Tarifverträge

Die Zweigleisigkeit bei der Beratungshilfe sollte möglichst bald beendet werden. Entsprechend dem in § 14 Abs. 2 Beratungshilfegesetz vorgesehenen landesrechtlichen Vorbehalt sollte der Senat den Entwurf eines Gesetzes über die Beendigung der öffentlichen Rechtsberatung in den Bezirken einbringen. Durch ein solches Gesetz würde zudem klargestellt, dass aus dieser Vorschrift keine Rechtsansprüche auf Beibehaltung der Wahlmöglichkeit hergeleitet werden können. Ein solches Gesetz könnte Bestandteil eines weiteren Haushaltsstrukturgesetzes sein. Den Bezirken sollte im Vorgriff aufgegeben werden, freiwerdende Stellen für Rechtsberater nicht wieder zu besetzen, ggf. auslaufende Verträge nicht zu verlängern.

b) Großzügige Gewährung von Vorarbeiterzulagen und Erschwerniszuschlägen an Arbeiter in den Natur- und Grünflächenämtern der Bezirke

Die dienstliche Notwendigkeit für die Bestellung von Vorarbeitern in den bezirklichen Natur- und Grünflächenämtern ist vielfach nicht nachweisbar. In zwei Natur- und Grünflächenämtern ist fast jeder dritte Arbeiter zum Vorarbeiter bestellt worden. Die Beanstandungen des Rechnungshofs führten bereits zu jährlichen Einsparungen von 396 000 DM. Weitere unnötige jährliche Ausgaben von 658 000 DM können durch die vom Rechnungshof vorgeschlagene Begrenzung vermieden werden. Auch Erschwerniszuschläge werden zu großzügig gewährt und sind oft nicht plausibel. Ihre tariflichen Voraussetzungen müssen sorgfältiger geprüft werden. Der Rechnungshof hält weitere jährliche Einsparungen von bis zu 200 000 DM für möglich.

Der Rechnungshof hat im Rahmen einer Querschnittuntersuchung in sieben Bezirken ­ Wedding, Friedrichshain, Kreuzberg, Spandau, Neukölln, Zehlendorf und Hohenschönhausen ­ schwerpunktmäßig die Zahlung von Vorarbeiterzulagen und Erschwerniszuschlägen an die in den bezirklichen Natur- und Grünflächenämtern (Kapitel 42 04) sowie auf den Friedhöfen (Kapitel 42 40) beschäftigten Arbeiter geprüft. Dabei sollte festgestellt werden,

- ob die einschlägigen tariflichen Bestimmungen beachtet werden,

- inwieweit die Bestellung zu Vorarbeitern sachlich notwendig und wirtschaftlich vertretbar ist und

- ob die Zahlung der Erschwerniszuschläge berechtigt war.

Über die hierbei wiederholt festgestellten Fehler und Ungereimtheiten bei der Anwendung tariflicher Bestimmungen hat der Rechnungshof die übrigen Bezirke unterrichtet und sie insbesondere gebeten, alle Vorarbeiterzulagen unter Berücksichtigung seiner Feststellungen zu überprüfen. Er hat insbesondere auf die zum Teil erheblichen finanziellen Belastungen hingewiesen, die durch die Zahlung von Vorarbeiterzulagen entstehen. Darüber hinaus hat er alle Bezirke gebeten, dem Rechnungshof aktuelle Übersichten der nach Überprüfung weiterzuzahlenden Vorarbeiterzulagen zu übersenden. Stellungnahmen der Bezirke Schöneberg und Hellersdorf stehen noch aus. Der Prüfungsschriftwechsel mit den geprüften Bezirken ist noch nicht abgeschlossen.

