Witwengeld

Sind zum Ausgleich von Ansprüchen auf Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz durch gerichtliche Entscheidungen Anwartschaften in der gesetzlichen unter entsprechender Anwendung der §§ 57 und 58 des Beamtenversorgungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gekürzt. Verstirbt der Arbeitnehmer vor Ablauf einer ruhegeldfähigen Beschäftigungszeit von fünf Jahren, gelten die Bestimmungen nach § 3 Abs. 5 entsprechend.

(2) Der Anspruch auf Witwengeld besteht längstens für vierundzwanzig Kalendermonate nach Ablauf des Sterbemonats, wenn

1. noch nicht vollendet hat und

2. die Ehe nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde.

Satz 1 gilt nicht, wenn die Witwe

1. ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten erzieht, das das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder

2. erwerbsgemindert ist.

(3) Witwengeld wird nicht gezahlt, wenn

1. die Ehe erst nach Eintritt des Versorgungsfalles geschlossen worden ist und der vollendet hatte oder

2. es der überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe das Witwengeld zu verschaffen.

(4) Der früheren Ehefrau eines Arbeitnehmers oder Ruhegeldberechtigten, deren 1977 geltenden Rechts geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, Zeit seines Todes nach den Vorschriften des Ehegesetzes oder aus sonstigen Gründen Unterhalt zu leisten hatte oder mindestens für die Dauer des letzten Jahres vor monatlich als Unterhalt zu leisten hatte, nicht übersteigen. Ist eine solche Entscheidung nicht ergangen oder liegt eine Unterhaltsvereinbarung nicht vor, wird von dem Durchschnitt des Betrages, den der Verstorbene im Jahre vor seinem Tode sind anzurechnen.

(5) Treffen Ansprüche einer früheren Ehefrau nach Absatz 4 mit den Ansprüchen einer Witwe nach Abs. 1 und 2 zusammen, dürfen sie den Betrag des Witwengeldes (§ 12) nicht übersteigen. Ergibt sich ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt.

§ 12:

Höhe des Witwengeldes:

(1) Das Witwengeld beträgt fünfundfünfzig vom Hundert des Ruhegeldes, das der Verstorbene erhalten hat oder erhalten hätte, wenn der Versorgungsfall am Todestag eingetreten wäre.

(2) dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

(3) Das Witwengeld wird jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres um 1 vom Hundert erhöht.

§ 13:

Wiederaufleben des Witwengeldes:

(1) Hat eine Witwe sich wieder verheiratet und wird diese Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf,

1. wenn der Antrag spätestens ein Jahr nach der Auflösung oder Nichtigkeitserklärung der Ehe gestellt wird, vom Ablauf des Monats, in dem die Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist,

2. wenn der Antrag später gestellt wird, vom Ersten des Antragsmonats an, jedoch bei einer nach den §§ 19 und 20 gezahlten Abfindung frühestens mit dem Ablauf von zwei Jahren nach dem Monat der Wiederverheiratung.

(2) Ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch wird auf das sich nach § 12 ergebende Witwengeld angerechnet.

§ 14:

Waisengeld

Die Kinder eines verstorbenen Arbeitnehmers, bei dem eine ruhegeldfähige erhalten Waisengeld, wenn und solange ein Anspruch auf Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. § 11 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 15:

Höhe des Waisengeldes:

(1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise zehn vom Hundert und für die Vollwaise zwanzig vom Hundert des Ruhegeldes, das der Verstorbene erhalten hat oder erhalten hätte, wenn der Versorgungsfall am Todestag eingetreten wäre.

(2) Das Waisengeld wird jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres um 1 vom Hundert erhöht.

§ 16:

Zusammentreffen von Witwengeld und Waisengeld:

(1) Witwengeld und Waisengeld dürfen zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde liegenden Ruhegeldes nicht überschreiten. Ergibt sich ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Beträge im gleichen Verhältnis gekürzt.

(2) Entfallen die Voraussetzungen für die Zahlung des Witwengeldes oder eines nicht den vollen Betrag nach den §§ 12 oder 15 erreichen.

§ 17:

Beginn und Beendigung der Witwen und Waisengeldzahlung:

(1) Witwen- und Waisengeld werden vom Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Arbeitnehmer oder der Ruhegeldberechtigte gestorben ist, gezahlt.

§ 8 Abs. 2 gilt entsprechend. Im Falle des § 16 Abs. 2 kann das erhöhte Witwen- und Waisengeld erst vom Ersten des Monats verlangt werden, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde.

(2) Der Anspruch auf Witwen- und Waisengeld erlischt mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruchsberechtigte stirbt oder in dem die Voraussetzungen der §§ 11 und 14 wegfallen. Der Anspruch auf Witwengeld erlischt außerdem mit Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsberechtigte sich verheiratet. § 8 Abs. 7 und § 9 Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 18:

Witwergeld:

(1) Die §§ 11 bis 13, 16, 17, 19 bis 21 und 24 gelten entsprechend für Witwer einer Arbeitnehmerin oder Ruhegeldberechtigten. An die Stelle des Witwengeldes im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes tritt das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer.

(2) § 11 Abs. 4 gilt entsprechend für den früheren Ehemann einer Arbeitnehmerin oder Ruhegeldberechtigten.

Abschnitt IV Abfindung

§ 19:

Voraussetzungen der Abfindung

Eine Abfindung erhält eine Witwe, die sich wiederverheiratet, wenn sie zur Zeit der Eheschließung Anspruch auf Witwengeld hatte.

§ 20:

Höhe der Abfindung:

(1) Als Abfindung wird das Doppelte des Jahresbetrages des zuletzt bezogenen Witwengeldes gezahlt.

(2) Mit der Zahlung der Abfindung sind alle Ansprüche nach diesem Gesetz erloschen. § 13 bleibt hiervon unberührt.

Abschnitt V Sonstige Leistungen

§ 21

Sonderzuwendung Berechtigte von Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung, denen für den Monat Dezember ein Ruhegeld, Witwengeld oder Waisengeld zusteht, erhalten nach den Verhältnissen dieses Monats für das laufende Jahr eine besondere Zuwendung nach gesetzlichen Bestimmungen.

Abschnitt VI Verfahrensvorschriften

§ 22

Zuständigkeit:

(1) Die Durchführung dieses Gesetzes ist Aufgabe des Landeseigenbetriebes Performa Nord (zuständige Versorgungsstelle).