Bildung

Alte Fassung Neue Fassung

§ 24:

Kosten der Abfallentsorgung

Die Kosten der Abfallentsorgung sind durch Entgelte zu dekken, die von den benutzungspflichtigen Grundstückseigentümern nach Maßgabe der Entgeltordnung der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) oder der von der für die Beseitigung von Bauabfällen zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Entgeltordnung zu zahlen sind. Bei der Festlegung der Entgelte sollen Anreize zur Vermeidung und stofflichen Verwertung von Abfällen geschaffen werden. Anstelle der Eigentümer kann der Erbbauberechtigte, Nießbraucher oder ein sonstiger dinglich Nutzungsberechtigter zur Zahlung herangezogen werden.

§ 8:

Gebühren und Entgelte:

(1) Die Kosten der Abfallentsorgung durch den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger sind durch privatrechtliche Entgelte zu decken, die von den benutzungspflichtigen Grundstückseigentümern nach Maßgabe der von der Aufsichtsbehörde gemäß § 18 Abs. 2 des Berliner Betriebegesetzes vom 9. Juli 1993 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 12. März 1997 (GVBl. S. 69), in der jeweils geltenden Fassung genehmigten Entgeltordnung zu zahlen sind, sofern nicht vom Senat von Berlin eine Gebührenordnung erlassen wird. Anstelle der Eigentümer kann der Erbbauberechtigte, Nießbraucher oder ein sonstiger dinglich Nutzungsberechtigter oder der Abfallerzeuger zur Zahlung herangezogen werden.

(2) Zu den ansatzfähigen Kosten der Abfallentsorgung rechnen alle Aufwendungen der von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder in seinem Auftrag wahrgenommenen abfallwirtschaftlichen Aufgaben, insbesondere

1. die Kosten für Abfallberatung und andere Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung,

2. die Kosten der getrennten Erfassung von Abfällen außerhalb der Grundstücksentsorgung,

3. Aufwendungen für die Sicherung, Rekultivierung und Nachsorge bei stillgelegten Abfallentsorgungsanlagen, die durch oder im Auftrag des Landes Berlin betrieben wurden, insbesondere die Bildung von Rücklagen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Nachsorge sowie solche Nachsorgekosten, die nicht durch Rücklagen gedeckt sind; die obengenannten stillgelegten Anlagen gelten als Teil der gesamten Einrichtungen des Landes Berlin, solange sie der Nachsorge bedürfen. (siehe § 24) (3) Bei der Festlegung der Entgelte sollen wirksame Anreize zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen geschaffen werden.

(4) Sofern der Senat von Berlin eine Gebührenordnung erlässt, finden die Absätze 2 und 3 entsprechend Anwendung.

§ 7:

Pflichten der Abfallbesitzer:

(1) Die auf den Grundstücken angefallenen Abfälle im Sinne von § 6 sind in die dafür von den entsorgungspflichtigen Stellen oder in die von den beauftragten Unternehmen aufgestellten Abfuhrbehälter einzufüllen, insbesondere sind auch die Mieter der Grundstücke verpflichtet, sich ausschließlich der aufgestellten Abfuhrbehälter zu bedienen.

§ 9:

Pflichten der Abfallbesitzer:

(1) Die auf den Grundstücken angefallenen Abfälle im Sinne von § 5 Abs. 2 sind in die dafür von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) oder von beauftragten Dritten aufgestellten Abfuhrbehälter einzufüllen, insbesondere sind auch die Mieter der Grundstücke verpflichtet, sich ausschließlich der aufgestellten Abfuhrbehälter zu bedienen.

(2) Die zuständige Behörde kann Anordnungen über Art, Zahl, Standort und Transportweg der Müllabfuhrbehälter sowie über Zeitpunkt und Häufigkeit der Gefäßentleerungen treffen.

Die Rechte der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) auf Grund der Leistungsbedingungen bleiben unberührt.

(2) Die zuständige Behörde kann Anordnungen über Art, Zahl, Standort und Transportweg der Abfuhrbehälter sowie über Zeitpunkt und Häufigkeit der Behälterentleerungen treffen. Die Rechte der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) auf Grund der Leistungsbedingungen bleiben unberührt.