Nach § 3 Abs. 1 des Berliner Bezirkstarifvertrages Nr. 2 zum BMT-G/-O (BTV 2) erhalten Arbeiter, die zu Vorarbeitern von mindestens zwei Arbeitern der Lohngruppen 4 bis 9 bestellt worden sind, eine Zulage (Vorarbeiterzulage) in Höhe von 12 v. H. des Monatstabellenlohnes der Stufe 1 der jeweiligen Lohngruppe, z. B. in LGr. 7 a monatlich 443,31 DM. Die übrigen zu Vorarbeitern bestellten Arbeiter erhalten eine Zulage in Höhe von 9 v. H., z. B. in LGr. 3 a monatlich 272,67 DM. Demnach erhält ein Vorarbeiter jährlich zwischen 3 544 DM und 5 763 DM an Zulagen. Von den insgesamt 3 763

Arbeitern (Garten- und Friedhofsarbeiter, Gärtner, Handwerker und Kraftfahrer) in den Natur- und Grünflächenämtern aller Bezirke erhielten 642 (17 v. H.) eine Vorarbeiterzulage (Stand Februar 1998). Davon wurden 452 Zulagen in Höhe von 9 v. H. und 190 in Höhe von 12 v. H. gewährt. Insgesamt zahlten alle Bezirke im Jahre 1998 Vorarbeiterzulagen von 2,8 Mio. DM aus. Aufgrund seiner Prüfungserkenntnisse und der von den Bezirken darüber hinaus eingeholten Auskünfte hält der Rechnungshof die Zahlung von Vorarbeiterzulagen in vielen Fällen für entbehrlich: 149Eine Bestellung zum Vorarbeiter ist nur dann vorzunehmen, wenn dienstliche Gründe dies erfordern. Darüber hinaus ist sie erst dann gerechtfertigt, wenn der als Gruppenführer einer ständig bestehenden Arbeitsgruppe einzusetzende Arbeiter während mindestens zur Hälfte seiner Arbeitszeit durch eigene Mitarbeit und Ausübung von Vorarbeiterfunktionen in Anspruch genommen wird. Bei seiner Querschnittuntersuchung hat der Rechnungshof hingegen festgestellt, dass die Bestellung zu Vorarbeitern überwiegend vorgenommen wurde, ohne die dienstliche Notwendigkeit zu begründen.

Eine Überprüfung nach Aktenlage war daher nicht möglich.

Beanstandet hat der Rechnungshof grundsätzlich auch, wenn dem Vorarbeiter Arbeiter anderer Berufsfachrichtungen unterstellt sind, z. B. dem Gärtner Handwerker oder umgekehrt; auch die Zuordnung von Kraftfahrern zu den Gruppen sowie ihre Bestellung zum Vorarbeiter stößt hierbei auf Bedenken. In allen Fällen ist nämlich fraglich, ob die erforderliche Mitarbeit des Vorarbeiters überhaupt möglich ist.

Zudem erscheint es in der Regel ausgeschlossen, dass Kraftfahrer auf Dauer einer bestimmten Arbeitsgruppe zugeordnet werden können. Die Einbeziehung der Kraftfahrer führt mitunter auch dazu, dass ­ wegen ihrer hohen Lohngruppe ­ eine höhere Vorarbeiterzulage gewährt wird, als dies sonst erforderlich wäre. In anderen Fällen wurden Vorarbeiterzulagen nur dadurch gewährt, dass Arbeiter zwei Gruppen zugeordnet wurden. Der Rechnungshof hat daher gefordert, im Geschäftsverteilungsplan zu vermerken, welche Mitarbeiter jeweils dem Vorarbeiter unterstellt sind. Bei unbefristet über einen langen Zeitraum gewährten Zulagen werden andernfalls organisatorische Veränderungen (z. B. Wegfall von ABM-Kräften) häufig nicht berücksichtigt. Der Rechnungshof hat außerdem angeregt, die Zulagen jeweils jährlich oder saisonal zu befristen. Allein schon durch die zuvor geschilderten Fallgestaltungen entstehen unnötige Mehrausgaben von schätzungsweise mehr als 600 000 DM. 150Aufgrund der vom Rechnungshof veranlaßten Überprüfung (T 147) haben bisher 14 Bezirke insgesamt 79 Vorarbeiterzulagen mit einem Gesamtvolumen von 345 890 DM eingestellt.

