Umweltschutz

(3) Wenn sich ein Betroffener mit der Übertragung oder Beschränkungen des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt hat, jedoch keine Einigung über die Entschädigung erzielt wurde, kann das Entschädigungsverfahren durch die Enteignungsbehörde auf Antrag eines Beteiligten unmittelbar durchgeführt werden.

(4) Soweit der Vorhabensträger auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung nach § 20 verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Vorhabensträger zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die Enteignungsbehörde. Für das Verfahren gelten die enteignungsrechtlichen Vorschriften über die Feststellung von Entschädigungen entsprechend.

(5) Im übrigen gilt das Berliner Enteignungsgesetz vom 14. Juli 1964 (GVBl. S. 737), geändert durch Gesetz vom 30. November 1984 (GVBl. S. 1664), in der jeweils geltenden Fassung.

Abschnitt VII Zuständigkeitsregelungen, Ermächtigungen § 24

Zuständigkeiten und Straßenaufsicht; Zuständigkeit zum Erlass des Widerspruchsbescheides:

(1) Die sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben werden von den Straßenbaubehörden wahrgenommen, soweit keine besondere Regelung getroffen ist. Die Erfüllung der Straßenbaulastaufgaben wird durch die Straßenaufsicht überwacht. Kommt der in Fällen des § 8 Abs. 1 bezeichnete Träger der Straßenbaulast seinen Verpflichtungen nicht nach, kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen anordnen und erforderlichenfalls mit den Mitteln der Verwaltungsvollstreckung durchsetzen.

(2) Die für das Straßenwesen zuständige Senatsverwaltung entscheidet über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einer Bezirksverwaltung, wenn der Verwaltungsakt auf § 3 (Widmung), § 4 (Einziehung, Teileinziehung), § 11 (Sondernutzung) oder § 12 (Sondernutzung für Zwecke der öffentlichen Versorgung) gestützt wird und folgende Straßen betroffen sind:

1. Straßen innerhalb des zentralen Bereichs, in dem sich die Parlaments- und Regierungseinrichtungen des Bundes befinden; der zentrale Bereich wird umgrenzt durch die Invalidenstraße, Brunnenstraße, Rosenthaler Platz, Torstraße, Mollstraße, Platz der Vereinten Nationen, Lichtenberger Straße, Holzmarktstraße, Brückenstraße, Heinrich-HeineStraße, Moritzplatz, Oranienstraße, Kochstraße, Wilhelmstraße, Anhalter Straße, Askanischer Platz, Schöneberger Straße, Schöneberger Ufer, Lützowufer, Lützowplatz, Klingelhöferstraße, Hofjägerallee, Großer Stern, Spreeweg, Paulstraße, Alt-Moabit unter Einbeziehung der genannten Straßen und Plätze;

2. Straßen in Gebieten von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung sowie Straßen für die Industrie- und Gewerbeansiedlung von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung;

3. Hauptverkehrsstraßen mit vorwiegend überbezirklicher Funktion.

§ 25

Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften:

(1) Die für das Verkehrswesen zuständige Senatsverwaltung kann durch Rechtsverordnung für genau begrenzte Fälle von Sondernutzungen mit nur kurzfristiger oder geringfügiger Einschränkung des Gemeingebrauchs allgemein bestimmen, dass es einer Erlaubnis nach § 11 nicht bedarf, wenn die Anordnung, die Ausnahmegenehmigung oder die Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde nach der Straßenverkehrs-Ordnung erteilt worden ist.

(2) Die für das Verkehrswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, in Abstimmung mit den Straßenbaubehörden durch Rechtsverordnung einen Landesstraßenplan zu erlassen, der die Straßen I. und II. Ordnung gemäß § 18 Nr. 1 und 2 festlegt.

Bei der Aufstellung des Landesstraßenplans ist die für die vorbereitende Bauleitplanung zuständige Senatsverwaltung zu beteiligen. Grundlage der Festlegung der Straßen I. und II. Ordnung im Landesstraßenplan soll das sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende übergeordnete Hauptverkehrsnetz sein.

(3) Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt die zuständige Senatsverwaltung.

