Delegiertenversammlung

Delegiertenversammlung:

(1) Die Mitglieder der Delegiertenversammlung werden auf die Dauer von vier Jahren von den Kammermitgliedern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Delegiertenversammlung besteht aus 45 Mitgliedern. Die Wahlen werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt. Näheres regelt die Wahlordnung, die von der Kammer erlassen wird.

(2) Die Hauptsatzungen können vorsehen, dass diejenigen Mitglieder der Delegiertenversammlung ausscheiden, die an drei aufeinander folgenden Sitzungen unentschuldigt nicht teilgenommen haben.

§ 10:

Aktives Wahlrecht:

(1) Wahlberechtigt zur Delegiertenversammlung sind alle Kammerangehörigen, sofern sie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(2) Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,

1. wer infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, oder infolge berufsgerichtlicher Verurteilung das aktive Kammerwahlrecht nicht besitzt,

2. wem zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt worden ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,

3. wer auf Grund einer Anordnung nach §§ 61, 63 des Strafgesetzbuchs in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist, wenn die Unterbringung auf der Feststellung der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 des Strafgesetzbuchs beruht.

§ 11:

Passives Wahlrecht:

(1) Wählbar zur Delegiertenversammlung sind die wahlberechtigten Kammerangehörigen.

(2) Nicht wählbar ist,

1. wer nach § 10 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,

2. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit, die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder das passive Kammerwahlrecht nicht besitzt.

§ 13:

Vorstand:

(1) Jede Delegiertenversammlung wählt den Vorstand, der aus dem Vorsitzenden (Präsidenten), einem stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsidenten) und fünf bis neun weiteren Mitgliedern besteht.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer. Zwei Vorstandsmitglieder, unter denen sich der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende befinden muss, vertreten gemeinsam die Kammer gerichtlich und außergerichtlich.

§ 14:

Beirat:

(1) Der Beirat hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit der Ärzte und der Pflegeberufe zu fördern, bei Interessenkonflikten ausgleichend zu wirken und die gemeinsame Verantwortung bei der therapeutischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Der Beirat unterstützt und berät die Organe der Kammer bei ihren Aufgaben.

(2) Der Beirat besteht aus Angehörigen der Ärzte- und der Pflegekammer. Der Beirat ist dem Vorstand der Kammer zugeordnet und wird von diesem bei grundlegenden Entscheidungen angehört. Vertreter des Beirats können an der Delegiertenversammlung beratend teilnehmen. Der Beirat hat auch die Verpflichtung, auf Verlangen des Vorstandes der Ärztekammer Berlin diesem gegenüber beratend tätig zu werden.

(3) Anzahl der Mitglieder und Verfahren werden durch eine Beiratsordnung im Einvernehmen mit der Ärztekammer Berlin festgelegt.

§ 15:

Entschädigung:

(1) Die Mitglieder der Delegiertenversammlung und des Beirats sind ehrenamtlich tätig. Durch Beschluss der Delegiertenversammlung können ihnen für die Teilnahme an Sitzungen sowie zur Erledigung besonderer Aufgaben angemessene Entschädigungen gewährt werden.

(2) Die Entschädigung der Vorstandsmitglieder wird durch die Satzungen geregelt.

§ 16:

Beiträge, Gebühren, Auslagen:

(1) Die Kammer erhebt auf Grund einer von ihnen zu erlassenden Beitragsordnung von den Kammerangehörigen Beiträge.

(2) Die Kammer kann im Rahmen der ihr obliegenden Aufgaben durch Satzung die Erhebung von Gebühren und Auslagen vorschreiben für

1. Amtshandlungen,

2. die Benutzung von Einrichtungen und Gegenständen sowie für besondere Leistungen, die keine Amtshandlungen sind.

(3) Die Kammer darf den für die Vollstreckung zuständigen Behörden die zum Zwecke der Vollstreckung erforderlichen personenbezogenen Daten der Schuldner übermitteln.

§ 17:

Aufsicht:

(1) Die Rechtsaufsicht über die Kammer führen die für das Gesundheitswesen und für Soziales zuständigen Mitglieder des Senats.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Kammerorgane einzuladen und zu hören.

(3) Die Kammer hat der Aufsichtsbehörde nach näherer Vereinbarung Abschriften des Berufsverzeichnisses zu übersenden und über Veränderungen laufend zu berichten.

(4) Die Kammer hat der Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten.

(5) Die Kammer hat der Aufsichtsbehörde und den von ihr bestimmten Stellen nach näherer Vereinbarung die für statistische Zwecke erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Aufsichtsbehörde hat die Kammer über Erteilung, Rücknahme und Widerruf von Berufserlaubnissen zu unterrichten.

Berufsgerichtsverfahren:

(1) Verletzen Kammerangehörige und Berufsangehörige nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 ihre Berufspflichten, so findet gegen sie das berufsgerichtliche Verfahren statt.

(2) Wissenschaftliche, religiöse, künstlerische oder politische Ansichten oder Handlungen können nicht Gegenstand eines berufsgerichtlichen Verfahrens sein. Kammerangehörige, die im öffentlichen Dienst stehen, unterliegen hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht der Berufsgerichtsbarkeit.

(3) Sind seit der Pflichtverletzung mehr als fünf Jahre vergangen, so ist eine berufsgerichtliche Ahndung nicht mehr zulässig; der § 78 Abs. 1, der § 78 a Satz 1 sowie die §§ 78 b und 78 c Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend. Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so verjährt die berufsgerichtliche Verfolgung zu demselben Zeitpunkt wie die Strafverfolgung, sofern die Tat nach den Strafgesetzen einer längeren Verjährungsfrist unterliegt.

§ 19:

Berufsgerichtliche Maßnahmen, Zuständigkeit:

(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf:

1. Warnung,

2. Verweise,

3. Geldbuße bis zu 100 000 Deutsche Mark,

4. Entziehung des aktiven und passiven Kammerwahlrechts,

5. Feststellung, dass der Beschuldigte unwürdig ist, seinen Beruf auszuüben.

(2) Die Berufsgerichte können die in Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 aufgeführten berufsgerichtlichen Maßnahmen nebeneinander verhängen.

(3) Wird eine Geldbuße verhängt, so ist ihre Höhe unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen festzusetzen. § 18 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet entsprechende Anwendung. Verschlechtern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen nach dem Urteil, so können die Berufsgerichte die Geldbuße ganz oder teilweise erlassen.

(4) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind im Berufsverzeichnis zu vermerken. Sie sind nach Ablauf von fünf Jahren, beginnend mit der Rechtskraft der berufsgerichtlichen Entscheidung, zu tilgen. Auskünfte über den Inhalt des Berufsverzeichnisses dürfen nur an Gerichte, Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts auf ein Ersuchen erteilt werden, das einen bestimmten Kammerangehörigen betrifft.

(5) Sachlich zuständig sind die nach dem Berliner Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker (Berliner Kammergesetz) in der Fassung vom 4. September 1978, zuletzt geändert durch das Siebente Gesetz zur Änderung des Berliner Kammergesetzes vom 17. Dezember 1997 (GVBl. S. 678), beim Verwaltungsgericht als Berufsgericht angegliederte Kammer für Heilberufe und der beim Oberverwaltungsgericht als Berufsobergericht angegliederte Senat für Heilberufe.

§ 20:

Besetzung, Ernennung, Verfahren

Hinsichtlich der Besetzung des Gerichts, der Wahl und Ernennung der Richter und ehrenamtlichen Richter, des vorgelagerten Untersuchungsverfahrens und des Verfahrens vor dem Berufsgericht gelten die §§ 19 bis 34 des Berliner Kammergesetzes entsprechend.

