Altersrente

(6) Kann ein Arbeitnehmer nach dem Gutachten eines Amtsarztes seine bisherige seinen Qualifikationen zu beschäftigen, so bleibt, soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, der Anspruch auf ein späteres Ruhegeld gewahrt, wenn das Beschäftigungsverhältnis deshalb beendet wird. Der Anspruch bleibt ferner gewahrt, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund

1. oder

2. eines vom Arbeitgeber aus nicht verhaltensbedingten Gründen des Arbeitnehmers veranlassten Auflösungsvertrages endet und der Arbeitnehmer das 57. Lebensjahr vollendet hat.

§ 4:

(1) das für Zeiten über die allgemeine regelmäßige Wochenarbeitszeit hinaus gewährt wurde. Bei Auszubildenden ist das ruhegeldfähige Arbeitsentgelt die Ausbildungsvergütung.

(2) Ruhegeldfähiges Arbeitsentgelt ist für Arbeitnehmer deren Beschäftigungsverhältnis vom Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) erfasst wird

1. die Grundvergütung, die dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles zustand,

2. der Ortszuschlag bis zur Stufe 2,

3. Zulagen, sofern diese durch Tarifvertrag und unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen Umfang wie den im Sinne des Besoldungsrechts sind.

(3) sind.

(4) Hat die arbeitsvertraglich vereinbarte ruhegeldfähige Arbeitszeit des Arbeitnehmers (§ 5) weniger als die allgemeine regelmäßige Arbeitszeit betragen, so bemisst sich das ruhegeldfähige Arbeitsentgelt nach dem Durchschnitt, der sich aus dem Verhältnis der arbeitsvertraglich vereinbarten zu der allgemeinen regelmäßigen Arbeitszeit ergibt. Dabei sind Zeiten der Altersteilzeitarbeit mit dem Beschäftigungsquotienten 0,9 zu berücksichtigen. Wird die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nach Vollendung des siebenundfünfzigsten Lebensjahres und innerhalb der letzten drei Beschäftigungsjahre vor Eintritt des Versorgungsfalles nach dem Gutachten eines Amtsarztes aus gesundheitlichen Gründen herabgesetzt, so bleibt der Zeitraum, in dem die Arbeitszeit hiernach herabgesetzt war, bei der günstiger ist.

(5) Ist ein Arbeitnehmer, der nach Bewilligung einer Rente wegen teilweiser hat er die frühere Entgelt- oder Vergütungsgruppe nicht mehr erreicht, so erhöht und dann durch die Gesamtzahl der vollen ruhegeldfähigen Beschäftigungsjahre geteilt.

(6) In den Fällen des § 3 Abs. 6 tritt an die Stelle des Eintritts des Versorgungsfalles der Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis zur Freien Hansestadt Bremen (Land oder Stadtgemeinde) oder zu einem anderen Arbeitgeber im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2.

§ 5:

(1) Ruhegeldfähig ist die seit dem 1. Januar 1984 zurückgelegte Beschäftigungszeit in einem Beschäftigungsverhältnis zur Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde), das von einem für den öffentlichen Dienst geltenden Manteltarifvertrag erfasst wird. Dies gilt nicht für Zeiten

1. vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres,

2. für die keine Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter oder Angestellten entrichtet worden sind,

3. einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch IV,

4. für die der Arbeitnehmer aufgrund einer früheren Beschäftigung eine Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten, aus der Knappschaftsrentenversicherung, von der Bundesbahnversicherungsanstalt, von der Rentenversicherungsanstalt der Seekasse oder aus der Altershilfe der Landwirte erhalten hat.

(2) Ruhegeldfähige Zeiten sind ferner Beitragszeiten in der Bremischen Ruhelohnkasse soweit die geleisteten Beiträge nicht erstattet worden sind.

(3) von § 1 Abs. 1 Satz 2, soweit Beiträge nach § 31 Abs. 2 geleistet worden sind oder eine abweichende Regelung nach § 31 Abs. 6 vereinbart wurde.

(4) Ruhegeldfähig ist ferner die Elternzeit nach § 15 des Bundeserziehungsgeldgesetzes.

