Gesetz zur Änderung des Bremischen Ruhelohngesetzes

Der Senat überreicht der Bürgerschaft (Landtag) den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bremischen Ruhelohngesetzes mit der Bitte um Beschlussfassung.

Mit der Änderung des Bremischen Ruhelohngesetzes wird die bereits in der Zusatzversorgung der Angestellten durchgeführte Ablösung des Gesamtversorgungssystems auch für die Zusatzversorgung der bremischen ehemals arbeiterrentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer (im Folgenden: Arbeiter) vollzogen. Im Land und in der Stadtgemeinde Bremen unterliegen die Arbeiter dem Tarifrecht der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA). Die VKA hat sich (gemeinsam mit dem Bund) am 9. Februar 2005 auf die Einführung eines neuen Tarifvertrages für Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 ersetzt. Die Arbeiter der Freien neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Grundversorgung) nach § 25 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) einen tarifrechtlichen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung (Verschaffungsanspruch). Die 1998 gewährleistet. Die sich aus diesem Gesetz ergebenden Versorgungsleistungen für die Beschäftigten der Freien Hansestadt Bremen werden hauptsächlich durch Haushaltsmittel, für die Beschäftigten der anderen Arbeitgeber im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 des Bremischen Ruhelohngesetzes durch einen Umlagebeitrag der jeweiligen Arbeitgeber und zu einem geringen Teil auch durch Eigenbeiträge der versicherungspflichtig Beschäftigten aufgebracht.

Die Berechnung der Versorgungsleistungen nach dem Bremischen Ruhelohngesetz erfolgt zurzeit auf der Grundlage des so genannten Gesamtversorgungssystems. Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat das Gesamtversorgungssystem bereits geschlossen und durch ein Nachfolgesystem ersetzt. Da entsprechend des Senatsbeschlusses vom 16. Februar 1981 die Zusatzversorgung bei der Bremischen Ruhelohnkasse an das Leistungssystem und -niveau der VBL angepasst sein soll, ist auch hinsichtlich der Zusatzversorgung nach dem Bremischen Ruhelohngesetz eine entsprechende Änderung vorzunehmen.

Das dem Bremischen Ruhelohngesetz zugrunde liegende Gesamtversorgungssystem wird daher durch das Endgehaltssystem abgelöst. Das Endgehaltssystem, das auch als Betriebsrentenmodell für das Zweite Hamburger Ruhelohngesetz gewählt wurde, ist vom Bundesverfassungsgericht als überschaubare, den Belangen des erfüllt alle Vorgaben, die von einem neuen zeitgemäßen Versorgungssystem erwartet werden.

Für die Übernahme dieses Systems spricht vor allem,

· dass es unabhängig von externen Faktoren (Sozialversicherung und Steuern) ist,

· sich um ein einfaches, überschaubares und verwaltungsfreundliches Leistungssystem handelt,

· eine sozialverträgliche Senkung des Leistungsniveaus entsprechend dem in der Zusatzversorgung für Angestellte (VBL) vorsieht,

· die Überleitung der erworbenen Ansprüche und Anwartschaften unter Beachtung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes sicherstellt.

Beim Endgehaltsmodell sind die Leistungen nicht an die der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt, sondern werden hiervon unabhängig berechnet. Die Höhe der Jahre der Beschäftigungszeit mit einem einheitlichen Vomhundertsatz multipliziertwerden. zuletzt bezogenen Entgelt vervielfacht und ergibt dann die monatliche Versorgungsleistung.

Zusatzrente = Beschäftigungsjahre x feststehenden Faktor x Endgehalt der bei der VBL Versicherten angepasst. Um dies zu erreichen, wurde der für die Höhe des Ruhegeldes maßgebende Faktor von 0,425 % des ruhegeldfähigen Arbeitsentgeltes pro Jahr der ruhegeldfähigen Beschäftigungszeit aufgrund eines versicherungsmathematischen Gutachtens ermittelt.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das Endgehaltssystem ein bewährtes Versorgungssystem (Hamburger Modell) ist, eine sehr einfache Berechnungsweise ist, wobei von einer langfristigen Absenkung der Versorgungsleistungen wie bei der VBL ausgegangen werden kann.

Letztlich wird erreicht, dass das Ruhegeld nach dem Bremischen Ruhelohngesetz durch die Gesetzesänderung dem Niveau der öffentlichen Zusatzversorgungen angeglichen wird.

Die Gewerkschaften DBB ­ Beamtenbund und Tarifunion ­ Landesbund Bremen und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ­ ver.di ­ Landesbezirk Niedersachsen­ Bremen sind im Vorfeld beteiligt worden.

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ­ ver.di ­ Landesbezirk Niedersachsen­ Bremen lehnte den Entwurf zunächst ab. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 3. März 2006 begrüßt ver.di die mit der Gesetzesänderung verbundene Absicht, keine neu eingestellten Arbeitnehmer mehr unter das Bremische Ruhelohngesetz fallen zu lassen, damit es zukünftig zu einer einheitlichen Versicherung aller Beschäftigten (ehemals: Arbeiter und Angestellte) bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) kommen kann.

Ver.di bewertet es positiv, dass das Sicherungsniveau nach dem vorgesehenen Endgehaltsmodell grundsätzlich dem nach dem Punktemodell der VBL entspricht. vergleichbaren Angestellten in der VBL. Ver.di vertritt die Ansicht, dass die Überleitung der erworbenen Anwartschaften aus dem bisherigen Gesamtversorgungssystem in das neue Endgehaltsmodell eher problematisch ist. Die in § 33 Abs. 1 des Entwurfs vorgesehene Überleitung nach § 18 Abs. 2 lehnt Verdi mit dem Hinweis ab, dass diese Vorschrift nicht einschlägig sei, da sich der Zweck des § 18 auf die Sicherung von Anwartschaften beim vorzeitigen Ausscheiden des Beschäftigten aus einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst bezieht. Dieser Tatbestand läge aber bei einem Systemwechsel gerade nicht vor.

Die Anwendbarkeit des § 18 Abs. 2 wird in diesem Zusammenhang von ver.di in Frage gestellt.

Ferner wird in der oben genannten Stellungnahme vorgetragen, dass die bei der VBL nach der Systemumstellung im Jahre 2001 ermittelten so genannten Startgutschriften fehlerhaft gewesen sein sollen. Ver.di zweifelt insbesondere die Zulässigkeit der Ermittlung der Startgutschrift für die rentenfernen Jahrgänge (d. h. der Versicherte war zum Zeitpunkt der Systemumstellung noch keine 55 Jahre alt) an. Zudem trägt ver.di vor, dass es sich bei der Bemessung der Sonderzuwendung um eine systemfremde Koppelung an beamtenrechtliche Regelungen handelt.

Zudem soll die in Artikel 1 Nr. 8 (§ 8 Abs. 7 des Entwurfs) neu hinzugefügte Erlöschensregelung gestrichen werden. Die Verurteilung wegen einer Straftat darf nach Ansicht der Gewerkschaft ver.di nicht zum Erlöschen der Betriebsrente führen.

Den neu eingefügten Artikel 1 Nr. 24 (§ 26 Abs. 4 des Entwurfs) lehnt ver.di mit dem Hinweis ab, dass eine tatsächlich eingetretene Entreicherung zumindest im Fall einer nicht schuldhaften Pflichtverletzung nicht unberücksichtigt bleiben darf.

Im Übrigen stimmt ver.di dem Entwurf zu.

Der DBB ­ Beamtenbund und Tarifunion ­ Landesbund Bremen erhebt in seiner Stellungnahme vom 26. September 2005 keinerlei Einwände gegen den Entwurf.

Der Senat äußert sich zu den Stellungnahmen wie folgt:

Dem Einwand, dass die Übergangsregelungen problematisch sind, kann nicht gefolgt werden. Ausgangspunkt ist die Entscheidung des BAG vom 17. März 1987

(3 AZR 64/84), in der ein Wechsel von einem Gesamtversorgungssystem zu einem von der gesetzlichen Rentenversicherung unabhängigen Betriebsrentensystem grundsätzlich nicht beanstandet wurde, sofern die so genannte Drei-Stufen-Theorie beachtet wird. Dies ist im vorliegenden Gesetzentwurf der Fall. Von der ersten Stufe (Eingriff in erdiente Anwartschaften nur aus zwingenden Gründen) werden die bereits gezahlten Renten und im Rahmen der Anwartschaftsrechte der bereits erdiente und nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 errechnete Teilbetrag erfasst. Da des BAG auch nicht die Funktion eines Auffangtatbestandes hat, ist stattdessen die Sonderregelung des § 18 maßgebend. In diese unveränderbaren, der Mindestversorgung dienenden Rechte durch die Gesetzesänderung wird nicht eingegriffen.

Die bei der VBL eingegangenen Klagen gegen die Startgutschriften sind für die Zusatzversorgung nach dem Bremischen Ruhelohngesetz nicht zu befürchten, da eine Startgutschrift nicht erfolgt.

Bei den Regelungen zur Sonderzuwendung (§ 21 des Entwurfs) handelt es sich um eine reine Bemessungsgrundlage. Die Sonderzuwendung bemisst sich nach den für die Bremischen Beamtenversorgungsempfänger jeweils geltenden Bestimmungen.

Dabei handelt es sich nicht um eine Koppelung an beamtenrechtliche Regelungen.

Das hatte die Tarifvertragsparteien aufgefordert, für die Zeit ab dem 1. Januar 2001 eine Neuregelung bei der Zusatzversorgung für den öffentlichen Dienst zu schaffen vom 15. Juli 1998, 1999, 600). Dies ist mit dem Tarifvertrag über die zusätzliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung ­ ATV) vom 1. März 2002 erfolgt.

Die Regelungen des Tarifvertrages sind in die Satzung der VBL eingeflossen.

Der Gesetzentwurf überträgt nunmehr die Regelungen des ATV auf das somit eine annähernd gleiche Zusatzversorgung.

Zu den von ver.di abgelehnte Regelungen des § 8 Abs. 7 und § 26 Abs. 2 des Entwurfs wird darauf hingewiesen, dass es sich hierbei lediglich um die Übernahme tarifvertraglicher Vereinbarungen (ATV) bzw. bereits geltendes Satzungsrecht der VBL handelt. Die übernommenen Vorschriften basieren auf § 13 Abs. 3 ATV (§ 42 Abs. 3 VBLSatzung) bzw. § 20 Abs. 5 ATV (§ 48 Abs. 4 VBL-Satzung).

Die Bedenken der Gewerkschaft ver.di werden nicht geteilt. Das Gesetz zur Änderung des Bremischen Ruhelohngesetzes ist die Übertragung der bereits von den Tarifvertragsparteien formulierten Regelungen auf die Zusatzversorgung der bremischen Arbeiter.

Der Senat bittet, den Entwurf in der vorliegenden Fassung zu beschließen.

Gesetz zur Änderung des Bremischen Ruhelohngesetzes

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1:

Das Bremische Ruhelohngesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 1993 (Brem.GBl. S. 289 ­ 2043-a-3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1998 (Brem.GBl. S. 371), wird wie folgt geändert: