Darüber hinaus wird bei unkomplizierten Bauvorhaben die Bearbeitungsfrist im Regelfall nicht ausgeschöpft werden

Je größer die zu erwartenden Erschwernisse des Verkehrs sind, um so mehr können von dem Bauherrn oder dessen Bevollmächtigten technisch und finanziell aufwendigere Leistungen verlangt werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Möglichkeiten einer verbesserten Baustellenlogistik ausgeschöpft werden. Das Wort „zumutbar" in Satz 1 soll gewährleisten, dass das Bauvorhaben nicht an unverhältnismäßig hohen Kosten, die für den Bauherrn unzumutbar sind, scheitert, wenn die Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenlandes nur durch technisch zwar mögliche, aber extrem aufwendige Lösungen ganz oder teilweise zu vermeiden wäre. Um eine ausreichende Bearbeitungszeit unter Einschaltung der INKOStelle (Satz 5) zu gewährleisten, ist für Baustellen, die die Fahrbahnen und Seitenstreifen des übergeordneten Straßennetzes beeinträchtigen, eine drei Monate vor Baubeginn erfolgende Antragstellung zur Erteilung der Sondernutzungserlaubnis erforderlich (Satz 4). Hierdurch tritt auch keine Verzögerung des Bauvorhabens ein, da der Antrag bereits während des eigentlich laufenden Baugenehmigungsverfahrens gestellt werden kann.

Darüber hinaus wird bei unkomplizierten Bauvorhaben die Bearbeitungsfrist im Regelfall nicht ausgeschöpft werden. Das übergeordnete Straßennetz umfasst die Bundesfernstraßen sowie die Hauptverkehrsstraßen mit vorwiegend überbezirklicher Funktion und die anderen Straßen von besonderer Bedeutung im Sinne von Nr. 10 Abs. 5 des Zuständigkeitskataloges zu § 4 Abs. 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (AZG). Sofern der Bauherr auf die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis angewiesen ist, kann erwartet werden, dass er sein Bauvorhaben möglichst rechtzeitig mit der INKO-Stelle abstimmt. Da die termingerechte Bereitstellung von Straßenland bestimmend für den Bauablauf ist, empfiehlt sich die beratende Einschaltung der INKO-Stelle bereits in der Bauplanungsphase. Nur so kann der Bauherr sicherstellen, dass die Bauplanung durch Erteilung der erforderlichen Genehmigung, wie vorgesehen, realisierbar bleibt. Satz 5 stellt sicher, dass ohne Zustimmung der INKO-Stelle und der Straßenverkehrsbehörde keine Sondernutzungserlaubnisse für die Einrichtung von Baustellen auf Straßen im übergeordneten Straßennetz erteilt werden. Dadurch wird gewährleistet, dass mit den Bauarbeiten erst begonnen werden darf, wenn das Bauvorhaben in das Gesamtgeschehen auf den Straßen und die verkehrlichen Bedürfnisse einbezogen ist. Durch Konzentration des Verkehrs von den nachgeordneten Straßen (Wohnstraßen) auf das übergeordnete Straßennetz sind diese Straßen besonders empfindlich für baustellenbedingte Verkehrsstörungen. Die Koordinierung bezieht sich deshalb auf den Fahrbahnbereich und auf Seitenstreifen (Parkstreifen) des übergeordneten Straßennetzes auch dann, wenn sich dort zwar keine Baustelleneinrichtungen befinden, durch Verlagerung des Fußgänger- oder Radverkehrs oder verstärkte baustellenbedingte Andienung aber Fahrbahnflächen in Anspruch genommen werden oder andere Beeinträchtigungen vorhanden sind, wie Lichtzeichenanlagen oder Umleitungen, die sich auf Hauptverkehrsstraßen auswirken. Eine Zustimmungsfiktion von zwei Monaten erlaubt es den die Sondernutzungserlaubnis erteilenden Behörden, ihre Entscheidung rechtzeitig zu treffen. Äußern sich die Straßenverkehrsbehörde und die INKOStelle innerhalb dieser Zeit nicht, kann die Erlaubnisbehörde davon ausgehen, dass die verkehrlichen Probleme nicht von solcher Relevanz sind, dass von dort aus diesbezügliche Anordnungen oder Auflagen zu treffen wären. Satz 7 regelt die Rechtsfolge bei verspätet eingereichten Anträgen. Dadurch wird sichergestellt, dass sich der Antragsteller nicht auf von ihm selbst geschaffene Fakten berufen darf, die die zuständige Behörde in ihrer Entscheidungsfindung einengen. Voraussetzung für die Entscheidung der INKO-Stelle kann das Vorliegen eines Verkehrsführungsplans oder anderer Unterlagen sein, aus denen sich ergibt, ob und wie der Verkehr zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist. Die Aufgabe zur Erstellung dieser Unterlagen obliegt grundsätzlich dem Bauherrn oder dessen Bevollmächtigten. Vor allem bei komplizierter baustellenbedingter Verkehrsführung wird es häufig notwendig sein, Verkehrsingenieurbüros einzuschalten; der hierfür erforderliche Kostenaufwand darf jedoch in keinem unangemessenen Verhältnis zur Bausumme stehen.

