Für das an den Dachflächen anfallende Regenwasser ist eine oberirdische Rückhaltung notwendig sie sollte textlich festgesetzt

9, 12, 13). Die nicht ausgeglichenen Eingriffe sind auf Grund der gewollten

- städtebaulichen Aufwertung des Gebietes,

- Erweiterung des Arbeitsplatzangebotes und

- Schaffung eines attraktiven, funktionsfähigen Versorgungszentrums für das angrenzende Gebiet hinzunehmen.

e) Für das an den Dachflächen anfallende Regenwasser ist eine oberirdische Rückhaltung notwendig; sie sollte textlich festgesetzt werden.

Abwägung: Eine Regelung zur Versickerung von Niederschlagwässern könnte nur dann in den Vorhaben- und Erschließungsplan aufgenommen werden, wenn dies zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich wäre und sie deshalb Inhalt eines Landschaftsplans nach § 8 Abs. 3 NatSchGBln sein könnte. Weil bezüglich dieses Erfordernisses keine Anhaltspunkte gegeben sind und auch sonst keine ausreichende Begründung vorliegt, kann die landesrechtliche Regelung nicht gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in den Plan einbezogen werden. § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB ist wegen der darin enthaltenen Subsidiaritätsklausel nicht anwendbar.

f) Es wird auf die Altlastenverdachtsfläche im Geltungsbereich des VEP hingewiesen (Stellungnahme zum B-Planentwurf XIX-7). Abwägung: In einem späteren Schreiben (vom 10. April 1997) hat SenStadtUmTech mitgeteilt, dass sich anhand weiterer Recherchen der Altlastenverdacht nicht bestätigt habe. Die Grundstücke werden im Kataster nicht mehr als Verdachtsfläche geführt.

g) Es wird eine Prüfung gefordert, ob durch den Umbau der Straße ein Anwendungsfall der 16. BImSchV vorliegt.

Abwägung: Der Forderung wird nicht entsprochen.

Die Umstellung der Verkehrsführung (Schaffung zusätzlicher Fahr- bzw. Abbiegespuren durch Ummarkierungen auf dem bestehenden Straßenkörper) an einem Abschnitt der Breite Straße soll die kollisionsfreie Ein- und Ausfahrt zum Geschäftshaus sichern. Durch diese Maßnahme wird die Kapazität der Straße nicht erweitert, sondern eine neue Belastungsverteilung auf den einzelnen Spuren vorgenommen. Somit liegt kein wesentlicher Eingriff in die Substanz des Verkehrsweges, also auch kein erheblicher baulicher Eingriff vor, der die Anwendung der 16. BImSchV begründete.

h) Es wird darauf hingewiesen, dass das Vorhaben zusätzlichen Verkehr auslöst. In einigen Straßenabschnitten liege die Zunahme bei nahezu 100 %. Es wird eine Prüfung gefordert, inwieweit die Konzentrationswerte für Stickstoff, Ruß und Benzol aus der 23. BImSchV eingehalten werden. Der Bereich des Vorhabens grenzt an das im Flächennutzungsplan ausgewiesene Vorranggebiet für Luftreinhaltung an.

Abwägung: Eine Prüfung der Immissionssituation für das Gebiet um die Breite Straße kann im Rahmen des VEPVerfahrens für das gesamte Zentrum nicht gefordert werden.

Das Vorhaben stellt eine Versorgungseinrichtung dar, die an einer Durchgangsstraße mit hohem Verkehrsaufkommen liegt. Der Ein- und Ausfahrtverkehr des Geschäftshauses erhöht zwar die Belastung der Breite Straße, jedoch nur in einem vertretbaren Rahmen, da die meisten Kunden ohnehin die Straße als Durchgangsstraße nutzen.