§ 21

Einstellung des Verfahrens durch den Untersuchungsführer Hält der Vorstand die Schuld des Beschuldigten für gering und die Folgen des Berufsvergehens für unbedeutend, so kann er durch Beschluss von der Einleitung eines Untersuchungsverfahrens nach Stellungnahme und mit Einverständnis des Beschuldigten auch gegen Zahlung einer Buße bis zur Höhe von 1 000 Deutsche Mark absehen. Der Beschluss ist dem Beschuldigten zuzustellen.

§ 22

Besetzung, Ernennung, Wahl der ehrenamtlichen Richter, Verfahren

Hinsichtlich der Besetzung des Gerichts, der Ernennung der Richter, der Wahl der ehrenamtlichen Richter, des Untersuchungsverfahrens und des berufsgerichtlichen Verfahrens gelten die §§ 19 bis 34 des Berliner Kammergesetzes entsprechend,

Urabstimmung, Inkraftreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der im Amtsblatt für Berlin veröffentlichten Feststellung des für Gesundheit zuständigen Mitglieds des Senats in Kraft, dass in einer von ihr durchgeführten Urabstimmung mehr als ein Viertel der unter das Gesetz fallenden Personen sich für die Errichtung der Pflegekammer nach Maßgabe dieses Gesetzes ausgesprochen hat.

Begründung:

I. Problem

1. Ein zentrales Motiv der Selbstverwaltung besteht darin, den Sachverstand einer Gruppe in staatliche Entscheidungsprozesse einzubinden. Auf diese Art und Weise können Effizienz und Gerechtigkeit von Entscheidungen verbessert werden. Nach Auffassung aller Beteiligten werden die Regelungen über Aus-, Weiter- und Fortbildung oder in Bezug auf die Qualitätsanforderungen an pflegerische Leistungen als unbefriedigend, inhomogen und unzulänglich empfunden.

In der Tat ist etwa die Qualitätssicherung der Pflege auf viele verschiedene Bereiche ­ SGB V und XI, BSHG, HeimG und HeimpersonalVO, KrankenpflegeG ­ verteilt und wird das Defizit dementsprechend häufig kritisiert.2 Wie das Beispiel bestehender Heilberufskammern zeigt, kann eine Kammer Abhilfe schaffen. Das ist auch für die dreijährig examinierten Pflegeberufe zu erwarten.

2. Zu diesen Problemen gesellt sich die häufig bemängelte ungenügende Arbeitsteiligkeit zwischen den beteiligten Berufsgruppen an den Schnittstellen des Gesundheitswesens. So notierte der Sachverständigenrat für die konzertierte Aktion im Gesundheitswesen schon 1991 erhebliche Reibungsverluste und Qualitätseinbußen an jenen Schnittstellen.3 Eine Kammer verspricht nicht nur aus der Perspektive der einschlägigen Berufsverbände, sondern auch aus der 1 E. Jung, Recht auf Gesundheit, S. 111; ähnlich G. Igl, Pflegebedürftigkeit und Behinderung im Recht der sozialen Sicherheit, 1. Aufl. 1987, S. 225 ff.

2 Ausführlich G. Igl, Häusliche Pflege 1994, S. 642 (644). Der Normendschungel wird zusätzlich durch landesrechtliche Normen wie § 9 des Berliner Sozialstationengesetzes verkompliziert.

3 Jahresgutachten des Sachverständigenrates für die konzertierte Aktion im Gesundheitswesen 1991, Ziffern 524 und 535.

Sicht anderer Beteiligter des Gesundheitswesens wie der Ärztekammer eine deutliche qualitative Verbesserung an den Schnittstellen auch im Sinne der Patienten und Pflegebedürftigen. Deutlicher Ausdruck des Defizits ist auch die mangelhafte Standardisierung pflegerischer Prozesse und Maßnahmen und Definition der Pflege, die sich unter anderem in der absolut schleppenden Entwicklung des Pflegehaftungsrechts in der Rechtsprechung artikuliert. Der Prozess der Standardisierung kann durch eine Kammer in besonderem Maße vorangetrieben werden.

