Umweltschutz

Planerische Ausgangssituation

Darstellung des Flächennutzungsplanes

Im Flächennutzungsplan Berlin ­ Neubekanntmachung vom 23. Oktober 1998 (ABl. S. 4367), wird die Fläche der Bebauungspläne IV-2 a bis IV-2 e dargestellt als Wohnbaufläche W1 mit einer GFZ über 1,5 (überwiegend Block- und Blockrandbebauung, fünf und mehr Geschosse); Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage und ungedeckte Sportflächen. Entlang der Bahn wird vorrangig gemischte Baufläche M1 mit Wohnanteil und Arbeitsstätten (hohe Nutzungsdichte, überwiegend Kerngebietscharakter) dargestellt. An der Eldenaer Straße wird gemischte Baufläche M2 dargestellt.

Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans IV-2 a stellt der Flächennutzungsplan Berlin (FNP) folgende Nutzungen dar:

- gemischte Baufläche M1 entlang der Bahn und an der Landsberger Allee,

- Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage parallel zur Hausburgstraße,

- Wohnbaufläche W1 mit einer GFZ über 1,5 zwischen Grünfläche und gemischter Baufläche M1.

- Im Plangebiet ist das Planzeichen „schadstoffbelastete Böden" eingetragen.

Somit wird der Bebauungsplan IV-2 a aus den Darstellungen des FNP entwickelt.

Der Bebauungsplan IV-2 a setzt die folgenden Nutzungen fest:

- Kerngebiete mit einer Grundfläche von insgesamt ca. 55 400 m2 (Größe der einzelnen Gebiete von ca. 20 m2 bis ca. 14 200 m2)

- Mischgebiete mit einer Grundfläche von insgesamt ca. 5 800 m2 (Größe der Einzelgebiete ca. 3 200 m2 bzw. 2 600 m2)

- allgemeine Wohngebiete mit einer Grundfläche von insgesamt ca. 16 900 m2 (Größe der Einzelgebiete ca. 8 100 m2 bzw. 8 800 m2)

- Gemeinbedarfsflächen mit einer Grundfläche von insgesamt ca. 8 100 m2 (Größe der Einzelflächen 1 800 m2 bzw. 6 300 m2)

- Grünflächen mit der Zweckbestimmung: „Öffentliche Parkanlage, öffentlicher Spielplatz" bzw. „Öffentliche Parkanlage" mit einer Fläche von insgesamt ca. 14 400 m2 (Größe der Einzelflächen ca. 1 500 m2 bzw. ca. 12 900 m2)

- Verkehrsflächen mit einer Fläche von insgesamt ca. 55 800 m2 Die Rahmenbedingungen für die Beurteilung der Entwickelbarkeit von Festsetzungen in Bebauungsplänen aus dem FNP sind durch die „Gemeinsamen Richtlinien zum Darstellungsumfang (Entwicklungsrahmen) sowie zu Änderungen des Flächennutzungsplanes Berlin (RL-FNP)" vom 12. Oktober 1995 vorgegeben (ABl. S. 4617).

Die Kerngebietsflächen entlang der Planstraßen HS 11 und TS 11 sind als Regelfall aus der Darstellung gemischte Bauflächen M1 entwickelbar.

Ein weiteres MK-Gebiet an der Thaerstraße Ecke Planstraße HS 23 dient der Bestandssicherung und Neunutzung eines historischen Gebäudes (Portiershaus), welches unter Denkmalschutz steht. Auf Grund seiner untergeordneten Bedeutung und einer Fläche kleiner als 3 ha ist es aus der Darstellung Wohnbaufläche W1 des FNP entwickelbar.

Das dahinterliegende MK-Gebiet HB 6 (Thaerstraße/Planstraße HS 23) wird ausgewiesen, um dem städtebaulichen Ziel gerecht zu werden, an der Thaerstraße verstärkt kommerzielle Nutzungen zur Versorgung des Umfeldes zu konzentrieren. Die Thaerstraße bildet eine der strukturbestimmenden städtebaulichen Achsen innerhalb der Bebauungspläne IV-2 a und IV-2 c.

