Umstellung der Eigentumsförderung notwendig Eigentumsbildung von Selbstnutzern sollte auch im Bestand gefördert werden

Um Eigentumsbildung in möglichst zukunftsfähige Bahnen zu lenken, sind folgende Strategierichtungen zu verfolgen: Eigentumsförderung auf Bestand ausweiten

Laut Senatsbeschluss sollen neben den 36.000 gemäß Altschuldenhilfegesetz zu veräußernden Wohnungen weitere 30.000 Wohnungen der städtischen Wohnungsbaugesellschaften vorrangig an Mieter veräußert werden. Allerdings sind bislang (Stand 12/97) insgesamt lediglich knapp 3.000 Wohnungen direkt an Mieter oder Mieter-GbR verkauft worden.

Die Mieterprivatisierung ist also bislang weitgehend misslungen. Zur Zeit erfolgt eine Förderung nur bei Neubau oder Ersterwerb. Besonders Familien, die Eigentum erwerben wollen, werden von den Förderinstrumenten stark in den Neubau gedrängt.

Um die Mieterprivatisierung zu stützen, ist u.a. eine Umstellung der Eigentumsförderung notwendig: Eigentumsbildung von Selbstnutzern sollte auch im Bestand gefördert werden. Unter bestimmten Bedingungen kann allerdings auch Eigentumsbildung im Bestand sozial segregierend und differenzierend wirken.

Spezifischere Förderung neuen Wohneigentums

Gemäß der Eigentumsstrategie des Senats sollen zur Förderung neuen Wohneigentums neben der Umstellung der Wohnungsbauförderung auf Förderung selbstgenutzten Wohneigentums v.a. Flächenpotentiale für gartenbezogene Wohnformen aktiviert werden. Der Senat erhofft sich hierdurch u.a. eine verminderte Abwanderung ins Umland.

Allerdings hat die Eigentumsinitiative die in sie gesetzten Erwartungen nicht erfüllt.

Beispielsweise wird das angestrebte Ziel, in Berlin Eigenheime für 300.000 DM möglich zu machen, nur in Einzelfällen erreicht, obwohl das Land Berlin teilweise Flächen verbilligt vergeben und damit Mindereinnahmen in Kauf genommen hat.

Auch die Förderung durch die Investitionsbank Berlin ist gegenüber den Mitteln nach Eigenheimzulagengesetz für diejenigen Einkommensgruppen, die in Berlin Eigentum erwerben, beim gegenwärtigen Zinsniveau auf dem freien Kapitalmarkt relativ niedrig. Für „Normalverdiener" ist der Erwerb eines Eigenheims in Berlin auch mit Unterstützung durch die Eigentumsinitiative zumeist nicht möglich oder nicht sinnvoll. Im Umland werden vergleichbare Angebote aufgrund niedrigerer Grundstücks- und Erschließungskosten oftmals bis zu einem Viertel des Kaufpreises günstiger angeboten.

So entfalten die aufgewendeten Mittel vermutlich nur in vergleichsweise geringem Maße steuernde Wirkung; die Vergünstigungen verpuffen zu einem erheblichen Teil in Mitnahmeeffekten.

Vgl. SenStadtUmTech, SenBauWohnV (1998) 25f.

Vgl. SenBauWohnV (1998a).

Vgl. Häußermann in KDrs 13/7.2a (1998) 5; zu einzelnen entgegengesetzt wirkenden Strategien vgl. Kapitel 8.2, Seite 173.

Vgl. Schönball (1999) 33.

Vgl. Schröder (1998) 594.

Vgl. Sinz in KDrs 13/7.2 (1998) 7.

Berlin sollte sich daher vom „Preiskampf" mit Brandenburg um das preiswerteste Einfamilienhaus abwenden und vielmehr das Marktsegment des flächensparenden Bauens hohen Standards besetzen.227 Die förderpolitischen Maßnahmen sollten hierzu entsprechend ausgerichtet werden (siehe auch Kapitel 9.1, Seite 407). Die Eigentumsförderung sollte zugunsten einer Aufwertung der Bestandsgebiete reduziert werden.

Generell sollte das Instrument der Wohnungsbauförderung einschließlich der Förderung selbstgenutzten Wohneigentums vor dem Hintergrund der Zielsetzungen einer nachhaltigen Entwicklung auch auf Berliner Ebene hinterfragt, Alternativen verstärkt diskutiert werden.

Kompensation der Flächeninanspruchnahme durch Ausgleichsmaßnahmen

Auch das Ausgleichserfordernis bei Eingriffen in Natur und Landschaft hat siedlungsstrukturelle Relevanz. Einmal, weil bei der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich ein Ausgleich geleistet werden muss, im Innenbereich hingegen nicht. Die Lenkungswirkung hierdurch ist allerdings als schwach einzuschätzen, da die Kosten für Ausgleichsmaßnahmen im Verhältnis zur Bausumme meist sehr gering sind. Des Weiteren werden durch die Ausgleichsmaßnahmen Flächen aufgewertet. In Berlin werden die Maßnahmen für verschiedene Projekte in näherer Zukunft zunehmend gebündelt werden, um so beispielsweise große Parkprojekte realisieren zu können.