3. Empirisch belegbar sind die Berufsgruppen der dreijährig examinierten Kranken- und Altenpflege jene mit der höchsten Fluktuationsrate überhaupt. Das Fluchtverhalten der Pflegekräfte aus ihrem Beruf hängt auch mit der strikten Hierarchie des Gesundheitswesens zusammen. Während überall im europäischen Ausland und angesichts der von der Generaldirektion XIV empfohlenen Anpassung der Richtlinie 77/453/EWG über die Ausbildung in der Krankenpflege an die fortschreitende Komplexität der Pflege eigenverantwortliche und kooperative Tätigkeitsbereiche festgeschrieben sind, bestehen in Deutschland Defizite. Unbestritten ist der Abstand einer Berufsgruppe zu einer im Rahmen der geltenden Gesetze selbst geschaffenen Norm kürzer als wenn der Gesetzgeber eine längst fällige verbindliche Berufsausübungsordnung „aufpropfte". Durch Selbstverwaltung kann nicht nur ein integrativer Effekt erlangt werden, der die Fluktuation eindämmt. Es ist weiter zu erwarten, dass der Selbstreinigungseffekt einer Berufsordnung den Wildwuchs unterschiedlicher Anforderungen an die Qualität pflegerischer Leistungen beseitigt.

4. Die Pflege ist durch zunehmende Komplexität gekennzeichnet. Die Zunahme universitärer Ausbildungen und die fortlaufende Spezialisierung seit dem Inkraftreten des Gesetzes über die Weiterbildung in den Medizinalfachberufen vom 9. Februar 1979 (GVBl. S. 324) und die Weiterentwicklung und die Fassung vom 3. Juli 1995 (GVBl. S. 401) zeigen dies.

Zugleich haben sich auch die Leitungsfunktionen verselbständigt. In der häuslichen Krankenpflege nach dem SGB V und der häuslichen Pflege nach dem SGB XI sprechen die Versorgungsverträge eine beredte Sprache darüber. Die Begutachtung der Pflegebedürftigen hat unter spezifischer Einschätzung des pflegerischen Bedarfs zu erfolgen, weil der Arzt alleine diese Aufgabe nicht mehr wahrnehmen kann. In diesem Sinne ist ein autarkes Weiterbildungsrecht dringend erforderlich. Gleiches gilt für den Bedarf nach einer Ethikkommission angesichts der zunehmenden Bedeutung der Pflegeforschung. In sämtlichen diesen Bereichen ist die Staatsverwaltung auf die Institutionalisierung des vorhandenen Fachwissens zunehmend angewiesen.

II. Lösung

Zur Sicherung der Qualität der pflegerischen Leistungen, zur Koordination der pflegerischen mit den ärztlichen Leistungen, zur Begleitung und Förderung des pflegerischen Fortschritts und zur Fort- und Weiterbildung in den Pflegeberufen wird in Berlin eine Kammer für Pflegeberufe errichtet. Mitglieder sind alle dreijährig examinierten Pflegekräfte nach dem Krankenpflegegesetz (KrPflG) sowie nach den Ausführungsvorschriften über die Ausbildung in der staatlichen Fachschule für Altenpflege Berlin vom 19. Juli 1995 und dreijährig examinierte Altenpflegekräfte nach den Altenpflegegesetzen der anderen Länder, die innerhalb des Kammerbereichs einer beruflichen Tätigkeit im Bereich der Alten-, Kinderkranken- oder Krankenpflege nachgehen. Nicht pflichtmitgliedschaftlich zusammengefasst ist die Krankenpflegeund Altenpflegehilfe, weil von ihnen keine Leitungsfunktionen ausgehen und ihnen keine vorbehaltenen Aufgaben zugesprochen werden. So haben die einjährig examinierten Kräfte etwa im Bereich ambulanter Versorgung keinen Anspruch auf Abschluss von Versorgungsverträgen und können weder im Krankenhaus noch im Heim als Pflegedienstleitung fungieren; auch eine Beteiligung etwa im Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) scheidet aus. Eine Weitergabe des durch die Kammer bevorstehenden Qualitätsschubs an diese Gruppe ist jedoch über die Mechanismen des Delegations- und Haftungsrechts zu erwarten.

