Rechnungswesen

Mit der Umstellung des kameralen Rechnungswesens auf ein komplexes kaufmännisches Rechnungswesen wird ein derart gravierender Systemwechsel vorgenommen, dass eine Wiedereinführung des kameralen Rechnungswesens nicht ohne erheblichen finanziellen Aufwand möglich ist. Der Schriftwechsel hierzu ist noch nicht abgeschlossen.

Die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur hat, wie auch alle anderen in dem Kuratorium der FU vertretenen Senatsverwaltungen, den Abweichungen von den Vorschriften des Berliner Hochschulgesetzes, u. a. der Einführung eines Wirtschaftsplans und der kaufmännischen Buchführung vom Haushaltsjahr 2001 an vorbehaltlos zugestimmt. Sie hat sich dabei nach eigenen Angaben auf eine formale Prüfung des vierjährigen Erprobungsmodells beschränkt. Untersuchungen über die mit der Umstellung des Buchführungssystems verbundenen Kosten einschließlich der für eine durch einen Wirtschaftsprüfer vorzunehmenden Prüfung der Jahresrechnung sowie eine vergleichende Betrachtung zum bisherigen System (Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nach Nr. 2 AV § 7 LHO) wurden bisher nicht durchgeführt. Überdies hat sich die FU bereits für die Anschaffung eines kaufmännischen Softwareprodukts entschieden, das gegenwärtig beim Universitätsklinikum Benjamin Franklin eingeführt wird.

Auch bei den Berliner Fachhochschulen ist die bisherige Einheitlichkeit nicht mehr gegeben. So arbeitet die Fachhochschule für Technik und Wirtschaft (FHTW) vom Haushaltsjahr 1999 an auf der Basis eines Wirtschaftsplans (Kuratoriumsbeschluß vom 8. Mai 1998) und beabsichtigt, das Rechnungswesen nicht nur probeweise, sondern auf Dauer auf die Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung umzustellen. Auch hier liegt das Einvernehmen der Senatsverwaltung für Finanzen bereits vor. Die Technische Fachhochschule (TFH) hat im August 1998 im Amtsblatt für Berlin eine neue Software für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen mit integrierter Kosten- und Leistungsrechnung zur Beschaffung ausgeschrieben und sich im Zuge dessen für ProFISKAL entschieden. Diese Software soll spätestens zum 1. Januar 2000 eingeführt werden. Die Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege (FHVR) lässt seit 1. Januar 1998 ihre Kassengeschäfte und die Buchführung nicht mehr von der Landeshauptkasse vornehmen, sondern bedient sich einer eigenen Kasse. Nach einer ersten Durchsicht der vorgelegten Unterlagen hat der Rechnungshof Zweifel daran, dass die Kassensicherheit gewährleistet ist. Die FHVR hat in einer Stellungnahme angekündigt, Maßnahmen zur Verbesserung der Kassensicherheit einleiten zu wollen. Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen kann der Rechnungshof noch nicht beurteilen. Der Rechnungshof hat mit Schreiben vom 24. August 1998 die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur auf die Bestrebungen der Hochschulen, von einem einheitlichen IT-Verfahren abzugehen, hingewiesen.

Diese hat bis heute nicht reagiert.

Von dem Einsatz eines einheitlichen IT-Verfahrens im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der staatlichen Hochschulen ist regelmäßig eine bessere Wirtschaftlichkeit und eine höhere Transparenz zu erwarten, zumal im konkreten Fall ein System Berlin besonders kostengünstig zur Verfügung gestellt wird. Außerdem führt der Systemhersteller den überregionalen Kennzahlenvergleich für die Universitäten durch (vgl. Jahresbericht 1995 T 298 bis 306). Mit der Entscheidung für unterschiedliche Buchführungssysteme und individuelle IT-Verfahren wird nicht nur das angestrebte einheitliche IT-Verfahren, sondern auch die gebotene Einheitlichkeit im Finanz- und Haushaltswesen, die die Hochschulen nach § 2 Abs. 3 BerlHG zu wahren haben, unmöglich. Eine solche Entscheidung mit ganz erheblichen finanziellen Folgen darf aber nur nach eingehender Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung (§ 105 Abs. 1 LHO in Verbindung mit Nr. 2 AV § 7 LHO) getroffen werden. Darüber hinaus wird mit unterschiedlichen Buchführungssystemen der in den Haushaltsstrukturgesetzen 1996 und 1997 enthaltenen Vorschrift, ein einheitliches System von Kennzahlen für die Hochschulen einzuführen, um eine objektive Grundlage für die Mittelzuweisung an die Berliner Hochschulen zu erhalten, nur schwer nachzukommen sein.

