Straßen 1 Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind Straßen Wege und Plätze die dem öffentlichen Verkehr gewidmet

§ 2

Öffentliche Straßen:

(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

(2) Zur öffentlichen Straße gehören

1. der Straßenkörper; das sind insbesondere

a) der Untergrund, der Unterbau, der Oberbau, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Böschungen, Stützbauwerke, Treppenanlagen, Lärmschutzanlagen, Straßenentwässerungs- und Straßenbeleuchtungsanlagen,

b) Fahrbahnen, Gehwege, Radwege, Bushaltebuchten, Parkflächen einschließlich der Parkhäuser, Grünanlagen sowie Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,

2. der Luftraum über dem Straßenkörper,

3. das Zubehör; das sind insbesondere die Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und sonstigen Anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung.

Abschnitt II Widmung, Einziehung und Benennung

§ 3:

Widmung:

(1) Eine Straße, ein Weg oder ein Platz erhält die Eigenschaft einer öffentlichen Straße durch Widmung.

(2) Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer der der Straße dienenden Grundstücke ist oder die Eigentümer und die sonst zur Nutzung dinglich Berechtigten der Widmung zugestimmt haben oder der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag, durch vorzeitige Besitzeinweisung nach § 22 oder in einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat.

(3) Die Widmung kann unter Einschränkungen vorgenommen werden. In diesem Fall ist die Straßenverkehrsbehörde vorher zu hören.

(4) Die Widmung erfolgt durch Allgemeinverfügung und ist im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen. Die öffentliche Straße ist in das Straßenverzeichnis einzutragen, wenn die Widmung unanfechtbar geworden ist.

(5) Bei Straßen, die nach einem festgestellten oder genehmigten Plan gebaut oder geändert werden, wird die Widmung mit dem verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung mit der Maßgabe verfügt, dass sie mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 zu diesem Zeitpunkt vorliegen. Der Träger der Straßenbaulast hat den Zeitpunkt der Verkehrsübergabe und Beschränkungen der Widmung öffentlich bekannt zu machen und der das Straßenverzeichnis führenden Behörde mitzuteilen.

(6) Wird eine öffentliche Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. In diesen Fällen bedarf es einer Bekanntmachung nach Absatz 4 Satz 1 nicht.

(7) Bei Straßen, Wegen und Plätzen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Straßenverzeichnis eingetragen worden sind, wird vermutet, dass sie öffentliche Straßen sind.

§ 4:

Einziehung, Teileinziehung:

(1) Wird eine öffentliche Straße für den öffentlichen Verkehr nicht mehr benötigt, so kann sie eingezogen werden. Parkhäuser können auch zum Zwecke der privaten Bewirtschaftung eingezogen werden, soweit der überwiegende Teil des betroffenen Parkraums für die Allgemeinheit zugänglich bleibt. Die Teileinziehung einer Straße ist zulässig, wenn nachträglich Beschränkungen auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls festgelegt werden sollen.

(2) Vor der Einziehung oder Teileinziehung ist die Straßenverkehrsbehörde zu hören. Die Absicht, die Straße einzuziehen oder teileinzuziehen, ist mindestens einen Monat vorher im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Von der Bekanntmachung kann abgesehen werden, wenn die zur Einziehung oder Teileinziehung vorgesehenen Flächen in den in einem Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich gemacht worden sind.

(3) Die Einziehung oder Teileinziehung erfolgt durch Allgemeinverfügung und ist im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen. Die Straße ist im Straßenverzeichnis zu löschen, wenn die Einziehung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 unanfechtbar geworden ist.

(4) Die Einziehung oder Teileinziehung kann im verfügenden Teil eines Planfeststellungsbeschlusses mit der Maßgabe bekannt gemacht werden, dass sie mit der Sperrung oder Beschränkung wirksam wird. Einer Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht.

(5) Wird eine Straße begradigt, unerheblich verlegt oder durch sonstige straßenbauliche Maßnahmen den verkehrlichen Bedürfnissen angepasst und damit ein Teil der Straße dem Verkehr auf Dauer entzogen, so wird dieser Straßenteil durch die Sperrung eingezogen. In diesen Fällen bedarf es einer Ankündigung und öffentlichen Bekanntmachung nach den Absätzen 2 und 3 nicht.

(6) Mit der Einziehung entfallen Gemeingebrauch und widerrufliche Sondernutzungen. Bei Teileinziehung werden Gemeingebrauch und widerrufliche Sondernutzungen entsprechend eingeschränkt.

§ 5:

Benennung:

(1) Die öffentlichen Straßen sind zu benennen, sobald es im öffentlichen Interesse, insbesondere im Verkehrsinteresse, erforderlich ist. Privatstraßen, -wege oder -plätze sollen auf Antrag und Kosten des Grundstückseigentümers öffentlich benannt werden, soweit dies zur Sicherstellung ausreichender Orientierungsmöglichkeiten notwendig ist. Hierzu kann vom Grundstückseigentümer ein Kostenvorschuss verlangt werden.

(2) Die Benennung erfolgt durch Allgemeinverfügung und ist im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen. Für öffentliche Straßen ist sie in das Straßenverzeichnis einzutragen, wenn sie unanfechtbar geworden ist.

(3) Werden Flächen Teil einer benannten öffentlichen Straße, so gilt die Benennung auch für diese Flächen. Einer Benennung nach Absatz 1 und einer Bekanntmachung nach Absatz 2 bedarf es nicht.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Bundesfernstraßen.

§ 6:

Straßenverzeichnis:

(1) Das Straßenverzeichnis ist ein Verzeichnis, in das alle öffentlichen Straßen einzutragen sind. Es kann von jedermann eingesehen werden.

(2) In das Straßenverzeichnis sind mindestens die Bezeichnung und die Lage der Straße sowie Einschränkungen der Widmung einzutragen.

Abschnitt III Straßenbaulast

§ 7:

Straßenbaulast:

(1) Träger der Straßenbaulast für die öffentlichen Straßen ist Berlin.

(2) Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der öffentlichen Straßen zusammenhängenden Aufgaben, auch die Bestimmung der Art, des Umfangs und des Zeitpunkts der Herstellung. Die öffentlichen Straßen sind im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Trägers der Straßenbaulast so zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern, zu verbessern oder zu ändern, dass sie dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügen.

Dabei sind auch die Funktion der Straße als Aufenthaltsort, das Stadtbild und die Belange des Denkmal- und Umweltschutzes sowie der im Straßenverkehr besonders gefährdeten Personen zu berücksichtigen. Der Träger der Straßenbaulast hat im Falle eines nicht verkehrssicheren Zustandes der Straße zu veranlassen, dass bis zur Wiederherstellung des verkehrssicheren Zustandes durch Anordnung von Verkehrszeichen und -einrichtungen eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Er hat ferner für eine alsbaldige Wiederherstellung des verkehrssicheren Zustandes der Straße zu sorgen.

(3) Zur Straßenbaulast gehört die Pflicht, die öffentlichen Straßen so zu reinigen, dass die Verkehrssicherheit erhalten bleibt (verkehrsmäßige Reinigung). Die verkehrsmäßige Reinigung entfällt für öffentliche Straßen, für die nach den jeweils geltenden Vorschriften eine ordnungsmäßige Reinigung stattfinden muss.

(4) Die öffentlichen Straßen sind zu beleuchten, soweit es im Interesse des Verkehrs und der Sicherheit erforderlich ist.

Außerhalb der geschlossenen Ortslage ist eine Beleuchtung der öffentlichen Straßen in der Regel nicht erforderlich. Geschlossene Ortslage ist das Gebiet, das in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.

(5) Die mit dem Bau, der Unterhaltung und der Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen zusammenhängenden Aufgaben werden als eine Pflicht des öffentlichen Rechts wahrgenommen. Dazu gehört die Sorge dafür, dass die öffentlichen Straßen in der Baulast Berlins den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entsprechen.

§ 8:

Straßenbaulast Dritter:

(1) § 7 Abs. 1 gilt nicht, soweit die Straßenbaulast nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund öffentlicher Verpflichtungen anderen Trägern obliegt oder durch Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag einem anderen Träger auferlegt worden ist.

(2) Privatrechtliche Verpflichtungen Dritter zur Erfüllung von Aufgaben, die sich aus der Straßenbaulast ergeben, berühren die Straßenbaulast nicht.

§ 9:

Gehwegüberfahrten:

(1) Die nicht befahrbaren Straßenbestandteile dürfen mit Kraftfahrzeugen nur auf besonderen Überfahrten (Gehwegüberfahrten) überquert werden.

(2) Gehwegüberfahrten sind vom Träger der Straßenbaulast herzustellen, zu ändern und instand zu halten. Die Kosten der Herstellung und die Kosten von Änderungen trägt der Anlieger; das gilt nicht, soweit die Gehwegüberfahrten bei der erstmaligen endgültigen Herstellung der Straße im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts angelegt werden. Werden Gehwegüberfahrten bei anderen Ausbaumaßnahmen hergestellt, geändert oder erneuert, so trägt der Anlieger die Mehrkosten. Die Kosten sind durch Leistungsbescheid festzusetzen. Widerspruch und Klage gegen den Leistungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Der Träger der Straßenbaulast ist berechtigt, angemessene Vorauszahlungen zu verlangen.

(3) Der Träger der Straßenbaulast ist berechtigt, nicht mehr benötigte Gehwegüberfahrten zu beseitigen. Absatz 2 Satz 2, 4, 5 und 6 gilt entsprechend.