§ 10:

Zweckverband, Beteiligung an Gesellschaften des privaten Rechts:

(1) Das Land Berlin kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft einem Zweckverband anschließen, insbesondere wenn

§ 10:

Zweckverband, Beteiligung an Gesellschaften des privaten Rechts:

(1) Das Land Berlin kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft einem Zweckverband anschließen, insbesondere, wenn

1. dadurch die Erfüllung der Entsorgungspflicht erst möglich wird,

1. dadurch die Erfüllung der Entsorgungspflicht erst ermöglicht wird,

2. dies zur Sicherstellung der Entsorgung bei einem Ausfall von Entsorgungsanlagen erforderlich ist oder

2. dies zur Sicherstellung der Entsorgung bei einem Ausfall von Entsorgungsanlagen erforderlich ist oder

3. die Entsorgung dadurch wirtschaftlicher oder umweltfreundlicher gestaltet werden kann.

3. die Entsorgung dadurch wirtschaftlicher und umweltfreundlicher gestaltet werden kann.

(2) Das Land Berlin kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft insbesondere unter den in Absatz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Bedingungen auch an überregionalen Gesellschaften des privaten Rechts beteiligen. Die Aufsicht über die Gesellschaften soll von den beteiligten Ländern gemeinsam wahrgenommen werden. Näheres ist in einer Verwaltungsvereinbarung zu regeln.

(2) Das Land Berlin kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft insbesondere unter den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Bedingungen auch an überregionalen Gesellschaften des privaten Rechts beteiligen. Die Aufsicht über die Gesellschaften soll von den beteiligten Ländern gemeinsam wahrgenommen werden. Näheres ist in einer Verwaltungsvereinbarung zu regeln.

Alte Fassung Neue Fassung

§ 8:

Getrenntsammlung von Abfällen:

(1) Soweit es zur Erfüllung der Pflichten aus § 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Abfallgesetzes erforderlich ist, fuhren die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) oder beauftragte Dritte flächendeckend zumindest die getrennte Erfassung von vegetablen Stoffen, Glas, Pappe, Papier, Karton, Kunststoffen, Metall und Sperrmüll durch und stellen zur Getrenntsammlung bestimmte Abfuhrbehälter auf, in die die angefallenen verwertbaren Abfälle einzufüllen sind, es sei denn, der Abfallbesitzer sorgt auf andere gleichartige Weise für die Getrenntsammlung, wobei die Verwertung dieser Stoffe gewährleistet sein muß. Diese Verpflichtung trifft insbesondere auch die Mieter der Grundstücke. Die Eigentümer bebauter Grundstücke haben die Aufstellung von getrennten Abfuhrbehältern zu dulden, soweit ihnen dies möglich und zumutbar ist. Diese Verpflichtungen gelten entsprechend für die Getrenntsammlung von verwertbaren Abfällen, die von der Entsorgung durch das Land Berlin ausgeschlossen sind. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Die Eigentümer bebauter Grundstücke haben die Aufstellung von getrennten Abfuhrbehältern zu dulden, soweit ihnen dies möglich und zumutbar ist. Für die in Absatz 1 genannten Abfallfraktionen können besondere Sammelstellen oder eine besondere Abfuhr eingerichtet werden.

§ 12:

Private Entsorgungsträger Erlassen private Entsorgungsträger Gebührensatzungen auf Grund des § 17 Abs. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, findet § 8 dieses Gesetzes entsprechend Anwendung.

§ 13:

Organisation der Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle:

(1) Die für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine zentrale Einrichtung zu bestimmen, die die Organisation der Entsorgung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle im Sinne des § 41 Abs. 1 und 3 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes erzeugt oder entsorgt werden, durchführt. Die Organisationsform sowie die Zusammensetzung und Fach- und Sachkunde der Organe und Mitarbeiter dieser zentralen Einrichtung müssen Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung bieten. Der zentralen Einrichtung können im Zusammenhang mit der Organisation der Entsorgung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle hoheitliche Aufgaben übertragen werden.

§ 13:

Organisation der Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle:

(1) Die für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine zentrale Einrichtung zu bestimmen, die die Organisation der Entsorgung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle im Sinne des § 41 Abs. 1 und 3 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes erzeugt oder entsorgt werden, durchführt. Die Organisationsform sowie die Zusammensetzung und Fach- und Sachkunde der Organe und Mitarbeiter dieser zentralen Einrichtung müssen Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung bieten. Der zentralen Einrichtung können im Zusammenhang mit der Organisation der Entsorgung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle hoheitliche Aufgaben übertragen werden.

(2) Die zentrale Einrichtung unterliegt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Fachaufsicht der für Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung.

(2) Die zentrale Einrichtung unterliegt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Fachaufsicht der für Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung.

