen in ihrem Beruf erbringen und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft sind.

(4) Soweit ein Berufsangehöriger für eine Einrichtung oder einen Dienst mit Sitz außerhalb des Landes Berlin tätig ist, die ambulante Leistungen im Lande Berlin erbringen, ist für die Kammerangehörigkeit maßgeblich, ob derartige Leistungen nicht nur vereinzelt, sondern regelmäßig erbracht werden.

§ 3:

Meldepflicht, Registrierung:

(1) Jeder Kammerangehörige hat sich bei der zuständigen Kammer anzumelden und ihr die Berechtigung zur Ausübung des Berufs und zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen.

Er hat innerhalb eines Monats die Aufnahme, die Beendigung und jede sonstige Änderung der Berufsausübung sowie den Wechsel des Wohnsitzes anzuzeigen. Die Einhaltung dieser Pflichten kann durch Verwaltungszwang durchgesetzt werden.

(2) Weitere Einzelheiten regelt die Kammer in Meldeordnungen.

§ 4:

Aufgaben der Kammer:

(1) Die Kammer hat die Aufgabe,

1. im Rahmen des Gesetzes die beruflichen Belange ihrer Angehörigen unter Beachtung der Interessen der Allgemeinheit wahrzunehmen,

2. die Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen zu überwachen, soweit nicht für die im öffentlichen Dienst tätigen Kammerangehörigen besondere Zuständigkeiten bestehen,

3. für die Qualität der Berufsausübung zu sorgen, die berufliche Fort- und Weiterbildung ihrer Berufsangehörigen zu fördern und die Weiterbildung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu regeln,

4. aus dem Berufsverhältnis entstandene Streitigkeiten zu schlichten, soweit nicht andere Zuständigkeiten bestehen,

5. Berufsverzeichnisse zu führen,

6. auf Verlangen von Behörden in allen Berufs- oder Fachfragen Gutachten zu erstellen oder Sachverständige namhaft zu machen,

7. im Einverständnis mit der Aufsichtsbehörde weitere Aufgaben durchzuführen, die ihr im Rahmen ihrer Zweckbestimmung zufallen, insbesondere in Einrichtungen die Berufsausübung von Kammerangehörigen zu fördern und

8. Aufgaben durchzuführen, die ihr von der Aufsichtsbehörde übertragen werden.

(2) Zur Wahrung von Berufsbelangen ist die Kammer berechtigt, mit Kammern des gleichen Berufs oder anderer Heilberufe, mit Verbänden, die gesetzliche Aufgaben in der Sozialversicherung erfüllen, und mit Verbänden, die Aufgaben im Rahmen der jeweiligen Kammerzuständigkeit wahrnehmen, in der Bundesrepublik Deutschland sowie in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemeinsame Gremien in einer Rechtsform des bürgerlichen Rechts zu bilden. Hoheitliche Befugnisse dürfen diesen nur durch Gesetz übertragen werden.

(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 2 stehen der Kammer neben dem Verfahren nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes die Mittel des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsvollstreckungsrechts zur Verfügung.

§ 5:

Regelung der Berufspflichten:

(1) Die Kammer ist ermächtigt, die Berufsausübung sowie die Berufspflichten der Kammerangehörigen in Berufsordnungen zu regeln. Zu den Berufspflichten der Kammerangehörigen gehört es insbesondere,

1. den Beruf gewissenhaft auszuüben und sich dabei über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten,

2. bei Vorliegen von Beschwerden über die nicht gewissenhafte Berufsausübung Auskunft zu erteilen und die zur Prüfung erforderlichen Dokumente und Verträge unter Berücksichti gung der Schweigepflicht vorzulegen, soweit die Kammerangehörigen sich bei Erteilung der Auskunft nicht einer straf- oder berufsrechtlichen Verfolgung aussetzen würden oder die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit der im öffentlichen Dienst tätigen Kammerangehörigen nicht entgegensteht,

3. die in Ausübung ihres Berufs getroffenen Feststellungen und Maßnahmen zu dokumentieren, soweit sie selbständig tätig sind,

4. sich an Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beteiligen und

5. sich beruflich fortzubilden.

