Anpassung der Schullaufbahnverordnung (SchulLVO) an 11. Landesbesoldungsänderungsgesetz (11. LBesÄG)

Der Senat wird aufgefordert, § 24 a der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes und des Volkshochschuldienstes (SchulLVO) dem Inhalt des Elften Landesbesoldungsrechtsänderungsgesetzes (11. LBesÄG) anzupassen.

Dazu soll in § 24 a Abs. 1 Nr. 1 der SchulLVO entsprechend dem 11. LBesÄG nach dem Wort „Jahreswochenstunden" der Halbsatz „oder bei gleichzeitiger Beauftragung mit den Obliegenheiten eines Schulleiters oder Schulleiterstellvertreters mit der Hälfte der jeweiligen Unterrichtsverpflichtung" eingefügt werden.

Begründung:

Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat am 28. Februar 1997 das 11. LBesÄG beschlossen. Bis heute ist die SchulLVO nicht der Gesetzänderung angepasst worden. Zur Umsetzung der Vorgabe des Abgeordnetenhauses ist auch eine entsprechende Änderung der SchulLVO notwendig.

In diesem Schuljahr stehen die ersten Lehrkräfte aus dem entsprechenden Bewerberkreis zur Übernahme in die Studienratslaufbahn an. Nach Auskunft des Landesschulamtes kann diese Maßnahme nur vollzogen werden, wenn zuvor die SchulLVO geändert worden ist.