Die nichtbefahrbaren Straßenbestandteile dürfen mit Kraftfahrzeugen nur auf besonderen Überfahrten Gehwegüberfahrten überquert

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§ 9:

Gehwegüberfahrten

§ 9:

Gehwegüberfahrten:

(1) Die Gehwege dürfen mit Kraftfahrzeugen nur auf Gehwegüberfahrten überquert werden.

(1) Die nichtbefahrbaren Straßenbestandteile dürfen mit Kraftfahrzeugen nur auf besonderen Überfahrten (Gehwegüberfahrten) überquert werden.

(2) Zum Überqueren der Gehwege mit Kraftfahrzeugen sind ausreichend befestigte Gehwegüberfahrten anzulegen. Sie sind vom Träger der Straßenbaulast herzustellen, zu ändern und zu unterhalten. Die Kosten der Herstellung und die Kosten von Änderungen sind von dem Anlieger zu erstatten; das gilt nicht, soweit die Gehwegüberfahrten bei der Herstellung des Gehwegs angelegt oder bei einer Veränderung der Straße verändert werden.

(2) Gehwegüberfahrten sind vom Träger der Straßenbaulast herzustellen, zu ändern und instand zu halten. Die Kosten der Herstellung und die Kosten von Änderungen trägt der Anlieger; das gilt nicht, soweit die Gehwegüberfahrten bei der erstmaligen endgültigen Herstellung der Straße im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts angelegt werden. Werden Gehwegüberfahrten bei anderen Ausbaumaßnahmen hergestellt, geändert oder erneuert, so trägt der Anlieger die Mehrkosten. Die Kosten sind durch Leistungsbescheid festzusetzen. Widerspruch und Klage gegen den Leistungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Der Träger der Straßenbaulast ist berechtigt, angemessene Vorauszahlungen zu verlangen.

(3) Der Träger der Straßenbaulast ist berechtigt, nicht mehr benötigte Gehwegüberfahrten zu beseitigen. Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Träger der Straßenbaulast ist berechtigt, nicht mehr benötigte Gehwegüberfahrten zu beseitigen. Absatz 2 Satz 2, 4, 5 und 6 gilt entsprechend.

(4) Gehwegüberfahrten für vorübergehende Zwecke dürfen von den Anliegern angelegt werden. Sie bedürfen der Genehmigung des Straßenbaulastträgers, auch hinsichtlich der Lage, Abmessung und Beschaffenheit. Nicht mehr benötigte Gehwegüberfahrten dieser Art sind von den Anliegern zu beseitigen.

(4) Gehwegüberfahrten für vorübergehende Zwecke dürfen von den Anliegern angelegt werden. Sie bedürfen der Genehmigung des Straßenbaulastträgers, auch hinsichtlich der Lage, Abmessung und Beschaffenheit. Nicht mehr benötigte Gehwegüberfahrten sind vom Anlieger zu beseitigen. Beseitigt er diese nicht, gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Anlieger ist der Eigentümer eines Grundstücks, das an die öffentliche Straße angrenzt oder durch sie erschlossen wird. Ist an einem solchen Grundstück ein Erbbaurecht, ein Nießbrauch oder ein sonstiges dinglich gesichertes Nutzungsrecht bestellt, so ist der daraus Berechtigte ebenfalls Anlieger. Ist ein Grundstück von der öffentlichen Straße durch einen nicht zu ihr gehörenden Geländestreifen getrennt, bleibt dieser außer Betracht.

(5) Anlieger ist der Eigentümer eines Grundstücks, das an die öffentliche Straße angrenzt oder durch sie erschlossen wird. Ist an einem solchen Grundstück ein Erbbaurecht, ein Nießbrauch oder ein sonstiges dinglich gesichertes Nutzungsrecht bestellt, so ist der daraus Berechtigte ebenfalls Anlieger. Ist ein Grundstück von der öffentlichen Straße durch einen nicht zu ihr gehörenden Geländestreifen getrennt, bleibt dieser außer Betracht.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Bundesstraßen, soweit im Bundesfernstraßengesetz nichts Abweichendes geregelt ist.

(1) Das Eigentum an öffentlichen Straßen ist Privateigentum, das durch die Bestimmung der Straße für den Gemeingebrauch beschränkt ist.

