Das Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen

Das Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen. Für Bundesfernstraßen und für Privatstraßen gilt es nur, soweit dies im folgenden ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Für Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs gilt § 15 letzter Satz. Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs sind Privatstraßen, auf denen öffentlicher Verkehr stattfindet oder zu erwarten ist, daß auf ihnen öffentlicher Verkehr stattfinden wird.

§ 2:

Öffentliche Straßen:

(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

§ 2:

Öffentliche Straßen:

(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

(2) Zur öffentlichen Straße gehören: (2) Zur öffentlichen Straße gehören

1. der Straßenkörper; das sind insbesondere

a) der Untergrund, der Unterbau, der Oberbau, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Böschungen, Stützbauwerke, Treppenanlagen, Lärmschutzanlagen, Straßenentwässerungs- und Straßenbeleuchtungsanlagen,

1. der Straßenkörper; das sind insbesondere

a) der Untergrund, der Unterbau, der Oberbau, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Böschungen, Stützbauwerke, Treppenanlagen, Lärmschutzanlagen, Straßenentwässerungs- und Straßenbeleuchtungsanlagen,

b) Fahrbahnen, Gehwege, Radwege, Parkflächen einschließlich Parkhäuser und Schutzstreifen (Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen),

b) Fahrbahnen, Gehwege, Radwege, Bushaltebuchten, Parkflächen einschließlich der Parkhäuser, Grünanlagen sowie Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,

2. der Luftraum über dem Straßenkörper, 2. der Luftraum über dem Straßenkörper,

3. das Zubehör; das sind insbesondere die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und das Straßengrün.

3. das Zubehör;

(1) Eine Straße, ein Weg oder ein Platz erhält die Eigenschaft einer öffentlichen Straße durch Widmung.

(2) Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer der der Straße dienenden Grundstücke ist oder die Eigentümer und die sonst zur Nutzung dinglich Berechtigten der Widmung zugestimmt haben oder der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag, durch vorzeitige Besitzeinweisung nach § 22 oder in einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat.

(2) Vor der Widmung ist die Zustimmung des Eigentümers einzuholen und die Straßenverkehrsbehörde zu hören. Die Widmung kann unter Einschränkungen vorgenommen werden.

(3) Die Widmung kann unter Einschränkungen vorgenommen werden. In diesem Fall ist die Straßenverkehrsbehörde vorher zu hören.

(3) Die Widmung ist im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen. Die öffentliche Straße ist in das Straßenverzeichnis (§ 6) einzutragen, wenn die Widmung unanfechtbar geworden ist.

(4) Die Widmung erfolgt durch Allgemeinverfügung und ist im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen. Die öffentliche Straße ist in das Straßenverzeichnis einzutragen, wenn die Widmung unanfechtbar geworden ist.

(5) Bei Straßen, die nach einem festgestellten oder genehmigten Plan gebaut oder geändert werden, wird die Widmung mit dem verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung mit der Maßgabe verfügt, dass sie mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 zu diesem Zeitpunkt vorliegen. Der Träger der Straßenbaulast hat den Zeitpunkt der Verkehrsübergabe und Beschränkungen der Widmung öffentlich bekannt zu machen und der das Straßenverzeichnis führenden Behörde mitzuteilen.

Alte Fassung Neue Fassung

(4) Wird eine öffentliche Straße verbreitert, unerheblich verlegt oder ergänzt, so wird der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe gewidmet, sofern die Zustimmung des Eigentümers vorliegt und die Straßenverkehrsbehörde gehört worden ist.

In diesen Fällen bedarf es einer Bekanntmachung nach Abs. 3 Satz 1 nicht. Das gleiche gilt, wenn ein Teil einer öffentlichen Straße Teil einer anderen öffentlichen Straße wird.

(6) Wird eine öffentliche Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. In diesen Fällen bedarf es einer Bekanntmachung nach Absatz 4 Satz 1 nicht.

(5) Bei Straßen, Wegen und Plätzen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Straßenverzeichnis eingetragen worden sind, wird vermutet, dass sie öffentliche Straßen sind.

(7) Bei Straßen, Wegen und Plätzen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Straßenverzeichnis eingetragen worden sind, wird vermutet, dass sie öffentliche Straßen sind.

§ 4:

Einziehung

§ 4:

Einziehung, Teileinziehung:

(1) Wird eine öffentliche Straße für den öffentlichen Verkehr nicht mehr benötigt, so kann sie eingezogen werden. Die Teileinziehung einer Straße ist zulässig, wenn nachträglich Beschränkungen auf bestimmte Benutzungsarten aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls festgelegt werden sollen.

(1) Wird eine öffentliche Straße für den öffentlichen Verkehr nicht mehr benötigt, so kann sie eingezogen werden. Parkhäuser können auch zum Zwecke der privaten Bewirtschaftung eingezogen werden, soweit der überwiegende Teil des betroffenen Parkraums für die Allgemeinheit zugänglich bleibt. Die Teileinziehung einer Straße ist zulässig, wenn nachträglich Beschränkungen auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungzwecke oder Benutzerkreise aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls festgelegt werden sollen.