Mit seiner Größe von 0,4 ha und seiner lediglich örtlichen Bedeutung ist es zudem aus der im FNP dargestellten Wohnbaufläche W1 ­ Fläche entwickelbar.

Die beiden Mischgebiete HB 6 und HB 8 und die beiden allgemeinen Wohngebiete HB 4 und HB 5 sind als Regelfall aus der FNP-Darstellung Wohnbaufläche W1 entwickelbar; hieraus sind auch die beiden Gemeinbedarfsflächen entwickelbar, da sie, bei einer Größe kleiner 3 ha, nur die örtlich notwendigen infrastrukturellen Einrichtungen vorsehen.

Die größere Grünfläche mit Spielfläche trägt der FNP-Darstellung einer Grünverbindung durch das Gesamtplangebiet IV-2 a bis IV-2 e Rechnung. Da sie eine Fläche kleiner als 3 ha aufweist, ist sie aus der dargestellten Wohnbaufläche W1 entwickelbar.

Eine weitere Festsetzung zur Schaffung einer Grünverbindung ist das Gebot einer alleeartigen Bepflanzung der Planstraße HS 23 mit Bäumen (TF 14).

Die Verkehrsflächen sind ebenfalls kleiner als 3 ha und dienen lediglich der künftigen Erschließung der unmittelbar angrenzenden Baugebiete, sie sind also insofern von örtlicher Bedeutung und als Regelfall aus allen o. g. Darstellungen des FNP entwickelbar.

Darstellungen des Landschaftsprogramms

Das Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm ­ LaPro 94 ­ (ABl. S. 2331) enthält für den Geltungsbereich des Bebauungsplans IV-2 a unter anderem Darstellungen in den Karten Biotop- und Artenschutz, Erholung und Freiraumnutzung sowie Naturhaushalt/Umweltschutz.

Aus der Vielzahl der auf den Themenkarten des Landschaftsprogramms aufgeführten Entwicklungsziele und Maßnahmen lassen sich zusammenfassend folgende wesentliche Anforderungen an den Geltungsbereich des Bebauungsplanes IV-2 a ableiten: Schutz angrenzender Gebiete vor Immissionen, Emissionsminderung bzw. Emissionsvermeidung; Boden- und Grundwasserschutz; Schaffung zusätzlicher Lebensräume für Flora und Fauna sowie Kompensation von Nutzungsintensivierungen durch Entsiegelung, Dach- und Wandbegrünung; Erhalt wertvoller Biotope und Entwicklung örtlicher Biotopverbindungen bei Siedlungserweiterungen und Nachverdichtungen; Erhalt und Entwicklung charakteristischer Stadtbildbereiche sowie markanter Landschafts- und Grünstrukturen zur Verbesserung der Stadtgliederung; Entwicklung von Wegeverbindungen; Entwicklung und Neuanlage von Grünflächen und Parkanlagen mit vielfältiger Nutzungsmöglichkeit sowie die Auslagerung störender und beeinträchtigender Nutzungen, Neuanlage eines Grünzuges unter Einbeziehung von Parkanlagen.

Die zuständige Senatsverwaltung hat beschlossen, das LaPro 94 in den Teilbereichen zu ändern, für die das Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes Berlin (s. o.) eingeleitet worden ist.

Die öffentliche Auslegung des Änderungsentwurfs zum Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm Berlin für den Teilbereich Prenzlauer Berg, 2/95 Eldenaer Straße, ist gemäß § 7 Abs. 3 des Berliner Naturschutzgesetzes in der Zeit vom 2. Februar 1998 bis 6. März 1998 nach Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin (ABl. S. 227 f.) und in der Tagespresse erfolgt.

Landschaftsprogramm und Artenschutzprogramm werden mit diesem Änderungsverfahren den Zielen des geänderten FNP und der Bebauungspläne IV-2 a bis IV-2 e angepasst.

Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme „Alter Schlachthof"

Nach der Beschlussfassung des Senats im Juni 1992 über die Einleitung von Voruntersuchungen zur Erarbeitung von Beurteilungsgrundlagen über die Festlegungsvoraussetzungen wurde das Gebiet des ehemaligen Zentral-Vieh- und Schlachthofes mit Senatsbeschluss vom 22. Juni 1993 gemäß § 165 BauGB als städtebaulicher Entwicklungsbereich förmlich festgelegt. Die Rechtsverordnung vom 8. Juli 1993 über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs Alter Schlachthof wurde am 21. Juli 1993 verkündet (GVBl. S. 326 f.). Mit der Festlegung als städtebaulicher Entwicklungsbereich traten die Genehmigungsvorbehalte gemäß § 144 ff. BauGB in Kraft. Der Entwicklungsbereich wird von den Geltungsbereichen der Bebauungspläne IV-2 a, IV-2 b, IV-2 c, IV-2 d und IV-2 e abgedeckt.

Die Ziele und Zwecke, die der Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungsbereiches zugrunde liegen, waren:

- Ausbau und Festigung der polyzentralen Struktur Berlins,

- Angleichung der Lebensverhältnisse zwischen dem westlichen und dem östlichen Teil Berlins,

- Verringerung hoher Grünflächendefizite im Verflechtungsbereich des Standortes,

- Verbesserung der Wohnungsversorgung breiter Schichten der Bevölkerung,

- Bereitstellung von Flächen für Arbeitsstätten,

- Ausbau der sozialen Infrastruktur insbesondere im Bereich der Grundschulen und Kindertagesstätten,

- Berücksichtigung der Belange der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes.

Die Zielstellungen des Bebauungsplanes IV-2 a befinden sich im Einklang mit den Zielstellungen der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtliche Grundlage zur Realisierung eines Teilgebietes der Entwicklungsmaßnahme schaffen. Das Bauleitplanverfahren wird dazu beitragen, die zügige Durchführung voranzutreiben.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat mit einem nicht revisionsfähigen Urteil vom 28. November 1997 die Entwicklungsbereichsverordnung als rechtsmängelfrei erklärt.

2. Planungsinhalt

Entwicklung der Planungsüberlegungen

Durch die einschneidenden Veränderungen in der Wirtschaftsstruktur der östlichen Stadtteile Berlins sind viele Voraussetzungen für eine weitere gewerbliche Nutzung des ehemaligen Zentral-Vieh- und Schlachthofes entfallen. Auf der Suche nach günstig gelegenen innenstadtnahen Bauflächen ist dieses Gebiet aufgrund seiner Lage direkt am S-Bahnring an zwei Bahnhöfen besonders gut geeignet für eine zukünftige Nutzung durch Wohnen, Handel, Dienstleistungen und die notwendigen Infrastruktureinrichtungen.

Folgende zentrale Planungsüberlegungen bestimmten das städtebauliche Programm für das Plangebiet IV-2 a:

- Ausnutzen der günstigen Anbindung des Plangebietes IV-2 a an den öffentlichen Nahverkehr und an die Erschließung durch den Individualverkehr;

- Ausnutzen der zentralen Bedeutung des Standortes am S-Bahnhof Landsberger Allee und der besonderen Bedeutung der Thaerstraße;

- Verringerung der hohen Defizite im Grünflächen- und Infrastrukturbedarf im Bereich der sozialen Infrastruktur bei gleichzeitiger Sicherung einer durchgängigen Grünverbindung;

- Sicherung von Flächen für lärmunempfindliche und lärmabschirmende Nutzungen entlang der DB-Anlagen;

- Schaffung von mischgenutzten Bauflächen und von Wohnbauflächen auf der dem Grünzug zugewandten Seite;

- Integration und Berücksichtigung der denkmalgeschützten Bausubstanz im Plangebiet.

Im Rahmen des Bewerbungskonzeptes der Stadt Berlin für die Ausrichtung der Olympischen Spiele im Jahre 2000 war das Gelände für eine temporäre Nutzung als „Mediendorf" vorgesehen. In den geplanten Wohngebäuden sollten für die Dauer der Spiele die Vertreter der Medien untergebracht werden. Im Anschluss daran hätten diese Gebäude für die normale Wohnnutzung zur Verfügung gestanden. Mit der Entscheidung des Internationalen Olympischen Komitees für einen anderen OlympiaAustragungsort wurden diese Vorstellungen obsolet. Da die Olympianutzung von vornherein nur als Zwischennutzung vorgesehen war, welche sich nahtlos in das städtebauliche Konzept integrieren ließ, ergab sich hierdurch keine Notwendigkeit einer Änderung der ursprünglichen Planungsziele.

Auf der Grundlage des mit der förmlichen Festlegung als städtebaulicher Entwicklungsbereich verabschiedeten städtebaulichen Programms wurde Mitte 1993 ein städtebauliches kooperatives Gutachterverfahren für den Bereich des ehemaligen ZentralVieh- und Schlachthofes ausgelobt, dem die Zielstellungen der förmlichen Festlegung des Entwicklungsbereichs als Vorgaben zu Grunde gelegt wurden. Im Herbst 1993 wurde aus den Ergebnissen des Gutachterverfahrens ein Entwurf zur weiteren Bearbeitung ausgewählt, dessen Ergebnis der städtebauliche Rahmenplan ist.

Die Zielstellung der Gesamtplanung für den ehemaligen Zentral-Vieh- und Schlachthof sieht derzeit folgende Entwicklungen vor:

- Bau von etwa 2 000 Wohneinheiten für bis zu 4 500 Einwohner,

- Bau von etwa 286 000 m2 Geschossfläche für gewerbliche Nutzungen mit insgesamt ca. 5 500 Arbeitsplätzen,

- Errichtung eines etwa 10 ha großen öffentlichen Parks mit Grünverbindungen,

- Bau von Wohnfolgeeinrichtungen wie Kindertagesstätten und Jugendfreizeiteinrichtung, mit der Möglichkeit zu Nutzung für andere soziale oder kulturelle Zwecke,

- Bau einer Seniorenfreizeitstätte,

- Bau einer Sporthalle, einer Sportfreianlage und von Spielplätzen,

- Wiederherstellung von denkmalgeschützten Gebäuden und Anlagen sowie Ansiedlung neuer Nutzungen.

Durch die Planung soll ein Stadtquartier mit einer lebendigen Nutzungsvielfalt von Wohnen, Arbeiten sowie öffentlichen und privaten Versorgungseinrichtungen entwickelt werden, welches eine eindeutige, baulich-räumliche Identität aufweist. Auf der Grundlage des Konzeptes der städtebauhistorischen Spurensicherung werden historische Hallen und Gebäude des ehemaligen Zentral-Vieh- und Schlachthofes in das neue Planungskonzept integriert.

Parallel zur städtebaulichen Planung wurden Fachplanungen und Untersuchungen u. a. zu folgenden Bereichen durchgeführt:

- Verkehrsplanung, innere und äußere Erschließung

- Denkmalschutz

- Umweltverträglichkeit

- Bauphysikalische Bauzustandsuntersuchungen

- Bestand der technischen Infrastruktur

- Vermessung

- detaillierte Baubestandsaufnahmen

- photometrische Bestandsaufnahme zur Dokumentation des Bestandes

- Baugrund und Grundwasser

- Altlasten

- Wärmeversorgung

- Schallschutz

Die Ergebnisse dieser Fachplanungen und Untersuchungen wurden bei der Entwicklung der städtebaulichen Planung berücksichtigt.

In Vorbereitung der Auslobung zum städtebaulichen kooperativen Gutachterverfahren erfolgte die Abstimmung mit der zuständigen Senatsverwaltung zur Berücksichtigung der Belange der Denkmalpflege bei der weiteren Planung. Der Entwurf, aus dem der städtebauliche Rahmenplan entwickelt wurde, berücksichtigt die Vorgaben des Abstimmungsprozesses mit der zuständigen Senatsverwaltung.

Ziele und Zwecke der Planung

Der Bebauungsplan IV-2 a dient der planungsrechtlichen Sicherung der Ziele der städtebaulichen Rahmenplanung innerhalb seines Geltungsbereiches und hierbei insbesondere den unter Punkt 1.2 aufgeführten Zielen der Gesamtkonzeption.

Wesentlicher Planinhalt, Abwägung und Begründung einzelner Festsetzungen Maßgebend sind die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes IV-2 a.

Grundlage der Bedarfsermittlung für Gemeinbedarfseinrichtungen und öffentliche Grünanlagen sowie Spielplätze sind die von den zuständigen Senatsverwaltungen vorgegebenen Richtwerte.

