Finanzamt

7. Finanzen

a) Probleme bei der Entwicklung eines bundesweiten automatisierten Besteuerungsverfahrens mit Hilfe des Projekts FISCUS

Durch die lange Entwicklungszeit von über zehn Jahren, den Einsatz nicht marktreifer Entwicklungswerkzeuge und die notwendige Pflege bestehender Verfahren ist eine Realisierung des neuen Besteuerungsverfahrens FISCUS in Frage gestellt. Die Wirtschaftlichkeit des Projekts FISCUS konnte bisher nicht überzeugend nachgewiesen werden.

In den Steuerverwaltungen des Bundes und der Länder wird bisher IT mit unterschiedlichen Betriebssystemen und Programmen für das Steuerfestsetzungs- und -erhebungsverfahren sowie unterschiedliche Hardware eingesetzt. Die steuerlichen Programmsysteme, die zu einem großen Teil in den 60er und 70er Jahren konzipiert und entwickelt wurden, müssen seit über 20 Jahren regelmäßig an geänderte rechtliche und technische Bedingungen angepaßt werden. Wegen der durch die vielfältigen rechtlichen Änderungen entstandenen Komplexität der Programme wird es immer schwieriger, weitere Änderungen einzuarbeiten. Eine Modernisierung der alten Programme (z. B. Dialogisierung) ist aufgrund der informationstechnischen Entwicklung dringend notwendig.

In jahrelangen Vorarbeiten haben die Steuerverwaltungen sowohl eine Modernisierung der Besteuerungsverfahren auf der Grundlage der Altverfahren als auch die Übertragung der gesamten Entwicklungsarbeiten auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts oder die Vergabe an ein Softwarehaus geprüft und verworfen. Daraufhin haben die Finanzminister des Bundes und der Länder am 31. Januar 1992 beschlossen, ein neues bundesweit einheitliches Programm für die Besteuerungsverfahren selbst zu entwickeln. Dazu wurde das Projekt FISCUS (Föderales, integriertes, standardisiertes, computerunterstütztes Steuersystem) ins Leben gerufen. In einem Verwaltungsabkommen vom Mai 1995 haben sich der Bund und die Länder zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Automationsunterstützung im Besteuerungsverfahren verpflichtet.

Die Kosten für die Entwicklung von FISCUS werden auf

Mio. DM bis 1,6 Mrd. DM geschätzt. An den Entwicklungs- und Personalkosten beteiligen sich Bund und Länder nach dem Königsteiner Schlüssel. Danach entfallen auf Berlin 5 v. H., das sind mindestens 40 Mio. DM. Alle am Projekt Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Neukonzeption eines einheitlichen Besteuerungsverfahrens notwendig ist.

Durch das Projekt FISCUS sollen Qualität und Quantität der Bearbeitung gesteigert und damit die Wirtschaftlichkeit in der Steuerverwaltung verbessert werden. Zudem sollen erstmals Möglichkeiten geschaffen werden, auf Änderungen des Steuerrechts flexibel reagieren zu können. Das IT-System soll

- bundeseinheitlich, unter Berücksichtigung unabweisbarer Besonderheiten einzelner Länder arbeitsteilig entwickelt und fortgeführt werden,

- sich auf der Basis neuer Techniken inhaltlich an heutigen und zukünftigen Anforderungen ausrichten,

- in einheitlicher Software-Entwicklungsumgebung verwirklicht werden, die alle Phasen der Anwendungsentwicklung unterstützt, und

- grundsätzlich einheitlich in allen Ländern bis spätestens 2006 eingesetzt werden.

Durch diese Zielsetzungen soll der Entwicklungsaufwand reduziert und die Programmpflege vereinfacht werden.