Das Einsparpotential ist damit jedoch bei weitem nicht ausgeschöpft. Nach den Erhebungen des Rechnungshofs bestehen bei der Gewährung der Zulage zwischen den einzelnen Bezirken erhebliche Diskrepanzen. So erhalten z. B. in den Bezirken Mitte und Lichtenberg lediglich 6 v. H. der Arbeiter der Natur- und Grünflächenämter eine Vorarbeiterzulage, in Kreuzberg und Wedding hingegen 31 bzw. 32 v. H. der Arbeiter. Mit bezirksspezifischen Besonderheiten allein lassen sich diese gravierenden Abweichungen nicht begründen. Der Rechnungshof ist nach Auswertung der übersandten Unterlagen und aufgrund seiner Prüfungserkenntnisse (T 149) der Auffassung, dass höchstens 13 v. H. der Arbeiter eine Vorarbeiterzulage erhalten sollten. Als Zielvorgabe schlägt er daher vor, dass die Bezirke ihre Ausgaben für Vorarbeiterzulagen an diesem Vomhundertsatz als Obergrenze orientieren, ohne daß tarifrechtliche Ansprüche eingeschränkt werden. Immerhin gewähren schon jetzt zehn Bezirke eine Vorarbeiterzulage an weniger als 13 v. H. ihrer Arbeiter, darunter auch Spandau (12 v. H.) als typischer „grüner" Randbezirk. Die nachstehende Übersicht veranschaulicht, welche Einsparungen hierdurch möglich sind:

Bezirk Vorarbeiter1) Vorarbeiterzulage Noch zu erwartende insgesamt Einsparungen bei einer bezogen auf die Gesamtzahl der Arbeiter im Natur- und Grünflächenamt

2) Berechnungsgrundlage: Vorarbeiterzulage 304,46 DM (LGr. 5 a, 9 v. H.)

Demnach könnten über die bereits realisierten Einsparungen von 345 890 DM hinaus die Ausgaben um weitere 658 200 DM gesenkt werden. Darüber hinaus sind nach Einschätzung des Rechnungshofs durchaus weitere kostensenkende Maßnahmen möglich. Insbesondere sollte bei Kleinstgruppen ­ Vorarbeiter mit lediglich zwei zugeordneten Arbeitern ­ geprüft werden, ob die erforderliche dienstliche Notwendigkeit vorliegt.

Im Rahmen der Überprüfung durch die Bezirke sind auch in 36 Fällen überhöhte Zulagen ­ 12 v. H. statt 9 v. H. ­ festgestellt und bereinigt worden. Hierdurch sind unzulässige Mehrausgaben von 50 250 DM entfallen. Fünf Bezirke wollen der Anregung des Rechnungshofs folgen und künftig die Gewährung der Vorarbeiterzulage befristen. In zwei Bezirken werden Kraftfahrer nicht mehr Gruppen zugeordnet.

Bei seiner Querschnittuntersuchung hat der Rechnungshof außerdem erhebliche Mängel bei der Gewährung von Erschwerniszuschlägen festgestellt und auch die äußerst großzügige, zum Teil sogar mißbräuchliche Auslegung tariflicher Vorschriften beanstandet. So werden Erschwerniszuschläge häufig täglich für sechs Stunden und mehr abgegolten.

