Die Thaerstraße wird in der Breite der bestehenden Flurstücke als Straßenverkehrsfläche festgesetzt

Nach Mitteilung der früheren Senatsverwaltung für Verkehr und Betriebe wird die Einmündung der Hausburgstraße an der Landsberger Allee auch künftig nur durch Rechtseinbiegen (von der Landsberger Allee) und Rechtsausfahren (aus der Hausburgstraße) zu befahren sein.

Die Thaerstraße wird in der Breite der bestehenden Flurstücke als Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Die Thaerstraße ist nicht als übergeordnete Straße eingestuft; sie gilt nach Aussage der früheren Senatsverwaltung für Verkehr und Betriebe jedoch als Straße von besonderer Bedeutung.

Der Knotenpunkt Thaerstraße / Planstraße HS 11 / Planstraße TS 11 soll als niveaugleiche Straßenkreuzung gestaltet werden.

Zu diesem Zweck sollen die Planstraße HS 11 und TS 11 auf das Höhenniveau der Thaerstraße geführt werden. Nach Aussage der beauftragten Verkehrsplaner sind die geplanten Verkehrsflächen ausreichend dimensioniert. Der Bau von Rampen mit Stützmauern ist technisch machbar und planerisch berücksichtigt.

Die Randstraße (Planstraßen HS 11 und TS 11) hat eine Breite von mindestens 21,5 m sowie zusätzliche notwendige Aufweitungen in den Bereichen von Kurven und Kreuzungen. Diese Breite ist notwendig, um den Verkehr Richtung Thaerstraße/Thaerstraßenbrücke und die Quell- und Zielverkehre aus dem Plangebiet, besonders aus den an der Straße gelegenen Kerngebieten, Sondergebieten und Gewerbegebieten, aufzunehmen. Der Straßenquerschnitt ist für Straßenbaumpflanzungen, Flächen zum Längsparken und für beidseitige Radwege ausreichend dimensioniert.

Eine Anbindung der Randstraße an die Landsberger Allee für den Kraftfahrzeugverkehr ist nicht vorgesehen. Mit einer Unterführung soll der Anschluss der nördlich der Landsberger Allee gelegenen Sportstätten an die Randstraße geschaffen werden. Die Aufweitung der Verkehrsfläche soll Raum für einen Aufgang von der Randstraße zur Brücke, z. B in Form einer Rampe, Treppenanlage o. ä. bieten.

Die Ausfahrt von den Sportanlagen nördlich der Landsberger Allee wird nur vom Wirtschafts- und Lieferverkehr sowie von technischen Fahrzeugen benutzt werden. Während der Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen ist mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von maximal 200 Fahrten pro Tag auszugehen, die über die Planstraße HS 11 abgewickelt werden. Soweit der Zuschauer- und Individualverkehr mit Pkw durchgeführt wird, bleibt auf Grund des Verkehrskonzeptes für die Sportanlagen der Bereich südlich der Landsberger Allee und damit das Plangebiet unberührt. Im Verhältnis zum gesamten Verkehrsaufkommen besitzen die Verkehre der Sporteinrichtungen eine absolut nachrangige Bedeutung.

Die Verbindungsstraße zwischen Hausburgstraße und Randstraße (Planstraße HS 12, parallel zur Landsberger Allee) dient hauptsächlich der Erschließung der angrenzenden Kerngebiete und weiterhin auch der Erschließung des allgemeinen Wohngebietes HB 4. Die Breite von 22 m ist ausreichend zur Aufnahme der Quell- und Zielverkehre der anliegenden Grundstücke und für Straßenbaumpflanzungen.

Die durchgehende Achse zwischen Landsberger Allee und Thaerstraße (Planstraßen HS 22 und HS 23) liegt genau auf der alten internen Erschließungsstraße des ehemaligen Schlachthofes. Aus dieser aus der Sicht der Denkmalpflege zu erhaltenden städtebaulichen Grundfigur ergibt sich sowohl die Breite der Verkehrsfläche mit 17,5 m als auch der Verlauf der Baugrenzen und Baulinien längs dieser Achse. Das städtebauliche Konzept sieht die Gestaltung der Achse als ruhige Promenade vor. Eine Verbindung zwischen Planstraße HS 22 und der Landsberger Allee für den Kfz-Verkehr ist nicht Gegenstand der Planung.