Kommt der Bauherr oder dessen Bevollmächtigter dem Verlangen der INKO-Stelle nicht oder unzureichend nach, läuft der Bauherr Gefahr, dass das Bauvorhaben nicht genehmigt wird (Satz 8).

Zur grundsätzlichen Bedeutung des neuen Absatzes 3 wird auf die allgemeine Begründung zum Baustellenkoordinierungsgesetz

­ BaukoG ­ verwiesen.

Absatz 4: Bei dieser Änderung handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Klarstellung.

Absatz 5: Die Neufassung dient der besseren Übersichtlichkeit der Vorschrift. Statt der Einzelaufzählung von einschlägigen Rechtsnormen wurde die Formulierung „Vorschriften über den Widerruf von Verwaltungsakten" eingeführt.

Absatz 6: Der Tatbestand „Beendigung der Sondernutzung" wird ergänzt um das „Erlöschen der Erlaubnis", wie sie im Falle des § 4 Abs. 6 bei der Einziehung eintritt. Die Ergänzung dieser Vorschrift durch den neuen Satz 4 regelt das Verhältnis zwischen dem Straßenbaulastträger und dem Sondernutzer umfassend öffentlich-rechtlich, auch hinsichtlich von Ersatzansprüchen.

Absatz 7 ist neu. Er schließt eine Regelungslücke für ein Einschreiten der Straßenbaubehörde in Fällen unerlaubter Sondernutzung.

Absatz 8 erleichtert die Bekämpfung unerlaubter Veranstaltungswerbung auf öffentlichem Straßenland.

Der ehemalige Absatz 6 wird Absatz 9. Durch Änderung des Wortes „kann" in „soll" wird der Bemessungsmaßstab des wirtschaftlichen Vorteils bei der Erhebung der Sondernutzungsentgelte zum Regeltatbestand.

Der ehemalige Absatz 7 wird Absatz 10 und bleibt unverändert.

Der ehemalige Absatz 8 entfällt. Er ist überflüssig, da die Regelungen über die Sondernutzung selbstverständlich auch die Berliner Verwaltung binden.

Der ehemalige Absatz 9 ist wegen Zeitablaufs gegenstandslos geworden und entfällt deshalb.