Die Aussage, dass für die Zuwächse des Verkehrs in einem Teilabschnitt der Breite Straße nahezu 100 % prognostiziert sind, ist in Bezug auf das Bauvorhaben sachlich nicht gerechtfertigt und nicht begründet, da sie sich nicht auf den durchschnittlichen Tagesverkehr, sondern auf die wöchentliche Spitzenbelastung zur Hauptverkehrszeit bezieht. Für die Prüfung der Immissionssituation entlang der Breite Straße ist ein VEP-Verfahren nicht geeignet, da das Vorhaben nur einen kleinen Teil der Straßenbelastung erzeugt und keine Aussagen zur räumlich übergreifenden Immissionssituation vorgenommen werden können.

Das Angrenzen des geplanten Vorhabens an das Vorranggebiet für Luftreinhaltung verpflichtet zu keinen Maßnahmen zur Emissionsvermeidung und Immissionsminderung. Die 23. BImSchV legt Grenzwerte für Schadstoffbelastungen fest, die Anlass zur Prüfung möglicher verkehrsbeschränkender Maßnahmen sein können. Im vorliegenden Fall kommen wegen der Bedeutung des Knotenpunktes für den Durchgangsverkehr derartige Maßnahmen aber nicht in Betracht. Im übrigen dürften die Grenzwerte eingehalten sein: Nach gängigen Erfahrungswerten (s. a. Studie der Gesellschaft für Informatik, Verkehrs- und Umweltplanung mbH [IVU] zum Thema „Belastungsschwerpunkte des Kraftfahrzeugverkehrs im Bezirk Tiergarten") sind bei innerstädtischen Straßen mit vergleichbarem Verkehrsaufkommen die Grenzwerte für Stickstoffoxid, Ruß und Benzol derzeit zumeist leicht überschritten. Die untersuchten Straßenabschnitte haben jedoch eine zweiseitig geschlossene Randbebauung. Da der Knotenpunkt Wollankstraße/Schönholzer Straße/ Breite Straße/Mühlenstraße durch teilweise niedrige Randbebauung, Mündungsschneisen sowie östlich angrenzenden Marktplatz und Dorfanger aufgeweitet wird, ist hier die Einhaltung der Luftschadstoffgrenzwerte zu erwarten.

2) Der Polizeipräsident in Berlin - Straßenverkehrsbehörde

Die Ein- und Ausfahrt aus dem Grundstück soll möglichst gegenüber der Einmündung der Mühlenstraße angelegt und wie eine Straßeneinmündung gestaltet werden.

Abwägung: Die geforderte Änderung wurde soweit wie möglich berücksichtigt. Auf Grund dessen, dass die Zufahrt zu den Stellplätzen aus städtebaulichen und technischen Gründen nicht anders zum Gebäude angeordnet werden kann, wird ein kleiner Versatz im Knotenpunkt der Breite Straße und Mühlenstraße bleiben. Die Zufahrt wird gemäß dem Umbauplan zum Durchführungsvertrag wie eine Straßeneinmündung gestaltet.

3) Arbeitsgruppe für Stadtplanung

Es werden Bedenken gegen die Höhenentwicklung des Bauvorhabens geäußert; zu prüfen sei auch, ob die nach der Detailplanung des Vorhabenträgers beabsichtigte geschlossene Garagenfassade textlich festgesetzt werden könne.

Abwägung: Die geplante Höhenentwicklung ist hinsichtlich der benachbarten Bebauung städtebaulich unbedenklich. Der Projektplan zum Durchführungsvertrag (Anlg.

3, Nordansicht) sieht eine geschlossene Garagenfassade vor. Damit wird den nachbarlichen Belangen ausreichend Rechnung getragen. Eine zusätzliche Festsetzung ist nicht erforderlich.

4) Deutsche Telekom Abwägung: Es wird auf die bestehenden Fernmeldeanlagen im Planbereich hingewiesen und um rechtzeitige Abstimmung der internen Erschließung der Fernmeldeanlagen gebeten.

Die bestehenden Fernmeldeanlagen stehen der Errichtung des Vorhabens nicht entgegen; die Erschließungsplanung wird rechtzeitig während des Baugenehmigungsverfahrens abgestimmt.

5) NGA Pankow

Es wird die Erhaltung der einzelnen Bäume gefordert.

Abwägung: Zum Teil wurde die Forderung berücksichtigt.

Details werden nach eigener Aussage des NGA im Baugenehmigungsverfahren geregelt.

