Kredit

Mitte 1996 auch gesetzlich verankert. Nach Nr. 14 Abs. 22, linke Spalte, des Zuständigkeitskataloges zu § 4 Abs. 1 AZG ist die Hauptverwaltung nunmehr auch für die Beschaffung von Unterkünften für Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge zuständig.

Nach der Unterbringungsstatistik des Landesamtes waren per 31. Dezember 1997 noch 27 693 Bürgerkriegsflüchtlinge in Berlin (alle Bezirksämter) registriert, und zwar

- in Heimen des Landesamtes 12 934 Personen (46,7 v. H.),

- in Heimen, Pensionen, Appartementwohnungen (aufgrund Eigeninitiative der Bezirksämter) 7 807 Personen (28,2 v. H.) und

- in Wohnungen 6 952 Personen (25,1 v. H.).

Die prozentuale Aufteilung weicht allerdings von Bezirksamt zu Bezirksamt stark hiervon ab. So haben mindestens vier Bezirksämter mehr Flüchtlinge in zum Teil teuren Pensionen als in Vertragsheimen des Landesamtes untergebracht. Von den 15 untersuchten Bezirksämtern hatten 1997 lediglich vier Bezirksämter Verträge mit gewerblichen Betreibern über die Belegung von Heimplätzen für Bürgerkriegsflüchtlinge geschlossen. Eine weitere Gruppe ­ in der Regel „Altfälle" ­ hat eine private Unterkunft (eigene Wohnung oder bei Bekannten) gefunden. Die Unterkunftskosten ­ außer in von den Flüchtlingen angemieteten Wohnungen ­ werden in allen Fällen in Tagessätzen pro Kopf abgerechnet.

Die aufgrund des Hilfeersuchens des Rates der Bürgermeister vereinbarte engere Zusammenarbeit von Senat und Bezirksämtern (T 270) führte auch zum Abschluß einer Servicevereinbarung über Aufbau und Betrieb der „Leitstelle Wohnungslose". Das Landesamt hat vereinbarungsgemäß eine „Leitstelle zur Erfassung, Fortschreibung und Übermittlung (Verfügbarmachung) von bezirklich gemeldeten Unterbringungsplätzen für Wohnungslose" aufgebaut und seit Anfang 1996 betrieben. Die Bezirksämter hatten der Leitstelle Platzkapazitäten der von ihnen schon bisher belegten Pensionen und ähnlichen Unterkünften gemeldet, die zu einem Angebotspool zusammengefaßt worden waren. Die Leitstelle verarbeitet seitdem die Belegungsmeldungen der Bezirksämter, die Freimeldungen der Platzanbieter und erstellt Übersichten über das verfügbare Platzangebot nebst den geforderten Tagessätzen. Eine der Zielsetzungen der Servicevereinbarung besteht darin, durch die Marktübersicht das Angebot transparent zu machen und den Bezirksämtern zu ermöglichen, kostengünstige Anbieter auszuwählen. Dadurch sollte bei den Anbietern Wettbewerbsdruck mit dem Ziel der Senkung der Tagessätze erzeugt werden. Zur Gewährleistung dieses Zieles schreibt die Servicevereinbarung ausdrücklich vor: „Kein Bezirk belegt Pensionen oder ähnliche Unterkünfte außerhalb des von der Leitstelle nachgewiesenen Angebotspools". Entgegen dieser Verpflichtung und der Zielsetzung der Servicevereinbarung haben Bezirksämter vielfach Bürgerkriegsflüchtlinge auch in Pensionen untergebracht, die nicht bei der Leitstelle registriert waren, und zudem vermeidbare höhere Ausgaben verursacht. Dies ist daher zu beanstanden.

Ein weiteres Hauptziel der Servicevereinbarung ist es, bei der Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen wie auch anderer deutscher und ausländischer Obdachloser Mindeststandards durchzusetzen, um zu verhindern, dass diese Menschen unter unzumutbaren Bedingungen untergebracht werden.

Die Servicevereinbarung sieht deshalb vor, dass die Bezirksämter nicht nur bei erstmaliger Meldung von Pensionen und vergleichbaren Unterkünften zum Angebotspool Qualitätsprüfungen vorzunehmen hatten, sondern dass sie diese Einrichtungen laufend überprüfen und bei Unterschreitung der Mindeststandards aus dem Angebotspool herausnehmen.

Der Rechnungshof hat festgestellt, dass nicht jedes Bezirksamt über einen sogenannten Heimbegeher verfügte, der diese Aufgabe wahrnimmt. Einige Bezirksämter haben entgegnet, die Funktion des Heimbegehers werde bei ihnen von Gruppenleitern oder Fachbereichsleitern der sozialen Wohnhilfe wahrgenommen. Tatsächlich fand aber zumeist eine regelmäßige Kontrolle der Pensionen und Unterkünfte nicht statt.

Damit war auch eine Prüfung, ob der Tagessatz in bezug auf Ausstattung und Raumgröße angemessen ist, nicht gewährleistet. Ferner unterblieb häufig eine Kontrolle, ob öffentlichrechtliche Erlaubnisse für einen gewerblichen Unterkunftsbetrieb vorlagen.

274Zum Teil haben Bezirksämter die Serviceleistungen der Leitstelle nicht genutzt. Wie in T 272 ausgeführt, konnten sich die Bezirksämter jederzeit einen Überblick über die aktuell geforderten Tagessätze und über die günstigsten Unterbringungsmöglichkeiten verschaffen. Bei der Prüfung wurde aber festgestellt, dass den Sachbearbeitern die aktuellen Übersichten der Leitstelle über die jeweiligen Tagessätze nicht immer bekannt waren, so dass wiederholt inzwischen nicht mehr gültige höhere Tagessätze abgerechnet wurden. Den Sachbearbeitern eines Bezirksamts war zum Zeitpunkt der Prüfung durch den Rechnungshof nicht einmal die Existenz solcher Tagessatzübersichten bekannt.

275Soweit Bezirksämter Kriegsflüchtlinge nicht in Pensionen oder in Heimen des Landesamtes unterbrachten, sondern mit gewerblichen Betreibern von Wohnheimen eigene Belegungsverträge geschlossen hatten, war versäumt worden, zuvor das günstigste Angebot im Wettbewerb zu ermitteln. Gründe, die ausnahmsweise ein Abweichen vom Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung (§ 55 LHO) gerechtfertigt hätten, waren nicht aktenkundig. Darüber hinaus haben die Bezirksämter in den wenigsten Fällen eine Preiskalkulation von den Betreibern verlangt, um die Angemessenheit der geforderten Tagessätze prüfen zu können, oder sie haben trotz vorgelegter Kalkulation keine aktenkundige Prüfung durchgeführt.

Aufgrund des Übereinkommens zwischen dem Senat und den Bezirksämtern hatte das Landesamt seine Unterbringungskapazitäten ausgeweitet (T 270). Im Unterschied zu den Bezirksämtern verfügte das Landesamt frühzeitig über ein ausgefeiltes Vertrags-, Belegungs- und Abrechnungsmanagement. Im Rahmen einer abgestuften und aktualitätsbezogenen Planung schloß es Heimbelegungsverträge mit gestaffelten Laufzeiten, die ein flexibles Reagieren auf Schwankungen des Unterbringungsbedarfs ermöglichen. Um die Unterbringungskapazitäten rationell nutzen zu können und um Zahlungen für Belegungsausfall an die Heimbetreiber zu vermeiden, hat es grundsätzlich eine Mischbelegung der Heime, d. h. die gleichzeitige Unterbringung von Asylbewerbern, Kriegsflüchtlingen und auch anderen Obdachlosen, vereinbart. Dabei werden die Heime in nicht wenigen Fällen gemeinsam mit den Bezirksämtern belegt. Hierzu hat das Landesamt ein Abrechnungsverfahren entwickelt, das es gestattet, die Tagessätze sowie ggf. Belegungsausfallkosten verursachungsgerecht den jeweiligen Kostenträgern zuzuordnen. Die Kalkulationen der Tagessätze durch die Betreiber werden kritisch überprüft. Dies hat ­ zusammen mit dem durch die Bedarfszusammenfassung erzeugten Wettbewerbsdruck ­ zu einer erheblichen Absenkung der von den Heimbetreibern geforderten Tagessätze geführt. Ähnlich der „Leitstelle Wohnungslose" für die Unterbringung in Pensionen (T 272) verwaltet das Landesamt seinen Bettenpool über den von ihm eingerichteten zentralen Bettennachweis und steuert damit die Belegung seiner Vertragsheime.

Der rückläufige Bedarf an Unterkunftsplätzen für Bürgerkriegsflüchtlinge führte besonders beim Landesamt zu einem Abbau der Platzkapazitäten. Während es am 1. Juni 1994 noch über 120 Vertragsheime mit 27 363 Plätzen verfügte, waren es am 1. September 1998 nur noch 48 Heime mit 12 549 Plätzen. Dieser grundsätzlich begrüßenswerte Abbau von Plätzen ist nur insofern bedenklich, als ihm auch Heimplätze mit vergleichsweise sehr günstigen Tagessätzen unter 23 DM zum Opfer fielen, denn gleichzeitig hielten die Bezirksämter an Unterbringungen von Kriegsflüchtlingen und anderen Obdachlosen in teuren Pensionen mit Tagessätzen von vereinzelt sogar 60 DM fest. Auch unter Berücksichtigung sozialer Belange der Betroffenen ist es zumutbar und aus finanziellen Gründen sogar geboten, dass die Bezirksämter die Verlegung der Bürgerkriegsflüchtlinge in preiswertere Heime des Landesamtes oder in vergleichbare bezirkliche Vertragshäuser vornehmen. Schon bei einer Reduzierung der Unterbringungskosten um 5 DM pro Tag und Person bei nur 10 v. H. der in Pensionen und Appartementhäusern untergebrachten Flüchtlinge und Asylbewerber wären Einsparungen von etwa 1,5 Mio. DM pro Jahr zu erzielen.

Die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales begründet den Abbau vertraglicher Heimplätze durch das ihr nachgeordnete Landesamt neben der sinkenden Nachfrage vor allem mit Zuständigkeitserwägungen. Die der Hauptverwaltung gesetzlich (vgl. T 270) zugewiesene Unterbringungsverpflichtung beziehe sich allein auf Flüchtlinge, die im Wege des § 32 a Ausländergesetz (AuslG) aufgenommen werden.

Die in Berlin lebenden Flüchtlinge besäßen aber lediglich eine Duldung nach § 55 AuslG. Diese Auffassung bewertet der Rechnungshof als formalistisch. Ihr ist entgegenzuhalten, daß der Zuständigkeitskatalog zum Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz nicht nach Bürgerkriegsflüchtlingen gemäß § 32 a und gemäß § 55 AuslG differenziert.

Die Unterbringungskosten werden regelmäßig in Tagessätzen pro Kopf berechnet. Dies führt schon bei Einzelpersonen zu monatlichen Ausgaben, die beispielsweise bei einem Tagessatz von 30 DM (ohne Verpflegung und weitere Leistungen zum Lebensunterhalt) 900 DM, bezogen auf eine Mindestwohnfläche von 6 m2, betragen. Bei den nicht selten kinderreichen Familien von Asylbewerbern und Bürgerkriegsflüchtlingen führt die pauschale Tagessatzkalkulation zu extrem hohen Unterbringungsausgaben. So war der Rechnungshof bei seiner Prüfung beim Bezirksamt Steglitz auf den Fall einer neunköpfigen Familie gestoßen, die für 10 000 DM monatlich

­ allerdings einschließlich Verpflegungskosten ­ in einer zweckentfremdeten Eineinhalb-Zimmer-Wohnung mit Kochzeile eines gewerblichen Unterkunftsbetreibers untergebracht war (vgl. T 290 und 291). Selbst bei Abzug von 12 DM Verpflegungskosten pro Person und Tag ergeben sich hier noch Unterbringungskosten von 6 760 DM monatlich. Dividiert durch die Kopfzahl und 30 Tage errechnet sich ein keineswegs unüblich hoher Tagessatz von 25 DM. Dies zeigt, dass das System der Tagessatzberechnung in Frage gestellt werden muß. Es ist überdies nicht einzusehen, dass die gewerblichen Unterkunftsbetreiber denselben Tagessatz wie für Erwachsene auch für Säuglinge und Kleinkinder berechnen, da für diese ein verhältnismäßig geringer zusätzlicher Raumbedarf entsteht.

Der Rechnungshof verkennt nicht, dass in die Kalkulation solcher Tagessätze auch Nebenleistungen wie die Reinigung der Unterkünfte, der Einsatz von Sozialbetreuern und von Wachpersonal einfließen, so dass eine direkte Vergleichbarkeit mit Wohnungsmieten nicht gegeben ist. Zum einen ist aber kritisch zu überprüfen, ob und wieviel derartiges Personal unabdingbar ist, zum anderen erscheinen Zweifel angebracht, ob die in Rechnung gestellten Kosten zwangsläufig anfallen und berechtigt sind. So weisen zur Rechtfertigung der Tagessatzhöhe vorgelegte Kalkulationen von Betreibern hohe Kapitalkosten aus, die aus dem kreditfinanzierten Erwerb der Wohnheime oder aus hohen Mietfinanzierungskosten resultieren. Hohe kalkulatorische Kosten für Abschreibungen auf Gebäude und andere Anlagegüter beruhen in der Regel auf sehr kurzen Abschreibungszeiträumen. Insgesamt zeigen die Kalkulationen die Tendenz zur Kostenmaximierung und zur Amortisation der von den Betreibern vorgenommenen Investitionen innerhalb kürzester Zeit. Das System der Tagessatzberechnung sollte deshalb nicht mehr akzeptiert werden.

Auch die Tatsache, dass die Betreiber die Tagessätze gegenüber früheren Jahren erheblich ermäßigt haben, zeigt, daß allein die Zusammenfassung des Unterbringungsbedarfs und die Vergabe der Unterbringungsleistungen im Wettbewerb zu haushaltsentlastenden Veränderungen führt. Die Senatsverwaltung hat bisher nicht nachweisen können, dass das von ihr und dem Landesamt favorisierte Verfahren nach Tagessätzen pro Kopf kostengünstiger als z. B. ein Verfahren auf Mietbasis ist. Vergleichsberechnungen sind bisher nicht vorgelegt worden.

281Schon 1996 hatte der Rechnungshof vom Bezirksamt Marzahn gefordert, auf eine bessere Ausnutzung der Plätze in den bezirklichen Vertragsheimen zu achten. Das Bezirksamt versäumte es 1997 erneut, sich um eine volle Auslastung der Vertragsheime zu bemühen, und mußte deshalb Belegungsausfallkosten von 45 000 DM zahlen. Statt zur selben Zeit Flüchtlinge in privaten Unterkünften ­ u. a. bei 28 Betreibern, deren Unterkünfte nicht bei der Leitstelle des Landesamts gemeldet waren ­ mit Tagessätzen von 25 DM bis 35 DM unterzubringen, hätte es diese vorrangig in seinen Vertragsheimen unterbringen müssen. Über die Hälfte aller vom Bezirksamt betreuten Bürgerkriegsflüchtlinge waren nicht in Heimen des Landesamtes untergebracht, obwohl dort Plätze zu Tagessätzen von weniger als 25 DM verfügbar waren. Für die Vertragsheime eines Betreibers zahlte das Bezirksamt seit dem 1. Juli 1997 einen erhöhten Tagessatz von 31,21 DM. Begründet wurde die Erhöhung von 27,17 DM auf den genannten neuen Tagessatz vom Betreiber damit, dass Rückstellungskosten von für die Renovierung der Gebäude nach Vertragsende (30. Juni 1998) in die Tagessatzkalkulation nunmehr einfließen müßten. Tatsächlich war diese Forderung unberechtigt, weil nach beiden Verträgen u. a. Schönheitsreparaturen, Renovierungen sowie die Beseitigung aller Schäden bereits mit den bisherigen Tagessätzen abgegolten sind. Zudem hat das Bezirksamt Abrechnungsnachweise über die tatsächliche Höhe der Betriebskosten, Mieten und Personalkosten vom Heimbetreiber nicht verlangt. Der Rechnungshof erwartet, daß der Schaden ermittelt und die Verantwortlichen haftbar gemacht werden.

Das Bezirksamt Zehlendorf zahlte 1997 ohne Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen an einen Betreiber 380 000 DM Belegungsausfallkosten für die Zeit vom 1. Juli 1996 bis zum 31. April 1997. Der vom Landesamt geschlossene Vertrag, der die Zahlung von Belegungsausfallkosten für eine Unterbelegung von mehr als 10 v. H. des vereinbarten Platzkontingents vorsah, war aber bereits zum 30. Juni 1996 ausgelaufen. Die Weiterbelegung erfolgte durch das Bezirksamt ohne schriftlichen Anschlußvertrag und nur deshalb, weil ein vom gleichen Heimbetreiber errichtetes neues Wohnheim erst verspätet vom 27. Oktober 1997 an bezugsfertig wurde. Nunmehr ist das Bezirksamt zur Auffassung gelangt, dass eine Verpflichtung zur Zahlung von Belegungsausfallkosten deshalb nicht mehr bestand. Der Betreiber verweigert jedoch die Rückzahlung. Der Rechnungshof beanstandet, dass sich das Bezirksamt vor Weiterbelegung des alten Heimes keine Gedanken über die Zahlung von Belegungsausfallkosten gemacht und diese dann ohne Prüfung der Rechtslage gezahlt hat. Sollte sich die Rückforderung als nicht durchsetzbar erweisen, ist nach den Haftungsrichtlinien zu verfahren.

Der Rechnungshof beanstandet die zum Teil unwirtschaftliche Unterbringung von Asylbewerbern und Bürgerkriegsflüchtlingen durch die Bezirksämter. Bei der derzeitig günstigeren Marktsituation ist es nicht gerechtfertigt, insbesondere Bürgerkriegsflüchtlinge in teuren Pensionen unterzubringen, obwohl die Nachfrage nach Unterkunftsplätzen insgesamt stark abgenommen hat und wiederholt preiswerte Vertragseinrichtungen des Landesamtes aufgrund mangelnder Nachfrage geschlossen werden mußten. Der Rechnungshof erwar tet, dass teure Unterkünfte mit einem unangemessen hohen Tagessatz abgebaut und Verlegungen der Betroffenen in preiswertere Einrichtungen ­ insbesondere in solche des Landesamtes ­ veranlaßt werden. Er erwartet ferner, dass die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales mit dem ihr nachgeordneten Landesamt sich nicht aus der auch gesetzlich festgelegten Verantwortung für die Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen zurückzieht. Vielmehr sollte das Landesamt seinen Bettenpool ­ wie schon in der Servicevereinbarung vorgesehen ­ der „Leitstelle Wohnungslose" (T 272) angliedern und den Bezirksämtern voll zur Verfügung stellen, anstatt Vertragsheime mit günstigen Tagessätzen zu schließen. Die derzeitige Tendenz der Senatsverwaltung, die Zusammenarbeit mit den Bezirken wieder abzubauen, hält der Rechnungshof für nicht sachgerecht, da sich die bisherige Zentralisierung des Unterbringungsmanagements beim Landesamt bewährt hat und weil es insgesamt wirtschaftlicher für das Land Berlin ist, wenn der Unterbringungsbedarf zusammengefaßt wird und die Leistungen im Wettbewerb vergeben werden (vgl. T 280).

d) Gravierende Mängel im Bezirksamt Steglitz bei der Unterbringung von Obdachlosen und Kriegsflüchtlingen

Das Bezirksamt Steglitz, Abteilung Sozialwesen, hat in den Jahren 1991 bis 1995 an die Betreiber von Wohnheimen für Obdachlose und Kriegsflüchtlinge Zahlungen von 5 Mio. DM für Tagessätze geleistet, deren Angemessenheit es nicht oder nicht ausreichend geprüft hatte. Die Verträge hat es unter Verletzung des Gebots der öffentlichen Ausschreibung und vielfach nur mündlich geschlossen. Das Bezirksamt hat ferner vertraglich vereinbarte Leerstandszahlungen von 1,6 Mio. DM geleistet, die vermeidbar gewesen wären, wenn es die Obdachlosen und Kriegsflüchtlinge vorrangig in den Vertragsheimen statt in Pensionen untergebracht hätte.