Absatz 11 ist neu. Die Regelung erweist sich als notwendig, da die gegenwärtige Praxis der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen an jeden einzelnen an der Baumaßnahme beteiligten Subunternehmer eine Koordinierung der Baumaßnahmen unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung von verkehrlichen Beeinträchtigungen des öffentlichen Straßenlandes erschwert. Durch den neuen Absatz 11 wird künftig der Bauherr als alleiniger Erlaubnisnehmer bestimmt. Die Verantwortung für die entsprechende Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenlandes liegt dann nur noch in einer Hand und kann leichter gesteuert werden. Außerdem wurde durch die gegenwärtige Praxis die Zuweisung von Verantwortlichkeiten für Schäden an der Straße durch den Straßenbaulastträger erschwert bzw. unmöglich macht. Nunmehr kann der Straßenbaulastträger sich unmittelbar an den Bauherrn wenden und diesen für die aus der Sondernutzung entstandenen Schäden verantwortlich machen. Die Verpflichtung in § 11 Abs. 11 Satz 2 zur Angabe der Straßenbaubehörde mit Telefonnummer sowie des Beginns, des Umfanges und des Endes der baustellenbedingten Sondernutzung auf einem nach außen hin gut lesbaren Schild dient der Kontrolle der Baustelle und der Transparenz für die Öffentlichkeit.

12. Zu § 12: Sondernutzung für Zwecke der öffentlichen Versorgung Absatz 1: Die Änderung der Begrifflichkeit ist auf Grund der Rechtsformänderung der ehemaligen Eigenbetriebe erforderlich und verdeutlicht, dass die besonderen Regelungen des § 12 nur dann zur Anwendung kommen, wenn die entsprechende Sondernutzung der öffentlichen Versorgung dient. Andere Sondernutzungen der hier präferierten Unternehmen unterliegen den Regelungen des § 11. Damit wird den erweiterten Geschäftsfeldern der in andere Rechtsformen umgewandelten, zum Teil privatisierten Unternehmen Rechnung getragen. Der Begriff „Unternehmen der öffentlichen Versorgung" ist zweckorientiert. Der öffentlichen Versorgung dienen alle Leitungen, die die Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas, Wasser und Fernwärme versorgen, sowie die öffentlichen Abwasserleitungen. In die Reihe der den Unternehmen der öffentlichen Versorgung gleichgestellten Institutionen wird der Landesbetrieb für Informationstechnik nach § 26 LHO aufgenommen, der seit 1. Januar 1998 besteht und mindestens bis zum 1. Januar 2002 das Verwaltungsnetz in Berlin einschließlich des Netzes der Berliner Feuerwehr betreibt. Soweit die beabsichtigten Sondernutzungen darüber hinaus die Zwecke Dritter betreffen, gilt das unter Satz 1 bis 3 Gesagte.

Absatz 2: Da die Anlagen der öffentlichen Versorgung dienen und in der Regel auch nur im Straßenland untergebracht werden können, steht die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis insoweit nicht im Ermessen der zuständigen Behörde, wenn nicht ein in Absatz 2 aufgeführter Belang entgegensteht.

Absatz 3: Für die Anlagen im öffentlichen Straßenland und deren Betrieb ist die Erlaubnis unbefristet zu erteilen. Die zur Verlegung der Anlagen erforderlichen Aufgrabungen hingegen werden nur befristet genehmigt. Deshalb ist der Verweis auf Absatz 8 erforderlich.

Absatz 4: Auf Grund der zu Absatz 2 ausgeführten Erwägungen kommt ein Widerruf der Erlaubnis ebenfalls nur in besonders begründeten Fällen in Betracht. Die Regelung korrespondiert insofern mit Absatz 2. Absatz 5: Die Versorgungsunternehmen werden nunmehr in der Mehrzahl aufgeführt. Die beispielhafte Aufzählung von erstattungspflichtigen Kosten der Sondernutzung wird ergänzt um die Kosten der Leistungen in den Fällen des Absatzes 9 Satz 2 sowie um die Kosten einer geänderten Verkehrsführung (Umleitungsstrecken, Fahrbahnverschwenkungen, baustellenbedingte Einbauten auf Straßen). Für die Ermittlung der Kosten für Leistungen gemäß Absatz 5 kommen die entsprechenden Vorschriften der Anweisung Bau zur Anwendung.

Absatz 6: Entspricht im wesentlichen dem bisherigen Absatz 6.

Da abweichende Kostenregelungen durch das Land Berlin nicht mehr beabsichtigt sind, kann die diesbezügliche Regelung entfallen (vgl. auch Absatz 12). Absatz 7: Entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 7. Die Korrekturen dienen der Klarstellung.

