Altenpflege

A. Begründung:

a) Allgemeines:

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes ist ein einjähriges Berufspraktikum im Anschluss an die theoretische Ausbildung Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Anerkennung als Altenpfleger/in.

Die Finanzierung der Vergütung der Berufspraktika im Rahmen der Ausbildung in der Altenpflege erfolgte bisher aus Haushaltsmitteln des Landes Berlin. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 29. Mai 1998 hat der Bundesgesetzgeber in § 82 a Abs. 3 erstmals die Voraussetzungen für ein nach Landesrecht zu regelndes Umlageverfahren für die Refinanzierung der Praktikantenvergütung in der Altenpflege geschaffen. Zugleich werden mit diesem Gesetz die Voraussetzungen geschaffen, im Zuge der Umsetzung der Verwaltungsreform die für Jugend zuständige Senatsverwaltung von Aufgaben zu entlasten, die nicht zwingend einer Durchführung in unmittelbarer Verantwortung einer Senatsverwaltung bedürfen.

b) Einzelbegründung:

1. Zu Artikel I:

Durch eine vorgenommene Änderung in § 1 Abs. 3 Nr. 1

Sozialberufe-Anerkennungsgesetz wird die Möglichkeit eröffnet, dass die für Jugend zuständige Senatsverwaltung die durchzuführende Aufgabe „Erteilung der staatlichen Anerkennung für die in § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 genannten Ausbildungen" auf eine ihrer Senatsverwaltung nachgeordnete Behörde (z. B. Landesjugendamt) überträgt.

Durch die Einfügung des neuen Absatzes 3 in den § 9 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes wird die landesrechtliche Ermächtigung für die für die praktische Ausbildung in der Altenpflege zuständige Senatsverwaltung geschaffen, die für das Umlageverfahren nach § 82 a Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Rechtsverordnung zu erlassen. Mit den Nummern 1 und 2 des Absatzes 3 dieses Gesetzes wird die Ermächtigungsgrundlage konkretisiert.

2. Zu Artikel II:

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

B. Rechtsgrundlage: Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin.

C. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit der Länder Berlin und Brandenburg: Keine.

D. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Mit diesem Gesetz sind keine Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben verbunden. Einsparungen sind nach dem Inkraftsetzen der Rechtsverordnung zum Umlageverfahren zu erwarten und werden bei Vorlage der Rechtsverordnung dargestellt. das Studium der Sozialarbeit und Sozialpädagogik einschließlich einer integrierten Praxisausbildung mit einer Regelstudienzeit von acht Semestern an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik im Land Berlin mit dem Diplom,

2. an einer Fachschule im Land Berlin die staatliche Prüfung als

a) Altenpfleger oder Altenpflegerin,

b) Familienpfleger oder Familienpflegerin oder

c) Heilerziehungspfleger oder Heilerziehungspflegerin und ein einjähriges Berufspraktikum oder ein berufspraktisches Jahr oder

3. nach einer schulischen Zusatzausbildung an einer Fachschule im Land Berlin die staatliche Prüfung als Heilpädagoge oder Heilpädagogin erfolgreich abgeschlossen hat und bei dem keine Versagungsgründe nach § 3 vorliegen.

(2) Die staatliche Anerkennung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung

1. „Staatlich anerkannter Sozialarbeiter und Sozialpädagoge" oder „Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin und Sozialpädagogin",

2. „Staatlich anerkannter Heilpädagoge" oder „Staatlich anerkannte Heilpädagogin",

3. „Staatlich anerkannter Altenpfleger" oder „Staatlich anerkannte Altenpflegerin",

4. „Staatlich anerkannter Familienpfleger" oder „Staatlich anerkannte Familienpflegerin" oder

5. „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger" oder „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin".

Hierüber wird eine Urkunde ausgestellt.

(3) Die staatliche Anerkennung wird von der zuständigen Senatsverwaltung erteilt. Zuständig sind folgende Senatsverwaltungen:

1. die für Jugend zuständige Senatsverwaltung für die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Berufe,

2. die für Gesundheit und Soziales zuständige Senatsverwaltung für die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 genannten Berufe

§ 1:

Staatliche Anerkennung und Berufsbezeichnung:

(1) Die staatliche Anerkennung erhält auf Antrag, wer

1. das Studium der Sozialarbeit und Sozialpädagogik einschließlich einer integrierten Praxisausbildung mit einer Regelstudienzeit von acht Semestern an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik im Land Berlin mit dem Diplom,

2. an einer Fachschule im Land Berlin die staatliche Prüfung als

a) Altenpfleger oder Altenpflegerin,

b) Familienpfleger oder Familienpflegerin oder

c) Heilerziehungspfleger oder Heilerziehungspflegerin und ein einjähriges Berufspraktikum oder ein berufspraktisches Jahr oder

3. nach einer schulischen Zusatzausbildung an einer Fachschule im Land Berlin die staatliche Prüfung als Heilpädagoge oder Heilpädagogin erfolgreich abgeschlossen hat und bei dem keine Versagungsgründe nach § 3 vorliegen.

(2) Die staatliche Anerkennung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung

1. „Staatlich anerkannter Sozialarbeiter und Sozialpädagoge" oder „Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin und Sozialpädagogin",

2. „Staatlich anerkannter Heilpädagoge" oder „Staatlich anerkannte Heilpädagogin",

3. „Staatlich anerkannter Altenpfleger" oder „Staatlich anerkannte Altenpflegerin",

4. „Staatlich anerkannter Familienpfleger" oder „Staatlich anerkannte Familienpflegerin" oder

5. „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger" oder „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin".

Hierüber wird eine Urkunde ausgestellt. „(3) Die staatliche Anerkennung wird erteilt von der

1. für Jugend zuständigen Senatsverwaltung für die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Berufe; sie kann die Zuständigkeit auf eine ihr nachgeordnete Behörde übertragen,

2. für die praktische Ausbildung in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 genannten Berufe"

Alte Fassung Neue Fassung

§ 9:

Durchführungsbestimmungen:

(1) Die für Jugend zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit und Soziales zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung Bestimmungen für die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannte Berufsgruppe zu erlassen über

1. Verfahren der Erteilung der staatlichen Anerkennung und

2. Besonderheiten der berufsbegleitenden Ausbildung hinsichtlich der Ableistung eines berufspraktischen Jahres.

(2) Die für die unter § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 5 aufgeführten Berufsgruppen jeweils zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu erlassen über

1. Ausbildungsverlauf des Berufspraktikums einschließlich Feststellung der erfolgreichen Ableistung, Folgen von Ausfallzeiten sowie Wiederholung berufspraktischer Tätigkeiten,

2. Besonderheiten der berufsbegleitenden Ausbildung,

3. Eignung, Anerkennung und Auswahl der Praxisstellen, Qualifikation der Praxisanleiter, Ausbildungspläne und Praxisbeurteilungen sowie Erfahrungsberichte des Praktikanten,

4. Zulassung zum Kolloquium, Verfahren sowie Art und Umfang der im Kolloquium zu erbringenden Leistungen, Folgen der erfolglosen Teilnahme und

5. Verfahren der Erteilung der staatlichen Anerkennung.

§ 9:

Durchführungsbestimmungen:

(1) Die für Jugend zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit und Soziales zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung Bestimmungen für die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannte Berufsgruppe zu erlassen über

1. Verfahren der Erteilung der staatlichen Anerkennung und

2. Besonderheiten der berufsbegleitenden Ausbildung hinsichtlich der Ableistung eines berufspraktischen Jahres.

(2) Die für die unter § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 5 aufgeführten Berufsgruppen jeweils zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu erlassen über

1. Ausbildungsverlauf des Berufspraktikums einschließlich Feststellung der erfolgreichen Ableistung, Folgen von Ausfallzeiten sowie Wiederholung berufspraktischer Tätigkeiten,

2. Besonderheiten der berufsbegleitenden Ausbildung,

3. Eignung, Anerkennung und Auswahl der Praxisstellen, Qualifikation der Praxisanleiter, Ausbildungspläne und Praxisbeurteilungen sowie Erfahrungsberichte des Praktikanten,

4. Zulassung zum Kolloquium, Verfahren sowie Art und Umfang der im Kolloquium zu erbringenden Leistungen, Folgen der erfolglosen Teilnahme und

5. Verfahren der Erteilung der staatlichen Anerkennung. „(3) Die für die praktische Ausbildung in der Altenpflege zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 genannte Berufsgruppe

1. das Umlageverfahren zur Finanzierung der Ausbildungsvergütung im Berufspraktikum,

2. die Berechnung der Umlage nach den in § 82 a Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Berechnungsgrundsätze zu regeln."

II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften

1. § 82 a Elftes Buch Sozialgesetzbuch: „82 a Ausbildungsvergütung:

(1) Ausbildungsvergütung im Sinne dieser Vorschrift ist die Vergütung, die aufgrund von Rechtsvorschriften, Tarifverträgen, entsprechenden allgemeinen Vergütungsregelungen oder aufgrund vertraglicher Vereinbarungen an Personen, die nach Bundes- oder Landesrecht in der Altenpflege oder Altenpflegehilfe ausgebildet werden, während der Dauer ihrer praktischen oder theoretischen Ausbildung zu zahlen ist.

(2) Soweit eine nach diesem Gesetz zugelassene Pflegeeinrichtung nach Bundes- oder Landesrecht zur Ausbildung in der Altenpflege oder Altenpflegehilfe berechtigt oder verpflichtet ist, ist die Ausbildungsvergütung der Personen, die aufgrund eines entsprechenden Ausbildungsvertrages mit der Einrichtung oder ihrem Träger zum Zwecke der Ausbildung in der Einrichtung tätig sind, während der Dauer des Ausbildungsverhältnisses in der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 1, § 89) berücksichtigungsfähig.

Betreut die Einrichtung auch Personen, die nicht pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind, so ist in der Pflegevergütung nach Satz 1 nur der Anteil der Gesamtsumme der Ausbildungsvergütungen berücksichtigungsfähig, der bei einer gleichmäßigen Verteilung der Gesamtsumme auf alle betreuten Personen auf die Pflegebedürftigen im Sinne dieses Buches entfällt. Soweit die Ausbildungsvergütung im Pflegesatz eines zugelassenen Pflegeheimes zu berücksichtigen ist, ist der Anteil, der auf die Pflegebedürftigen im Sinne dieses Buches entfällt, gleichmäßig auf alle pflegebedürftigen Heimbewohner zu verteilen. Satz 1 gilt nicht, soweit

1. die Ausbildungsvergütung oder eine entsprechende Vergütung nach anderen Vorschriften aufgebracht wird oder

2. die Ausbildungsvergütung durch ein landesrechtliches Umlageverfahren nach Abs. 3 finanziert wird.

Die Ausbildungsvergütung ist in der Vergütungsvereinbarung über die allgemeinen Pflegeleistungen gesondert auszuweisen; die §§ 84 bis 86 und 89 gelten entsprechend.

(3) Wird die Ausbildungsvergütung ganz oder teilweise durch ein landesrechtliches Umlageverfahren finanziert, so ist die Umlage in der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen nur insoweit berücksichtigungsfähig, als sie auf der Grundlage nachfolgender Berechnungsgrundsätze ermittelt wird:

1. Die Kosten der Ausbildungsvergütung werden nach einheitlichen Grundsätzen gleichmäßig auf alle zugelassenen ambulanten, teilstationären und stationären Pflegeeinrichtungen und die Altenheime im Land verteilt. Bei der Bemessung und Verteilung der Umlage ist sicherzustellen, dass der Verteilungsmaßstab nicht einseitig zu Lasten der zugelassenen Pflegeeinrichtungen gewichtet ist. Im Übrigen gilt Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

2. Die Gesamthöhe der Umlage darf den voraussichtlichen Mittelbedarf zur Finanzierung eines angemessenen Angebots an Ausbildungsplätzen nicht überschreiten.

3. Aufwendungen für die Vorhaltung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Ausbildungsstätten (§§ 9, 82 Abs. 2 bis 4), für deren laufende Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) sowie für die Verwaltungskosten der nach Landesrecht für das Umlageverfahren zuständigen Stelle bleiben unberücksichtigt.

(4) Die Höhe der Umlage nach Abs. 3 sowie ihre Berechnungsfaktoren sind von der dafür nach Landesrecht zuständigen Stelle den Landesverbänden der Pflegekassen rechtzeitig vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen mitzuteilen.

Es genügt die Mitteilung an einen Landesverband; dieser leitet die Mitteilung unverzüglich an die übrigen Landesverbände und an die zuständigen Träger der Sozialhilfe weiter.

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den nach Satz 1 Beteiligten über die ordnungsgemäße Bemessung und die Höhe des von den zugelassenen Pflegeeinrichtungen zu zahlenden Anteils an der Umlage entscheidet die Schiedsstelle nach § 76 unter Ausschluss des Rechtsweges. Die Entscheidung ist für alle Beteiligten nach Satz 1 sowie für die Parteien der Vergütungsvereinbarungen nach dem Achten Kapitel verbindlich; § 85 Abs. 5 Satz 1 und 2, erster Halbsatz sowie Abs. 6 gilt entsprechend."

2. § 1 Sozialberufe-Anerkennungsgesetz:

§ 1:

Staatliche Anerkennung und Berufsbezeichnung:

(1) Die staatliche Anerkennung erhält auf Antrag, wer

1. das Studium der Sozialarbeit und Sozialpädagogik einschließlich einer integrierten Praxisausbildung mit einer Regelstudienzeit von acht Semestern an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik im Land Berlin mit dem Diplom,

2. an einer Fachschule im Land Berlin die staatliche Prüfung als

a) Altenpfleger oder Altenpflegerin,

b) Familienpfleger oder Familienpflegerin oder

c) Heilerziehungspfleger oder Heilerziehungspflegerin und ein einjähriges Berufspraktikum oder ein berufspraktisches Jahr oder

3. nach einer schulischen Zusatzausbildung an einer Fachschule im Land Berlin die staatliche Prüfung als Heilpädagoge oder Heilpädagogin erfolgreich abgeschlossen hat und bei dem keine Versagungsgründe nach § 3 vorliegen.

(2) Die staatliche Anerkennung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung

1. „Staatlich anerkannter Sozialarbeiter und Sozialpädagoge" oder „Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder Sozialpädagogin",

2. „Staatlich anerkannter Heilpädagoge" oder „Staatlich anerkannte Heilpädagogin",

3. „Staatlich anerkannter Altenpfleger" oder „Staatlich anerkannte Altenpflegerin",

4. „Staatlich anerkannter Familienpfleger" oder „Staatlich anerkannte Familienpflegerin" oder

5. „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger" oder „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin".

Hierüber wird eine Urkunde ausgestellt.

(3) Die staatliche Anerkennung wird von der zuständigen Senatsverwaltung erteilt. Zuständig sind folgende Senatsverwaltungen:

1. die für Jugend zuständige Senatsverwaltung für die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Berufe,

2. die für Gesundheit und Soziales zuständige Senatsverwaltung für die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 genannten Berufe."