(5) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres wird die Zeit vom Eintritt des Versorgungsfalles bis zur Vollendung des sechzigsten Lebensjahres der ruhegeldfähigen Beschäftigungszeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit). Ein Rest von sieben und mehr Monaten wird als volles Jahr berücksichtigt.

§ 6:

Höhe des Ruhegeldes:

(1) Beschäftigungszeit (§ 5) 0,425 vom Hundert des ruhegeldfähigen Arbeitsentgeltes (§ 4).

(2) Hat der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis (§ 1) nach Vollendung des volle Jahr der ruhegeldfähigen Beschäftigungszeit (§ 5) 0,375 vom Hundert des ruhegeldfähigen Arbeitsentgeltes (§ 4).

(3) Das Ruhegeld mindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden Monat, den der Versorgungsfall vor dem Monat eintritt, ab dem die gesetzliche Rente abschlagsfrei bezogen werden könnte, jedoch höchstens um insgesamt 10,8 vom Hundert.

(4) Das Ruhegeld wird jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres um 1 vom Hundert erhöht.

§ 7:

Ruhegeld bei teilweiser Erwerbsminderung

Ist bei einem Ruhegeldberechtigten der Versorgungsfall nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 eingetreten, wird für die Dauer einer teilweisen Erwerbsminderung die Hälfte des Ruhegeldes nach § 6 gezahlt.

§ 7 a Zusammentreffen von Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung

Besteht für einen Versorgungsempfänger nach diesem Gesetz ein Anspruch auf insoweit, als ein Betrag von zwanzig vom Hundert des niedrigeren Versorgungsanspruchs zu belassen ist. Sind beide Ansprüche gleich hoch, ist die Hinterbliebenenversorgung entsprechend Satz 1 zu kürzen.

§ 8:

Beginn und Beendigung der Ruhegeldzahlung:

(1) Das Ruhegeld wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem die Voraussetzungen für die Zahlung (§ 3) erfüllt sind, jedoch frühestens mit dem Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

(2) Wird der Antrag auf Zahlung des Ruhegeldes später als ein Jahr nach dem Zeitpunkt gestellt, in dem die Voraussetzungen für die Zahlung erfüllt sind, so wird das Ruhegeld vom Ersten des Antragsmonats an gezahlt.

(3) Wird das Beschäftigungsverhältnis (§ 1) bei Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Antrag fortgesetzt, so wird das Ruhegeld ab dem aufgrund des Ausscheidens aus diesem Beschäftigungsverhältnisses endet.

(4) Stirbt ein Ruhegeldberechtigter nach Eintritt des Versorgungsfalles, so geht der Anspruch auf das Ruhegeld, das bis zu seinem Tode zu zahlen ist, auf die Hinterbliebenen über.

(5) Der Anspruch auf Ruhegeld erlischt mit Ablauf des Monats, in dem der Ruhegeldberechtigte stirbt.

(6) Der Anspruch auf Ruhegeld erlischt ferner mit Ablauf des Monats, in dem eine Erwerbsminderung, die zum Eintritt des Versorgungsfalles geführt hat, endet.

(7)

1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder

2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist.

§ 9:

Ruhen des Ruhegeldes:

(1) Das Ruhegeld wird von dem Zeitpunkt an nicht gezahlt, von dem an die Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ endet. Das Ruhegeld ist auf Antrag vom Ersten des Monats an wieder zu zahlen, für den der/dem Rentenberechtigten die

Wird die Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung nach Eintritt des Versorgungsfalles (§ 3) wegen Hinzuverdienstes als Teilrente gezahlt, wird das Ruhegeld nur in Höhe eines entsprechenden Anteils gezahlt.

(2) Ist der Versorgungsfall wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung eingetreten und wird die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Hinzuverdienstes nicht oder nur zu einem Teil gezahlt, wird auch das Ruhegeld nicht oder nur in Höhe eines entsprechenden Anteils gezahlt.

(3) Die Zahlung von Ruhegeld ruht, solange die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ganz oder teilweise versagt wird.

(4) Die Zahlung des Ruhegeldes ruht ferner in Höhe des Betrages des für die Zeit nach dem Beginn des Ruhegeldes gezahlten Krankengeldes aus der gesetzlichen wegen Alters als Vollrente dem Träger der Krankenversicherung zu erstatten ist.