Der Rechnungshof erwartet, dass die rechtliche Zulässigkeit der geplanten Vorhaben zweifelsfrei geklärt wird und vor allem die staatlichen Hochschulen des Landes Berlin vor der Einführung oder Umstellung der IT-gestützten Buchführungssysteme gegenüber der zuständigen Senatsverwaltung den Nachweis führen, dass diese Maßnahmen wirtschaftlich sind. Im übrigen ist der von allen Beteiligten erwartete überregionale Kennzahlenvergleich ohne nennenswerte Mehrkosten sicherzustellen. Darüber hinaus ist zu klären, ob durch das Ausscheiden der FU aus der gemeinsam begonnenen Projektentwicklung für die verbleibenden Hochschulen Mehrbelastungen für die Verfahrensentwicklung und den laufenden Einsatz entstanden und wie diese von der FU auszugleichen sind. Eine endgültige Entscheidung über die weitere Vorgehensweise sollte erst nach diesen Klärungen getroffen werden.

Die Senatsverwaltungen für Wissenschaft, Forschung und Kultur, für Inneres sowie für Finanzen und die FU haben sich zu den Darlegungen des Rechnungshofs nicht geäußert. Die FU und die FHTW haben angekündigt, dass sich die Landeskonferenz der Rektoren und Präsidenten der Berliner Hochschulen „eventuell im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung" mit der Angelegenheit befassen wird.

d) Vermeidbare Ausgaben der Technischen Universität Berlin infolge verspäteter Mietzinszahlungen

Die Technische Universität Berlin hat nach einer außergewöhnlichen Erhöhung der Mietzinsen durch den Bund die neue Miete erst so verspätet gezahlt, dass Verzugszinsen von mehr als entstanden sind. Die erhöhte Miete wird bis heute gezahlt. Der Rechnungshof erwartet, dass die Universität als Mieterin ­ insbesondere auch wegen des zwischenzeitlich gesunkenen Mietniveaus ­ der Entwicklung der ortsüblichen Miete Rechnung trägt, um unverzüglich eine Senkung der Miete zu erreichen.

Die Technische Universität Berlin (TU) hat seit 1947 Räume im Gebäude Jebensstraße 1 gemietet. Das Objekt besteht aus den Gebäudeteilen Block A und Cranzbau (Mietfläche insgesamt 7 806 m2) sowie Block B (Mietfläche insgesamt 748,6 m2). Vermieterin ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesvermögensamt Berlin I. In den Mietverträgen (Nr. 17 Sondervereinbarungen) ist die Festsetzung des Nutzungsentgelts wie folgt geregelt: „Der Bund ist erstmals für die Zeit ab 1. Januar 1983 und sodann alle drei Jahre berechtigt, das Nutzungsentgelt unter Berücksichtigung der Ortsüblichkeit und Angemessenheit zu überprüfen und gemäß § 315 BGB neu zu bestimmen. Die Festsetzung ist für den Nutzer verbindlich; sie kann auch nachträglich erfolgen."

Die Zahlung von Verzugszinsen ist in § 2 Abs. 2 Satz 3 und 5 der Mietverträge folgendermaßen geregelt: „Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 3 v. H. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu entrichten (...)". 453Kurz vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Dreijahresfrist (T 452) hat das Bundesvermögensamt im Dezember 1991 die Miete mit Wirkung vom 1. Januar 1992 an unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Oberfinanzdirektion Berlin (§ 5 des Mietvertrages) erhöht, und zwar für Block A und den Cranzbau von 70 000 DM monatlich (dies entspricht 8,97 DM/m2) um 89,9 v. H. auf 132 940 DM monatlich (17,03 DM/m2) und für Block B von 7 650 DM monatlich (dies entspricht 10,22 DM/m2) um 97,8 v. H. auf 15 130 DM monatlich (20,21 DM/m2). Entsprechende Nachträge zu den Mietverträgen sind der TU übersandt worden.

Die TU hat die grundsätzliche Berechtigung von Mieterhöhungen nicht in Frage gestellt. Sie ist jedoch der Aufforderung zur Zahlung des erhöhten Mietzinses zunächst nur für den Block B nachgekommen. Für den Block A und den Cranzbau hat sie erst nach mehrfachen Mahnungen Ende April 1992 Abschlagzahlungen von 35 000 DM monatlich rückwirkend vom 1. Januar 1992 an auf die Mieterhöhung geleistet. Sie hat ihr Verhalten gegenüber dem Bundesvermögensamt damit begründet, dass der überraschend starken Mieterhöhung wegen des kurzen Zeitraums zwischen Ankündigung und Wirksamwerden nicht durch entsprechende Steigerungsraten in der Haushaltsplanung habe entsprochen werden können. Des weiteren hat sie die Auffassung vertreten, daß eine Zahlungsverpflichtung erst nach rechtsgültigem Abschluß des Nachtrages zum Mietvertrag bestehen würde.

Die TU hat vorgeschlagen, künftig die Mieterhöhungen in kleineren Raten, dafür aber auch in kürzeren Zeitabständen zu verlangen.

Mit Schreiben vom 11. August 1992 und 5. Oktober 1992 hat das Bundesvermögensamt der TU mitgeteilt, dass nunmehr die Oberfinanzdirektion weitere Erhöhungen für den Block A und den Cranzbau um insgesamt 182,1 v. H. und für den Block B um insgesamt 217,7 v. H. rückwirkend vom 1. Januar 1992 an fordert. Dies entspricht Quadratmeterpreisen von 25,30 DM und 32,47 DM. Die TU hat erst Mitte 1993 die Mietrückstände von insgesamt über 2 Mio. DM ausgeglichen. Für 1992 und 1993 hat das Bundesvermögensamt Verzugszinsen von insgesamt 113 381,58 DM (für den Block A und Cranzbau 47 087,75 DM für 1992 und 58 302,20 DM für 1993 sowie für den Block B 1 006,92 DM für 1992 und 6 984,71 DM für 1993) zuzüglich Mahngebühren geltend gemacht.

Der Rechnungshof verkennt nicht, dass die TU vom Vorgehen des Bundes und der ungewöhnlichen Größenordnung der Mieterhöhung überrascht sein mußte. Dessen ungeachtet hätte sie sich ihrer rechtlichen Verpflichtung zur sofortigen Zahlung der Mietzinserhöhung nach dem Wortlaut der Verträge bewußt sein müssen und den geforderten Erhöhungsbetrag unter Vorbehalt leisten sollen. Die TU hat erklärt, sie sei davon ausgegangen, dass die Höhe der Forderungen zum Zeitpunkt der Mieterhebung noch nicht unumstößlich feststand.

Sie habe sich daher unverzüglich nach Erhalt der von ihr für überhöht gehaltenen Forderung unter Einschaltung der damaligen Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung an das Bundesvermögensamt mit dem Ziel einer Senkung der Erhöhungsforderung gewandt. Die Senatsverwaltung habe die Oberfinanzdirektion aufgefordert, die Mietkonditionen unter Berücksichtigung des Vorschlages der TU zur schrittweisen Erhöhung der Miete in kleineren Raten und kürzeren Zeitabständen zu prüfen. Darüber hinaus sei die TU an die Senatsverwaltung für Finanzen mit der Bitte herangetreten, „an geeigneter Stelle gegen derart starke Mieterhöhungsverlangen von Dienststellen der Bundesrepublik Deutschland vorzugehen". Die Senatsverwaltung habe jedoch nicht reagiert. Des weiteren hat die TU dargelegt, dass sie eine solche sprunghafte Mieterhöhung im Land Berlin seinerzeit nicht für möglich gehalten habe, weil nach einem Beschluß des Senats von Berlin in einem Jahr nur eine Erhöhung um maximal 50 v. H. gestattet war („Gewerbemieten-Regelung"). Die TU habe auch heute noch Zweifel, ob die geforderte Erhöhung als „billiges Ermessen" im Sinne von § 315 BGB angesehen werden kann. Sie habe jedoch eine gerichtliche Entscheidung hierüber im Vertrauen auf eine gütliche Regelung der Angelegenheit mit einer Dienststelle des Bundes nicht herbeigeführt. Den Erhöhungsbetrag habe die TU deshalb nicht unter Vorbehalt geleistet, weil dies nach ihrer Ansicht „als eine halbe Anerkennung der für sie für wesentlich zu hoch gehaltenen Mieterhöhung angesehen werden konnte". Die TU ist im Jahr 1998 zu der Überzeugung gelangt, dass die verantwortlichen Dienstkräfte alles in ihrer Macht Stehende getan haben, um der TU höhere Ausgaben zu ersparen. Ihre Bemühungen seien nur aufgrund der unnachgiebigen Haltung des Vermieters erfolglos geblieben.

Auch wenn die Oberfinanzdirektion die Mietzinsfestsetzung des Bundesvermögensamtes erst im August 1992 genehmigt hatte, muss auf die rechtliche Verpflichtung der TU aus den Allgemeinen Vertragsbedingungen (zum Mietvertrag) hingewiesen werden. Allein die „Hoffnung auf Übernahme" der Gewerbemieten-Regelung des Landes Berlin durch das Bundesvermögensamt kann die TU nicht von ihrer vertraglichen Zahlungsverpflichtung befreien. Die TU hat damit durch verspätete Zahlungen Verzugszinsen von über DM verursacht. Sie hätte, wie jede andere Verwaltung, davon ausgehen müssen, dass ­ zumindest nach der Vereinigung ­ Grundstücksgeschäfte auch zwischen öffentlichen Stellen in Berlin nach wirtschaftlichen Grundsätzen abzuwikkeln und teilungsbedingte Besonderheiten entfallen sind.

Dementsprechend sind auch Mietobjekte von den zuständigen Fachverwaltungen als Wirtschaftsgüter zu behandeln. So hat die TU als Mieterin ­ insbesondere auch wegen des zwischenzeitlich gesunkenen Mietniveaus ­ der Entwicklung der ortsüblichen Miete Rechnung zu tragen, um unverzüglich eine Senkung der Miete zu erreichen. Der Schriftwechsel ist noch nicht abgeschlossen.

9. Arbeit, Berufliche Bildung und Frauen

a) Unwirtschaftliche und zweckwidrige Ausgaben bei der Finanzierung von Servicegesellschaften

Die Senatsverwaltung für Arbeit, Berufliche Bildung und Frauen hat es versäumt, bei den im Jahr 1991 eingerichteten fünf Servicegesellschaften unverzüglich die notwendigen Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nachzuholen. Dadurch sind vermeidbare Ausgaben in Millionenhöhe geleistet worden. Die Senatsverwaltung hat weitere höhere Ausgaben von mehreren Millionen DM zum Nachteil des Landeshaushalts verursacht, weil sie angeordnet hatte, entgegen dem sogenannten Besserstellungsverbot den Beschäftigten der Servicegesellschaften Vergütung nach „Westtarif" (BATstatt BAT-O) zu zahlen, und zeitweilig eine großzügigere Stellenstruktur geduldet hat. Zuwendungsmittel in einem Gesamtvolumen von 3 Mio. DM hat die Senatsverwaltung durch Weisung gegenüber den Servicegesellschaften zweckwidrig zur Finanzierung von Verwaltungsvorhaben eingesetzt.

Auf der Grundlage des vom Senat am 30. April 1991 beschlossenen Arbeitsmarktpolitischen Rahmenprogramms (ARP) „Arbeitsplätze für Berlin" (Drucksache 12/327) sind 1991 auf Betreiben der damaligen Senatsverwaltung für Arbeit und Frauen fünf Servicegesellschaften (SGen) von freien Trägern gegründet oder als deren neuer Geschäftsbereich eingerichtet worden. Diese sollten, um der besonderen strukturbedingten Arbeitslosigkeit im Ostteil der Stadt zu begegnen, außerhalb der üblichen Verwaltungsorganisation als treuhänderisch tätige Gesellschaften die Verwaltung entlasten. Bis zum Ende des Jahres 1991 hatten fünf SGen ihre Tätigkeit aufgenommen. Aufgaben dieser SGen waren neben Beratungsdienstleistungen gegenüber Betrieben, Arbeitgebern, freien Trägern und Bezirksämtern auch die Entwicklung und Gründung von Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften (BQGen) sowie die treuhänderische Verwaltung und Weitergabe von Mitteln Berlins (Treugutmittel) an die BQGen. Dieses Aufgabengebiet wurde im Laufe der Jahre erweitert.

Der Rechnungshof hatte auf Ersuchen des Abgeordnetenhauses die „eigenverantwortliche Verwaltung und Vergabe von Treugutmitteln" durch zwei SGen bereits im Rahmen der Prüfung der Verwendung der Treugutmittel bei fünf ausgewählten BQGen untersucht und über diese Sonderprüfung seinen Bericht vom 25. September 1997 dem Abgeordnetenhaus vorgelegt. Über die dort bereits angekündigte Prüfung der Verwendung der Zuwendungsmittel durch die SGen zur Deckung ihrer eigenen Betriebskosten wird nunmehr berichtet.

Die ursprünglich fünf SGen im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Arbeit, Berufliche Bildung und Frauen haben seit Beginn der Förderung bis einschließlich 1995 Betriebsmittel-Zuwendungen von 72,7 Mio. DM aus Kapitel 18 00

Titel 683 55 erhalten. Zwei SGen wurden Ende 1994 bzw. Ende 1995 aus der Förderung herausgenommen und ihre Aufgaben auf die verbliebenen SGen aufgeteilt. Der Rechnungshof hatte sich bereits im Jahre 1993 grundsätzlich kritisch zu der Verlagerung von Verwaltungsaufgaben auf externe Dritte geäußert und Zweifel an der Wirtschaftlichkeit geäußert, weil in den Zuwendungen Kosten für das Personal enthalten sind, das mit der Verwaltung, Weitergabe und Kontrolle der Treugutmittel beauftragt ist, dem jedoch keine adäquaten Personaleinsparungen in der Senatsverwaltung gegenüberstehen.

Die Senatsverwaltung hat hierzu entgegnet, dass sich die umfangreichen Aufgaben von 1991 an nur mit der Einrichtung von SGen hätten bewältigen lassen. Einsparungen von Stellen oder Beschäftigungspositionen auf Seiten der Verwaltung ergäben sich dadurch nicht, „formalisierte Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen" hätten wegen des kurzfristigen Handlungsbedarfs nicht durchgeführt werden können.

Diese Argumentation mag für die damalige Situation vertretbar gewesen sein. Sie erklärt aber nicht, warum Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nicht nachgeholt wurden. Wäre dies frühzeitig geschehen, so wären die beiden SGen nicht erst Ende 1994 bzw. Ende 1995 aus der Förderung herausgenommen worden. Im Vergleich der Betriebsmittel-Zuwendungen mit den bewirtschafteten Treugutmitteln hatten diese SGen auch nach Abschluß der Aufbauphase im Jahr 1992 den mit Abstand höchsten Verwaltungskostenanteil von 11,4 v. H. und 14,2 v. H. im Jahr 1993. Auch im Folgejahr blieb dieser überdurchschnittlich hoch (10,2 v. H. und 15,8 v. H.). Der Rechnungshof beanstandet, dass mit der Verlagerung von Verwaltungsaufgaben auf externe Dritte Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nicht wenigstens unverzüglich nachgeholt worden sind. So entstanden Ausgaben von 22 Mio. DM für die zwei genannten SGen, die selbst unter Berücksichtigung der Übernahme ihrer Aufgaben durch die anderen SGen und damit verbundener Verlagerung von Ausgaben zum Teil hätten vermieden werden können.

Der größte Teil der Zuwendungen entfällt auf die Aufwendungen für Personal. Als Personalbemessung für die SGen wurde von der Senatsverwaltung ein Rahmen von je 18 bis 22

Stellen vorgegeben, von denen höchstens 50 v. H. vergleichbar dem höheren Dienst, 30 v. H. dem gehobenen Dienst und 20 v. H. dem mittleren Dienst sein sollten (50 : 30 : 20). Die Planungssumme für das Jahr 1992 sollte dabei 1,6 Mio. DM nicht überschreiten; für eine SG war ein Zuschlag von 50 v. H. für besondere Gruppen und den Bereich Wissenschaft hinzuzurechnen. Zwei als Projekt geförderte SGen erhielten als Abgeltung für den bei den anderen SGen geförderten zweiten Geschäftsführer weitere 8,5 v. H. von den Personalkosten als pauschale Regiekosten bewilligt. Unter Hinzurechnung dieser indirekten Kosten ergab sich eine Überschreitung der Plansumme um insgesamt 152 000 DM. Eine SG hat die vorgegebene Personalstruktur bei der Stellenbesetzung nicht eingehalten. Die Zahl der Stellen vergleichbar dem gehobenen Dienst lag statt bei 30 v. H. bei 50 bis 57,7 v. H., die vergleichbar dem mittleren Dienst statt bei 20 v. H. nur bei 4,8 bis 13,7 v. H. Die Senatsverwaltung hat ihre Vorgaben nicht konsequent genug durchgesetzt und erst im nachhinein veranlaßt, dass sukzessive die großzügige Personalstruktur auf ihr Vorgabenniveau herabgesetzt wurde.

Beschreibungen der Aufgabenkreise, anhand derer eine angemessene Bewertung und Eingruppierung nach dem BAT hätte vorgenommen werden können, wurden von der Verwaltung erst im Laufe des Jahres 1992 angefordert und von den SGen vorgelegt. Ob die Art der Tätigkeit im Zusammenhang mit der Qualifikation der Stelleninhaber die in den Wirtschafts-/Finanzierungsplänen vorgesehenen Eingruppierungen nach dem BAT rechtfertigen, hat die Senatsverwaltung auch danach nicht überprüft. Sie hat dies damit begründet, daß ihre Bewilligungsstelle personell, zeitlich und fachlich nicht in der Lage gewesen sei, eine Überprüfung der Unterlagen in einem angemessenen Zeitraum durchzuführen.

Diese Begründung überzeugt den Rechnungshof nicht. Zum einen hätte die Senatsverwaltung ihr Personalreferat heranziehen können, zum anderen hätte sie Überprüfungen sukzessive und bei Bewertungszweifeln mit Hilfe der Senatsverwaltung für Inneres vornehmen können. Eine vom Rechnungshof vorgenommene stichprobenweise Überprüfung der vorgefundenen Aufgabenkreisbeschreibungen im Leitungsbereich einer SG ergab, dass Aufgabenbereiche von mehreren als „Berater für die Entwicklung und Durchführung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen" ausgewiesenen und nach VGr. II a BAT bewerteten Stellen mit Aufgaben beim Landesarbeitsamt Berlin vergleichbar waren. Dort sind entsprechende Stellen nur nach VGr. IV a BAT bewertet. Nicht gerechtfertigt war auch die Finanzierung von zwei Geschäftsführern (vgl. auch T 462) bei einem vergleichbar kleinen Personalkörper pro SG von durchschnittlich 20 bis 30 Mitarbeitern. Wie die Sonderprüfung des Rechnungshofs (vgl. T 459) ergeben hat, gewährleistet die Bestellung von zwei Geschäftsführern für sich allein keine wirksame gegenseitige Kontrolle, so dass auch aus diesem Grunde mehrere Geschäftsführer hier nicht erforderlich waren.

Nach den zuwendungsrechtlichen Bestimmungen hat die Bewilligungsbehörde dem Zuwendungsempfänger aufzuerlegen, seine Beschäftigten nicht besserzustellen als vergleichbare Dienstkräfte Berlins (sogenanntes Besserstellungsverbot, vgl. Nr. 1.3 ANBest-P und -I). Diese Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen wurden jeweils zum Bestandteil der Zuwendungsbescheide und damit für verbindlich erklärt. Bis auf eine SG hatten bzw. haben alle SGen ihren tatsächlichen Sitz im Ostteil der Stadt. Für die Angestellten des öffentlichen Dienstes, deren Arbeitsverhältnisse im Ostteil Berlins begründet wurden, galt der BAT-O, der gegenüber dem Vergütungstarifvertrag zum BAT niedrigere Vergütungen vorsah. Damit war der BAT-O Maßstab für das Besserstellungsverbot. Um dieses zu umgehen, hat die Senatsverwaltung außerhalb der Zuwendungsbescheide vorgegeben, dass „die Angestellten aus dem Beitrittsgebiet beim Sitz der SG im Westteil der Stadt eingestellt werden müssen und 100 v. H. des Tariflohns erhalten". Bei seinen örtlichen Erhebungen bei einer SG hat der Rechnungshof zur Umsetzung dieser Vorgabe folgendes vorgefunden: Die ersten Arbeitsverträge für die Mitarbeiter/innen der SG sind mit der im Westteil der Stadt angesiedelten Gründungsgesellschafterin geschlossen worden. Mit der Aufnahme ihres regulären Betriebs im Ostteil der Stadt zum 1. Dezember 1991 hat die SG dann aber mit diesen Angestellten in eigenem Namen zu dem genannten Termin neue Arbeitsverträge ebenfalls auf der Basis des BAT geschlossen. Es handelte sich jedoch ­ wie auch bei allen weiteren vom 1. Dezember 1991 an von dieser SG geschlossenen Arbeitsverträgen ­ um Neueinstellungen mit der Folge, dass der BAT-O als Maßstab für das Besserstellungsverbot galt. Um das genaue Ausmaß der Besserstellung angeben zu können, hat der Rechnungshof sämtliche Gehaltszahlungen bei dieser SG fiktiv unter Anwendung des BAT-O neu berechnet und den tatsächlichen Zahlungen gegenübergestellt. Im Ergebnis sind aus der Umgehung des Besserstellungsverbots im Zeitraum vom 1. Dezember 1991 bis zum 31. Dezember 1995 bei Vergütungen von insgesamt 6 836 279,07 DM höhere Ausgaben von 1 430 559,64 DM entstanden; das sind 21 v. H. bezogen auf die Gesamtvergütung.

Bei drei anderen SGen dürften höhere Ausgaben in ähnlicher Größenordnung geleistet worden sein.

Im Rahmen der den SGen bewilligten Zuwendungen waren in den Wirtschafts-/Finanzierungsplänen auch Ausgaben für Honorare vorgesehen. Für die Jahre 1992 bis 1995 wurden hierfür von den SGen insgesamt 13,3 Mio. DM abgerechnet.

Aus diesem Honoraransatz wurden nur zum Teil Ausgaben für den Betrieb der SGen (Unternehmens-, Rechts- und Steuerberatung, Fortbildung) geleistet, vor allem aber Ausgaben für Aufträge, Studien, Gutachten, Publikationen, Workshops, Tagungen, Kongresse und Öffentlichkeitsarbeit,