Die steuerfachlichen Anforderungen werden bei FISCUS im „Rahmenplan Fachkonzept" definiert. Unter dem Begriff der „Ganzheitlichkeit" sollen die bisher informationstechnisch nicht verknüpfbaren ­ teilweise noch manuellen ­ Teilbearbeitungsprozesse automatisiert verbunden werden. Außerdem bildet der Rahmenplan die Grundlage für die Grob- und Feinkonzepte, in denen sämtliche Tätigkeiten und Arbeitsschritte mit den damit verbundenen Abläufen und erforderlichen Daten in ihrer Gesamtheit und bezogen auf alle einzeln definierten Bereiche des Besteuerungsverfahrens beschrieben werden. Nach der Zeitplanung des Projekts sollten erste Teilprodukte bereits im Jahre 1998 eingesetzt werden, weitere Produkte sollen parallel bis zum Jahr 2003 entwickelt werden. Bis zum Jahr 2006 sollen alle Länder FISCUS vollständig einsetzen. Derzeit sind jedoch lediglich Software-Prototypen für die Verfahren Bußgeld und Strafsachen/Steuerfahndung sowie Grunderwerbsteuer für einen Testeinsatz verfügbar oder stehen kurz vor der Fertigstellung. Das zwischenzeitlich entwickelte Modul „Vollstreckung" setzen drei Finanzämter in einem Bundesland probeweise ein. Andere Bundesländer, u. a. auch Berlin, beabsichtigen, es bald zu übernehmen. Diese ersten Teilanwendungen erfüllen jedoch alle nicht die für FISCUS vorgesehenen informationstechnischen Bedingungen und müssen bei der Einführung von FISCUS zusätzlich umgestellt werden.

Der geplante Entwicklungszeitraum des Projekts FISCUS beträgt 14 Jahre. Projekte mit derart langen Entwicklungszeiten werden durch die kurzen Erneuerungszyklen in der ITund durch häufige Veränderungen der rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen gefährdet. Diese Annahme wird durch den bisherigen Projektverlauf bereits nach wenigen Jahren bestätigt. Die anfangs ausgewählte Entwicklungsmethode hat sich als veraltet und damit nicht tragfähig erwiesen. Der daraufhin notwendige Methodenwechsel wirkte sich so stark aus, dass alle bis dahin getroffenen Festlegungen und Arbeitsergebnisse in Frage gestellt werden mußten. Letztlich bedeutete der Methodenwechsel einen Neuanfang. Das IT-Personal mußte in den neuen Methoden ausgebildet und mit einer objektorientierten Entwicklungs-Software ausgestattet werden. Zusätzlich wird die Arbeit mit der neuen Entwicklungsmethode noch immer wegen der fehlenden Erfahrungen aus vergleichbaren Projekten erschwert.

Die Projektgremien von FISCUS beziffern den zwischenzeitlich eingetretenen Zeitverlust mit einem Jahr. Welcher Schaden durch den Methodenwechsel und den Zeitverzug bisher entstanden ist, wurde von den Projektverantwortlichen nicht ermittelt.

Der Personalaufwand für FISCUS ist im Projektverlauf gegenüber der Planung stark gestiegen. Ging man in der ersten Planung von bundesweit 90 IT-Entwicklern für etwa zehn Jahre aus, so wurde 1998 ein zusätzlicher Bedarf von etwa 160 Stellen von den Projektgremien geltend gemacht und mit Beschluß vom 14. Mai 1998 von der Finanzministerkonferenz anerkannt. In Berlin wurde dafür die Zahl der mit der FISCUS-Entwicklung befaßten Dienstkräfte von bisher fünf auf künftig zwölf Personen erhöht. Insgesamt hat sich der geschätzte Entwicklungsaufwand bereits nach der Hälfte der erwarteten Projektdauer von etwa 1 000 Mitarbeiterjahren (ohne Berücksichtigung der außerdem beteiligten Externen) auf über 1 600 Mitarbeiterjahre erhöht. Der vom Land Berlin zu tragende Anteil der Entwicklung und Einführung von FISCUS würde entsprechend steigen (vgl. T 386). 391FISCUS soll mit einer neuen bisher für Projekte dieser Größe weitgehend unerprobten Programmiersprache objektorientiert entwickelt werden. Neben dem stark gestiegenen Bedarf an Personal für die Entwicklungsarbeiten wird das Projekt FISCUS durch einen Mangel an dafür ausgebildetem Personal erschwert. Zwar stehen bundesweit bis zu 1 200 fachlich geschulte und erfahrene Mitarbeiter für Programmierarbeiten in den Steuerverwaltungen zur Verfügung. Die FISCUS-Entwicklung konkurriert aber mit der Notwendigkeit, die vielfältigen derzeit eingesetzten Steueranwendungen bis zum flächendeckenden Einsatz von FISCUS an die steuerrechtlichen Änderungen anzupassen. Diese Aufgabe wird wegen einer durchgängig benötigten, einwandfreien IT-Unterstützung der Besteuerung vorrangig durchgeführt. Außerdem müssen die Altverfahren durch die sukzessive Einführung von FISCUS künftig immer wieder an die neuen Gegebenheiten (z. B. vorübergehender Parallelbetrieb, Datenübernahme, Schnittstel lenproblematik) angepaßt werden. Zudem muss das für FISCUS zur Verfügung gestellte Personal erst in den neuen Entwicklungsmethoden geschult werden und Erfahrungen sammeln, um diese sehr komplexen und schwierigen Methoden zielgerichtet einsetzen zu können. Die Steuerverwaltungen lehnen den Einsatz von Externen für die selbständige Entwicklung von Teilprogrammen vor allem mit dem Hinweis auf das Steuergeheimnis ab.