Allgemeine Wohngebiete

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind die Flächen HB 4 und HB 5 als allgemeine Wohngebiete (gemäß § 4 BauNVO) festgesetzt. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgesetzt.

Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die zeichnerische Festsetzung der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen sowie durch die Bemaßung (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) festgesetzt. Durch die Baugrenzen wird eine nahezu geschlossene Blockrandbebauung ermöglicht. Die Festsetzung von Baulinien ist entfallen, um flexibler auf die einzelnen Bauvorhaben zu reagieren.

Die straßenseitige Traufhöhe muss zwischen 17 m bis 20 m liegen, die Zahl der Vollgeschosse darf maximal sechs betragen.

Damit ist das Maß der baulichen Nutzung hinreichend bestimmt, so dass die Festsetzung einer Geschossflächenzahl nicht erforderlich ist.

Die Festsetzung einer Traufhöhe von 17,0 bis 20,0 m für die Blockränder erfolgt, um einerseits dem städtebaulichen Leitmotiv der Fortsetzung der gründerzeitlichen Blockstrukturen Friedrichshains einschließlich der sogenannten „Berliner Traufe" gerecht zu werden, andererseits jedoch, um eine gewisse Flexibilität bei der konkreten Ausführung zu ermöglichen, welche bei einer zwingenden Festsetzung der Vollgeschosszahl nicht gegeben wäre.

Das südliche WA-Gebiet HB 5 weicht in seinen planerischen Festsetzungen von der ursprünglichen städtebaulichen Konzeption ab, um den Erhalt von Baudenkmälern zu ermöglichen. Das Gebiet HB 5 wird nach Süden um 4 m vergrößert, um das Hallenschiff des ehemaligen Rinderschlachthauses D in die künftige Bebauung integrieren zu können. Mit der Anordnung von Baugrenzen und der Begrenzung auf maximal drei Vollgeschosse wird dem städtebaulich gewünschten Erhalt der Ermisch-Fassade und eines Teils der dahinterliegenden Hallen Rechnung getragen.

Bei Umsetzung der städtebaulichen Ziele „Blockbildung" und „Berliner Traufe" können die nach der Bauordnung für Berlin erforderlichen Abstandflächen vor einigen Gebäudefronten nicht vollständig nachgewiesen werden bzw. kann es zu einer Überlagerung von Abstandflächen kommen.

Im Inneren des WA-Gebietes HB 4 werden Abstandflächen überschritten. Auch vor den Außenwänden, an der Planstraße HS 24, überschreiten die notwendigen Abstandflächen die Straßenmitte.

Durch die Festsetzung der Gebäude (Baukörperausweisung) und der Zahl der Vollgeschosse wird im WA-Gebiet HB 4 gemäß § 6 Abs. 14 BauO Bln eine geringere Tiefe der Abstandflächen planungsrechtlich ermöglicht.

Um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sicherzustellen, wird das Maß der baulichen Nutzung im Inneren des Baublocks HB 4 auf maximal vier Vollgeschosse begrenzt. Von besonderer Bedeutung ist auch die Öffnung des Baublockes nach Südwesten zur Parkanlage hin. Die Überschreitung der Abstandflächen entlang der Planstraße HS 24 ist unerheblich, da sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite eine öffentliche Parkanlage sowie eine Gemeinbedarfsfläche befinden. Von der Bebauung der Gemeinbedarfsfläche werden hinsichtlich der zulässigen Gebäudehöhe und der überbaubaren Grundstücksfläche keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohnen im HB 4 ausgehen, da eine ausreichende Durchlüftung und Besonnung gesichert ist.

Vor den Außenwänden des WA-Gebietes HB 5 an der Planstraße HS 25 sowie im Blockinnenbereich überschreiten die notwendigen Abstandflächen die Straßenmitte.

Durch die Baukörperausweisung und die Zahl der Vollgeschosse wird im WA-Gebiet HB 5 gemäß § 6 Abs. 14 BauO Bln eine geringere Tiefe der Abstandflächen planungsrechtlich ermöglicht.