(2) Der Gebrauch der öffentlichen Straßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet (Gemeingebrauch). Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt.

(2) Der Gebrauch der öffentlichen Straßen ist jedermann im Rahmen der Widmung für den Verkehr (Gemeingebrauch) gestattet. Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt.

(3) Das Recht des Anliegers, die öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus zu benutzen, soweit dies zur Nutzung des Grundstückes erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift (Anliegergebrauch), bleibt unberührt. Hierzu zählen auch Vorbauten, mit dem Gebäude verbundene Werbeanlagen und Warenautomaten, die über das bauordnungsrechtlich ohne Ausnahme oder Befreiung zulässige Maß nicht hinausgehen.

(3) Der Gemeingebrauch kann im Wege der Straßenaufsicht beschränkt oder vorübergehend aufgehoben werden, wenn es für die Durchführung von Bauarbeiten an der Straße, wegen des baulichen Zustandes, zur Vermeidung außerordentlicher Schäden an der Straße oder für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs notwendig ist. Die Beschränkungen sind durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen kenntlich zu machen.

(4) Der Gemeingebrauch kann beschränkt oder vorübergehend aufgehoben werden, wenn es für die Durchführung von Bauarbeiten an der Straße, wegen des baulichen Zustandes, zur Vermeidung außerordentlicher Schäden an der Straße oder für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs notwendig ist. Die Beschränkungen sind durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen kenntlich zu machen.

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(4) Anliegergebrauch, der mit baulichen Maßnahmen am Straßenkörper verbunden ist, ist der für die Straßenaufsicht zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.

§ 11:

Sondernutzung

§ 11:

Sondernutzung:

(1) Jeder Gebrauch der öffentlichen Straßen, der über den Gemeingebrauch, über den Anliegergebrauch und über das baurechtlich ohne Ausnahme oder Befreiung zulässige Maß hinausgeht, ist eine Sondernutzung und bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften der Erlaubnis im Wege der Straßenaufsicht.

(1) Jeder Gebrauch der öffentlichen Straßen, der über den Gemeingebrauch hinausgeht, ist eine Sondernutzung und bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften der Erlaubnis der Straßenbaubehörde.

(2) Die Erlaubnis nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn öffentliche Interessen der Sondernutzung entgegenstehen und diesen nicht durch Nebenbestimmungen Genüge getan werden kann. Ein öffentliches Interesse ist insbesondere dann gegeben, wenn

(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn öffentliche Interessen der Sondernutzung entgegenstehen und diesen nicht durch Nebenbestimmungen Genüge getan werden kann.

Ein öffentliches Interesse ist insbesondere dann gegeben, wenn

a) die Sondernutzung den Gemeingebrauch nicht unerheblich einschränken würde,

1. die Sondernutzung den Gemeingebrauch nicht unerheblich einschränken würde,

b) von der Sondernutzung schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen würden,

2. von der Sondernutzung schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen würden,

c) städtebauliche oder sonstige öffentliche Belange beeinträchtigt würden; dies ist auch anzunehmen beim Nächtigen, Lagern und Niederlassen zum Alkoholverzehr außerhalb zugelassener Schankflächen,

3. städtebauliche oder sonstige öffentliche Belange beeinträchtigt würden; dies ist auch anzunehmen beim Nächtigen, Lagern und beim Niederlassen zum Alkoholverzehr außerhalb zugelassener Schankflächen,

d) Straßenbaumaßnahmen oder Versorgungsanlagen beeinträchtigt oder gefährdet würden,

4. Straßenbaumaßnahmen oder Versorgungsanlagen beeinträchtigt oder gefährdet würden.

e) die Straße durch die Sondernutzung beschädigt würde; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller sich verpflichtet, durch die Sondernutzung entstehende Schäden an der Straße zu beseitigen.

Die Erlaubnis ist auch zu versagen, wenn die öffentliche Straße eingezogen werden soll.