(2) Vor der Einziehung ist die Straßenverkehrsbehörde zu hören. Die Absicht, die Straße einzuziehen, ist mindestens einen Monat vorher im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen.

(2) Vor der Einziehung oder Teileinziehung ist die Straßenverkehrsbehörde zu hören. Die Absicht, die Straße einzuziehen oder teileinzuziehen, ist mindestens einen Monat vorher im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Von der Bekanntmachung kann abgesehen werden, wenn die zur Einziehung oder Teileinziehung vorgesehenen Flächen in den in einem Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich gemacht worden sind.

(3) Die Einziehung ist im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen. Die Straße ist im Straßenverzeichnis (§ 6) zu löschen, wenn die Einziehung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 unanfechtbar geworden ist.

(3) Die Einziehung oder Teileinziehung erfolgt durch Allgemeinverfügung und ist im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen. Die Straße ist im Straßenverzeichnis zu löschen, wenn die Einziehung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 unanfechtbar geworden ist.

(4) Die Einziehung oder Teileinziehung kann im verfügenden Teil eines Planfeststellungsbeschlusses mit der Maßgabe bekannt gemacht werden, dass sie mit der Sperrung oder Beschränkung wirksam wird. Einer Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht.

(4) Wird eine Straße begradigt, unerheblich verlegt oder durch sonstige straßenbauliche Maßnahmen den verkehrlichen Bedürfnissen angepaßt und damit ein Teil der Straße dem Verkehr auf Dauer entzogen, so wird dieser Straßenteil durch die Sperrung eingezogen. In diesen Fällen bedarf es der Bekanntmachung nach Abs. 2 und 3 nicht.

(5) Wird eine Straße begradigt, unerheblich verlegt oder durch sonstige straßenbauliche Maßnahmen den verkehrlichen Bedürfnissen angepasst und damit ein Teil der Straße dem Verkehr auf Dauer entzogen, so wird dieser Straßenteil durch die Sperrung eingezogen. In diesen Fällen bedarf es einer Ankündigung und öffentlichen Bekanntmachung nach den Absätzen 2 und 3 nicht.

(6) Mit der Einziehung entfallen Gemeingebrauch und widerrufliche Sondernutzungen. Bei Teileinziehungen werden Gemeingebrauch und widerrufliche Sondernutzungen entsprechend eingeschränkt.

§ 5:

Benennung

§ 5:

Benennung:

(1) Die öffentlichen Straßen sind zu benennen, sobald es im öffentlichen Interesse, insbesondere im Verkehrsinteresse, erforderlich ist.

(1) Die öffentlichen Straßen sind zu benennen, sobald es im öffentlichen Interesse, insbesondere im Verkehrsinteresse, erforderlich ist. Privatstraßen, -wege oder -plätze sollen auf Antrag und Kosten des Grundstückseigentümers öffentlich benannt werden, soweit dies zur Sicherstellung ausreichender Orientierungsmöglichkeiten notwendig ist. Hierzu kann vom Grundstückseigentümer ein Kostenvorschuss verlangt werden.

(2) Die Benennung ist im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen. Sie ist in das Straßenverzeichnis (§ 6) einzutragen, wenn sie unanfechtbar geworden ist.

(2) Die Benennung erfolgt durch Allgemeinverfügung und ist im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen. Für öffentliche Straßen ist sie in das Straßenverzeichnis einzutragen, wenn sie unanfechtbar geworden ist.

(3) Werden Grundflächen Teil einer benannten öffentlichen Straße, so gilt die Benennung auch für diese Flächen. Einer Benennung nach Abs. 1 und einer Bekanntmachung nach Abs. 2 bedarf es nicht.

(3) Werden Flächen Teil einer benannten öffentlichen Straße, so gilt die Benennung auch für diese Flächen. Einer Benennung nach Absatz 1 und einer Bekanntmachung nach Absatz 2 bedarf es nicht.

Alte Fassung Neue Fassung

(4) Diese Vorschrift gilt auch für die Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Bundesfernstraßen.

§ 6:

Straßenverzeichnis

§ 6:

Straßenverzeichnis:

(1) Das Straßenverzeichnis ist ein Verzeichnis, in das alle öffentlichen Straßen eines Bezirks einzutragen sind.

(1) Das Straßenverzeichnis ist ein Verzeichnis, in das alle öffentlichen Straßen einzutragen sind. Es kann von jedermann eingesehen werden.

(2) Das Straßenverzeichnis kann von jedermann eingesehen werden.

(2) In das Straßenverzeichnis sind mindestens die Bezeichnung und die Lage der Straße sowie Einschränkungen der Widmung einzutragen.