Um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sicherzustellen, wird das Maß der baulichen Nutzung im Inneren des Baublocks HB 5 auf maximal drei Vollgeschosse begrenzt. Der denkmalpflegerisch geforderte Erhalt von Hallenteilen im Inneren des Plangebietes führt zu einer Unterschreitung der Abstände zur Bebauung an der Planstraße HS 25, die jedoch durch die Dreigeschossigkeit und die großen, zusammenhängenden Hofflächen ausgeglichen wird. Die Überschreitung der Abstandflächen entlang der Planstraße HS 25 ist unerheblich, da sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite eine öffentliche Parkanlage sowie eine Gemeinbedarfsfläche befinden. Von der Bebauung der Gemeinbedarfsfläche werden hinsichtlich der zulässigen Gebäudehöhe und der überbaubaren Grundstücksfläche keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohnen im HB 5 ausgehen, da eine ausreichende Durchlüftung und Besonnung gesichert ist.

Der planungsrechtlichen Sicherung der gewollten städtebaulichen Lösung ist hier insgesamt Vorrang einzuräumen. Aus den geringeren Abstandflächen werden sich keine wesentlichen nachteiligen Auswirkungen ergeben. Für die der geplanten Wohnbebauung gegenüberliegenden Baukörper auf den Gemeinbedarfsflächen und innerhalb der Fläche von HB 5 sind maximal drei Vollgeschosse zulässig, so dass Belichtung und Belüftung der gegenüberliegenden Wohnräume kaum eingeschränkt werden.

Keinerlei Beeinträchtigung ist für die Bereiche zu erwarten, die Parkanlagen gegenüberliegen.

Im Einzelnen ergeben sich für die allgemeinen Wohngebiete folgende rechnerische Grundflächenzahlen (ohne Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen) und Geschossflächenzahlen: HB 4 (nördliches WA): GRZ 0,50/GFZ 2,76

HB 5 (südliches WA): GRZ 0,46/GFZ 1,92

Die für die einzelnen Gebiete geltenden Festsetzungen basieren auf den Vorgaben des städtebaulichen Rahmenplanes.

Den allgemeinen Wohngebieten sind „Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen" im Blockinnenbereich zugeordnet. Die Festsetzung dieser Pflanzbindungen soll sicherstellen, dass zwischen den einzelnen Baukörpern ein zusammenhängender Freiflächenanteil erhalten bleibt.

Entlang eines Teils der Verkehrsflächen befinden sich 3,5 m breite Flächen, die als Vorgartenzonen genutzt werden können.

Die zeichnerische Festsetzung von Pflanzbindungen ist hier entfallen, da hierfür bereits § 8 Abs. 1 BauO Bln ausreichende Regelungen beinhaltet.

Für die Errichtung der gemäß § 8 Abs. 3 BauO Bln erforderlichen Kinderspielplätze stehen in den Innenhöfen der Wohngebiete Flächen in ausreichender Größe zur Verfügung. Im Einzelnen ergeben sich folgende Bedarfe: HB 4 (nördliches WA): ca. 200 WE, ca. 800 m2 Spielfläche erforderlich, Größe der nicht überbaubaren Grundstücksfläche (ohne Vorgärten) ca. 3 200 m2, HB 5 (südliches WA): max. 170 WE, ca. 680 m2 Spielfläche erforderlich, Größe der nicht überbaubaren Grundstücksfläche (ohne Vorgärten) mind. 3 390 m2.

Oberirdische Stellplätze werden aus Gründen des sparsamen Umgangs mit dem Boden und zur Wahrung eines angemessenen, begrünten Freiflächenanteils im allgemeinen Wohngebiet ausgeschlossen (textliche Festsetzung Nr. 8). Gleichzeitig soll jedoch sichergestellt werden, dass im allgemeinen Wohngebiet in ausreichender Zahl Stellplätze für die künftigen Bewohner errichtet werden können, um eine Überlastung der angrenzenden öffentlichen Straßen durch den ruhenden Verkehr sowie eine zusätzliche Belastung des Friedrichshainer Umfeldes durch Parksuchverkehre zu vermeiden. Deshalb werden jeweils Flächen für den Bau von zwei Tiefgaragengeschossen festgesetzt.