(4) Gehwegüberfahrten für vorübergehende Zwecke dürfen von den Anliegern angelegt werden. Sie bedürfen der Genehmigung des Straßenbaulastträgers, auch hinsichtlich der Lage, Abmessung und Beschaffenheit. Nicht mehr benötigte Gehwegüberfahrten sind vom Anlieger zu beseitigen. Beseitigt er diese nicht, gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Anlieger ist der Eigentümer eines Grundstücks, das an die öffentliche Straße angrenzt oder durch sie erschlossen wird. Ist an einem solchen Grundstück ein Erbbaurecht, ein Nießbrauch oder ein sonstiges dinglich gesichertes Nutzungsrecht bestellt, so ist der daraus Berechtigte ebenfalls Anlieger. Ist ein Grundstück von der öffentlichen Straße durch einen nicht zu ihr gehörenden Geländestreifen getrennt, bleibt dieser außer Betracht.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Bundesstraßen, soweit im Bundesfernstraßengesetz nichts Abweichendes geregelt ist.

Abschnitt IV Gemeingebrauch und Sondernutzung; Duldungspflichten der Eigentümer

§ 10:

Eigentum und Gemeingebrauch:

(1) Das Eigentum an öffentlichen Straßen ist Privateigentum, das durch die Bestimmung der Straße für den Gemeingebrauch beschränkt ist.

(2) Der Gebrauch der öffentlichen Straßen ist jedermann im Rahmen der Widmung für den Verkehr (Gemeingebrauch) gestattet. Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt.

(3) Das Recht des Anliegers, die öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus zu benutzen, soweit dies zur Nutzung des Grundstückes erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift (Anliegergebrauch), bleibt unberührt.

Hierzu zählen auch Vorbauten, mit dem Gebäude verbundene Werbeanlagen und Warenautomaten, die über das bauordnungsrechtlich ohne Ausnahme oder Befreiung zulässige Maß nicht hinausgehen.

(4) Der Gemeingebrauch kann beschränkt oder vorübergehend aufgehoben werden, wenn es für die Durchführung von Bauarbeiten an der Straße, wegen des baulichen Zustandes, zur Vermeidung außerordentlicher Schäden an der Straße oder für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs notwendig ist. Die Beschränkungen sind durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen kenntlich zu machen.

§ 11:

Sondernutzung:

(1) Jeder Gebrauch der öffentlichen Straßen, der über den Gemeingebrauch hinausgeht, ist eine Sondernutzung und bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften der Erlaubnis der Straßenbaubehörde.

(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn öffentliche Interessen der Sondernutzung entgegenstehen und diesen nicht durch Nebenbestimmungen Genüge getan werden kann. Ein öffentliches Interesse ist insbesondere dann gegeben, wenn

1. die Sondernutzung den Gemeingebrauch nicht unerheblich einschränken würde,

2. von der Sondernutzung schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen würden,

3. städtebauliche oder sonstige öffentliche Belange beeinträchtigt würden; dies ist auch anzunehmen beim Nächtigen, Lagern und beim Niederlassen zum Alkoholverzehr außerhalb zugelassener Schankflächen,

4. Straßenbaumaßnahmen oder Versorgungsanlagen beeinträchtigt oder gefährdet würden.

(3) Sondernutzungserlaubnisse für die Einrichtung von Baustellen dürfen nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung des fließenden oder ruhenden Straßenverkehrs ausgeschlossen ist, es sei denn, das Bauvorhaben kann ohne Inanspruchnahme des Straßenlandes zumutbar nicht durchgeführt werden. In diesem Fall ist die Inanspruchnahme des Straßenlandes auf das geringstmögliche Maß und den kürzesten Zeitraum zu beschränken. Die hierfür erforderlichen Nachweise hat der Bauherr zu erbringen.

Die Erlaubnis von Sondernutzungen für Bauarbeiten, die sich auf den fließenden oder ruhenden Fahrzeugverkehr im übergeordneten Straßennetz auswirken, muss drei Monate vor Baubeginn beantragt werden. Sondernutzungserlaubnisse nach Satz 4 dürfen nur im Einvernehmen mit der Straßenverkehrsbehörde und der für das Verkehrswesen zuständigen Senatsverwaltung erteilt werden, bei der eine Informations- und Koordinierungsstelle (INKOStelle) für Straßenbaumaßnahmen im übergeordneten Straßennetz eingerichtet ist. Äußern sich die beteiligten Behörden nicht innerhalb von zwei Monaten, so gilt das Einvernehmen gegenüber der für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständigen Behörde als erklärt. Bei verspäteter Antragstellung kann der Nachweis für die Notwendigkeit einer Inanspruchnahme öffentlichen Straßenlandes nicht auf Umstände gestützt werden, die bei rechtzeitiger Antragstellung nicht vorgelegen hätten. Dem Antragsteller kann aufgegeben werden, Unterlagen vorzulegen, aus denen sich ergibt, ob und wie der Verkehr zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist.

(4) Die Erlaubnis soll entweder unbefristet auf Widerruf oder befristet mit oder ohne Widerrufsvorbehalt erteilt werden. Die Erteilung der Erlaubnis kann erforderlichenfalls von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden. Die Erlaubnis darf nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde übertragen werden.

(5) Für den Widerruf der Erlaubnis gilt Absatz 2 entsprechend.

Unbeschadet der Vorschriften über den Widerruf von Verwaltungsakten kann die Erlaubnis widerrufen werden, wenn die für die Sondernutzung zu entrichtenden Entgelte trotz Fälligkeit und Mahnung nicht oder nicht vollständig entrichtet werden. Im Falle des Widerrufs sowie bei der Beeinträchtigung der Sondernutzung durch Sperrung oder Änderung der Straße, durch Straßenschäden oder Straßenbaumaßnahmen oder bei Einziehung der Straße hat der Erlaubnisnehmer keinen Anspruch auf Entschädigung.

(6) Nach Beendigung der Sondernutzung oder Erlöschen der Erlaubnis hat der Erlaubnisnehmer unverzüglich etwa vorhandene Anlagen zu beseitigen. Der ordnungsgemäße Zustand der Straße wird durch den Träger der Straßenbaulast wiederhergestellt. Die Aufwendungen dafür sind von dem Erlaubnisnehmer zu erstatten. Der Erstattungsbetrag ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(7) Die Straßenbaubehörde kann die Beseitigung von unerlaubten Anlagen im öffentlichen Straßenraum anordnen. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(8) In Fällen unerlaubter Sondernutzung für Veranstaltungswerbung gilt auch der Veranstalter als Sondernutzer.

(9) Für Sondernutzungen kann der Straßeneigentümer Entgelte erheben. Bei ihrer Bemessung soll der wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzung berücksichtigt werden.

(10) Bei Sondernutzungen öffentlichen Straßenlandes, das nicht Eigentum Berlins ist, bleiben die Rechte des Eigentümers unberührt.

(11) Sondernutzungen, die der Durchführung eines Bauvorhabens dienen, können nur vom Bauherrn beantragt werden. Der Erlaubnisnehmer hat Beginn, Umfang und Ende der Sondernutzung sowie den Namen und die Telefonnummer der Straßenbaubehörde an der Baustelle auf einem Schild nach außen hin deutlich lesbar zu kennzeichnen.

§ 12:

Sondernutzung für Zwecke der öffentlichen Versorgung:

(1) Für die Sondernutzung zu Zwecken der öffentlichen Versorgung gilt § 11 entsprechend nach Maßgabe der folgenden Absätze. Den Unternehmen der öffentlichen Versorgung sind die Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs, der Polizeipräsident in Berlin, der Landesbetrieb für Informationstechnik und die Berliner Feuerwehr gleichgestellt.

(2) Die Sondernutzung ist zu erlauben, soweit sie den Gemeingebrauch nicht dauerhaft beeinträchtigt oder andere überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach den örtlichen Gegebenheiten eine Unterbringung der Anlagen im Straßengrund möglich ist.

(3) Die Erlaubnis ist, außer in den Fällen des Absatzes 8, unbefristet auf Widerruf zu erteilen.

(4) Der Widerruf einer Erlaubnis ist nur zulässig, wenn er im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich ist.

(5) Die Versorgungsunternehmen haben dem Träger der Straßenbaulast die Kosten zu erstatten, die diesem durch die Sondernutzung zusätzlich erwachsen. Zu diesen Kosten gehören insbesondere:

1. die Mehraufwendungen für die Herstellung und die Unterhaltung öffentlicher Straßen,

2. die Kosten der Änderung der Straße, die dadurch entstehen, dass Versorgungsanlagen errichtet, geändert, unterhalten oder beseitigt werden, sowie auch die Kosten der Leistungen in den Fällen des Absatzes 9 Satz 2,

3. die Aufwendungen für Schutzmaßnahmen, die durch die Errichtung und den Betrieb von Versorgungsanlagen verursacht werden,

4. die Kosten für eine geänderte Verkehrsführung.

(6) Werden im öffentlichen Interesse durch die Änderung oder Verlegung der öffentlichen Straße oder durch Unterhaltungsmaßnahmen an ihr Änderungen von Versorgungsanlagen erforderlich, haben die Versorgungsunternehmen diese Anlagen auf ihre Kosten der Straße anzupassen.

(7) Die Versorgungsunternehmen haben ihre Anlagen ordnungsgemäß zu errichten, laufend zu überwachen, zu unterhalten und stillgelegte Anlagen zu entfernen. Die Straßenbaubehörde kann die Entfernung zu einem späteren Zeitpunkt zulassen.