Die Anliegerstraßen dienen in erster Linie zur Erschließung der angrenzenden Wohn- und Mischgebietsflächen. Daher ist die Breite von 18,5 m ausreichend zur Aufnahme der Quell- und Zielverkehre der anliegenden Grundstücke und für Straßenbaumpflanzungen. Durch einseitige 3,5 m breite Vorgartenzonen verbreitert sich der Raum zwischen den Baufluchten auf 22 m. Die verkehrstechnische Erschließung der Kerngebiete soll dagegen von der Thaerstraße bzw. von der Randstraße aus erfolgen.

Die Wohnstraßen und die Anliegerstraßen haben in Abhängigkeit von der Lage eine unterschiedliche Breite. 17 m) erforderlich; dem stehen jedoch gestalterische Belange, städtebauliche Gründe und die Forderung nach sparsamem Umgang mit Grund und Boden, insbesondere in dieser zentralstädtischen Lage, zwingend entgegen. Das städtebauliche Konzept sieht die Gestaltung der Wohnstraßen als ruhige Verkehrsbereiche vor. In der Umgebung der öffentlichen Parkanlagen liegen keine abstandsrechtlichen Sonderfälle vor.

Die Planstraße HS 26 weist eine Breite von 14,5 m auf. Dieses Maß ergibt sich aus der Berücksichtigung denkmalpflegerischer Belange an der Südseite des Baublockes HB 5.

Die Planstraße TS 12 weist eine Breite von 16,5 m auf. Sie ergibt sich aus der Verlängerung der bestehenden Bauflucht an der Westseite der Liebigstraße, der Begrenzung des Forckenbeckplatzes und der hieraus abgeleiteten Breite des vorhandenen Straßenprofils. Diese Breite ist ausreichend zur Aufnahme der Quell- und Zielverkehre der anliegenden Grundstücke und für Straßenbaumpflanzungen. Das erlebbare Straßenprofil wird durch die 3,5 m breite Vorgartenzone an der Westseite der Planstraße TS 12 aufgeweitet.

Das städtebauliche Konzept sieht die Verknüpfung der neu geplanten Straßen mit dem Straßennetz in der Umgebung des Plangebietes vor. Die Anbindungspunkte an das bestehende Straßennetz ergeben die Höhenlagen für das neue Straßennetz im Plangebiet. Auf dieses Straßennetz beziehen sich die im Bebauungsplan festgesetzten Bezugshöhen für Gebäude, z. B. als Höhe über Gehweg. Da die Planung des Straßennetzes und damit die Höhenlage der Straßen von der zuständigen Senatsverwaltung geprüft wird, besteht keine Notwendigkeit für die Festsetzung von Höhenlagen der Straßen im Bebauungsplan. Im vorliegenden Falle würde dies eine unnötige Selbstbindung der Stadt Berlin bedeuten.

Entlang der Hausburgstraße ist die Straßenbegrenzungslinie nicht zeichnerisch festsetzbar. Daher erfolgt hier eine textliche Festsetzung für die planungsrechtliche Sicherung der Straßenbegrenzungslinie.

An der Ostseite der Thaerstraße und an der Südseite der Planstraße TS 13 wird im Plangebiet IV-2 a keine Straßenbegrenzungslinie festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt im benachbarten Bebauungsunsplan IV-2 c. Diese Regelung wurde gewählt, um zu vermeiden, dass durch plangebietsübergreifende Planinhalte (z. B. Unterbrechungen der Straßenbegrenzungslinie an Einmündungen) Probleme entstehen (beispielsweise bei der Vermaßung von Festsetzungen). 2.3.10 Überschreitung der Nutzungsmaße gemäß § 17 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung

Die in § 17 Abs. 1 BauNVO festgesetzten Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung werden durch die Festsetzungen des Bebauungsplans für die allgemeinen Wohngebiete, die Mischgebiete teilweise und die Kerngebiete teilweise überschritten.