Abschnitt VIII Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften § 26

Ordnungswidrigkeiten:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 9 Abs. 1 nicht befahrbare Straßenbestandteile außerhalb von Gehwegüberfahrten mit Kraftfahrzeugen überquert,

2. entgegen § 11 Abs. 1 eine öffentliche Straße ohne die erforderliche Erlaubnis zur Sondernutzung gebraucht oder die mit der Erlaubnis erteilten Auflagen nicht erfüllt,

3. entgegen § 11 Abs. 6 Satz 1 nach Beendigung der Sondernutzung oder Erlöschen der Erlaubnis etwa vorhandene Anlagen nicht unverzüglich beseitigt,

4. entgegen § 11 Abs. 11 Satz 2 kein entsprechend gekennzeichnetes Schild aufstellt,

5. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Beschädigungen dem Bezirksamt nicht unverzüglich meldet,

6. entgegen § 13 Abs. 2 unerlaubt eine öffentliche Straße verändert oder aufgräbt,

7. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 Vorarbeiten nicht duldet sowie Pfähle, Pflöcke oder sonstige Markierungen, die Vorarbeiten dienen, wegnimmt, verändert, unkenntlich macht oder unrichtig setzt,

8. entgegen § 21 Abs. 1 auf den vom Plan betroffenen Flächen oder in dem nach § 21 Abs. 3 festgelegten Planungsgebiet unzulässige Veränderungen vornimmt,

9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 24 Abs. 1 Satz 3 nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 oder 6 bezieht, können eingezogen werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Straßenbaubehörde.

§ 27

Übergangsvorschriften:

(1) Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, die auf Grund des Berliner Straßengesetzes vom 28. Februar 1985 (GVBl. S. 518), zuletzt geändert durch Artikel VII des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (GVBl. S. 177) erlassen wurden, gelten weiterhin.

(2) Sondernutzungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig ausgeübt werden, bleiben unberührt.

§ 28

Inkrafttreten:

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetzund Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft

1. das Berliner Straßengesetz vom 28. Februar 1985 (GVBl. S. 518), zuletzt geändert durch Artikel VII des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (GVBl. S. 177),

2. die Verordnung über die Einrichtung und Führung des Straßenverzeichnisses vom 5. April 1958 (GVBl. S. 345).

A. Begründung:

a) Allgemeines:

Für die Straßen im Land Berlin gilt bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Neufassung das Berliner Straßengesetz vom 28. Februar 1985, zuletzt geändert durch Artikel VII des Gesetzes vom 25. Juni 1998.

Dieses Gesetz entstand auf der Grundlage der tatsächlichen Gegebenheiten, wie sie aus der isolierten Lage West-Berlins zur Zeit der Teilung Deutschlands resultierten. Der Straßenplanungsraum beschränkte sich deshalb auf das Verkehrswegenetz der westlichen Stadthälfte. Großräumige, überregionale oder regionale Straßenverbindungen bestanden ­ mit Ausnahme der Transitstrecken ­ im westlichen Teil nicht. Die Überwindung der Teilung Deutschlands und Europas hat diese funktionalen Beschränkungen der Berliner Straßen wegfallen lassen. Auf dieser Grundlage wird Berlin aus der aufgezwungenen Randlage seine Stellung als Verkehrsknotenpunkt in der Mitte Europas wiedergewinnen. Dies zeigt sich vor allem in einer Bedeutungszunahme vieler Hauptstraßen Berlins als Durchgangs- und Verbindungsstraßen und einer wesentlich stärkeren Verkehrsbelastung. Um diese Entwicklung entsprechend den notwendigen Anforderungen des Verkehrs einerseits und den Schutzbedürfnissen der Berliner Bevölkerung andererseits gestalten zu können, bedarf es eines neuen Straßenplanungsrechts. Denn die bisherige Gesetzeslage wird diesen neuen Anforderungen nicht mehr gerecht, da es an Regelungen über die Fachplanung von Straßen fehlt.

Mit der vorliegenden Novellierung des Berliner Straßengesetzes wird zwischen der Ebene der Bundesfernstraßenplanung und der auf die Umsetzung kommunaler Erfordernisse beschränkten Bauleitplanung der Berliner Straßenplanung ein landesrechtliches Planfeststellungsverfahren zur Verfügung gestellt werden.

Ein solches förmliches Planfeststellungsverfahren zeichnet sich durch folgende Vorteile aus:

- Entwicklung eines übergeordneten Straßennetzes nach einheitlichen Gesichtspunkten,

- Angleichung des Planungsrechts für das übergeordnete Straßennetz an die Straßenplanung des Bundes und der anderen Länder,

- Stärkere Berücksichtigung von Bürger- und Umweltbelangen, die durch das vor einer Planfeststellung durchzuführende Anhörungsverfahren gewährleistet wird.

Im Zusammenhang mit den Regelungen zur Planfeststellung sind die gesetzlichen Anforderungen an den Erlass einer Veränderungssperre, eine vorzeitige Besitzeinweisung und eine Enteignung im Berliner Straßengesetz zu kodifizieren.