Absatz 8: Mit Absatz 8 wird geregelt, dass grundsätzlich alle Aufgrabungen erlaubnispflichtig sind. Lediglich in Notfällen, die ein sofortiges Eingreifen des Versorgungsunternehmens zur Gefahrenabwehr und Schadensverhinderung oder -minimierung bedingen, wird auf eine Erlaubnis zugunsten einer Anzeigepflicht verzichtet. Ebenfalls verzichtet wird auf die Erlaubnispflicht in Bagatellfällen, allerdings nur dann, wenn diese Bagatellaufgrabungen sich nicht auf Fahrbahnen des übergeordneten Straßennetzes befinden. Diese Unterscheidung erweist sich als unumgänglich notwendig, da in den Fällen der Fahrbahnen des übergeordneten Straßennetzes die INKO-Stelle über die Erlaubniserteilung koordinierend eingreifen muss, um den Verkehrsfluss zu optimieren und zu steuern. Durch eine bloße Anzeigepflicht kann dies nicht erreicht werden, da auch Bagatellfälle erhebliche Verkehrsstörungen verursachen können. Das Nähere wird in einer entsprechenden Ausführungsvorschrift geregelt. Satz 4 stellt klar, dass Sicherheitsleistungen nur für das ordnungsgemäße Wiederherstellen einer Straße im Zusammenhang mit Aufgrabungen erhoben werden dürfen. Der bisherige Absatz 8 entfällt. Auch für die Aufgrabungen selbst sowie damit zusammenhängende Bauzeitenüberschreitungen können Entgelte erhoben werden, sofern nicht gesetzliche oder vertragliche Regelungen dem entgegen stehen. Näheres regeln die Ausführungsvorschriften zu § 11 Abs. 9 BerlStrG (Entgelte für Sondernutzungen öffentlicher Straßen ­ Entgeltordnung ­). Absatz 9: Diese Vorschrift dient ebenfalls der Beschleunigung von Baumaßnahmen, und zwar hinsichtlich der Koordinierung der Bauentwürfe, der Bauablaufpläne, der Bauvergabe bis hin zur Bauleitung, wenn mehrere Baumaßnahmen an einer Stelle zeitgleich durchgeführt werden sollen. Bisher ist es bei einer großen Anzahl von Straßenbauvorhaben ­ insbesondere größeren komplexen Maßnahmen ­ regelmäßig zu erheblichen Koordinierungsproblemen gekommen, da vor allem in den östlichen Bezirken bei jedem Straßenbauprojekt nahezu alle Leitungen gleichzeitig von Grund auf erneuert oder ausgebaut werden müssen.

Eine zur wesentlichen Beschleunigung beitragende Eingriffsmöglichkeit der Erlaubnisbehörde gegenüber den Versorgungsunternehmen war bisher nicht vorhanden. Die neue Regelung ermöglicht nunmehr die Konzentration dieser Planungs-, Vorbereitungs- und Baudurchführungstätigkeiten auf einen Koordinator bzw. einen Ansprechpartner. Diese Koordinierungsfunktionen kann auch der Träger der Straßenbaulast selbst übernehmen. Entsprechend der Intention dieser Regelung haften für die Zahlung der Sondernutzungsentgelte die Sondernutzer als Gesamtschuldner.

Absatz 10: Entspricht dem bisherigen Absatz 9 und bleibt unverändert bis auf sprachliche Korrekturen.

Absatz 11: Durch die Verpflichtung der Versorgungsunternehmen zur gegenseitigen Rücksichtnahme wird sichergestellt, dass diese die Änderungen und Verlegungen ihrer Anlagen im öffentlichen Straßenland nach Aufforderung sofort selbst vorzunehmen haben, wenn dies durch den Neubau oder die Änderungen der Anlagen eines anderen Unternehmens erforderlich ist. Die Versorgungsunternehmen sind grundsätzlich einander gleichgestellt. Privilegien eines Unternehmens hinsichtlich der Benutzung des öffentlichen Straßenlandes einschließlich der Lage seiner Anlagen sind ausgeschlossen. Bei Umbauten oder Verlegungen findet der Kosten- und Vorteilsausgleich zwischen den beteiligten Unternehmen statt. Dabei hat der Veranlasser die von ihm verursachten Kosten abzüglich des Vorteils der neuen Anlagen zu erstatten. Satz 4 trifft eine spezielle Kostenregelung für Maßnahmen an Versorgungsleitungen bei U-Bahn- und Straßenbahnbauten, die von Berlin veranlasst sind.