Der Berliner Kammer für Pflegeberufe werden alle Pflegepersonen mit dreijähriger Ausbildung angehören, die in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, im öffentlichen und betrieblichen Gesundheitsdienst und in der Aus-, Weiter- und Fortbildung der jeweiligen Berufe tätig sind.

Um die Zusammenarbeit und Integration der Gesundheits- und Pflegeberufe zu fördern und einer Degenerierung in eine rein lobbyistische Standesvertretung vorzubeugen, wird ein Beirat gebildet, der aus Vertretern der Ärztekammer und der Pflegekammer besteht und den Kammerorganen beider Kammern ­ also auf Wunsch auch der Ärztekammer ­ beratend zur Seite steht. Denn die Schnittstelle zwischen ärztlicher Verordnung und Delegation und verantwortlicher Durchführung durch die Pflege ist eine der zentralen des gesamten Gesundheitswesens.

III. Alternativen

Als andere Möglichkeit der Sicherung der Qualität pflegerischer Leistungen ist die gesetzliche Festlegung weiterer Vorbehaltsaufgaben denkbar. Bereits heute sind ­ vor allem im ambulanten Bereich ­ durch die Versorgungsverträge nach dem SGB V und dem SGB XI, durch die HeimpersonalVO, aber auch durch das Haftungsrecht heimlich Vorbehaltsaufgaben geschaffen worden. Die weitere Entwicklung der Vorbehaltsaufgaben, die noch im Fluss ist, sollte jedoch mit der Bildung einer Kammer Hand in Hand gehen. Sie kann die Kammer als Instrument der Selbstverwaltung mit ihren vielschichtigen Aufgabenbereichen keinesfalls ersetzen.

Die Bildung einer Kammer ist überdies unabhängig von der Diskussion um eine Novellierung des KrPflG oder um die Schaffung eines bundeseinheitlichen AltenPflG.

In Berlin besteht das Gesetz über die Weiterbildung in den Medizinalfachberufen und in den Berufen der Altenpflege (WbG) vom 3. Juli 1995. Dieses Gesetz befasst sich vor allem mit der Weiterbildung von Pflegefachkräften, u. a. in der Intensivmedizin und der Anästhesie.

Überdies setzt die Regelung der Weiterbildung durch Kammern nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stets ein Rahmengesetz voraus ­ dies ist bei der Ärztekammer nicht anders. Ein solches Gesetz wäre daher im Ansatz bereits geschaffen und könnte entsprechend umgesetzt werden.

IV. Kosten

Die Pflegekammer finanziert sich in Bezug auf die Beratung und Überwachung im Rahmen der Berufspflichten und in Bezug auf die Weiterbildung, die Qualitätssicherung, die Beschwerdestelle, das Meldewesen, die Schlichtungsverfahren und die Vertretung des Gesamtinteresses der Berufsgruppen durch das Beitragsaufkommen selbst. Wie bei der Ärztekammer kann das Finanzvolumen der Ethik-Kommission bei der Begutachtung von Pflegeforschung und die Fortbildung durch Gebührentatbestände finanziert werden. Soweit beabsichtigt ist, wie bei anderen Kammern bislang unmittelbar staatsverwaltete Aufgaben, die im Katalog noch nicht enthalten sind, künftig zu solchen der Selbstverwaltung zu machen, kann die Pflegekammer bezuschusst werden.

Die Kosten der Berufsgerichtsbarkeit werden auf dieselbe Weise wie bei bestehenden Kammern gedeckt, die Regelungen des Berliner Kammergesetzes gelten insoweit entsprechend.

Die unmittelbare Staatsverwaltung wird durch die Selbstverwaltung entlastet.