(3) Sondernutzungserlaubnisse für die Einrichtung von Baustellen dürfen nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung des fließenden oder ruhenden Straßenverkehrs ausgeschlossen ist, es sei denn, das Bauvorhaben kann ohne Inanspruchnahme des Straßenlandes zumutbar nicht durchgeführt werden. In diesem Fall ist die Inanspruchnahme des Straßenlandes auf das geringstmögliche Maß und den kürzesten Zeitraum zu beschränken. Die hierfür erforderlichen Nachweise hat der Bauherr zu erbringen. Die Erlaubnis von Sondernutzungen für Bauarbeiten, die sich auf den fließenden oder ruhenden Fahrzeugverkehr im übergeordneten Straßennetz auswirken, muss drei Monate vor Baubeginn beantragt werden. Sondernutzungserlaubnisse nach Satz 4 dürfen nur im Einvernehmen mit der Straßenverkehrsbehörde und der für das Verkehrswesen zuständigen Senatsverwaltung erteilt werden, bei der eine Informations- und Koordinierungsstelle (INKO-Stelle) für Straßenbaumaßnahmen im übergeordneten Straßennetz eingerichtet ist. Äußern sich die beteiligten Behörden nicht innerhalb von zwei Monaten, so gilt das Einvernehmen gegenüber der für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständigen Behörde als erklärt. Bei verspäteter Antragstellung kann der Nachweis für die Notwendigkeit einer Inanspruchnahme öffentlichen Straßenlandes nicht auf Umstände gestützt werden, die bei rechtzeitiger Antragstellung nicht vorgelegen hätten.

Dem Antragsteller kann aufgegeben werden, Unterlagen vorzulegen, aus denen sich ergibt, ob und wie der Verkehr zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist.

(3) Die Erlaubnis soll entweder unbefristet auf Widerruf oder befristet mit oder ohne Widerrufsvorbehalt erteilt werden. Die Erteilung der Erlaubnis kann erforderlichenfalls von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden. Die Rechte und Pflichten aus der Erlaubnis dürfen nur mit Zustimmung der für die Straßenaufsicht zuständigen Behörde übertragen werden.

(4) Die Erlaubnis soll entweder unbefristet auf Widerruf oder befristet mit oder ohne Widerrufsvorbehalt erteilt werden. Die Erteilung der Erlaubnis kann erforderlichenfalls von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden. Die Erlaubnis darf nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde übertragen werden.

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(4) Für den Widerruf der Erlaubnis gilt Abs. 2 entsprechend.

Unbeschadet § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in der Berliner Verwaltung kann die Erlaubnis widerrufen werden, wenn die für die Sondernutzung zu entrichtenden Entgelte trotz Fälligkeit und Mahnung nicht oder nicht vollständig entrichtet werden. Im Falle des Widerrufs sowie bei der Beeinträchtigung der Sondernutzung durch Sperrung oder Änderung der Straße, durch Straßenschäden oder Straßenbaumaßnahmen oder bei Einziehung der Straße hat der Erlaubnisnehmer keinen Anspruch auf Entschädigung.

(5) Für den Widerruf der Erlaubnis gilt Absatz 2 entsprechend.

Unbeschadet der Vorschriften über den Widerruf von Verwaltungsakten kann die Erlaubnis widerrufen werden, wenn die für die Sondernutzung zu entrichtenden Entgelte trotz Fälligkeit und Mahnung nicht oder nicht vollständig entrichtet werden. Im Falle des Widerrufs sowie bei der Beeinträchtigung der Sondernutzung durch Sperrung oder Änderung der Straße, durch Straßenschäden oder Straßenbaumaßnahmen oder bei Einziehung der Straße hat der Erlaubnisnehmer keinen Anspruch auf Entschädigung.

(5) Nach Beendigung der Sondernutzung hat der Erlaubnisnehmer unverzüglich etwa vorhandene Anlagen zu beseitigen.

Der ordnungsgemäße Zustand der Straße wird durch den Träger der Straßenbaulast wiederhergestellt. Die Aufwendungen dafür sind von dem Erlaubnisnehmer zu erstatten.

(6) Nach Beendigung der Sondernutzung oder Erlöschen der Erlaubnis hat der Erlaubnisnehmer unverzüglich etwa vorhandene Anlagen zu beseitigen. Der ordnungsgemäße Zustand der Straße wird durch den Träger der Straßenbaulast wiederhergestellt. Die Aufwendungen dafür sind von dem Erlaubnisnehmer zu erstatten. Der Erstattungsbetrag ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(7) Die Straßenbaubehörde kann die Beseitigung von unerlaubten Anlagen im öffentlichen Straßenraum anordnen. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(8) In Fällen unerlaubter Sondernutzung für Veranstaltungswerbung gilt auch der Veranstalter als Sondernutzer.

(6) Für Sondernutzungen kann der Straßeneigentümer Entgelte erheben. Bei ihrer Bemessung kann der wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzung berücksichtigt werden.

(9) Für Sondernutzungen kann der Straßeneigentümer Entgelte erheben. Bei ihrer Bemessung soll der wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzung berücksichtigt werden.

(7) Bei Sondernutzungen öffentlichen Straßenlandes, das nicht Eigentum Berlins ist, bleiben die Rechte des Eigentümers unberührt.

(10) Bei Sondernutzungen öffentlichen Straßenlandes, das nicht Eigentum Berlins ist, bleiben die Rechte des Eigentümers unberührt.

(8) Die Vorschriften gelten für Sondernutzungen durch die Berliner Verwaltung entsprechend.

(9) Die Sondernutzungsrechte der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) für Anlagen mit Werbeträgern enden am 31. Dezember 1994, wenn nicht zuvor befristete Erlaubnisse erteilt werden.

(11) Sondernutzungen, die der Durchführung eines Bauvorhabens dienen, können nur vom Bauherrn beantragt werden. Der Erlaubnisnehmer hat Beginn, Umfang und Ende der Sondernutzung sowie den Namen und die Telefonnummer der Straßenbaubehörde an der Baustelle auf einem Schild nach außen hin deutlich lesbar zu kennzeichnen.

§ 12:

Sondernutzung für Zwecke der öffentlichen Versorgung

§ 12:

Sondernutzung für Zwecke der öffentlichen Versorgung:

(1) Für die Sondernutzung durch öffentliche Versorgungsunternehmen gilt § 11 entsprechend nach Maßgabe der folgenden Absätze 2 bis 9. Den öffentlichen Versorgungsunternehmen sind die landeseigenen öffentlichen Verkehrsunternehmen, die Berliner Entwässerungswerke, die Berliner Stadtreinigungs-Betriebe, der Polizeipräsident in Berlin und die Berliner Feuerwehr gleichgestellt.

(1) Für die Sondernutzung zu Zwecken der öffentlichen Versorgung gilt § 11 entsprechend nach Maßgabe der folgenden Absätze.

Den Unternehmen der öffentlichen Versorgung sind die Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs, der Polizeipräsident in Berlin, der Landesbetrieb für Informationstechnik und die Berliner Feuerwehr gleichgestellt.

(2) Die Sondernutzung ist zu erlauben, wenn der Gemeingebrauch nicht wesentlich oder nur vorübergehend beeinträchtigt wird.

(2) Die Sondernutzung ist zu erlauben, soweit sie den Gemeingebrauch nicht dauerhaft beeinträchtigt oder andere überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach den örtlichen Gegebenheiten eine Unterbringung der Anlagen im Straßengrund möglich ist.

(3) Die Erlaubnis ist unbefristet auf Widerruf zu erteilen. § 11 Abs. 3 Satz 2 findet keine Anwendung.

(3) Die Erlaubnis ist, außer in den Fällen des Absatzes 8, unbefristet auf Widerruf zu erteilen.

(4) Der Widerruf einer Erlaubnis ist nur zulässig, wenn der Gemeingebrauch wesentlich und nicht nur vorübergehend beeinträchtigt wird.

(4) Der Widerruf einer Erlaubnis ist nur zulässig, wenn er im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich ist.

(5) Das Versorgungsunternehmen hat dem Träger der Straßenbaulast die tatsächlich anfallenden Kosten zu erstatten, die diesem durch die Sondernutzung zusätzlich erwachsen. Zu diesen Kosten gehören insbesondere:

(5) Die Versorgungsunternehmen haben dem Träger der Straßenbaulast die Kosten zu erstatten, die diesem durch die Sondernutzung zusätzlich erwachsen. Zu diesen Kosten gehören insbesondere: