Verwertung von Abbruchmaterial bei Gebäudeabrissen

Die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr legt nachstehende Mitteilung dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor:

Das Abgeordnetenhaus hat in seiner Sitzung am 14. Januar 1999 folgendes beschlossen:

Der Senat wird aufgefordert,

1. sicherzustellen, dass die Forderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nach optimaler Wiederverwendung und Verwertung von Abrissmaterial durch Modifizierung des bestehenden Vorschriftenwerkes ermöglicht werden;

2. Möglichkeiten zu schaffen, dass insbesondere Ziegelmaterial mit einer hohen Wertschöpfung in den Baustoffkreislauf zurückgeführt werden kann;

3. Vorschläge zu unterbreiten, wie ausbaufähiges Material (Holz, Türen, Fenster, Dachziegel, Trägermaterial usw.) in höherem Maß zur Wiederverwendung kommen kann;

4. bis zum 31. Januar 1999 zu berichten über das BauabfallRecycling in Berlin insgesamt.

Hierzu wird berichtet: 1 Inhalt des Auftrages

Mit dem vorliegenden Auftrag werden vier Aufforderungen an den Senat gerichtet, die hinsichtlich ihrer Sachfragen und gesetzlichen Regelungen sowie hinsichtlich ihrer Gesetzgebungskompetenzen und ihrer Verwaltungszuständigkeiten in zwei Themenbereiche getrennt werden müssen:

- das getrennte Sammeln des beim Abbruch eines Gebäudes anfallenden Abbruchmaterials und

- die Verwendung und Verwertung derartigen Abbruchmaterials im Bauwesen.

So beziehen sich die beiden zuerst genannten Forderungen auf den Umgang mit dem anfallenden Abbruchmaterial sowie die Regulierungsmöglichkeiten mit dem Ziel, eine weitestgehende und hochwertige Wertschöpfung der Abfälle zu erreichen; die Forderung Nr. 3 bezieht sich auf die Verwendung und der Berichtsauftrag in Nr. 4 auf beide Themenbereiche. In den nachfolgenden Ausführungen der Abschnitte 2 bis 5 wird zu sämtlichen Themen umfassend Stellung genommen; der Text ist abweichend vom Auftrag gegliedert.

2 Getrenntsammeln von Abbruchmaterial und Recycling Umweltpolitische Zielsetzung des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

­ KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) ist in erster Linie die Vermeidung von Abfällen. Fallen dennoch Abfälle an, sind diese vorrangig stofflich oder energetisch zu verwerten und somit zur Schonung der natürlichen Ressourcen und zum Schutz der Umwelt in den Wirtschaftskreislauf zurückzuführen.

Nach Inkrafttreten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) ist die Wiederverwendung und Verwertung in erster Linie Angelegenheit der Wirtschaft selbst; die Erzeuger von Bauabfällen sind originär nach § 5 Abs. 2 KrW/AbfG zur Verwertung verpflichtet. Prinzipiell besteht die Verpflichtung zur Verwertung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, sofern sie technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, d. h. insbesondere für einen gewonnenen Stoff ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann.

§ 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen in Berlin (Landesabfallgesetz ­ LAbfG) vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 651) verpflichtet die für die Beseitigung von Bauabfällen zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie durch Rechtsverordnung Regelungen für die Getrenntsammlung von Bauabfällen zu treffen. Diese Verordnung (sog. Trennverordnung) liegt nicht vor; ihr Erlass wird derzeit geprüft. Darüber hinaus beabsichtigt die Senatsumweltverwaltung, für Bauherren ein Merkblatt „Abfallmanagement ­ Hinweise zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen" zu erarbeiten.

Am 16. Februar 1998 wurde von den Umweltministerien und den Industrie- und Handelskammern der Länder Berlin und Brandenburg sowie den in beiden Ländern tätigen Organisationen, dem Bauindustrieverband, der Fachgemeinschaft Bau, der Entsorgungsgemeinschaft Bau und der Überwachungsgemeinschaft Baureststofftransport die „Umweltvereinbarung zur Verwertung von Bauabfällen unter besonderer Berücksichtigung gemischter Bau- und Abbruchabfälle" geschlossen. Mit dieser Vereinbarung werden Rahmenbedingungen für die Einstufung und Verwertung von gemischten Bau- und Abbruchabfällen aufgestellt. Zielsetzung ist, Verwertungspotentiale auszuschöpfen bzw. zu erschließen und damit eine unnötige Deponierung verwertbarer Abfälle zu verhindern; durch Sortierung sollen verwertbare Stoffe dem Wirtschaftskreislauf zugeführt werden, Schadstoffe und nicht verwertbare Stoffe aber sollen zuverlässig ausgeschleust und der Abfallbeseitigung zugeführt werden. Die Einstufung und Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen nach der Vereinbarung zeigt die Anlage 1. 3 Verwendung von Recyclingstoffen im Bauwesen

Verwendung von Abbruchmaterial im Straßenbau

Mit den Ausführungsvorschriften zu § 7 des Berliner Straßengesetzes für Tragschichten im Straßenbau (AV ZTVT) vom 28. August 1997 wird festgelegt, dass in den Tragschichten von Fahrbahnen und ­ wo erforderlich ­ in den Geh- und Radwegflächen gebrauchte Baustoffe eingebaut werden müssen. Die Ausführungsvorschriften wurden dahingehend geändert, dass ein höherer Ziegelanteil im Recyclingmaterial zulässig ist. Außerdem ist geregelt, dass die Begrenzung des Ziegelanteils im Recyclingmaterial von 10 Gewichtsprozent auf maximal 25 Gewichtsprozent für Klinker, dichte Ziegel und Steinzeug sowie auf maximal 5 Gewichtsprozent für Kalkstein, weich gebrannte Ziegel, Putze und ähnliche Stoffe erhöht werden kann. Höhere Anteile an diesen Stoffgruppen sind zulässig, wenn nachgewiesen ist, dass sie sich nicht nachteilig auswirken.

Verwendung von Abbruchmaterial im Hochbau

Neben der Abfallvermeidung ist auch die Wiederverwendung von Abbruchmaterialien Ziel jeder Abfallpolitik. Um hierfür Regelungen zu schaffen, sind zunächst die Begrifflichkeiten zu klären. Unterschieden wird zwischen der Wiederverwendung und der Wiederverwertung von Abbruchmaterial. Beides wird unter dem Begriff „Bauabfallrecycling" verstanden. Zu den Möglichkeiten eines ressourcenschonenden Wirtschaftens gehört aber auch das Recycling und die Verwendung von industriellen Reststoffen, da ein Großteil des Abfallaufkommens diesem Bereich zuzurechnen ist. Die Möglichkeiten und Aktivitäten für eine Verwendung von „(Bau-)Abfallstoffen" sind vielfältig.

Wiederverwendung

Unter Wiederverwendung wird der erneute Einsatz von Baustoffen und Bauteilen verstanden, ohne dass an ihnen wesentliche Änderungen durchgeführt werden, d. h. es handelt sich um ausbaufähige Materialien. Eine Wiederverwendung geschieht z. B. bei Stahlträgern, Stahlbetonfertigteilen, Holzbalken und Dachziegeln, sie ist auch möglich bei Türen und Fenstern. Insbesondere im Denkmalschutzbereich ist diese Wiederverwendung von Bauteilen interessant.

Wiederverwertung von Bau- und Werkstoffen Wiederverwertbare Baustoffe fallen nicht nur beim Abriss von Gebäuden an, sondern auch als Produktionsrückstände bei der Herstellung von Baustoffen und Bauteilen sowie beim Einbau (d. h. ihrer Verwendung). Nur derartige Stoffe sollten ­ um eine Begriffsverwirrung zu vermeiden ­ als Recycling-Produkte (Recyclate) bezeichnet werden. Auch Werkstoffe aus anderen Anwendungsbereichen wie Altreifen, Altpapier oder Tablettendurchdrückpackungen (Blister) können eine Wiederverwertung als Baustoffe ­ allerdings geringerer Wertigkeitsstufe, sogenanntes „Downcycling" ­ finden. Bei den Recyclaten wäre gemäß der Herkunft folgende Unterscheidung sinnvoll:

- Recyclate in Form von reinen Produktionsabfällen, die dem jeweiligen Prozess unmittelbar und direkt wieder zugeführt werden können, ohne zwischenzeitlich einer Verwertung in anderer Weise unterlegen zu haben, wie zum Beispiel anfallender Verschnitt bei der Verarbeitung von thermoplastischen Kunststoffen;

- Recyclate aus nahezu sortenreinen Produkten, die zwischenzeitlich einer Nutzung im Wertstoffkreislauf unterlegen haben und durch organisierte Rücknahmesysteme wieder für gleiche oder ähnliche Verwendungen genutzt werden sollen, wie zum Beispiel Stahl- und Aluminiumteile, PVC-Fenster und Rohre, Frischbetonrückstände;

- Recyclate nahezu sortenreiner Produkte, die nach ihrer Primärverwendung für andere Zwecke genutzt werden sollen, zum Beispiel Bauplatten aus Tablettendurchdrückpackungen (PVC/Alu-Verbund);

- Recyclate nicht-sortenreiner Produkte, die komplex zusammengesetzte Zubereitungen oder Mischungen aus verschiedenen Verwendungen sind und gänzlich anderen Verwendungen zugeführt werden sollen, zum Beispiel Altreifen, Altpapier, Altschuhe (zur Verwendung als Dämmstoff), alte Autositze usw.;

- Abfälle aus Abbruchvorgängen, wie zum Beispiel Althölzer unbestimmter Quelle, Betonabbruch, Ziegelsplitt.

Verwertung von industriellen Rest- und Abfallstoffen Rest- und Abfallstoffe aus industriellen Produktions- oder Aufbereitungsprozessen werden schon seit längerem im Bauwesen verwendet. Hierzu zählen insbesondere Flugasche, Gips aus Rauchgasentschwefelungsanlagen und Hüttenschlacken.

Auf Grund der negativen Erfahrungen bei der Verwendung der Kieselrot-Kupferschlacke aus der Kupfergewinnung als Beläge für Sportplätze, Spielplätze und Wege muss aber darauf hingewiesen werden, dass der Verwendung industrieller Reststoffe im Bauwesen auch dann Grenzen zu setzen sind, wenn man nach heutigem Erkenntnisstand meint, die vorhandenen Schadstoffe sind in den Baustoffen dauerhaft gebunden. Einmal sind nicht alle möglichen Synergieeffekte bekannt, andererseits ist fraglich, ob bei späteren Nutzungsänderungen, Umbauten oder Abriss die vorhandene Ausgangskontamination richtig eingeschätzt bzw. beachtet wird.

Prägnant ausgedrückt: Gebäude dürfen nicht zur heimlichen „Entsorgungsstätte der Industrieproduktion" werden, um spätere kostenintensive Sanierungsmaßnahmen zu vermeiden.

4 Regelungen für die Wiederverwendung, Verwertung und Wiederverwertung Allgemeine Verwendungsregelungen

Nach § 3 Abs. 2 BauO Bln dürfen Bauprodukte nur verwendet werden, wenn sie dazu geeignet sind, dass die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung die Anforderungen der BauO Bln erfüllen können. Für die konkrete Verwendung von Bauprodukten gelten grundsätzlich die Verwendungsregelungen der §§ 18 ff der BauO Bln.

Die Wiederverwendung von Bauteilen bei gleichartigen Anwendungsbereichen ist ohne erneute Verwendungsnachweise möglich. Nur bei älteren Bauteilen, die nicht mehr den geltenden technischen Regeln entsprechen und für die keine bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise vorliegen, wären allenfalls Ausnahmeregelungen zu treffen.

Bauprodukte, die unter Verwendung von „Bauabfällen" (Recyclaten) und industriellen Reststoffen hergestellt werden (Wiederverwertung, Verwertung), müssen ebenfalls den bauaufsichtlichen Anforderungen

- der Gesundheitsunschädlichkeit,

- der Umweltverträglichkeit und

- der technischen Brauchbarkeit (Festigkeit, Dauerhaftigkeit, Brandverhalten) entsprechen, was bei der großen Schwankungsbreite der physikalischen und chemischen Eigenschaften der Ausgangsstoffe nur schwierig zu gewährleisten ist. Häufig ist die Erarbeitung von speziellen Prüfprogrammen unverzichtbar, die erst nach Abschluss umfangreicher, kostenintensiver Forschungsaufträge, wie z. B. zum Auslaugverhalten umweltrelevanter Stoffe aus zementgebundenen Baustoffen durch Modellierung der Auslaugvorgänge, erarbeitet werden konnten. Insofern sind Regelungen im Rahmen der Normung und Zulassung von Bauprodukten im Hochbau erforderlich, die die Verwertung von „Bauabfällen" (Recyclaten) und industriellen Reststoffen bei der Herstellung von Bauprodukten ermöglichen bzw. erleichtern. Regelungen bestehen bereits in verschiedenen Bereichen, nicht nur für die Verwendung von Ziegelsplitt als Recyclingzuschlag für Mörtel und Beton.

Technische Regeln

Mit Recyclaten oder industriellen Reststoffen hergestellte Bauprodukte dürfen nach den bauaufsichtlichen Vorschriften verwendet werden, wenn diese Bauprodukte vollständig durch technische Regeln, die als Technische Baubestimmungen eingeführt sind, erfasst sind und diese die Verwendung von Recyclaten oder industriellen Reststoffen explizit zulassen, d. h. es sind entsprechende Prüfverfahren vorhanden oder aber die Wiederverwertung hat sich seit Jahrzehnten bewährt, wie z. B.: die Baustoffe Stahl, Aluminium und Kupfer, die aus dem entsprechenden Metallschrott hergestellt sind. In diesen Fällen obliegen die Nachweise der Verwendbarkeit den Festlegungen der Normen, die jedoch den Kriterien des Umwelt- und Gesundheitsschutzes und der sich daraus ergebenden Problematik beim Einsatz von Reststoffen gerecht werden müssen. Als Beispiel dafür sei die Verwendung von Steinkohlenflugasche als hydraulisch wirkendes Betonzusatzmittel zum Ersatz von Zement erwähnt. Steinkohlenflugasche nach der technischen Regel DIN EN 450 gilt seit 1996 als geregeltes Bauprodukt und ist in der Bauregelliste A Teil 1 aufgeführt.