Die Projektgruppe beim Bundesministerium der Finanzen hat einer Forderung des Bundesrechnungshofs folgend für das Gesamtprojekt FISCUS eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung erstellt. Der erwartete Nutzen beruht neben der angestrebten Einsparung von 2 500 Stellen in den Steuerverwaltungen der Länder im wesentlichen auf der Einsparung von Investitionen in die Fortentwicklungen der bestehenden parallelen Verfahren. Diese Kosten wurden pauschal mit dem Dreifachen der FISCUS Entwicklungs- und Systemkosten veranschlagt. Der gewählte Ansatz führt zwangsläufig zu einem positiven Ergebnis für FISCUS. Daneben wurden in der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung bestimmte in den Ländern anfallende Kosten nicht berücksichtigt und beispielsweise vorausgesetzt, daß eine FISCUS-kompatible Hardware-Ausstattung bereits flächendeckend vorhanden ist. Die Verschiedenartigkeit der Altverfahren in den Ländern führt zu unterschiedlichen Ausgangssituationen und Kosten, die in der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung ebenfalls unberücksichtigt blieben. Außerdem ist die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung bisher nicht fortgeschrieben worden, so dass einige Zahlen (beispielsweise erhöhter Personalaufwand, T 390) nicht mehr aktuell sind. Für die Berliner Steuerverwaltung wurde bisher keine gesonderte Wirtschaftlichkeitsbetrachtung erstellt, so dass eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit von FISCUS für Berlin derzeit nicht möglich ist.

Die Präsidentinnen und Präsidenten der Rechnungshöfe des Bundes und der Länder haben sich wegen der besonderen Bedeutung intensiv mit dem Projekt FISCUS auf ihrer Tagung im September 1998 in Mainz auseinandergesetzt und folgenden Beschluß gefaßt: „Die Präsidentinnen und Präsidenten der Rechnungshöfe des Bundes und der Länder sehen mit Sorge die Probleme bei der Entwicklung eines gemeinsamen und einheitlichen IT-Verfahrens in der Steuerverwaltung. Im Interesse einer wirtschaftlichen Realisierung des Projekts hält es die Präsidentenkonferenz aufgrund der Prüfung des Bundesrechnungshofs und der allgemeinen Prüfungserkenntnis der Rechnungshöfe für erforderlich,

- die Basis für die Projektentwicklung (Server, Betriebssysteme, Datenbanken, Bürosoftware) möglichst zu vereinheitlichen, um damit die Komplexität des Projekts zu verringern,

- die Kompatibilität von FISCUS mit der bisher heterogenen Hard- und Software in wirtschaftlicher Weise sicherzustellen und eine Begrenzung der derzeit vorhandenen technischen Vielfalt anzustreben,

- den für die Projektrealisierung erforderlichen Personalaufwand vorausschauend zu planen und zu steuern,

- das Projekt FISCUS zügig durchzuführen, da die lange Entwicklungszeit des Projekts (über zehn Jahre) ein großes Risiko darstellt. Es sollten deshalb alle erforderlichen personellen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, um das Projekt auf der Grundlage eines verbindlichen Zeitplans schneller zu realisieren.

Auf diese Weise kann auch der mit dem Projekt angestrebte Nutzen früher verwirklicht werden. Die Rechnungshöfe können der Bitte der Finanzministerkonferenz, das Projekt weiterhin zu begleiten und darüber regelmäßig und umfassend zu informieren, nicht in dem gewünschten Umfang und der gewünschten Form entsprechen. Es ist Sache der Rechnungshöfe, darüber zu entscheiden, inwieweit sie das Projekt FISCUS begleitend prüfen. Die Präsidentinnen und Präsidenten der Rechnungshöfe empfehlen, von den Rechnungshöfen hierzu vorgesehene Prüfungen ­ soweit als möglich ­ abzustimmen und deren Ergebnisse auszutauschen."