Das Höchstmaß für die Geschossflächenzahl nach § 17 Abs. 1 BauNVO beträgt in allgemeinen Wohngebieten und Mischgebieten jeweils 1,2, in Kerngebieten 3,0. Aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes ergeben sich Geschossflächenzahlen von 2,76 bis 3,60 in den allgemeinen Wohngebieten, bis 4,6 im Mischgebiet und 3,5 bis (rechnerisch) 5,0 in den Kerngebieten.

Das Höchstmaß für die Grundflächenzahl nach § 17 Abs. 1 BauNVO beträgt in allgemeinen Wohngebieten 0, 4 und in Mischgebieten 0,6. Aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes erge ben sich Grundflächenzahlen von 0,5 in den allgemeinen Wohngebieten bzw. bis zu 0,7 im Mischgebiet. Die bereits im Rahmenplan festgelegten städtebaulichen Gestaltungsprinzipien werden im Bebauungsplan aufgenommen und zum Inhalt der Festsetzungen gemacht.

Die daraus resultierende Überschreitung der Nutzungsmaße gegenüber den in § 17 Abs. 1 BauNVO fixierten Obergrenzen werden wie folgt begründet:

- Der Rahmenplan für den alten Schlachthof basiert auf dem Grundgedanken einer städtebaulichen Integration des Neubaugebietes in sein Umfeld durch die Fortführung der im angrenzenden Bezirk Friedrichshain bestehenden gründerzeitlichen Blockstrukturen und Straßenraster. Beabsichtigt ist die moderne Interpretation des historischen Straßengrundrisses und der geschlossenen Bebauung. Es sollen verdichtete Baublöcke mit urbanem Charakter entstehen. Die Straßenräume sollen mehrheitlich von geschlossenen Gebäudefronten mit annähernd einheitlichen Traufhöhen gefasst werden. Dieses Konzept könnte bei einer Einhaltung der in § 17 Abs. 1 BauNVO festgesetzten Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung keinesfalls realisiert werden.

Deutlich reduzierte Gebäudehöhen ­ etwa lediglich drei Geschosse im Wohnungsbau ­ würden eine städtebauliche Integration in die vorzufindenden innerstädtischen Strukturen grundsätzlich unmöglich machen und zu einer eher stadtrandtypischen Ortsgestalt im Plangebiet führen.

- Die relativ hohe bauliche Ausnutzung in den Wohn- und Mischgebietsblöcken wird in erster Linie durch die städtebaulich gewünschte, geschlossene Verdichtung mit sechs Vollgeschossen an den Blockrändern gesichert.

- Die Lagegunst der großen und zusammenhängenden innerstädtischen Baufläche soll städtebaulich optimal genutzt werden. Dies bedeutet, dass das allgemeine Ziel des sparsamen Umgangs mit Flächen gerade für sehr gut erschlossene innerstädtische Standorte eine bauliche Verdichtung, auch über die Richtwerte der Baunutzungsverordnung hinaus, erfordert. So kann die Zahl der Verkehrsbewegungen minimiert und eine Zersiedelung an der Peripherie vermieden werden.

- Die überdurchschnittlich gute Erschließung durch den ÖPNV, insbesondere durch die S-Bahn und die Straßenbahn, rechtfertigt einen hohen Anteil an Wohnungen und Arbeitsplätzen im Plangebiet.

- Die Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes

­ Erhalt und wirtschaftlich vertretbare Neunutzung historischer Gebäude ­ verlangt in Einzelfällen (Hallenensemble an der Landsberger Allee; Ermisch-Fassade und Nachbarhalle, Verwaltungsgebäude und Straßenreinigungsdepot) eine sich aus dem Bestand ergebende Nutzungsmaßüberschreitung gegenüber den Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO.

Die Überschreitungen des Nutzungsmaßes werden durch die folgenden Maßnahmen ausgeglichen, so dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse durch die Überschreitungen der Obergrenzen nicht beeinträchtigt werden:

- Durch die Anordnung eines Grünzuges entlang der Wohngebiete wird eine Licht- und Kaltluftschneise geschaffen.