(3) Die zentrale Einrichtung kann Entsorgungsanlagen errichten, erwerben und betreiben sowie sich an solchen beteiligen oder sich vertraglich Entsorgungsleistungen Dritter sichern, soweit dies für eine kostengünstige und umweltgerechte Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle erforderlich ist. Sie kann Entsorgungsleistungen als öffentliche Einrichtung anbieten. Ihr obliegt bei Abfällen im Sinne des Absatzes 1 die Auskunftspflicht über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen nach § 38 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Die zentrale Einrichtung stellt zu den andienungspflichtigen Abfällen Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen auf.

(3) Die zentrale Einrichtung kann Entsorgungsanlagen errichten, erwerben und betreiben sowie sich an solchen beteiligen oder sich vertraglich Entsorgungsleistungen Dritter sichern, soweit dies für eine kostengünstige und umweltgerechte Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle erforderlich ist. Sie kann Entsorgungsleistungen als öffentliche Einrichtung anbieten. Ihr obliegt bei Abfällen im Sinne des Absatzes 1 die Auskunftspflicht über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen nach § 38 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Die zentrale Einrichtung stellt zu den andienungspflichtigen Abfällen Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen auf.

(4) Die für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren bei der zentralen Einrichtung zu regeln. Durch diese Verordnung können insbesondere

(4) Die für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren bei der zentralen Einrichtung zu regeln. Durch diese Verordnung können insbesondere

Alte Fassung Neue Fassung

1. die entsorgungspflichtigen Erzeuger und Besitzer von Abfällen im Sinne des Absatzes 1, Dritte oder Entsorgungsträger verpflichtet werden, diese Abfälle der zentralen Einrichtung anzudienen,

2. die in Nummer 1 genannten Personen verpflichtet werden, die angedienten Abfälle nur einer von der zentralen Einrichtung zugewiesenen Abfallentsorgungsanlage zuzuführen,

3. für andienungspflichtige Abfälle, bei denen die Nachweise nach den §§ 43 und 46 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch diejenigen Personen geführt werden, die die Abfälle einsammeln und befördern, die Andienungspflichten auf diese Personen übertragen werden,

4. Zuweisungen nach Nummer 2 davon abhängig gemacht werden, dass die Abfallentsorgung ordnungsgemäß durchgeführt wird und den gesetzlichen Zielen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft sowie der Abfallwirtschaftsplanung entspricht,

5. die in Nummer 1 genannten Personen verpflichtet werden, der zentralen Einrichtung Auskünfte im Sinne des § 40 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu erteilen und Analysen zur Beurteilung der angedienten Abfälle zu erstellen oder auf eigene Kosten durch Dritte erstellen zu lassen,

6. Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen verpflichtet werden, keine andienungspflichtigen Abfälle ohne Zuweisung anzunehmen,

7. die zentrale Einrichtung ermächtigt werden, unter der Voraussetzung, dass jemand unbefugt handelt oder Auflagen und Anordnungen nicht erfüllt oder sich dies als Ergebnis von Maßnahmen der Überwachung ergibt, auf Kosten der in Nummer 1 genannten Personen den angedienten Abfällen Proben zu entnehmen oder entnehmen zu lassen,

8. die zentrale Einrichtung ermächtigt werden, den in Nummer 1 genannten Personen aufzugeben, wie Abfälle der zugewiesenen Abfallentsorgungsanlage zuzuführen sind, insbesondere eine Vorbehandlung der Abfälle zu verlangen, sowie

9. die Anforderungen an die nach Absatz 3 Satz 4 aufzustellenden Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen bestimmt werden, sowie 10. besondere Bestimmungen zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen festgelegt werden, soweit das Land Berlin hierzu befugt ist und es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der der zentralen Einrichtung übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(5) Die zentrale Einrichtung erhebt nach vorheriger Zustimmung der für die Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung von den andienungspflichtigen Personen für die ihr entstehenden Verwaltungsaufwendungen sowie für die Entsorgung der Abfälle in der zugewiesenen Anlage ein privatrechtliches Entgelt, sofern nicht Gebühren und Auslagen (Kosten) festgesetzt werden. Das Entgelt bemißt sich nach den Aufwendungen für den entstehenden Verwaltungsaufwand und nach dem im Einzelfall tatsächlich entstandenen Aufwand für die Entsorgung. Werden Gebühren und Auslagen festgesetzt, so wird die für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Satz 1, die Entstehung und Fälligkeit der Kostenschuld sowie die Zahlung von Vorschüssen und die Forderung von Sicherheitsleistungen näher zu bestimmen. Soweit in der Rechtsverordnung nach Satz 3 nichts Abweichendes bestimmt ist, gilt das Gesetz über Gebühren und Beiträge des Landes Berlin. Die Gebühr kann nach festen Sätzen oder Rahmensätzen, nach einem Prozentsatz der Entsorgungskosten oder nach dem im Einzelfall tatsächlich entstandenen Aufwand für die Entsorgung zuzüglich eines Zuschlages zur Deckung des Verwaltungsaufwandes der zentralen Einrichtung bemessen werden. Soweit eine Entsorgungsanlage in einem anderen Bundesland zugewiesen wird und dort ebenfalls von einer zentralen Einrichtung Entgelte oder Kosten erhoben werden, ist eine Doppelbelastung des Andienungspflichtigen auszuschließen.

1. die entsorgungspflichtigen Erzeuger und Besitzer von Abfällen im Sinne des Absatzes 1, Dritte oder Entsorgungsträger verpflichtet werden, diese Abfälle der zentralen Einrichtung anzudienen,

2. die in Nummer 1 genannten Personen verpflichtet werden, die angedienten Abfälle nur einer von der zentralen Einrichtung zugewiesenen Abfallentsorgungsanlage zuzuführen,

3. für andienungspflichtige Abfälle, bei denen die Nachweise nach den §§ 43 und 46 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch diejenigen Personen geführt werden, die die Abfälle einsammeln und befördern, die Andienungspflichten auf diese Personen übertragen werden,

4. Zuweisungen nach Nummer 2 davon abhängig gemacht werden, dass die Abfallentsorgung ordnungsgemäß durchgeführt wird und den gesetzlichen Zielen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft sowie der Abfallwirtschaftsplanung entspricht,

5. die in Nummer 1 genannten Personen verpflichtet werden, der zentralen Einrichtung Auskünfte im Sinne des § 40 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu erteilen und Analysen zur Beurteilung der angedienten Abfälle zu erstellen oder auf eigene Kosten durch Dritte erstellen zu lassen,

6. Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen verpflichtet werden, keine andienungspflichtigen Abfälle ohne Zuweisung anzunehmen,

7. die zentrale Einrichtung ermächtigt werden, unter der Voraussetzung, dass jemand unbefugt handelt oder Auflagen und Anordnungen nicht erfüllt oder sich dies als Ergebnis von Maßnahmen der Überwachung ergibt, auf Kosten der in Nummer 1 genannten Personen den angedienten Abfällen Proben zu entnehmen oder entnehmen zu lassen,

8. die zentrale Einrichtung ermächtigt werden, den in Nummer 1 genannten Personen aufzugeben, wie Abfälle der zugewiesenen Abfallentsorgungsanlage zuzuführen sind, insbesondere eine Vorbehandlung der Abfälle zu verlangen,

9. die Anforderungen an die nach Absatz 3 Satz 4 aufzustellenden Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen bestimmt werden, sowie 10. besondere Bestimmungen zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen festgelegt werden, soweit das Land Berlin hierzu befugt ist und es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der der zentralen Einrichtung übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(5) Die zentrale Einrichtung erhebt nach vorheriger Zustimmung der für die Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung von den andienungspflichtigen Personen für die ihr entstehenden Verwaltungsaufwendungen sowie für die Entsorgung der Abfälle in der zugewiesenen Anlage ein privatrechtliches Entgelt, sofern nicht Gebühren und Auslagen (Kosten) festgesetzt werden. Das Entgelt bemisst sich nach den Aufwendungen für den entstehenden Verwaltungsaufwand und nach dem im Einzelfall tatsächlich entstandenen Aufwand für die Entsorgung. Werden Gebühren und Auslagen festgesetzt, so wird die für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Satz 1, die Entstehung und Fälligkeit der Kostenschuld sowie die Zahlung von Vorschüssen und die Forderung von Sicherheitsleistungen näher zu bestimmen. Soweit in der Rechtsverordnung nach Satz 3 nichts Abweichendes bestimmt ist, gilt das Gesetz über Gebühren und Beiträge des Landes Berlin. Die Gebühr kann nach festen Sätzen oder Rahmensätzen, nach einem Prozentsatz der Entsorgungskosten oder nach dem im Einzelfall tatsächlich entstandenen Aufwand für die Entsorgung zuzüglich eines Zuschlages zur Deckung des Verwaltungsaufwandes der zentralen Einrichtung bemessen werden. Soweit eine Entsorgungsanlage in einem anderen Bundesland zugewiesen wird und dort ebenfalls von einer zentralen Einrichtung Entgelte oder Kosten erhoben werden, ist eine Doppelbelastung des Andienungspflichtigen auszuschließen.