(2) Die Berufsordnung kann weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten, insbesondere über:

1. die Ausübung des Berufs in eigener Niederlassung oder in Einrichtungen, die der häuslichen Krankenpflege und der häuslichen Pflege dienen,

2. die Einhaltung der Aufklärungs- und der Schweigepflicht,

3. sonstige für die Berufsausübung geltende Rechtsvorschriften,

4. das kollegiale Verhalten der Berufsangehörigen untereinander,

5. die berufliche Kommunikation und Werbung,

6. die berufliche Zusammenarbeit mit anderen Kammerangehörigen und Dritten,

7. die Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen,

8. das Führen von Berufsbezeichnungen, akademischen Graden und Titeln,

9. die Weitergabe von Patientendateien an Unternehmensnachfolger,

10. die Beratungspflicht durch Ethikkommissionen und

11. die Ausbildung von Mitarbeitern,

12. die Verpflichtung zur Beteiligung an Maßnahmen der Qualitätssicherung,

13. die Verpflichtung zur beruflichen Fortbildung.

§ 6:

Ethikkommission:

(1) Bei der Landespflegekammer ist eine Ethikkommission als unselbständige Einrichtung zu errichten, die die Aufgabe hat, die Kammermitglieder sowie die Organe der Kammer zu ethischen und rechtlichen Fragestellungen in der Pflege nach künftigen gesetzlichen Vorgaben sowie bei Forschungsvorhaben in der Pflege am Menschen zu beraten und darüber ein schriftliches Votum abzugeben. Damit dient sie dem Schutz der Patienten sowie der Probanden, dem Schutz der Forschenden und der Vertrauensbildung gegenüber der notwendigen Pflegeforschung.

(2) Der Ethikkommission gehören mindestens 10 Mitglieder, höchstens jedoch 25 Mitglieder an, von denen mehr als die Hälfte Kammerangehörige mit mindestens drei Jahren praktischer Berufserfahrung sein sollen. Zu Mitgliedern sollen auch Vertreter der Fachberufe im Gesundheitswesen, insbesondere der Medizin, der Geistes-, Rechts- und Sozialwissenschaften, und auch Laien berufen werden. Die Mitglieder werden vom Vorstand der Pflegekammer vorgeschlagen und nach Herstellung des Einvernehmens von der zuständigen Senatsverwaltung berufen. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind die Mitglieder der Ethikkommission unabhängig, an keinerlei Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen verpflichtet.

(3) Soweit ein nach der Berufsordnung oder anderen Gesetzen prüfpflichtiges Vorhaben bereits durch eine andere Ethik ­ Kommission geprüft worden ist, insbesondere bei multizentrischen Studien, sind die Prüfunterlagen der Ethik ­ Kommission zur Kenntnis zu geben. Die Ethik ­ Kommission hat das Vorhaben in diesem Fall nur soweit zu beurteilen, als berufsrechtliche und berufsethische Aspekte bislang nicht geprüft wurden.

(4) Das Nähere ist in einer Satzung zu regeln, insbesondere

1. die Voraussetzungen für die Tätigkeit der Ethikkommission und die Organisation ihrer Arbeit,

2. 1 Nr. (3) Die Kammer darf im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 von den Beschwerdeführern und anderen Antragstellern nur Namen und Anschriften verarbeiten.

(4) Die Kammer darf von Personen, die von einem Kammerangehörigen beschäftigt werden, folgende Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist:

1. Namen,

2. Anschriften,

3. Geburtsdatum und -ort,

4. Tätigkeitsbereich,

5. durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit,

6. Ausbildungsweg.

(5) Die Kammer darf von Personen, zu denen sie zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung Kontakte herstellt, folgende Daten verarbeiten:

1. Namen,

2. Anschriften,

3. Funktion,

4. Telekommunikationsanschlüsse.