- Das Konzept zur verkehrlichen Erschließung gewährleistet, dass die Wohngebiete weitgehend von Durchgangsverkehren freigehalten werden.

- Wohnen und Arbeiten werden im städtebaulichen Konzept sinnvoll einander zugeordnet und miteinander verknüpft.

Dies trägt ebenfalls zu einer Reduzierung des Verkehrs und somit zu einer Abschwächung der durch die bauliche Dichte ausgelösten Belastungen bei.

- Durch textliche Festsetzung wird eine intensive Durchgrünung der Wohngebiete und Mischgebiete gesichert.

- Oberirdische Stellplätze werden zur Wahrung eines angemessenen, begrünten Freiflächenanteils im allgemeinen Wohngebiet durch textliche Festsetzung ausgeschlossen.

- Im Plangebiet IV-2 a werden ca. 9 % der Fläche als öffentliche Grünflächen und Parkanlagen mit öffentlichen Spielplätzen festgesetzt.

- Im Zentrum des Gesamtplangebietes ist im Plangebiet IV-2 d eine großzügige öffentliche Parkanlage geplant. Sie kann als Ausgleich von Nutzungsmaßüberschreitungen im Bebauungsplan IV-2 a als geeignet angesehen werden. Durch die Parkanlage wird eine über die Grundversorgung hinausgehende Versorgung der künftigen Bewohner und Beschäftigten im Plangebiet IV-2 a mit öffentlichen Freiräumen gewährleistet.

Eine Beeinträchtigung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse durch Lärmimmissionen ist nicht zu befürchten, da Verkehrsbelastungen weitgehend reduziert werden. Die DIN 4 109

(Schallschutz im Hochbau) ist im Land Berlin als Richtlinie im Zuge des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens eingeführt worden. Die Richtwerte für zulässige Schallpegel, insbesondere in Wohnräumen, sind einzuhalten, indem geeignete Maßnahmen (Anordnung der Räume, besondere Ausführung von Bauteilen) in den Bauantragsunterlagen nachgewiesen werden.

2.3.11 Denkmalschutz Denkmale werden nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Der gesamte Bereich des Alten Schlachthofes ist als Denkmalbereich (Ensemble und Gesamtanlage) in das Öffentliche Verzeichnis der Denkmale in Berlin (Denkmalliste Berlin, ABl. 1997, S. 1469 ff.) gemäß § 4 Abs. 3 DSchG Bln eingetragen.

Weiterhin wurden vom Landesdenkmalamt folgende Gebäude und Anlagen genannt, die als Denkmale nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen wurden: Bezeichnung Nr. Leisering Schweinestall D (1895­97) 88

Schweineschlachthäuser (1895­97) 90, 91

Verkaufshalle f. ausl. Schweine (1897) 92

Kramhändlerhaus mit Wasserturm (1909) 79, 79 a Rinderstall G (Werkstatt, 1905) 67

Rinderstall B (1897) 63

Straßenreinigungsdepot (nach 1910) 59

Verwaltungsgebäude (1897) 58

Portiershaus (1895) 57

Mauer entlang Hausburgstraße und Thaerstraße 94, 94.1 und HB 2.1

- Baufeld HB 8

- Portiershaus an der Thaerstraße

(2) Denkmale, die nicht der ersten Kategorie unterliegen und für die eine bauliche Ergänzung, teilweiser Rückbau bzw. eine Bebauung im unmittelbaren Umfeld nicht ausgeschlossen werden soll:

- Baufeld HB 3.2

- Baufeld Öffentliche Grünanlage (Wasserturm)

- Baufeld HB 5

- Baufeld HB 7 (Gebäude an der nördlichen Grenze)

(3) Denkmale, die der Planung entgegenstehen:

- Baufeld HB 7 (südlicher Teil)

- Baufeld Öffentliche Grünanlage (Anbau Wasserturm) 2.3.12 Altlastenverdachtsflächen

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz hat im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange am 19. Mai 1995 Altlastenverdachtsflächen im Bereich des ehemaligen Schlachthofes mitgeteilt.

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes IV-2 a wurden für den Bereich der Gleisanlagen Verunreinigungen durch Hydraulikflüssigkeit und Schmiermittel, in der Gerberei durch Schwermetalle (Chrom) sowie im Bereich von Tankstelle und Werkstätten durch MKW (Mineralölkohlenwasserstoffe) vermutet.

Das aus diesem Anlass durchgeführte „Gutachten zur Altlastenerkundung im ehemaligen Fleischkombinat Eldenaer Straße" wurde im Februar 1993 von der Gesellschaft für Umwelt- und Wirtschaftsgeologie mbH Berlin erstellt. Weitere Untersuchungen weisen nahezu keine Altlastenkontaminationen für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes IV-2 a aus (uve Institut für Technische Chemie und Umweltschutz GmbH, Berlin).

Insgesamt ergeben sich aus den ermittelten Ergebnissen keine Hinweise auf die Notwendigkeit von Nutzungsbeschränkungen für den Bebauungsplan IV-2 a.

Im Ergebnis der Untersuchungen der Gebäude im Plangebiet wurden für die bisherige Nutzung typische Verunreinigungen und lokale Kontaminationsverdachtsflächen in Gebäuden festgestellt.

Im Zuge des Abbruchs der betreffenden Gebäude wurde die Mehrzahl dieser Altlasten bereits saniert. Aus diesen Gründen werden im Geltungsbereich des Bebauungsplanes keine Kennzeichnungen gemäß § 9 Abs. 5 BauGB erforderlich.

2.3.13 Textliche Festsetzungen

1. Im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet sind Tankstellen nicht zulässig.

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Abs. 7 Nr. 2 BauNVO sowie § 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO und § 6 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO.

Diese Festsetzung dient dem Schutz des Wohnens vor den von Tankstellen ausgehenden Störwirkungen und somit der Sicherung gesunder Wohnverhältnisse. Für Tankstellen stehen in anderen Baugebieten ausreichende Flächenangebote zur Verfügung.

2. Die Baugrundstücke im Kerngebiet mit der Bezeichnung HB 1.1, HB 1.2, HB 2.1, und HB 2.2 sind in voller Tiefe unterbaubar.

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. mit § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Zwischen Landsberger Allee und Planstraße HS 12 liegen Kerngebietsflächen außerhalb von zeichnerisch festgesetzten überbaubaren Flächen und Baukörpern. Die Möglichkeit, diese Flächen unterhalb der Geländeoberfläche baulich zu nutzen, soll mit Hilfe dieser textlichen Festsetzung gesichert werden. Da die Hallen in den Kerngebieten unter Denkmalschutz stehen, soll die Möglichkeit geschaffen werden, zusätzliche bauliche Anlagen unter der Geländeoberfläche anzuordnen, ohne denkmalpflegerische Belange zu berühren. Zulässig sind nicht nur Tiefgaragen und technische Einrichtungen, sondern auch alle anderen im Kerngebiet zulässigen Nutzungen. Die unterirdische bauliche Nutzung der mit dem Gehrecht belasteten Flächen (textliche Festsetzung 4) kann beispielsweise sowohl durch technische Einrichtungen erfolgen, welche in den Hallen selbst nicht untergebracht werden können, als auch durch eine kommerziellgewerbliche Nutzung.

3. Bei der Ermittlung der Geschossfläche im Kerngebiet mit der Bezeichnung HB 2.2 bleiben die Flächen von Garagengeschossen sowie Garagen und zugehörigen Nebeneinrichtungen in Vollgeschossen unberücksichtigt.

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 21 a Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3 BauNVO

Das Kerngebiet mit der Bezeichnung HB 2.2 liegt nördlich der Planstraße HS 12. Die Fläche des Baublocks ist unbebaut und für eine Neubebauung vorgesehen. Für diese Fläche ist eine Geschossflächenzahl festgesetzt. Die textliche Festsetzung soll sicherstellen, dass die festgesetzte GFZ in vollem Umfang für den Bau von Handels- und Dienstleistungseinrichtungen (einschließlich Treppenräumen, Umfassungswänden etc.) genutzt werden kann. Zusätzlich zu diesen Flächen können Teile von Vollgeschossen für Garagen und zugehörigen Nebeneinrichtungen oder ganze Vollgeschosse als Garagengeschosse genutzt werden, ohne dass dies auf die festgesetzte GFZ angerechnet würde. Diese Regelung gilt für Garagenflächen in Gebäudeteilen, welche gemäß der Bauordnung Berlin als Vollgeschosse gelten. Garagenflächen, welche nicht in Vollgeschossen untergebracht werden (z. B. in einem Kellergeschoss), bleiben bei der Ermittlung der Geschossfläche ebenfalls unberücksichtigt.