Absatz 12: Im Interesse der Gleichbehandlung und insbesondere auch zur Durchsetzung der in den Absätzen 6 und 7 getroffenen Regelungen sollen die bestehenden Konzessionsverträge spätestens zum 1. Januar 2010 auslaufen. Die Verwaltungen sind verpflichtet, die Konzessionsverträge rechtzeitig zu kündigen.

13. Zu § 13: Unerlaubte Eingriffe

Die Absätze 1 und 2 entsprechen der bisherigen Fassung.

Absatz 3 ist neu. Damit wird dem Träger der Straßenbaulast die Möglichkeit eröffnet, wirksamer z. B. gegen Äste und Wurzeln von Bäumen und Sträuchern vorgehen zu können, die von Anliegergrundstücken ausgehend in das Lichtraumprofil der Straßen hineinragen oder die Wegebefestigung beschädigen und damit den Straßenverkehr gefährden.

14. Zu § 14: Duldung von öffentlichen Zeichen und Einrichtungen sowie Bepflanzungen

In Absatz 1 wird die beispielhafte Aufzählung der durch die Anlieger zu duldenden Zeichen und Einrichtungen zum Teil in Anlehnung an die Straßen- und Wegegesetze vor allem der Stadtstaaten Hamburg und Bremen erweitert (Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen), zum Teil gekürzt (Vermessungszeichen).

Die Duldungspflicht der öffentlichen Vermessungszeichen ergibt sich aus den §§ 11 und 22 VermG Bln, die der nichtöffentlichen Vermessungszeichen aus § 19 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes.

Absatz 2 entspricht der bisherigen Fassung.

Absatz 3 regelt die Pflichten der Anlieger, bestimmte unvermeidbare Einwirkungen der Bepflanzung der Straßen ­ die als Zubehör zur Straße gehört (§ 2 Abs. 2 Nr. 3) und grundsätzlich vorzusehen ist ­ zu dulden. Seitens der Anlieger notwendige Eingriffe (z. B. Beseitigung von Baumwurzeln) bedürfen der Zustimmung der zuständigen Behörde, da hierbei die Existenz des Bewuchses und die Verkehrssicherheit gefährdet werden können.

15. Zu § 15: Umleitungen § 15 ist neu. Er regelt in Anlehnung an § 34 ME aus straßenbaulichen Gründen erforderliche Umleitungen. Wegen der einheitlichen Straßenbaulast beim Land Berlin ist eine Regelung für Umleitungen über öffentliche Straßen nicht erforderlich. Jedoch kann im Einzelfall die Umleitung des Verkehrs über dem öffentlichen Verkehr dienende private Straßen, Wege und Plätze erforderlich sein. Hierfür schafft § 15 die notwendige Rechtsgrundlage.

Die Eigentümer und Verfügungsberechtigten sind nach Absatz 1 verpflichtet, die Umleitung des Verkehrs zu dulden.

Grundsätzlich ist der Eigentümer auch verpflichtet, den Weg in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Der Aufwand ist dem Eigentümer zu erstatten (Absatz 2).

Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der in § 15 getroffenen Inhaltsbestimmung des Eigentums hat der Träger der Straßenbaulast auf Antrag den Weg entsprechend den Verkehrsbedürfnissen herzurichten (Absatz 3). Außerdem ist der Träger der Straßenbaulast der umgeleiteten Straße zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet.

Da es bei Neubaustrecken unter Umständen nicht sinnvoll ist, fertiggestellte Abschnitte bis zur Vollendung der gesamten Strecke dem Verkehr vorzuenthalten, sieht Absatz 4 die Möglichkeit des vorübergehenden Anschlusses über bestehende Privatstraßen und -wege vor.

16. Zu § 16: Kreuzungen mit Gewässern §§ 16 und 17 schaffen die bisher nicht vorhandenen Rechtsgrundlagen für die Kostentragung bei Neubau und Änderung von Kreuzungen öffentlicher Straßen mit Landesgewässern sowie für die Unterhaltung dieser Kreuzungen. Für Kreuzungen von Straßen mit Bundeswasserstraßen gelten §§ 16 und 17 nicht, sondern die Regelungen der §§ 41, 42 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG). Das Berliner Wassergesetz (BWG) enthält keine diesbezüglichen Regelungen.

Die Absätze 1 bis 3 und 5 stimmen inhaltlich mit § 12 a Absätze 1 bis 4 FStrG überein. Sie verwirklichen das Veranlasserprinzip. Nach Absatz 1 hat der Träger der Straßenbaulast die Kosten der Kreuzungsanlage zu tragen, wenn Straßen neu angelegt oder ausgebaut werden. Dabei ist auch die übersehbare Entwicklung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

Wenn Gewässer ausgebaut werden, trifft nach Absatz 2 den Träger des Ausbauvorhabens die Kostenpflicht für die Kreuzungsanlage. Was unter Gewässerausbau zu verstehen ist (Herstellung oder wesentliche Umgestaltung), richtet sich nach § 31

WHG. Wird dabei ein künstliches Gewässer hergestellt, so ist die übersehbare Verkehrsentwicklung auf der Straße zu berücksichtigen (Satz 2); dagegen beschränkt sich bei Umgestaltung eines bestehenden Gewässers die Kostenmasse auf das zur Berücksichtigung der gegenwärtigen Verkehrsverhältnisse auf der Straße Erforderliche.

Absatz 3 bestimmt die hälftige Teilung der Kreuzungskosten, wenn eine Straße neu angelegt und gleichzeitig ein Gewässer hergestellt oder wesentlich umgestaltet wird.

Absatz 4 regelt den in § 12 a FStrG nicht erfassten Fall, dass eine Straße und ein Gewässer gleichzeitig ausgebaut werden und deshalb eine bestehende Kreuzung geändert wird. Hier ist eine Kostenteilung in dem Verhältnis vorgesehen, in dem die Kosten bei getrennter Durchführung der beiden Maßnahmen zueinander stehen würden.

Absatz 5 definiert den in Absatz 4 eingeführten Begriff „gleichzeitig" und legt demjenigen Baulastträger, der die Berücksichtigung seiner Planung nicht rechtzeitig verlangt hat, die Verpflichtung zur Erstattung der dem anderen Baulastträger hierdurch entstehenden Mehrkosten auf.

Absatz 6 sieht vor, dass vorrangig über die Maßnahme und ihre Kosten eine Vereinbarung geschlossen werden soll, die auch von den vorstehenden Regelungen abweichen darf. Scheitert dies, wird durch Planfeststellung entschieden.

17. Zu § 17: Unterhaltung der Kreuzungen mit Gewässern

Die Regelung entspricht § 13 a FStrG.

Die Unterhaltung der Kreuzungsanlage obliegt nach Absatz 1 Satz 1 grundsätzlich dem Träger der Straßenbaulast. Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil das Kreuzungsbauwerk Bestandteil der Straße ist. Eine Ausnahme gilt für die Unterhaltung besonderer Einrichtungen für die Schifffahrt gemäß Satz 2; sie obliegt im Regelfall dem für das Gewässer Unterhaltungspflichtigen.

Wenn wegen eines Gewässerausbaues eine neue Kreuzung entsteht, hat nach Absatz 2 der Träger des Ausbauvorhabens die Mehrkosten der Unterhaltung zu erstatten oder abzulösen.

18. Zu § 18: Straßenkategorien

Mit dieser Vorschrift werden die öffentlichen Straßen je nach ihrer Verkehrsbedeutung nach planungsrechtlichen Erfordernissen in verschiedene Straßengruppen eingeteilt. So werden öffentliche Straßen in Berlin planungsrechtlich künftig in Straßen

I. Ordnung, II. Ordnung und sonstige öffentliche Straßen unterteilt. Diese Unterscheidung in planungsrechtliche Straßenkategorien ist notwendig, um zwischen solchen Straßen unterscheiden zu können, die nunmehr der Planfeststellung nach § 20 unterliegen bzw. unterliegen können und solchen, bei denen vor dem Bau oder der wesentlichen Änderung keine Feststellung eines Plans notwendig ist.

Die Kategorisierung der Berliner Straßen ist zum einen mit dem Flächennutzungsplan FNP 94, zum anderen mit der gemeinsamen Landesplanung Berlin-Brandenburg kompatibel. Auf § 25 Abs. 2 einschließlich der Begründung wird hingewiesen.

19. Zu § 19: Vorarbeiten § 19 ermöglicht die Durchführung von Arbeiten, die der Ermittlung der für die Planung erforderlichen Informationen dienen.

Der Inhalt des § 19 entspricht § 37 ME, § 38 BbgStrG und § 16 a FStrG.

Für Vorarbeiten wird den Grundstückseigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten durch Absatz 1 Satz 1 eine allgemeine Duldungspflicht auferlegt. Diese beschränkende Inhaltsbestimmung des Eigentums ist grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Die Zustimmung des Wohnungsinhabers für das Betreten von Wohnungen nach Satz 2 ist wegen Artikel 13 Abs. 1 GG erforderlich; Satz 3 stellt klar, dass diese Anforderung nicht für Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume während der üblichen geschäftlichen oder betrieblichen Nutzungszeiten gilt.

Absatz 2 regelt die Unterrichtung über die geplanten Vorarbeiten. Die Bekanntgabe enthält als bloße Mitteilung über die unmittelbar gesetzlich bestehende Duldungspflicht keine eigene Regelungswirkung und ist kein Verwaltungsakt.

Eine Entschädigungspflicht besteht nach Absatz 3 für durch die Vorarbeiten verursachte unmittelbare Vermögensnachteile.

20. Zu § 20: Planfeststellung und Plangenehmigung

Mit § 20 wird die Zulassung bestimmter Straßenbauvorhaben im Land Berlin an die vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gebunden. Damit wird sowohl die Entwicklung eines übergeordneten Straßennetzes erleichtert als auch ein den heutigen Anforderungen an die Ermittlung von Umwelt- und Bürgerbelangen gerecht werdendes Verfahren eingeführt. Die vorliegenden Vorschriften können sich dabei auf die nähere Ausgestaltung des in den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes bereits vorgesehenen Planfeststellungsverfahrens beschränken.

Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. Neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen nicht erforderlich (Konzentrationswirkung). Das BerlStrG folgt mit der Vorschrift des § 20 Abs. 1 den entsprechenden Regelungen anderer Straßengesetze der Länder über die Planfeststellungspflicht von Straßenbauvorhaben.

Die Einführung eines landesrechtlichen Planfeststellungsverfahrens trägt dem Umstand Rechnung, dass dieses Verfahren in besonderem Maße geeignet ist, Entscheidungen über raumbedeutsame Vorhaben in konfliktträchtigen und sensiblen Bereichen nach Abwägung aller betroffenen öffentlichen und privaten Belange zu treffen.

Ein Planfeststellungserfordernis besteht für den Bau und die Änderung der überaus wichtigen Straßen I. Ordnung sowie den Bau von Straßen II. Ordnung. Bei der Änderung von Straßen

II. Ordnung kann die Planfeststellungsbehörde darüber hinaus ein Planfeststellungsverfahren anordnen, wenn dies zur sachgerechten Bewältigung der mit der Planung aufgeworfenen Konflikte erforderlich ist. Die Regelungen gemäß § 38 Satz 1 BauGB gelten für Vorhaben von mindestens überbezirklicher Bedeutung.