Dadurch erhalten Arbeiter zum Teil bis zu 100 DM monatlich an Erschwerniszuschlägen. In einem Einzelfall sind an den Fahrer eines Spezialfahrzeuges bis zu 830 DM monatlich gezahlt worden. Zu beanstanden war u. a. außerdem, daß mehrere Erschwerniszuschläge unzulässigerweise nebeneinander gewährt werden. Es entstand häufig der Eindruck, daß bestimmte Erschwernisse schematisch ­ zum Teil auch während der Erkrankung oder des Urlaubs ­ „geschrieben" werden. Soweit die Stellungnahmen der Bezirke vorliegen, sind sie aus der Sicht des Rechnungshofs allerdings unbefriedigend, weil die Bezirke nicht die erwarteten Konsequenzen gezogen haben.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die von den Arbeitern auszuübenden Tätigkeiten durch den Lohn abgegolten sind. Nach § 23 BMT-G/-O in Verbindung mit § 2 des Berliner Bezirkstarifvertrages Nr. 3 zum BMT-G/-O (BTV 3) wird lediglich für außergewöhnliche Arbeit je nach dem Grade der Erschwernisse ein Lohnzuschlag für jede volle Arbeitsstunde gezahlt, wenn die Arbeit u. a. besonders gefährlich, ekelerregend oder gesundheitsschädlich ist, die Körperkräfte außergewöhnlich beansprucht oder unter besonders erschwerenden Umständen geleistet werden muß. Die Zahlung mehrerer Erschwerniszuschläge nebeneinander ist, mit Ausnahme weniger Fälle, nicht zulässig. Die Stundenbeträge der in den Natur- und Grünflächenämtern typischerweise anfallenden erschwernisberechtigenden Tätigkeiten liegen zwischen 0,47 DM und 1,48 DM. Für bestimmte Tätigkeiten auf den Friedhöfen wird je Arbeitsvorgang aber auch bis zu 50,40 DM gewährt.

Die finanziellen Auswirkungen der Zuschlagsgewährung werden, angesichts der ­ bezogen auf den einzelnen Fall ­ zum Teil geringen Beträge, offensichtlich unterschätzt. Sie stellen jedoch einen nicht zu vernachlässigenden Kostenfaktor dar.

So wurden von allen Bezirken für die in den Natur- und Grünflächenämtern tätigen Arbeiter im Jahre 1998 insgesamt 1,2 Mio. DM an Erschwerniszuschlägen gezahlt. Ähnlich wie bei der Zahlung der Vorarbeiterzulagen sind erhebliche Diskrepanzen zwischen einzelnen Bezirken festzustellen. Dabei reicht die Spanne der durchschnittlich gezahlten Erschwerniszuschläge je Arbeiter und Monat von 2,13 DM im Bezirksamt Mitte (bei 94 Arbeitern insgesamt 2 403 DM jährlich), Neukölln mit 21,90 DM (bei 252 Arbeitern insgesamt 66 226 DM) jährlich bis zu 55,91 DM im Bezirksamt Zehlendorf (bei 226 Arbeitern insgesamt 151 628 DM jährlich). Als Durchschnittsbetrag aller von den Natur- und Grünflächenämtern gezahlten Erschwerniszuschläge ergeben sich 26 DM je Arbeiter und Monat. Aufgrund seiner Prüfungserkenntnisse und im Hinblick darauf, dass zwölf Bezirke diesen Betrag unterschreiten, hält ihn der Rechnungshof für geeignet, um als Größenordnung für die Zahlung von Erschwerniszuschlägen herangezogen werden zu können. Ausgehend von diesem Berechnungsfaktor könnten sich in den elf anderen Bezirken immerhin Minderausgaben von schätzungsweise bis zu 200 000 DM ergeben, wie die nachstehende Übersicht ausweist:

Auf die Gewährung von Erschwerniszuschlägen besteht ein tariflicher Anspruch. Insofern sind unnötige Mehrausgaben

­ neben der formalen Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ­ nur dann zu vermeiden, wenn darüber hinaus immer wieder die Plausibilität bestimmter Zulagen hinterfragt wird.

Es sollte daher ausgeschlossen sein, dass ­ wie vorgefunden ­ zwei Arbeiter das ganze Jahr über täglich für vier Stunden den Erschwerniszuschlag für Arbeiten in Höhen von mehr als 12 m und danach für weitere vier Stunden den Zuschlag für das Tragen von Schallschutzmitteln erhalten können. So ist ferner kaum wahrscheinlich, dass der Erschwerniszuschlag für Arbeiten im Mittelstreifen in Straßen mit starkem Verkehr fast täglich bis zu sechs Stunden unabhängig von der Jahreszeit gerechtfertigt ist. Die vom Rechnungshof bisher festgestellten Mängel waren zum Teil so offenkundig, dass sie von den Feststellern der sachlichen Richtigkeit bei der Eintragung im Lohnstundennachweis hätten erkannt werden müssen.