Durch die Nähe der denkmalgeschützten Hallen und eine dort vorgesehene kerngebietstypische Nutzung ergibt sich in diesem Teil des Plangebietes ein großer Bedarf an Stellplätzen. Stellplätze können im Bereich der Baudenkmale selbst nicht untergebracht werden. Die Festsetzung dient dazu, den zu erwartenden Bedarf möglichst in der Nähe der Ziele, d. h. an den Baudenkmalen zu befriedigen. Das Angebot, eine Konzentration der Stellplätze an dieser Stelle zu schaffen, dient dazu, den Kraftfahrzeugverkehr aus den übrigen, insbesondere den für das Wohnen vorgesehenen Teilen des Plangebietes herauszuhalten. Auch öffentliche Verkehrsflächen werden so vom ruhenden Verkehr entlastet. Eine übermäßige Verdichtung des Baublocks ist nicht zu befürchten, da sich die Festsetzung der Traufhöhe und der Anzahl der Vollgeschosse an den Festsetzungen der Umgebung orientiert. Im Baublock HB 2.2 wird Wohnen ausgeschlossen (textliche Festsetzung 5). Nachteilige Auswirkungen auf das Wohnen in der Umgebung sind nicht erkennbar. Gegebenenfalls sind innerhalb des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens geeignete Maßnahmen nachzuweisen, um die nach DIN 4 109

(Schallschutz im Hochbau) zulässigen Richtwerte für Schallpegel einzuhalten.

4. Die Grundstücksflächen G1 sind als Verbindung zwischen Planstraße HS 27, Hausburgstraße und Planstraße HS 22 mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit in einer Breite von 3,5 m zu belasten. Die Grundstücksflächen G2 sind als Verbindung zwischen Planstraße HS 27, Planstraße HS 28, Planstraße HS 11 und Planstraße HS 22 mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit in einer Breite von 3,5 m zu belasten.

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB

Die Grundstücksflächen G1 und G2 liegen zwischen den denkmalgeschützten Hallen an der Landsberger Allee. Aus Gründen des Denkmalschutzes können diese Kerngebietsflächen nicht überbaut werden. Die Zugänglichkeit soll für die Öffentlichkeit gesichert werden. Daher ist die Festsetzung eines Gehrechts auf den MK-Flächen G1 und G2 notwendig. Das Gehrecht soll auf 3,5 m eingeschränkt werden, um parallel zum Fußgängerverkehr den zur Erschließung der Kerngebietsflächen HB 1.1 und HB 2.1 notwendigen Andienungsverkehr über die privaten Grundstücksflächen zu ermöglichen.

5. In den Kerngebieten entlang der Thaerstraße und der Planstraßen HS 12, HS 13, TS 12, TS 13 und HS 23, mit Ausnahme des HB 2.2 und der Kerngebiete an der Landsberger Allee, sind oberhalb des ersten Vollgeschosses Wohnungen allgemein zulässig.

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 9 Abs. 3 BauGB und § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO

Es wird bezweckt, eine größtmögliche Nutzungsvielfalt im Kerngebiet zu sichern. Es gehört zum städtebaulichen Konzept, den urbanen Charakter der Erdgeschosszonen durch Läden, Büros und öffentliche Einrichtungen zu prägen. Das Wohnen soll in den oberen Geschossen zulässig sein.

Insbesondere entlang der „Randstraße" (Planstraßen HS 11 und TS 11) sind die Bedingungen für das Wohnen nicht günstig, da die Straße als Hauptverkehrsträger für das Plangebiet dienen soll.

Daher sollen hier keine Wohnungen zulässig sein.