Weiterhin hat es sich als notwendig erwiesen, den Neubau und die Änderung von Kreuzungen von Straßen mit Landesgewässern sowie die Unterhaltung dieser Kreuzungen landesrechtlich zu regeln.

Einen weiteren Schwerpunkt der vorliegenden Neufassung bilden die Regelungen über Sondernutzungen von öffentlichem Straßenland, die den gestiegenen Anforderungen an das öffentliche Straßenland angepasst werden. Zukünftig werden auch die Eingriffe der Versorgungsunternehmen in den öffentlichen Verkehrsraum einer intensiveren Kontrolle mit dem Ziel stärkerer Beschleunigung und Koordinierung unterworfen.

Die Novellierung sieht außerdem vor, dass Parkhäuser, die Bestandteil des öffentlichen Straßenlandes sind, zum Zwecke der privaten Bewirtschaftung eingezogen werden können. Hiermit wird die Veräußerung dieser Anlagen ermöglicht.

Als Grundlage zum vorliegenden Gesetzentwurf dienten der Musterentwurf für ein Länderstraßengesetz (ME) und die auf dieser Grundlage bereits in anderen Bundesländern geltenden Straßengesetze sowie das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854), geändert durch Gesetz vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1452).

b) Einzelbegründung:

1. Zu § 1: Geltungsbereich

Die alte Regelung in § 1 Abs. 1 überschreitet die Regelungsbefugnis des Berliner Landesgesetzgebers. Eine umfassende Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für die Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen ist nicht gegeben. Die neue Regelung stellt klar, dass das Berliner Straßengesetz in erster Linie für die Berliner Straßen gilt. Darüber hinaus gelten einzelne Bestimmungen auch für die Bundesfernstraßen (vgl. § 5 Abs. 4 und § 9 Abs. 6). Es handelt sich dabei ausschließlich um Fälle, in denen das Bundesfernstraßengesetz einen Regelungsgegenstand offen gelassen hat.

Mit Ausnahme der vorgenannten Sonderfälle erfüllen die zuständigen Stellen Berlins ihre Aufgaben bezüglich der Bundesfernstraßen ausschließlich nach den Bestimmungen des Bundesfernstraßengesetzes.

Die Regelung des ehemaligen Absatzes 2 über die Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs wird gestrichen, da sie für die Praxis bedeutungslos ist. Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs können nämlich straßenrechtlich immer nur schlichte Privatstraßen sein, deren Eigentümern wegen des Fehlens der Widmung keine spezifischen straßenrechtlichen Verpflichtungen aufgegeben werden können. An Privatstraßen gibt es keine Baulast. Es bleibt dem Ermessen des Eigentümers überlassen, ob und wie er die Straße instand halten will. Er kann zu Verbesserungen mit Mitteln des Straßenrechts nicht angehalten werden. Wie bei jedem Grundstück kann der Eigentümer der Privatstraße mit ihr nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht Gesetze oder Rechte Dritter entgegenstehen (§ 903 BGB). Ihm obliegt nur die Verkehrssicherungspflicht, wenn er Dritten die Privatstraße zum Verkehr eröffnet. An Privatstraßen gibt es deshalb lediglich Aufgaben der Straßenverkehrsund Ordnungsbehörden, nicht der Straßenbaubehörden. Es reicht mithin vollkommen aus, wenn das Straßenrecht Regelungen über die öffentlichen Straßen enthält. Die Geltung einzelner straßenrechtlicher Regelungen kann auf Antrag des Grundstückseigentümers auf Privatstraßen erstreckt werden (§ 5 Abs. 1 Satz 2). Die Neuformulierung der Überschrift und des ersten Satzes ist in Anpassung an den Musterentwurf für ein Länderstraßengesetz vorgenommen worden.

2. Zu § 2: Öffentliche Straßen Absatz 1 entspricht der bisherigen Fassung.

Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a entspricht der bisherigen Fassung.

Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b wird um Bushaltebuchten sowie um den Begriff „Grünanlagen" (Anpassung an das Erschließungsbeitragsrecht) ergänzt. Der Oberbegriff „Schutzstreifen" wird gestrichen, die bisher in Klammern gesetzten Unterbegriffe werden als eigenständige Begriffe geführt (s. ME). Absatz 2 Nr. 3 wird in Anlehnung an den ME sowie die Straßengesetze anderer Länder umformuliert. Allerdings ist der Begriff „Verkehrsanlagen" durch das Erschließungsbeitragsrecht (vgl. § 127 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BauGB) konkret besetzt und wird deshalb durch den Begriff „sonstige Anlagen" ersetzt.

3. Zu § 3: Widmung Absatz 1 entspricht der bisherigen Fassung.

Absatz 2 ist neugefasst. Er erweitert den ersten Halbsatz des ehemaligen Absatzes 2 und konkretisiert in Anlehnung an entsprechende Regelungen in den Straßengesetzen anderer Bundesländer die Voraussetzungen, an die die Widmung geknüpft ist. Er bezieht sich auch auf die erstmals eingeführte Möglichkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung gem. § 22. Absatz 3 entspricht Satz 1, 2. Halbsatz, und Satz 2 des ehemaligen Absatzes 2.

Im Absatz 4 (Absatz 3 alt), der im übrigen unverändert ist, wird klargestellt, dass es sich bei der Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin um eine Allgemeinverfügung handelt.

Absatz 5 wird neu eingefügt. Der Fall der Widmung zusammen mit einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung wird erst durch die Einführung des Planfeststellungsverfahrens in das Berliner Straßengesetz (vgl. §§ 18 ff.) möglich. In den

Straßengesetzen der Flächenländer ist die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens bereits seit langem vorgesehen, ebenso die Möglichkeit der Widmung im Zusammenhang mit einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung (vgl. § 6 Abs. 4 ME).

Der ehemalige Absatz 4 wird Absatz 6. In Absatz 6 werden die einzelnen Fälle der Straßenänderung durch die Begradigung ergänzt sowie auf den neuen Absatz 2 Bezug genommen.

Der ehemalige Absatz 5 wird Absatz 7.

4. Zu § 4: Einziehung, Teileinziehung Überschrift und Regelungen des § 4 werden um die Teileinziehung ergänzt.

In Absatz 1 werden durch die Einfügung des neuen Satzes 2 die Gestaltungsmöglichkeiten zur Parkraumbereitstellung dahingehend flexibilisiert, dass je nach den speziellen örtlichen Erfordernissen der notwendige Parkraumbedarf entweder durch öffentliche oder durch private Parkeinrichtungen gewährleistet wird.

Die Erweiterung in Satz 3 erlaubt künftig auch die nachträgliche Beschränkung auf bestimmte Benutzungszwecke oder Benutzerkreise und entspricht damit den Regelungen des ME und anderer Straßengesetze.

Absatz 2 wird um Satz 3 ergänzt. Die Regelung entspricht § 8 Abs. 3 Satz 3 ME und anderen Straßengesetzen.

Absatz 3 entspricht im wesentlichen dem ehemaligen Absatz 3. Absatz 4 wird neu eingefügt. Diese Regelung ist geboten im Zuge der Einführung eines Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahrens in das Berliner Straßengesetz und entspricht den Regelungen anderer Länderstraßengesetze.

Der ehemalige Absatz 4 wird Absatz 5. Er wird redaktionell angepasst.

Absatz 6 regelt die Folgen der Einziehung.

5. Zu § 5: Benennung Absatz 1 wird durch die Sätze 2 und 3 ergänzt, die in Anlehnung an die Neufassung des § 1 die Erstreckung der Benennungsregelung auf Privatstraßen ermöglichen.

Die Absätze 2 und 3 sind bis auf redaktionelle Korrekturen in Absatz 2 unverändert.

Zur Begründung der Präzisierung in Absatz 4 wird auf die Begründung zu § 1 verwiesen.

6. Zu § 6: Straßenverzeichnis

Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden zum neuen Absatz 1 zusammengefasst. Die Verpflichtung zur bezirksweisen Führung des Straßenverzeichnisses entfällt, um auch die Führung bezirksübergreifender Verzeichnisse zu ermöglichen.

Absatz 2 regelt die Mindestinhalte des Straßenverzeichnisses.

Das Straßenverzeichnis ist auf der Grundlage des Basisinformationssystems (§ 6 a VermGBln) zu führen. Es kann auch in Form einer Karte geführt werden.

7. Zu § 7: Straßenbaulast Absatz 1 entspricht der bisherigen Fassung.

Die Aufgaben der Straßenbaulast des Absatzes 2 Satz 1 sind umfassend. Dazu gehört jede Tätigkeit, die mit der Planung einschließlich der vorzubereitenden Planung, dem Entwurf, dem Bau, der Unterhaltung und der Verwaltung der Straßen zusammenhängt. Das sind insbesondere auch die Widmung, die Einziehung, die Benennung, die Gewährleistung der technischen Standards, der Vollzug straßenverkehrsbehördlicher Anordnungen, die sich aus dem Gemeingebrauch, dem Anliegergebrauch und der Sondernutzung (Sondernutzungserlaubnisse, Konzessionsverträge, unerlaubte Nutzungen) ergebenden Aufgaben und die Vermögensverwaltung. Absatz 2 Satz 1 und 2 sind unverändert.