Der Feststeller übernimmt die Verantwortung dafür, dass die Angaben richtig sind, die Leistung geboten war und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit verfahren wurde (Nr. 12

AV § 70 LHO). Der Rechnungshof erwartet daher, dass die verantwortlichen Dienstkräfte eingehend unterrichtet werden und ggf. die Frage der Haftung geprüft wird.

Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Vorarbeiterzulagen und Erschwerniszuschläge sollten von den Bezirken eingehend geprüft werden, dabei müssen tariffremde Überlegungen wie z. B. der Wunsch nach finanzieller Anerkennung besonderer Leistungsbereitschaft außer acht bleiben. Bedingt durch die Kürzung der Personal- und Sachausgaben in den letzten Jahren und den damit verbundenen Leistungseinschränkungen ist es unerläßlich, die zugewiesenen Globalsummen wirtschaftlich und effektiv einzusetzen.

Daher sollten Aufwendungen vermieden werden, die zu unnötigen, wirtschaftlich nicht zu vertretenden Personalmehrausgaben führen.

Zusammenfassend fordert der Rechnungshof,

- unter Berücksichtigung tarifrechtlicher Bestimmungen durch organisatorische Maßnahmen eine Begrenzung der Vorarbeiter auf höchstens 13 v. H. der Gesamtzahl der Arbeiter herbeizuführen (T 150),

- die Bestellung zu Vorarbeitern jährlich zu überprüfen und möglichst zeitlich (saisonal) zu begrenzen (T 149) und

- die Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung der Erschwerniszuschläge kritisch zu überprüfen (T 156).

Die Umsetzung der vom Rechnungshof in T 150 und 155 geforderten Maßnahmen ermöglicht noch zusätzliche Einsparungen von mehr als einer Million DM jährlich. Nach den Stellungnahmen einiger Bezirke ist beabsichtigt, die aufgezeigten Probleme in einer überbezirklichen Arbeitsgruppe der Natur- und Grünflächenämter zu erörtern. Der Rechnungshof wird die Entwicklung weiter beobachten.

2. Inneres

a) Wiederholte Fehler bei Planung und Einführung von IT-Verfahren

Bei Planung und Einführung von IT-Verfahren werden immer wieder die gleichen Fehler begangen, die zu finanziellen Nachteilen für das Land Berlin führen. In einigen Fällen ist zudem durch lange Übergangsphasen, in denen ein Echtbetrieb noch zu Testzwecken benutzt wird, keine ordnungsgemäße und damit sichere Datenverarbeitung gewährleistet.

Der Rechnungshof hat bei seinen letzten Prüfungen des Einsatzes der IT in der Verwaltung festgestellt, dass von der Planung von IT-Vorhaben bis zu ihrem endgültigen Einsatz immer noch die gleichen Fehler begangen werden. Er hat hierüber bereits in früheren Jahren dem Abgeordnetenhaus berichtet (Mängel beim Einsatz von IT-Kleinverfahren, Vorjahresbericht T 111 bis 125; Fehlende Vorschriften für den IT-Einsatz in der Berliner Verwaltung, Jahresbericht 1996

T 133 bis 139; Gescheitertes IT-Projekt für die Vorgangsbearbeitung im Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen und in den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen, Jahresbericht 1997 T 555 bis 563; Schwerwiegende Mängel bei der Durchführung des Projekts Integrierte Personalverwaltung, Jahresbericht 1997 T 249 bis 261). Der Rechnungshof hat wiederum insbesondere folgende Fehler festgestellt:

- Neue Entwicklungsmethoden werden fehlerhaft angewendet (T 160 und 161).

- Die Automationsfähigkeit wird nicht oder nur ungenügend geprüft (T 162).

- Die Hardware wird zu früh beschafft (T 163).

- Die geforderte Leistung wird nicht oder nur ungenau beschrieben (T 164).

- Test und Freigabe werden nicht oder nur ungenügend durchgeführt (T 165).