Wegen der sich im Projektverlauf abzeichnenden Probleme befassen sich die Arbeitskreise „Steuer" sowie „Organisation und IT" der Rechnungshöfe gemeinsam in der länderübergreifenden „Arbeitsgruppe FISCUS" mit dem Verfahren. Die Rechnungshöfe sind sich grundsätzlich darüber einig, dass das Projekt FISCUS wegen seiner besonderen Bedeutung und seines außergewöhnlichen Umfangs intensiv und kritisch begleitet werden muß. 394Der Rechnungshof hat dementsprechend den Projektverlauf von FISCUS detailliert untersucht. Er hat festgestellt, daß

- andere Möglichkeiten eines einheitlichen Besteuerungsverfahrens nicht ausreichend untersucht wurden,

- vor Beginn des Projekts FISCUS keine Machbarkeitsstudie erstellt wurde,

- die Risiken nicht analysiert wurden, die sich bei einem Scheitern oder einer wesentlichen Verlängerung der Projektdauer für die Besteuerung ergeben könnten,

- keine ausreichende Wirtschaftlichkeitsbetrachtung erstellt wurde,

- das Projektcontrolling ungenügend war und ist,

- keine zuverlässige Zeit- und Ressourcenplanung stattgefunden hat,

- trotz des negativen Projektverlaufs anläßlich des Methodenwechsels keine Machbarkeitsstudie erstellt wurde, die Vorgehensweise und die Projektorganisation nicht ausreichend mit der neuen Methode in Einklang gebracht, somit die Erfolgsaussichten des Projekts nicht verbessert wurden,

- der Zeitverzug durch den Methodenwechsel erheblich über dem von der Projektgruppe angenommenen Jahr liegen wird und

- die Projektkosten bereits jetzt beträchtlich die veranschlagten Kosten überschreiten.

Angesichts seiner Feststellungen hat der Rechnungshof die Sorge, dass die notwendige Neuentwicklung mit den in der Projektdefinition von FISCUS festgelegten informationstechnischen Vorgaben nicht realisiert werden kann. Zumindest hält er es (trotz Bereitstellung von mehr Personal und Sachmitteln) nicht für möglich, die gesamte Entwicklung wie vorgesehen bis Ende 2003 abzuschließen und FISCUS bis 2006 mit dem erhofften Nutzen flächendeckend einzuführen.

Zudem ist aufgrund der mangelhaften Planung davon auszugehen, dass die Projektkosten weiter steigen werden.

Der Rechnungshof hat die Senatsverwaltung für Finanzen aufgefordert, sich wegen der aufgezeigten Risiken für die Durchführung einer Machbarkeitsstudie einzusetzen. Darin soll untersucht werden, inwieweit unter den heutigen programmtechnischen und organisatorischen Gegebenheiten die mit FISCUS verfolgten Ziele überhaupt realisierbar sind. Es sollten Vorschläge erarbeitet werden, mit welchen Maßnahmen die Erfolgsaussichten von FISCUS verbessert werden können. Dabei müssen auch andere Vorgehensweisen und die Vergabe von Entwicklungsarbeiten an Externe zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens geprüft werden. Die Senatsverwaltung für Finanzen wird weiter aufgefordert, eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung zu erstellen, in der die für das Land Berlin entstehenden Gesamtkosten und der zu erwartende Nutzen detailliert dargestellt werden. In einer Risikoanalyse sollen die Auswirkungen untersucht und bewertet werden, die eintreten würden, wenn die in der Berliner Steuerverwaltung eingesetzten Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig durch FISCUS abgelöst werden. Darauf aufbauend sollen Lösungsvorschläge entwickelt werden, wie die Berliner Steuerverwaltung funktionsfähig erhalten werden kann.