Die Kommission mahnt aus beiden Aspekten an, das Instrument der Ausgleichsmaßnahmen besser auszuschöpfen und das erhebliche Umsetzungsdefizit zu verringern: Vorgesehene Ausgleichsmaßnahmen werden bei 25% der Bauvorhaben gar nicht, bei 33% nur teilweise und nur bei 42% der Bauvorhaben in vollem Umfang realisiert.

Flächenmanagement in Kooperation mit Brandenburg Strategien zur Beeinflussung der Flächeninanspruchnahme sind isoliert für Berlin nur teilweise und unter Einschränkungen sinnvoll realisierbar. Weit sinn- und wirkungsvoller ist eine solche Steuerung in enger regionaler Zusammenarbeit und im Interessenausgleich zwischen Berlin und Brandenburg.

Berlin und Brandenburg verfügen seit 1996 über eine Gemeinsame Landesplanung (GL). Diese Institution ist in Europa einmalig und sehr zu begrüßen. Die GL erarbeitete den Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum (LEP eV). Die227 Vgl. Schröder (1998) 594.

Vgl. Enquete-Kommission „Schutz des Menschen und der Umwelt" (1998) 293; so wäre zu überlegen, das Prinzip der Wohnungsbauförderung insgesamt zu ersetzen durch personenbezogene Transfers an jene Teile der Bevölkerung, die sich am Wohnungsmarkt nicht durchsetzen können.

Vgl. Spars in KDrs 13/7.2b (1998) 17 ser trat im März 1998 in Kraft. Er legt potenzielle Siedlungsbereiche als Angebote für die Siedlungsentwicklung fest und er weist den Gemeinden je nach raumstruktureller Aufgabe Orientierungswerte für das Bevölkerungswachstum zu. Auch weist er Freiräume mit unterschiedlichem Schutz- und Entwicklungsstatus aus.

Nach seinen Festlegungen ist eine Siedlungserweiterung auf 33% der Gesamtfläche des engeren Verflechtungsraums gar nicht, auf weiteren 42% nur unter sehr restriktiven Bedingungen zulässig.231 Der LEP e.V. muss, wie der Berliner Flächennutzungsplan, den reduzierten Wachstumserwartungen angepasst werden. Prinzipiell jedoch unterstützt die Kommission die landesplanerischen Vorstellungen des LEP eV.

Die GL und der LEP e.V. sind allerdings für eine zukunftsfähige Regionalentwicklung aus folgenden Gründen nicht ausreichend:

1/4 Viele der Gemeinden, die im Interesse einer sinnvollen Regionalentwicklung wachsen sollten, weil sie zentralörtliche Funktionen erfüllen, verzeichnen Einwohnerstagnation oder -verluste.

1/4 Gerade die Gemeinden, denen gemäß LEP e.V. keine räumliche Ausweitung zugestanden wird, haben vielfach vor Inkrafttreten des LEP e.V. große Flächen als Bauland ausgewiesen, die noch weitaus nicht genutzt sind.

1/4 Durch die Ausweisung potenzieller Siedlungsbereiche im LEP e.V. kommt es zu Bodenpreissteigerungen in diesen Bereichen. Dies führt dazu, dass sich der Siedlungsdruck auf andere Bereiche mit niedrigeren Bodenpreisen (sog. zweiter Ring) verstärkt.

1/4 Die Akzeptanz der Vorgaben des LEP e.V. ist in vielen Kommunen sehr gering.

Dies stellt langfristig die Durchsetzbarkeit der Ziele des LEP e.V. in Frage.

1/4 Auf die Nutzung von Möglichkeiten der Nachverdichtung im bebauten Bereich der Kommunen hat die GL keinen Einfluss.

Dies verdeutlicht, dass eine regionale Entwicklung des engeren Verflechtungsraums nicht ausschließlich durch Regulierung von Flächennutzungen beeinflusst werden kann. Vielmehr muss diese mit einem koordinierten Angebot an entwicklungsrelevanten Anreizfaktoren kombiniert werden.233 Insbesondere sollte von Berlin und Brandenburg gemeinsam über fiskalpolitische Neuerungen zur Veränderung der relativen Preise bestimmter Flächennutzungen nachgedacht werden. So sollte die Inanspruchnahme von Landschaftsfläche abseits der Siedlungs- und Erschließungsachsen relativ verteuert werden, um die durch weiträumige Siedlungstätigkeit entstehenden volkswirtschaftlichen Schäden und Kosten verstärkt den Verursachern anzulasten. Die Nutzung von Binnenpotenzialen müsste dagegen erleichtert werden.234 Die Trennung der Region in zwei Bundesländer schränkt den Rahmen dies230 Vgl. SenStadtUmTech, MUNR (1998 b) 23f.

Vgl. Sinz, Ermer in KDrs 13/7.2a (1998) 3.

Vgl. Geiss (1999).

Vgl. Benz, Benz, König (1995) 51; vgl. SRU (1996) 44f, 64f.

Vgl. SRU (1996) 64 f; vgl. Spars in KDrs 13/7.2b (1998) Zsfg. 3, 15f.