In Satz 3 werden durch die Umformulierung die Denkmal- und Umweltschutzbelange sowie die Belange der im Straßenverkehr besonders gefährdeten Personen stärker berücksichtigt. Sätze 4 und 5 präzisieren die Pflichten des Straßenbaulastträgers zur Gefahrenabwehr im Falle eines nicht verkehrssicheren Zustandes der Straße.

Die Absätze 3, 4 und 5 sind unverändert.

8. Zu § 8: Straßenbaulast Dritter

Der Regelungsinhalt ist unverändert. Zur Klarstellung wird in Absatz 1 die Möglichkeit der Schließung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages ergänzt.

9. Zu § 9: Gehwegüberfahrten Absatz 1 wird neu gefasst, da von den Überfahrten neben den Gehwegen auch weitere Bestandteile der Straße nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) betroffen sein können.

Die Neufassung des Absatzes 2 dient neben der Anpassung an Absatz 1 einer präzisen Abgrenzung der Kostentragungspflicht des Anliegers nach dem Straßenrecht einerseits und dem Erschließungsbeitragsrecht andererseits. Das Verhältnis zwischen dem Anlieger und dem Straßenbaulastträger wird im übrigen umfassend öffentlich-rechtlich geregelt. Mit dem neuen Satz 5 wird von der Möglichkeit des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Gebrauch gemacht.

Absatz 3 Satz 2 ist eine redaktionelle Anpassung an die Neufassung in Absatz 2. Absatz 4 wird erweitert. Satz 3 dient der Klarstellung, falls der Anlieger seiner Beseitigungspflicht nicht nachkommt.

Absatz 5 entspricht der bisherigen Fassung.

Die Ergänzung um Absatz 6 schließt eine Regelungslücke in Bezug auf die Bundesfernstraßen.

10. Zu § 10: Eigentum und Gemeingebrauch Absatz 1 entspricht der bisherigen Fassung.

Mit der Neuformulierung in Absatz 2 Satz 1 wird klargestellt, dass die straßenrechtliche Gemeingebrauchsschranke in der Benutzung der Straße „für den Verkehr" liegt, nicht in der Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, deren Überwachung Angelegenheit der Straßenverkehrsbehörde ist. Absatz 2 ist im übrigen unverändert.

Absatz 3 ist neu. Er definiert den neben dem schlichten Gemeingebrauch nach Absatz 2 ebenfalls ohne vorherige Erlaubnis der Straßenbaubehörde zulässigen gesteigerten Gemeingebrauch des Straßenanliegers (Anliegergebrauch).

Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

Der bisherige Absatz 4 wird durch die Neuregelung des Absatzes 3 gegenstandslos.

11. Zu § 11: Sondernutzung Absatz 1: Die Kürzung des Textes in Absatz 1 ist Folge dessen, dass die Regelungen zum Anliegergebrauch wegen ihres systematischen Zusammenhanges nunmehr umfassend in § 10

(Gemeingebrauch) aufgenommen worden sind.

Absatz 2: Die Versagungstatbestände des bisherigen Absatzes 2 wurden reduziert. Der bisherige Buchst. e) alt entfällt, weil die dort genannte Verpflichtungserklärung gegen Absatz 6 Satz 2 verstoßen würde. Die Versagung der Erlaubnis bei voraussichtlicher Einziehung der öffentlichen Straße ist nicht grundsätzlich ein Versagungstatbestand; es liegt im Ermessen der Behörde, entweder befristete Erlaubnisse zu vergeben oder zu versagen. Die Regelung im bisherigen Absatz 2 letzter Satz (alt) entfällt deshalb.

Absatz 3 ist neu. Die Regelung im Absatz 3, Sätze 1 bis 3 bindet die zuständige Behörde, Sondernutzungserlaubnisse für die Einrichtung und den Betrieb von Baustellen nur dann zu erteilen, wenn der Bauherr nachweist, dass die Baumaßnahme ohne Inanspruchnahme von Straßenland zumutbar nicht durchgeführt werden kann. Bei Arbeiten der Versorgungsunternehmen im Straßenraum ist der Nachweis entbehrlich. Die Nachweisverpflichtung ist durch geeignete bautechnische Unterlagen zu erbringen.