6) Vermessungsamt Pankow

Es wird darauf hingewiesen, dass die Begrenzung des Geltungsbereichs entlang der Breite Straße nicht eindeutig sei. Weiterhin wird die Überarbeitung der Vermaßung angeregt.

Abwägung: Die Geltungsbereichsgrenze verläuft auf den Grundstücksgrenzen. Die Festsetzung ist insoweit eindeutig. Im Übrigen stellt auch der Flurplan zum Lageplan die eindeutige Abgrenzung des Geltungsbereiches dar (Anlg. 1 zum Durchführungsvertrag). Die notwendige Vermaßung wurde nachträglich in einem Termin am 8. Juli 1997 mit dem Vermessungsamt endgültig abgestimmt.

Ergebnis der Bürgerbeteiligung 31 Bürger haben planungsrelevante Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgebracht, die sich im wesentlichen auf die

- Auswahl des Standortes für das Bauvorhaben,

- Verkehrszunahme und die

- Fällung der Bäume im Planungsgebiet beziehen (s. a. Abwägungsprotokoll vom 15. Juli 1997). Den Bedenken wird aus städtebaulicher Sicht nicht gefolgt. Der Standort ist auf Grund der zentralen Lage zu befürworten.

Die Errichtung der „Rathausgalerie" trägt zur Verbesserung der Versorgung des umliegenden Gebietes bei. Ein anderer Standort für ein Bauvorhaben dieser Größe ist im Zentrum Pankows nicht vorhanden. Die damit verbundene Errichtung von ca. 800 Stellplätzen ist für ein funktionsfähiges Einkaufszentrum erforderlich. Der vorhabenbezogene Verkehr erhöht die Belastung der Breite Straße nur in geringem Umfang, da die meisten Kunden ohnehin die Straße als Durchgangsstraße nutzen. Im Übrigen wird der größte Teil des Planbereiches zur Zeit als Parkplatz genutzt.

Für die Zulässigkeit der Fällung von Bäumen und Durchsetzung der Ersatzbepflanzung wird die Baumschutzverordnung im Baugenehmigungsverfahren angewendet. Der Erhalt der wertvollen Bäume wurde gesichert. Zusätzlich soll die Begrünung der nicht überbauten Flächen und Dachflächen den unumgänglichen Verlust weitestgehend ausgleichen (s. Anlage 4 zum Durchführungsvertrag, Grün- und Freiflächenplan). Abwägung der Bedenken, Anregungen und Hinweise im einzelnen:

1. Einwendung Falscher Standort des Objektes am überlasteten Knotenpunkt Mühlen-/Breite Straße.

Abwägung: Für das Vorhaben bieten sich keine Alternativstandorte im Bezirk Pankow an. Auf Grund seiner zentralen Lage im Bezirk gibt es auch keinen geeigneteren Standort. Er entspricht zudem den Zielen der 10. Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 18. November 1994 (GVBl. S. 472). Nach Bewertung durch das Verkehrsgutachten der ptv system Software und Consulting GmbH, Karlsruhe, vom Dezember 1996 ist die Leistungsfähigkeit des Knotenpunkts trotz vorhabenbedingter Verkehrszunahme ausreichend.

2. Einwendung

Das Vorhaben wird wegen der unzulänglichen Verkehrslogistik für die Mühlenstraße/Breite Straße abgelehnt. In der Nähe entstnden größere Vorhaben dieser Art (Gesundbrunnen-Zentrum, Schönhauser Allee). Wenn schon ein Warenhaus in Pankow gebaut werden solle, sei als Standort an die Zigarettenfabrik zu denken. Vorgeschlagen wird, den vorhandenen Parkplatz zu erhalten und das Grundstück im übrigen mit Sozialwohnungen zu bebauen.

Abwägung: Das Verkehrsgutachten zeigt, dass der Verkehr nach einem entsprechenden Ausbau des Knotens Mühlenstraße/Breite Straße ausreichend bewältigt werden kann. Die Errichtung anderer Zentren macht eine Attraktivitätssteigerung des Pankower Zentrums nicht überflüssig, da die Verkaufsflächenausstattung des Bezirks nach wie vor unterdurchschnittlich ist. Der Standort am Anger hat gegenüber Alternativstandorten wie der Zigarettenfabrik den Vorteil der zentralen Lage innerhalb kerngebietstypischer Nutzung und Einzelhandelskonzentration.

Sowohl von der Gebietsprägung als auch von den tatsächlichen Auswirkungen des Umfeldes her ist eine reine Wohnnutzung städtebaulich nicht zu vertreten.

3. Einwendung

Es sei möglicherweise günstiger, mehrere kleinere Zentren zu errichten.

Abwägung: Durch die Errichtung eines Einkaufszentrums in zentraler Bezirkslage soll die Anziehungskraft des Ortskerns gesteigert werden. Mit mehreren kleinen Zentren in unterschiedlicher Lage wäre dieses Ziel nicht in gleichem Maße zu erreichen.

4. Einwendung

Das Vorhaben passe vom Erscheinungsbild her nicht nach Pankow und sei flächenmäßig zu groß. Abwägung: Die vorgesehene Klinkerfassade fügt sich, besonders auch im Hinblick auf das schräg gegenüber liegende Rathaus, in das Stadtbild von Pankow ein. Von der Fläche her ist das Vorhaben nicht überdimensioniert.

Auch nach seiner Errichtung wird die Verkaufsflächenausstattung des Bezirks noch unter dem Berliner Durchschnitt liegen.

5. Einwendung

Im Interesse seiner Anpassung des Neubaus an sein Umfeld wird angeregt, ihn mit Spitzdächern zu versehen und keine „Würfelbebauung" zu verwirklichen.

Abwägung: Die „Würfelbebauung" ist zum Teil durch technische Aufbauten bedingt; sie entspricht im Übrigen dem Wettbewerbsergebnis und wird der Gestaltung des modernen Gebäudes gerecht. Dachaufbauten ­ wie z. B. auf dem KaDeWe ­ würden keine Anpassung an das Umfeld bewirken, sondern erheblich aus dem Rahmen fallen.

6. Einwendung

Die Überschreitung der max. Gebäudehöhe sei von 5 m auf 1,5 m zu reduzieren.

Abwägung: Bei der Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe ist zu berücksichtigen, dass sie nur bei Bauteilen zulässig ist, die um mindestens 15 m von der Gebäudeaußenkante zurückgesetzt sind. Daher wird sie ­ selbst von der gegenüberliegenden Angerseite aus ­ nur begrenzt wahrnehmbar sein und sich in den Rahmen der bewegten Dachlandschaft einfügen.

7. Einwendung

Die Anzahl der Stellplätze wird für zu hoch gehalten.

Abwägung: Die Anzahl der Stellplätze entspricht dem Bedarf. Für ein funktionsfähiges Einkaufszentrum muss dieser Bedarf gedeckt werden, da ein Großteil der Kunden den ÖPNV nicht nutzt. Eine Reduzierung der Stellplätze brächte die Gefahr mit sich, dass das Einkaufszentrum nicht dauerhaft akzeptiert würde.

8. Einwendung Kritisiert wird, dass 48 Bäume für das Vorhaben gefällt werden müssen, zu wenig Grün gepflanzt und für die gefällten Bäume kein Ersatz geschaffen wird.

Abwägung: Wenn das städtebauliche Ziel, die Errichtung des Einkaufszentrums, verwirklicht werden soll, können die Bäume nicht erhalten werden. Dem Ziel der Attraktivitätssteigerung des Pankower Zentrums wird insoweit Vorrang vor dem Schutz des Baumbestandes eingeräumt, für den aber Ersatzpflanzungen vorgenommen werden.

9. Einwendung

Die westliche und östliche Randfläche des Planbereichs sei zu schmal. Um für größere Bäume optimale Wuchsbedingungen zu erreichen, seien mindestens 6 m vorzusehen.

Abwägung: Die Flächen am westlichen und östlichen Rand des Plangebiets dienen im wesentlichen der Durchwegung und nur nachgeordnet einer Begrünung. Im Zuge einer Neuordnung der westlich angrenzenden Grundstücke soll neben dem im Plangebiet vorgesehenen 5 m breiten Erschließungsstreifen eine ebenso breite, der Durchwegung und Durchgrünung dienende, Fläche angelegt werden. Der am östlichen Rand gelegene Freiflächenstreifen ist mit 8­9 m Breite für Baumbepflanzungen ausreichend.

10. Einwendung

Es wird angeregt, die mit einem Gehrecht zu belastende Fläche im nördlichen Teil des Planbereichs deutlich zu verbreitern, damit sie von den Bürgern als Grünfläche genutzt werden kann.

Abwägung: Von der durchschnittlich 23 m breiten Fläche im hinteren Grundstücksteil dient ein 3 m breiter Fahrstreifen als Feuerwehrzufahrt und öffentlicher Durchgang. Die übrigen unbefestigten Flächen unterliegen Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern. Auf diesen Flächen werden auch ca. 260 Fahrradstellplätze untergebracht. Eine Verbreiterung dieser Fläche zu einer nutzbaren Grünanlage wäre mit erheblichen Einschränkungen des Kaufzentrums verbunden, die städtebaulich ebensowenig gerechtfertigt werden könnten wie die Inanspruchnahme von Kerngebietsflächen zu Erholungszwecken.

11. Einwendung

Der ÖPNV werde durch den Individualverkehr behindert; ihm müsse aber Vorrang eingeräumt werden.

Abwägung: Der ÖPNV wird durch den Individualverkehr nicht behindert werden. Dies ergibt sich aus dem Verkehrsgutachten, wonach das Verkehrsaufkommen nach einem Ausbau des Knotenpunkts Breite Straße/Mühlenstraße ohne Behinderungen auch in den Spitzenstunden bewältigt werden kann. Ein Vorrang für öffentliche Verkehrsmittel ließe sich nur durch dafür reservierte eigene Spuren verwirklichen. Der Verkehrsraum der Breiten Straße reicht jedoch dafür nicht aus.

12. Einwendung

Mit den vorgesehenen Stellplätzen würden Verkehr und Schadstoffemissionen zunehmen, die Einkaufs- und Lebensbedingungen sich weiter verschlechtern.

Abwägung: Den Ergebnissen der Gutachten zufolge sind die Auswirkungen zu bewältigen. Die Schadstoffbelastung wird durch den Zusatzverkehr nicht wesentlich zunehmen. Der Umbau am Knoten Breite Straße/Mühlenstraße wird zu zügigerem Verkehrsfluß und damit insgesamt zu einer Verbesserung der Situation beitragen.

Dass sich durch ein vielfältigeres Angebot die Einkaufsbedingungen verschlechtern, dürfte aller Erfahrung widersprechen. Auch eine Verschlechterung der Lebensbedingungen kann nicht generell unterstellt werden, sondern bleibt dem subjektiven Empfinden vorbehalten.

13. Einwendung

Der jetzt schon zeitweilig überschrittene Lärmpegel im Knotenpunkt Breite Straße/Mühlenstraße sei nicht mehr zumutbar und vertretbar.

Abwägung: Der Anteil des vorhabenbezogenen Verkehrs am Gesamtverkehrsaufkommen liegt laut Gutachten bei ca. 20 %, bezogen auf den durchschnittlichen täglichen Verkehr. Die dadurch entstehende Lärmzunahme ist kaum wahrnehmbar, deshalb kann sie im Interesse einer Attraktivitätssteigerung des Bezirkszentrums hingenommen werden.

14. Einwendung

Eine einstündige Verkehrszählung als Grundlage wird für unzureichend gehalten.

Abwägung: Eine einstündige Verkehrszählung in der Spitzenstunde ist ausreichend für die durchschnittliche Gesamtbelastung, da sie an einem repärsentativen Tag in der Zeit zwischen 17.00 und 18.00 Uhr durchgeführt wurde; während dieses Zeitraums ist das Verkehrsaufkommen keinen Schwankungen unterworfen und lässt daher genauere Berechnungen der Spitzenbelastungen zu.

15. Einwendung Fußgänger und Radfahrer seien nur unzureichend bzw. gar nicht bedacht; es werden Fahrradstellplätze und -wege angeregt.

Abwägung: Auf dem hinteren Grundstücksteil wird die sich aus den Richtzahlen für den Stellplatzbedarf gemäß den Ausführungsvorschriften zu § 48 BauO Bln für das Vorhaben ergebende Anzahl von 760 Fahrradstellplätzen eingerichtet. Im Zuge des Straßenausbaus werden Radwege angelegt und die Belange von Radfahrern und Fußgängern durch Lichtsignalanlagen berücksichtigt.

16. Einwendung Berliner Straße und ein Teil der Breiten Straße sollten zu einer Fußgängerzone umgewandelt werden.

Abwägung: Die Herstellung einer Fußgängerzone ist weder Voraussetzung noch Folge des geplanten Vorhabens und daher auch nicht Gegenstand des Planverfahrens. Sie müsste im Übrigen städtebaulich gewollt und verkehrsmäßig sinnvoll sein; hierzu bedürfte es umfassender Untersuchungen, für die seitens des Bezirks keine Notwendigkeit gesehen wird.

Aus dem abschließenden Abwägungsergebnis geht hervor, dass alle wesentlichen Aspekte, die für die Abwägung von Bedeutung sind, in die Wichtung und Wertung einbezogen und in den einzelnen Planungsunterlagen und im Durchführungsvertrag umgesetzt wurden. Die im Vorhaben- und Erschließungsplanentwurf erforderliche oben angeführte Änderung ­ Streichung des Fahrrechts auf der Fläche A, B, C, C, A ­ ist nur geringfügig und berührt nicht die Grundzüge der Planung.

Der Vorhabenträger hat für die Umbaumaßnahmen der Straßenverkehrsfläche eine Bürgschaft vorgelegt und sich im Durchführungsvertrag zur Übernahme der Kosten verpflichtet. Die Durchführung der Umbaumaßnahmen bleibt der Absprache zwischen dem Investor und dem Tiefbauamt überlassen.

Die zusätzlichen Verpflichtungen des Vorhabenträgers zur Kostenübernahme der Planung, Einhaltung der Fertigstellungsfristen sowie Herstellung von Bau-, Grün-, Erschließungsanlagen, Umverlegung der Leitungen entsprechend der im Rahmen der Baugenehmigung vorzulegenden Entwurfs- und Ausführungsplanung, sind ebenfalls im Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan geregelt.

Der Durchführungsvertrag wurde am 18. Dezember 1997 zwischen dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr ­ Abteilung II ­ und dem Vorhabenträger abgeschlossen.

Planreife wurde mit Schreiben vom 16. Februar 1998 an den Bezirk bestätigt.

B. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S., 2141, 1998 I S. 137) in Verbindung mit dem Baugesetzbuch in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049/2076)

Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch (BauGB-MaßnahmenG) in der Fassung vom 28. April 1993 (BGBl. I S. 622), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (GVBl. S. 177, 210) Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung ­ BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz ­ BNatSchG) in der Fassung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081) in Verbindung mit der Fassung vom 12. März 1987, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1993

Zehnte Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 18. November 1994 (GVBl. S. 472)

C. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit der Länder Berlin/ Brandenburg Keine.

D. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung

a) Keine.

Der Vorhabenträger hat sich im Durchführungsvertrag zur Kostenübernahme für die erforderlichen Vorbereitungs- und Ordnungsmaßnahmen sowie die Planungsarbeiten und den Umbau von Straßenverkehrsflächen verpflichtet.

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen Keine.

E. Auswirkungen auf die Umwelt

Im Rahmen des Planverfahrens erfolgte eine Eingriffs- und Ausgleichsbewertung. Insgesamt führen die Grünfestsetzungen zu einem weitgehenden Ausgleich des Eingriffs. Der nicht ausgleichbare Eingriff ist unter Abwägungsgesichtspunkten hinnehmbar. Siehe im einzelnen Abschnitt 3.2.