Die Senatsverwaltung für Finanzen hat in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass es sich bei FISCUS um ein schwer abzuwickelndes Projekt handele, in dessen Verlauf es zu erheblichen Problemen gekommen sei. Der Grund für die Komplexität liege in der Zielsetzung, die aufgrund der födera len Struktur der Bundesrepublik entstandenen unterschiedlichen IT-Plattformen nach Möglichkeit zu vereinheitlichen und die bisherige Vielfalt der Verfahren durch ein bundeseinheitliches Anwendungssystem abzulösen. Angesichts des erreichten Projektstandes und der alle Länder verbindenden Notwendigkeit der Erneuerung der Verfahren sieht die Senatsverwaltung für Finanzen nicht die Gefahr, dass das Projekt generell scheitern wird. Die Bedenken des Rechnungshofs werden dadurch nicht ausgeräumt. Der Schriftwechsel ist noch nicht abgeschlossen.

b) Versäumte Geltendmachung von unmittelbaren Steueransprüchen des Landes Berlin nach § 1 Zerlegungsgesetz in Millionenhöhe

Mehrere Berliner Finanzämter haben dem Land Berlin zustehende unmittelbare Steueransprüche von 11,4 Mio. DM gegenüber anderen Bundesländern erst auf Veranlassung des Rechnungshofs geltend gemacht. Die verspätete Einnahme der Steuern hat beim Land Berlin zu erheblichen Zinsbelastungen geführt. Die Oberfinanzdirektion hätte bereits aufgrund ähnlicher Feststellungen des Rechnungshofs im Jahr 1994 sicherstellen müssen, dass solche Steuern in vollem Umfang dem Haushalt Berlins zufließen. Die Gefährdung von Steueransprüchen in Millionenhöhe hätte sich so vermutlich vermeiden lassen.

Gerade wegen der anhaltend schwierigen Haushaltslage ist es unumgänglich, dass die unmittelbaren Steueransprüche Berlins gegenüber anderen Bundesländern zeitnah und umfassend geltend gemacht werden. Bereits 1994 hatte der Rechnungshof bei einem für das Steueraufkommen bedeutenden Finanzamt festgestellt, dass es solche Ansprüche des Landes Berlin im Bereich der Einkommen- und Körperschaftsteuer gegenüber einem anderen Bundesland von über 7,3 Mio. DM nicht verfolgt hatte. Im Rahmen der Untersuchungen bei fünf Finanzämtern ist der Rechnungshof in den Jahren 1997 und 1998 erneut der Erhebung dieser Steuern nachgegangen.

Dieser Anspruch Berlins gegenüber den anderen Bundesländern geht auf den in den Artikeln 106, 107 GG geregelten Finanzausgleich zurück. Hiernach soll durch die vertikale und horizontale Verteilung des gemeinsamen Steueraufkommens dem Bund und den Ländern eine angemessene Finanzausstattung ermöglicht werden. Der Länderanteil am Aufkommen der Einkommen- und Körperschaftsteuer steht dem Land zu, in dessen Gebiet diese Steuern vereinnahmt wurden (örtliches Aufkommen). Dies kann dann zu Verzerrungen führen, wenn ein Land nach den sich aus den Einzelsteuergesetzen ergebenden Tatbestandsmerkmalen Steuern vereinnahmt, die ihm wirtschaftlich nicht zuzurechnen sind. Das Grundgesetz sieht hierfür ausdrücklich vor, dass gesetzliche Regelungen zu treffen sind, die die Abgrenzung und Zerlegung des örtlichen Aufkommens betreffen. Der Gesetzgeber ist dieser Aufforderung im Zerlegungsgesetz (ZerlG) nachgekommen.

Nach der für den Prüfungszeitraum geltenden Fassung des § 1 Abs. 1 ZerlG steht der Anspruch auf die Einkommen- oder die Körperschaftsteuer für ein Kalenderjahr unmittelbar dem Bundesland zu, in dem der Steuerpflichtige am 10. Oktober dieses Jahres seinen Wohnsitz oder den Ort seiner Geschäftsleitung hat. Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz oder den Ort der Geschäftsleitung in ein anderes Bundesland, hat das nicht steuerberechtigte Bundesland die ihm zugeflossenen Steuerbeträge an das steuerberechtigte Bundesland zu überweisen, sofern diese mehr als 50 000 DM je Kalenderjahr betragen. Das steuerberechtigte Bundesland kann diese Ansprüche nur bis zum Ablauf des dritten auf die Vereinnahmung der Steuer folgenden Kalenderjahres geltend machen.

Das Verhältnis des Finanzamts zum Steuerschuldner wird durch diese Regelungen nicht berührt.