Das Bezirksamt Steglitz, Abteilung Sozialwesen, hat zur Unterbringung von Obdachlosen und Kriegsflüchtlingen Verträge mit privaten Betreibern von Wohnheimen geschlossen.

Damit sicherte sich das Bezirksamt eine bestimmte Anzahl von Plätzen. Eine Unterschreitung des Platzkontingents um bis zu 10 v. H. war vom Heimbetreiber entschädigungslos hinzunehmen (sogenanntes Betreiberrisiko). Bei einer weitergehenden Nichtinanspruchnahme des Platzkontingents hatte das Bezirksamt sogenannte Belegungsausfallkosten von 80 v. H. des vereinbarten Tagessatzes für die das Betreiberrisiko unterschreitende Anzahl nicht genutzter Plätze zu zahlen. Daneben hielt das Bezirksamt aber auch an seiner Praxis fest, Obdachlose und Kriegsflüchtlinge in Pensionen unterzubringen.

Bei der Heimunterbringung war es im Jahr 1994 durch das kriminelle Zusammenwirken eines Zeitangestellten der Abteilung Sozialwesen mit einem Heimbetreiber zu Doppelzahlungen mit einem Schaden von 1,9 Mio. DM gekommen. Die Beteiligten sind zwischenzeitlich rechtskräftig verurteilt.

Nachdem der Rechnungshof eine Querschnittuntersuchung zur Obdachlosenunterbringung u. a. in Steglitz im Haushaltsjahr 1995 bereits vorgenommen hatte, sah er sich durch nachträgliche Hinweise veranlaßt, weitere stichprobenweise Erhebungen bis in das Jahr 1991 zurück vorzunehmen. Danach ist der Vorwurf, der Leiter der Abteilung Sozialwesen sei für die Verschwendung von Steuergeldern in Höhe von 20 Mio. DM verantwortlich, jedenfalls in dieser Höhe nicht nachweisbar. Der Rechnungshof hat aber gravierende Mängel im Verwaltungsverfahren mit finanziell bedeutsamen Auswirkungen festgestellt. Seine Prüfungen waren durch das unkooperative Verhalten der Abteilung Sozialwesen erschwert. So beantwortete sie Anfragen oder Prüfungsmitteilungen des Rechnungshofs mehrfach erst nach fünf bis sieben Monaten.

Die Verträge mit den Heimbetreibern hat das Bezirksamt ohne öffentliche Ausschreibung geschlossen. Gründe, die eine solche Abweichung vom Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung (§ 55 Abs. 1 LHO) hätten rechtfertigen können, waren nicht aktenkundig. Angebote hat das Bezirksamt nur von einem sehr eingeschränkten Interessentenkreis eingeholt. Die geforderten Leistungen waren dabei nicht ausreichend bestimmt, die Angebote dadurch nicht vergleichbar.

Dies galt insbesondere für einen Auftrag zum Bau und Betrieb eines Wohnheimes, den das Bezirksamt an ein Unternehmen vergab, das schon bisher einen Großteil der Heimplätze in Steglitz betrieb. Ein Geschäftsführer dieses Unternehmens ist ein ehemaliger Mitarbeiter der Abteilung Sozialwesen. Nach Ansicht des Bezirksamtes kann weder aus diesem Umstand noch aus dem sonstigen Verlauf des Vergabevorganges etwas dafür abgeleitet werden, dass das ausgewählte Unternehmen Vorteile gegenüber den Mitbewerbern gehabt hat und dass Vergabevorschriften verletzt worden sind.

Dieser Bewertung folgt der Rechnungshof nicht. Entgegen der Auffassung des Bezirksamtes erfüllte seine formlose Umfrage bei einigen Unternehmen, ob Interesse an dem Bau und Betrieb eines Wohnheimes bestehe, nicht die Kriterien einer beschränkten Ausschreibung. Auffällig war, dass das später ausgewählte Unternehmen auf dem vorgesehenen Baugrundstück auf eigene Kosten Bodenuntersuchungen bereits zu einem Zeitpunkt hatte vornehmen lassen, zu dem die Durchführung des Vorhabens noch nicht endgültig beschlossen worden war. Zudem waren die von dem Unternehmen mit seinem Angebot eingereichten Bauentwurfsunterlagen eines von ihm beauftragten Architektenbüros sogar schon vor der Umfrage des Bezirksamtes erstellt worden. Der Rechnungshof hatte dem Bezirksamt nahegelegt, diesen Auffälligkeiten nachzugehen und ggf. weitere Ermittlungen zu veranlassen.

Das Bezirksamt vertrat jedoch die Auffassung, es sei üblich, daß Unternehmen derartige Vorleistungen auf eigenes finanzielles Risiko erbringen. Der Rechnungshof bezweifelt, daß dies auch für Unternehmen, die Heime betreiben, zutrifft.

Bei Vertragsabschlüssen mit Heimbetreibern und nachträglichen Ergänzungen oder Änderungen dieser Verträge hat das Bezirksamt elementare Grundsätze der Verwaltung außer acht gelassen. So hat es Verträge und Vertragsergänzungen vielfach entgegen Nr. 10.1 AV § 55 LHO nur mündlich geschlossen, obwohl es hier um erhebliche Entgeltzahlungen ging. Dies führte zu Informationsdefiziten in der Abteilung Sozialwesen und zu Abrechnungsfehlern. So hat das Bezirksamt in zwei geprüften Fällen ohne Verpflichtung Vorauszahlungen von monatlich 70 000 DM bis 120 000 DM an die Betreiber geleistet und damit Zinsschäden verursacht. Das Bezirksamt beruft sich wegen dieser Vorleistungen auf Üblichkeit und Vertrauensschutz. Dem kann der Rechnungshof nicht folgen. Abschlagszahlungen sind nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung in sachlich begründeten Fällen zulässig und üblich. Ebenso hat das Bezirksamt Abreden mit anderen Bezirken nicht schriftlich getroffen, was wiederum zu unklaren Verantwortlichkeiten bei der Vermeidung von Leerstand und den Abrechnungen mit Heimbetreibern führte. Unverzichtbare Festlegungen bei Belegungsverträgen, wie Platzkapazität, Tagessatz, Betreiberrisiko, Belegungsausfallsatz, Laufzeit und Vorauszahlungen, erfordern eine schriftliche Fixierung, weil bei nur mündlicher Festlegung Schäden im Falle eines Bearbeiterwechsels und mangelnde Durchsetzbarkeit die Folge sind.

Die den vereinbarten Tagessätzen bei einer Heimunterbringung zugrunde liegenden Kalkulationen und damit die Angemessenheit der Tagessätze sind vom Bezirksamt in mehreren Fällen nicht oder nicht ausreichend geprüft worden. Zum Teil lagen keine Kalkulationen vor. So überließ das Bezirksamt eine von ihm selbst mit Betten ausgestattete Turnhalle einem Unternehmen zum Betrieb einer Notunterkunft für Kriegsflüchtlinge und zahlte diesem dafür einen Tagessatz von 43 DM pro Platz (einschließlich 12 DM Vollverpflegung), ohne dass das Unternehmen eine Tagessatzkalkulation vorgelegt hatte. Das Unternehmen hatte nicht einmal das übliche Betreiberrisiko zu tragen (vgl. T 284). Für Plätze in Wohncontainern zahlte das Bezirksamt ­ ohne dass eine Kalkulation vorlag ­ einen Tagessatz von 51 DM pro Platz (ohne Verpflegung).