(1) Träger der Straßenbaulast für die öffentlichen Straßen ist Berlin.

(2) Die Straßenbaulast umfaßt alle mit dem Bau und der Unterhaltung der öffentlichen Straßen zusammenhängenden Aufgaben, auch die Bestimmung der Art, des Umfangs und des Zeitpunkts der Herstellung. Die öffentlichen Straßen sind im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Trägers der Straßenbaulast so zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern, zu verbessern oder zu ändern, dass sie dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügen.

Dabei sollen die Funktion der Straße als Aufenthaltsort, das Stadtbild und die Belange des Denkmal- und Umweltschutzes sowie der im Straßenverkehr besonders gefährdeten Personen berücksichtigt werden. Der Träger der Straßenbaulast hat auf einen nicht verkehrssicheren Zustand durch Verkehrszeichen hinzuweisen, es sei denn, dass die Straßenverkehrsbehörde weitergehende Anordnungen trifft.

(2) Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der öffentlichen Straßen zusammenhängenden Aufgaben, auch die Bestimmung der Art, des Umfangs und des Zeitpunkts der Herstellung. Die öffentlichen Straßen sind im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Trägers der Straßenbaulast so zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern, zu verbessern oder zu ändern, dass sie dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügen.

Dabei sind auch die Funktion der Straße als Aufenthaltsort, das Stadtbild und die Belange des Denkmal- und Umweltschutzes sowie der im Straßenverkehr besonders gefährdeten Personen zu berücksichtigen. Der Träger der Straßenbaulast hat im Falle eines nicht verkehrssicheren Zustandes der Straße zu veranlassen, dass bis zur Wiederherstellung des verkehrssicheren Zustandes durch Anordnung von Verkehrszeichen und -einrichtungen eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Er hat ferner für eine alsbaldige Wiederherstellung des verkehrssicheren Zustandes der Straße zu sorgen.

(3) Zur Straßenbaulast gehört die Pflicht, die öffentlichen Straßen so zu reinigen, dass die Verkehrssicherheit erhalten bleibt (verkehrsmäßige Reinigung). Die verkehrsmäßige Reinigung entfällt für öffentliche Straßen, für die nach den jeweils geltenden Vorschriften eine ordnungsmäßige Reinigung stattfinden muß.

(3) Zur Straßenbaulast gehört die Pflicht, die öffentlichen Straßen so zu reinigen, dass die Verkehrssicherheit erhalten bleibt (verkehrsmäßige Reinigung). Die verkehrsmäßige Reinigung entfällt für öffentliche Straßen, für die nach den jeweils geltenden Vorschriften eine ordnungsmäßige Reinigung stattfinden muss.

(4) Die öffentlichen Straßen sind zu beleuchten, soweit es im Interesse des Verkehrs und der Sicherheit erforderlich ist. Außerhalb der geschlossenen Ortslage ist eine Beleuchtung der öffentlichen Straßen in der Regel nicht erforderlich. Geschlossene Ortslage ist das Gebiet, das in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.

(4) Die öffentlichen Straßen sind zu beleuchten, soweit es im Interesse des Verkehrs und der Sicherheit erforderlich ist. Außerhalb der geschlossenen Ortslage ist eine Beleuchtung der öffentlichen Straßen in der Regel nicht erforderlich. Geschlossene Ortslage ist das Gebiet, das in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.

(5) Die mit dem Bau, der Unterhaltung und der Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen zusammenhängenden Aufgaben werden als eine Pflicht des öffentlichen Rechts wahrgenommen. Dazu gehört die Sorge dafür, dass die öffentlichen Straßen in der Baulast Berlins den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entsprechen.

(5) Die mit dem Bau, der Unterhaltung und der Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen zusammenhängenden Aufgaben werden als eine Pflicht des öffentlichen Rechts wahrgenommen. Dazu gehört die Sorge dafür, dass die öffentlichen Straßen in der Baulast Berlins den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entsprechen.

§ 8:

Straßenbaulast Dritter

§ 8:

Straßenbaulast Dritter:

(1) § 7 Abs. 1 gilt nicht, soweit die Straßenbaulast nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund öffentlicher Verpflichtungen anderen Trägern obliegt oder durch Verwaltungsakt einem anderen Träger auferlegt worden ist.

(1) § 7 Abs. 1 gilt nicht, soweit die Straßenbaulast nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund öffentlicher Verpflichtungen anderen Trägern obliegt oder durch Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag einem anderen Träger auferlegt worden ist.

(2) Privatrechtliche Verpflichtungen Dritter zur Erfüllung von Aufgaben, die sich aus der Straßenbaulast ergeben, berühren die Straßenbaulast nicht.

(2) Privatrechtliche Verpflichtungen Dritter zur Erfüllung von Aufgaben, die sich aus der Straßenbaulast ergeben, berühren die Straßenbaulast nicht.