Umweltschutz

Vorblatt Vorlage ­ zur Beschlussfassung ­ über das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Berlin (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin ­ KrW-/AbfG Bln)

A. Problem:

Am 7. Oktober 1996 ist das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vollständig in Kraft getreten und hat das bis zu diesem Datum geltende Abfallgesetz abgelöst.

Das Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen in Berlin (Landesabfallgesetz) vom 21. Dezember 1993 muss zum einen begrifflich an das neue Bundesrecht angepasst werden; zum anderen eröffnet das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz neue Regelungsmöglichkeiten für die Bundesländer, die in dem neuen Berliner Landesgesetz ihre Umsetzung finden.

Auf Grund der im Bereich der Abfallwirtschaft bereits bestehenden engen Verflechtung zwischen den Ländern Brandenburg und Berlin soll eine Anpassung des Berliner Landesgesetzes an das Brandenburgische Abfallgesetz stattfinden.

B. Lösung:

Eine Anpassung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin muss zunächst auf Grund der neu im Bundesrecht eingeführten Begriffe und der geänderten Systematik des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes des Bundes erfolgen. So muss überall dort, wo im Berliner Landesgesetz das außer Kraft getretene Abfallgesetz zitiert ist, nunmehr ­ sofern vorhanden ­ auf entsprechende Paragraphen im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz verwiesen werden. Auch werden in dem neuen Bundesgesetz zum Teil neue Begriffe und Legaldefinitionen verwendet, die einheitlich auch im Landesrecht verwendet werden müssen.

Soweit bundesrechtlich Neuregelungen getroffen wurden, müssen auch diese in Landesrecht umgesetzt werden.

Neu im Bundesrecht eingeführt sind z. B. Regelungen zur abfallwirtschaftlichen Zielhierarchie. So wurde die Grundlage geschaffen für eine echte Rangordnung zwischen vorrangiger Abfallvermeidung und nachrangiger Abfallverwertung. In der Systematik des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes stehen nicht mehr die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern Entsorgungswege an der Spitze der gesetzlichen Regelung.

Grundmodell ist vielmehr die Verwertung und Beseitigung des Abfalls durch den Besitzer.

Neben der Einführung dieses Grundmodells zur Änderung der Systematik der Entsorgung ist der Anwendungsbereich des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes weiter als der des bisherigen Abfallgesetzes. Während der Anwendungsbereich des Abfallgesetzes durch einen relativ engen Abfallbegriff begrenzt war, soll das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz mit einem weiten Abfallbegriff sämtliche Reststoffe erfassen. Dies geschieht durch eine neue Definition des Abfallbegriffs, welcher zwischen Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung unterscheidet.

In seinen zentralen Regelungsbereichen, wie: Entsorgungsträgerschaft und -verantwortlichkeit, Überlassungspflichten bei Hausmüll und landesrechtlichen Andienungspflichten bei gewerblichen Abfällen knüpft das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz unterschiedliche Rechtsfolgen an die Verwertung einerseits und an die Beseitigung andererseits. Dieses muss nun in den Landesgesetzen umgesetzt werden.

Bundesrechtlich neu geregelt sind auch die Andienungs- und Überlassungspflichten. So wird auch hier zum einen unterschieden zwischen Abfällen zur Beseitigung und zur Verwertung. Zum anderen aber auch, ob es sich um Abfälle aus privaten Haushaltungen und um solche aus anderen Herkunftsbereichen handelt.

Obwohl im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz bereits bundesrechtlich ein System aus Überlassungspflichten für bestimmte Abfälle und Ausnahmen davon mit Bedacht auf die Stärkung der eigenverantwortlichen Beseitigung durch den Produktnutzer festgelegt ist, eröffnet § 13 Abs. 4 Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetz den Ländern die Möglichkeit, noch zusätzliche Andienungs- und Überlassungspflichten zu erlassen, wie z. B. gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung und gemäß § 13 Abs. 4 Satz 2­4 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung.

Auf Grund der engen abfallwirtschaftlichen Verbindung, die zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg bereits besteht, und die noch verstärkt werden soll, wurde in der Novellierung eine weitestgehende inhaltlich wortgleiche und systematische Angleichung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin an das Brandenburgische Abfallgesetz vorgenommen. Abweichungen ergeben sich im Wesentlichen nur dort, wo Berlin in seiner Eigenschaft als Träger der öffentlichen Entsorgung spezielle Regelungen benötigt. Auch auf Grund der in Berlin bestehenden speziellen Stellung der Berliner Stadtreinigungsbetriebe und der Berliner Wasserbetriebe ergeben sich Besonderheiten.

Unterschiede ergeben sich auch daraus, dass im Brandenburgischen Abfallgesetz ein Abschnitt „Altlasten" geregelt wird. Derartige Regelungen finden sich für das Land Berlin bereits im Berliner Bodenschutzgesetz.

C. Alternative entfällt.

D. Kosten:

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Ergeben sich aus der Neufassung des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes Berlin nicht.

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

Durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz des Bundes, zu dessen Ausführung die Novelle dieses Gesetzes die erforderlichen landesrechtlichen Vorschriften schaffen wird, sowie die zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz von der Bundesregierung zu erlassenden Rechtsverordnungen kommen neue Aufgaben auf die oberste Abfallwirtschaftsbehörde zu die einen Personalmehrbedarf verursachen, der zur Zeit noch nicht konkret quantifizierbar ist. Dieser Personalmehrbedarf wird von den betroffenen Senatsverwaltungen im Rahmen der jeweiligen Globalsummen für Personalausgaben ausgeglichen.

Bei den Bezirken ergibt sich kein Personalmehrbedarf.

E. Auswirkungen auf die Umwelt

Durch das vorgesehene Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin sollen die bereits erzielten nachhaltigen Effekte zur Abfallvermeidung noch verstärkt werden. Die Entsorgungssicherheit und die Entsorgungsqualität sollen auf gleichem Niveau erhalten bleiben.

F. Auswirkungen auf Zusammenarbeit der Länder Berlin und Brandenburg

Durch die systematische und inhaltliche Anpassung der Landesabfallgesetze der beiden Länder wird ein rechtlicher Rahmen geschaffen, um eine gemeinsame Abfallwirtschaftsplanung der Länder Brandenburg und Berlin zu ermöglichen.

Die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft wird sich dadurch intensivieren.

G. Zuständigkeit Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie.

Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28.

Vorlage ­ zur Beschlussfassung ­ über das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Berlin (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin ­ KrW-/AbfG Bln)

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Berlin (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin ­ KrW-/AbfG Bln) Vom.....