Lösung. Es ist beabsichtigt die Staatsanwaltschaft II bei dem Landgericht Berlin zum 30 September 1999 aufzulösen

Vorblatt Vorlage ­ zur Beschlussfassung ­ über Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes

A. Problem:

Die Berliner Justiz ist seit dem Tag der Wiedervereinigung mit der Aufarbeitung des DDR-Unrechts befasst. Seit dem 1. Oktober 1994 hat das Land Berlin eine zweite Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin eingerichtet, unter deren Dach die Ermittlungen aller Verfahren zur sogenannten Regierungs- und Vereinigungskriminalität zusammengefasst sind. Inzwischen hat die Staatsanwaltschaft II bei dem Landgericht Berlin ihre gesamtstaatliche Aufgaben im Wesentlichen bewältigt.

B. Lösung:

Es ist beabsichtigt, die Staatsanwaltschaft II bei dem Landgericht Berlin zum 30. September 1999 aufzulösen. Die noch offenen Verfahren wird die Staatsanwaltschaft I bei dem Landgericht Berlin abschließend erledigen. Einer eigenständigen Staatsanwaltschaft, die für die Verfolgung der Regierungskriminalität und der im Zusammenhang mit der Vereinigung stehenden Kriminalität sowie des Justizunrechts zuständig ist, bedarf es zukünftig nicht mehr.

C. Alternativen: Keine.

D. Kosten:

Der Wegfall der Finanzierung von Stellen und Beschäftigungspositionen ergibt eine Einsparung von rund 1,538 Mio. DM im Haushaltsplan 2000. Dem vorzeitigen Finanzierungsende entsprechend werden davon 20 % auf die Sparvorgabe für 2000 angerechnet. Darüber hinaus ergibt sich eine derzeit nicht quantifizierbare haushaltswirtschaftliche Einsparung schon im Haushaltsjahr 1999 aus der vorzeitigen Realisierung von Wegfallvermerken.

E. Zuständigkeit: Senatsverwaltung für Justiz

Vorlage ­ zur Beschlussfassung ­ über Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes Vom.....

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I § 8 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 23. März 1992 (GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 1996 (GVBl. S. 234), erhält folgende Fassung: „§ 8

Die Geschäfte der Staatsanwaltschaft werden bei dem Kammergericht und dem Landgericht durch Staatsanwälte und bei dem Amtsgericht durch Staatsanwälte oder Amtsanwälte wahrgenommen. Näheres über die Einrichtung, Organisation und den Dienstbetrieb regelt die Senatsverwaltung für Justiz durch Verwaltungsanordnung." Artikel II

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.

A. Begründung:

a) Allgemeines:

Durch Einfügung des § 4 a Abs. 2 in das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (Gesetz vom 24. Juni 1994, BGBl. I 1994 S. 1374) hatte der Bundesgesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, im Falle eines besonderen Grundes durch Landesgesetz bei dem Landgericht Berlin eine weitere Staatsanwaltschaft mit eigenen aus der Aufgabenstellung folgenden Zuständigkeiten zu schaffen. Die Errichtung der Staatsanwaltschaft II bei dem Landgericht Berlin wurde durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 12. Juli 1994 (GVBl. S. 234) vorgenommen.

Inzwischen hat die Staatsanwaltschaft II bei dem Landgericht Berlin ihre gesamtstaatliche Aufgabe im Wesentlichen bewältigt.

Es ist daher beabsichtigt, die Staatsanwaltschaft II bei dem Landgericht Berlin zum 30. September 1999 aufzulösen. Die noch offenen Verfahren wird die Staatsanwaltschaft I bei dem Landgericht

Berlin abschließend erledigen. Einer eigenständigen Staatsanwaltschaft, die für die Verfolgung der Regierungskriminalität und der im Zusammenhang mit der Vereinigung stehenden Kriminalität sowie des Justizunrechts zuständig ist, bedarf es zukünftig nicht mehr. § 8 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes kann daher seine alte Fassung erhalten. Die weitere Organisation der Staatsanwaltschaft erfolgt wie bisher durch Verwaltungsanordnung.

b) Einzelbegründung

Zu Artikel I § 8 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (AGGVG) wird neu gefasst. Die Neufassung entspricht dem Wortlaut der bis zum 11.) mit Wegfallvermerk beim Kapitel 06 10 wird auf den Haushaltsplan 2000 vorgezogen. Betroffenes Volumen gemäß Haushaltsplan 1999: Rd. 2 462 000 DM. Dem steht ein Einnahmeausfall aus Erstattungen der Länder von DM gegenüber. Daraus ergibt sich eine Einsparung von rund 1 538 000 DM im Haushaltsplan 2000. Dem vorzeitigen Finanzierungsende entsprechend werden davon 20 % auf die Sparvorgabe für 2000 angerechnet. Darüber hinaus ergibt sich eine derzeit nicht quantifizierbare haushaltswirtschaftliche Einsparung schon im Haushaltsjahr 1999 aus der vorzeitigen Realisierung von Wegfallvermerken. Hierzu nachfolgend b).

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Betroffen sind insgesamt 39 Stellen und Beschäftigungspositionen (BPos.). Davon werden 10 BPos. für Staatsanwälte z. A. (Richter auf Probe) bereits ab 1. Januar 1999 nicht in Anspruch genommen, weil die entsprechende Einnahme aus Erstattungen der anderen Länder entfällt. Um im Übrigen Personalüberhang zu vermeiden, werden die Kräfte der Staatsanwaltschaft II jeweils bei Freiwerden finanzierter Stellen bereits jetzt sukzessive zur Staatsanwaltschaft I übernommen, so dass bis zum 30. September 1999 ein Teil der 29 Wegfälle bereits realisiert sein wird. Um den Einsatz der dann verbleibenden Kräfte bei der ab dem 1. Oktober 1999 für die anhängigen und weiter anfallenden Verfahren neu zuständigen Staatsanwaltschaft I zu sichern, erhalten die Wegfallvermerke den Zusatz: „Ohne Übernahmeverpflichtung". Damit wird ausgeschlossen, dass die Kräfte in den allgemeinen Überhang geraten.

Hinsichtlich der Stellen für den Generalstaatsanwalt II und seinen Vertreter gilt Folgendes: Die Stellen erhalten mit Wirkung vom 1. Oktober 1999 jeweils den einschränkenden haushaltswirtschaftlichen Vermerk, der im Haushaltsplan 2000 ausgebracht wird: „Wird bei Freiwerden zu einer Stelle der BesGr. R 2 ­ Oberstaatsanwalt als Dezernent bei der Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht ­ (ohne Übernahmeverpflichtung)". Damit wird der Zustand zum Zeitpunkt der Einrichtung der Staatsanwaltschaft II wiederhergestellt, wie die Stellen seinerzeit nicht zusätzlich, sondern durch Umwandlung vorhandener Stellen zugegangen waren (Gesetz vom 12. Juli 1994, GVBl. S. 234). Berlin, den 12. April 1999

Der Senat von Berlin

Der Regierende Bürgermeister

In Vertretung Kähne Stahmer Chef der Senatskanzlei Senatorin für den Senator für Justiz