Die Berliner Steuerverwaltung überwacht die Steuerberechtigung nach § 1 ZerlG nicht zentral. Die Überwachung im Einzelfall obliegt der zuständigen festsetzenden Stelle des jeweiligen Finanzamts, die das Finanzamt im anderen Bundesland über den Steueranspruch bzw. die Überweisungsverpflichtung des Landes Berlin zu unterrichten hat. Das Finanzamt hat diese Fälle so lange zu überwachen, bis die Steuerberechtigung für alle in Betracht kommenden Kalenderjahre geklärt und die hierzu notwendigen Arbeiten abgeschlossen sind. In den Fällen, in denen von vornherein eindeutig erkennbar ist, dass ein Steueranspruch bzw. eine Überweisungsverpflichtung des Landes Berlin nicht besteht, genügt ein kurzer schriftlicher Hinweis hierauf.

401Bedeutung erlangen die Regelungen zur unmittelbaren Steuerberechtigung nach § 1 ZerlG sowohl bei der Abgabe eines Steuerfalls an das Finanzamt eines anderen Bundeslandes als auch bei der Übernahme eines Steuerfalls von einem solchen Finanzamt. Es sind hierbei drei Fallgestaltungen der Steuerberechtigung zu unterscheiden: Anforderung bzw. Überweisungsverpflichtung von

- Vorauszahlungen,

- Erstattungsbeträgen oder

- vereinnahmten Steuern für zurückliegende Kalenderjahre.

Hat ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz oder den Ort seiner Geschäftsleitung in ein anderes Bundesland verlegt, Vorauszahlungen aber noch an das nach § 1 ZerlG nicht steuerberechtigte Bundesland geleistet und steht die Veranlagung für das entsprechende Kalenderjahr bei Übernahme der Akten noch aus, so hat das übernehmende Finanzamt von dem abgebenden Finanzamt des nicht mehr steuerberechtigten Bundeslandes die Vorauszahlungen anzufordern. Die Finanzämter haben es versäumt, solche Ansprüche des Landes Berlin von 6,4 Mio. DM geltend zu machen. So hatte es ein Finanzamt beispielsweise in einem Fall unterlassen, das genaue Datum der Wohnsitzverlegung zu ermitteln. Auf einen entsprechenden Hinweis des Rechnungshofs hat das Finanzamt dann festgestellt, dass der Steuerpflichtige bereits zum 1. September 1994 seinen Wohnsitz nach Berlin verlegt hatte. Mithin war das Land Berlin schon für das Kalenderjahr 1994 steuerberechtigt; das Finanzamt konnte so die noch an das nicht steuerberechtigte Bundesland geleisteten Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 1994 von fast 950 000 DM für das Land Berlin vereinnahmen.

Bei erstmaliger Veranlagung der Einkommen- und Körperschaftsteuer nach der Aktenübernahme durch das Finanzamt des nunmehr zuständigen Bundeslandes sind die einem Steuerpflichtigen zu erstattenden Beträge für zurückliegende Jahre, für die das Bundesland des übernehmenden Finanzamts noch nicht steuerberechtigt war, von dem für diese Jahre steuerberechtigten Bundesland zu ersetzen. Die Finanzämter haben dies nicht beachtet, obwohl Erstattungsfälle in dieser Größenordnung ohnehin besonders eingehend zu überprüfen sind. Insgesamt haben es die Finanzämter in sechs Fällen unterlassen, den dem Land Berlin zustehenden Ansprüchen von mehr als 740 000 DM nachzugehen.

Bei der Übernahme von Steuerfällen, bei denen das abgebende Finanzamt des vormals zuständigen Bundeslandes noch Steuerfestsetzungen für Jahre durchgeführt hat, für die es nicht mehr steuerberechtigt war, hat das Finanzamt des nunmehr zuständigen Bundeslandes die festgesetzten Beträge, soweit sie vereinnahmt worden sind, rückwirkend vom abgebenden Finanzamt des nicht mehr steuerberechtigten Bundeslandes anzufordern. Die Finanzämter hatten Beträge von mehr als 380 000 DM nicht geltend gemacht.

405Wegen der Mindestgrenze von 50 000 DM nach § 1 Abs. 3 ZerlG bestand lediglich bei 22 der untersuchten 1 140 Fälle die Verpflichtung, einem Steueranspruch bzw. einer Überweisungsverpflichtung nachzugehen. Trotz dieser verhältnismäßig geringen Anzahl von Fällen haben die fünf Finanzämter in keinem Fall die Steuerberechtigung des Landes Berlin den Verwaltungsanweisungen entsprechend überprüft. Allein bei diesen Fällen wären dem Land Berlin ohne die Hinweise des Rechnungshofs 7,6 Mio. DM verlorengegangen.