Als neuere Entwicklung für geregelte Recycling-Baustoffe ist die Richtlinie des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton (DAfStb) für die „Herstellung von Beton unter Verwendung von Restwasser, Restbeton und Restmörtel" zu nennen. Weitere normative Regelungen, z. B. eine DAfStb-Richtlinie für „Beton mit rezykliertem Zuschlag" und im PVC-Baustoffbereich DIN EN 12 608, sind in Vorbereitung.

Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen

Über allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach § 19 BauO Bln, die vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) erteilt werden, lässt sich die Verwendung von Recyclaten und die Verwertung industrieller Reststoffe in Bauprodukten am ehesten realisieren. Solche Zulassungen sind aber, was Bearbeitungs- und Prüfungsaufwand anlangt, aus den oben genannten Gründen wesentlich aufwendiger als Zulassungen für Bauprodukte aus Primärmaterialien. Für das Zulassungswesen lassen sich für derartige Bauprodukte zwei Fallgruppen unterscheiden:

- Für die geplante Verwendung gibt es keine Normen, so dass sie vollständig durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen zu regeln sind.

- Für die geplanten Verwendungen gibt es zwar eine einschlägige Norm, das beantragte Produkt weicht aber wesentlich davon ab, weil der Einsatz eines Reststoffes von den Normen nicht erfasst wird.

Im zweiten Fall können bestimmte Regelungen der Norm in Teilregelungen in die Zulassung übernommen werden. So ist es denkbar, dass in einem solchen Fall die Verwendbarkeit (technische Eignung) überwiegend durch die in der Norm genannten Kriterien nachzuweisen wäre, der Nachweis der Gesundheits- und Umweltverträglichkeit aber durch spezielle Prüfungen zu führen ist. Zur Information zum heutigen Stand von Zulassungsverfahren sind Beispiele in einer Liste des Deutschen Instituts für Bautechnik als Anlage 2 beigefügt, für die Verwendung von Ziegelsplitt als Recyclingzuschlag für Mörtel und Beton beispielhaft eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung als Anlage 3. 5 Weiteres Vorgehen

Aus Gründen der Ressourcenersparnis, der in einem rohstoffarmen Land wie der Bundesrepublik Deutschland große Bedeutung zukommt, ist grundsätzlich die Wiederverwendung von Bauteilen und Baustoffen sowie die Verwertung von Reststoffen aus industriellen Prozessen und die Wiederverwertung von Bau- und Werkstoffen zu unterstützen, wobei folgende wichtige Aspekte berücksichtigt werden müssen:

- Derartige Verwendungen erfordern zusätzliche Regelungen und Prüfvorschriften, um die Probleme möglicher Gesundheits- und Umweltverträglichkeit sowie die der technischen Brauchbarkeit (Festigkeit, Dauerhaftigkeit) bei oft großer Schwankungsbreite der Eigenschaften der Ausgangsstoffe einzugrenzen.

- Die Einhaltung dieser Regelungen bedarf einer Prüfung, Überwachung und Zertifizierung.

- Es sind möglichst sortenreine Bauabfallstoffe zu gewinnen, um eine hochwertige Wiederverwertung umsetzen zu können.

- Von den Wirtschaftsbereichen sind Sammelsysteme für die Ausgangsstoffe aufzubauen, wie sie bei Stahl- und Aluminiumschrott und neuerdings auch bei Alt-PVC aus Fenstern, Rohrleitungen und Fußböden bestehen.

Die Thematik „Verwendung von Bauabfällen (Recyclaten) und industriellen Reststoffen im Bauwesen" beschäftigt derzeit die Gremien der ARGEBAU (Arbeitsgemeinschaft der für das Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen Minister der Länder); sie wurde auf der letzten ARGEBAU-Ministerkonferenz am 25. Juni 1998 behandelt. Für die ARGEBAU ergibt sich vorrangig die Aufgabe, im Rahmen der Normung und Zulassung von Bauprodukten für den Hochbau auf die Verwendung von Recyclaten hinzuwirken; allerdings sind auf Grund bestehender Schwierigkeiten beim Baustoff-Recycling als auch beim Wiedereinsatz von aufbereiteten Baustoffen noch erhebliche Probleme zu lösen.

Die Ministerkonferenz setzt sich dafür ein, Recyclate und industrielle Reststoffe verstärkt der Verwertung auch in Bauprodukten für bauliche Anlagen nach Baurecht zuzuführen. Sie ist der Auffassung, dass Bauabfälle nach deren Aufbereitung in hierfür geeigneten Anlagen die Abfalleigenschaft verlieren.