Immissionsschutzgesetz

Eine Beeinträchtigung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Kerngebiet durch Lärmimmissionen ist nicht zu befürchten. Die DIN 4 109 (Schallschutz im Hochbau) ist im Land Berlin als Richtlinie im Zuge des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens eingeführt worden. Die Richtwerte für zulässige Schallpegel, insbesondere in Wohnräumen sind einzuhalten, indem geeignete Maßnahmen (Anordnung der Räume, besondere Ausführung von Bauteilen) in den Bauantragsunterlagen nachgewiesen werden.

6. An die Baugrenzen darf zwischen den Punkten A­B, C­D und E­F bezogen auf die generell zulässige Zahl der Vollgeschosse und die Höhe der baulichen Anlagen mit Einschränkung der Tiefe der Abstandsflächen nach der Bauordnung für Berlin herangebaut werden.

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 14

BauO Bln

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans wurde der städtebauliche Rahmen für einige Bauflächen mit Baugrenzen vorgegeben.

Damit soll einerseits der Anordnung von Baukörpern auf den betreffenden Flächen mehr Spielraum gegeben werden, andererseits werden Baufluchten vorgegeben, die nicht überschritten werden dürfen. Um die städtebaulichen Grundprinzipien umzusetzen, die dem Bebauungsplan zu Grunde liegen, soll die Möglichkeit einer Bebauung mit geringeren Abstandflächen, als in der Bauordnung vorgesehen, gesichert werden. Damit kann sich die Bebauung entlang der bezeichneten Baugrenzen sowohl in der Höhe als auch in den Baufluchten an die benachbarten Gebäude anpassen.

Die Festsetzung betrifft

(a) die Baugrenzen der Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung KINDERTAGESSTÄTTE, ANLAGEN FÜR SOZIALE UND KULTURELLE ZWECKE, mit Ausnahme der Baugrenzen an den öffentlichen Parkanlagen (Punkte C­D und E­F),

(b) die Baugrenze des Kerngebietes an der Planstraße HS 13

(Punkte A­B).

Die Festsetzung zu (a) wird erforderlich, weil die Straßen beiderseits der Gemeinbedarfsfläche nur eine Breite von 10,5 m haben, andererseits eine intensive Nutzung der Gemeinbedarfsfläche aus Gründen des sparsamen Umgangs mit dem Schutzgut Boden und eine ausreichende Freifläche für die Kindergartennutzung gesichert werden sollen. Das für die Berechnung der straßenseitigen Abstandfläche maßgebliche Maß H dürfte 10,5 m nicht überschreiten. Das Berechnungsbeispiel Kellergeschoss 1,3 m über Straße, + 3 Vollgeschosse a 3 m, + Dachteile, mit 1 m anzurechnen, ergibt ein Berechnungsmaß H von 11,3 m.

Die Festsetzung zu (b) wird aus Gründen des Denkmalschutzes erforderlich. Die Baugrenze wurde in den Plan eingefügt, um notwendige bauliche Maßnahmen an den Denkmalen entlang der Planstraße HS 13 flexibel gestalten zu können. Andererseits kann durch neue Erkenntnisse, z. B. zum baulichen Zustand oder zur denkmalpflegerischen Zielstellung, das Erfordernis für eine neue bauliche Lösung entlang der Baugrenze entstehen. Für diesen Fall soll die flexible Festsetzung der Baugrenze nicht einer Bebauung entlang der Straßenbegrenzungslinie und mit einer Traufhöhe bis zu 20 m (statt der aus abstandsrechtlichen Gründen erforderlichen Begrenzung auf 18,5 m) entgegenstehen. Aus der potentiellen Überschreitung der erforderlichen Mindestabstandsfläche erwächst im vorliegenden Fall keine Gefährdung von gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen.

7. Auf der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „SCHULE, SPORTHALLE, ANLAGEN FÜR SOZIALE UND KULTURELLE ZWECKE" ist auch eine Nutzung für außerschulische Sport- und Spielzwecke zulässig.

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB

Die für diese Nutzungen vorgesehene Fläche liegt an der Hausburgstraße, südlich der geplanten Parkanlage. Es ist beabsichtigt, den Standort zur Ergänzung für die auf der gegenüberliegenden Straßenseite bestehende Grundschule des Bezirks Friedrichshain zu nutzen. Mit dieser textlichen Festsetzung wird beabsichtigt, eine flächensparende und vielseitigere Nutzung von Gemeinbedarfsflächen planungsrechtlich abzusichern.

8. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen und die Flächen zum Anpflanzen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bepflanzungen sind zu erhalten. Das gilt auch, wenn unter diesen unterirdische Garagen (Tiefgaragen) hergestellt werden. Die Erdschicht über der Tiefgarage muss mindestens 0,8 m betragen. Die Verpflichtung zum Anpflanzen gilt nicht für Wege, Zufahrten, untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 der Baunutzungsverordnung. Stellplätze sind mit Ausnahme auf der Fläche HB 8 unzulässig.

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a und b BauGB, § 12 Abs. 6 BauNVO sowie § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO i. V. m. § 23 Abs. 5 BauNVO

Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind die außerhalb der Baugrenzen liegenden Flächen, z. B. die 3,5 Meter breiten, straßenbegleitenden Vorgartenbereiche in allgemeinen Wohngebieten und Teile der Flächen im HB 6 und HB 8. Die Aufnahme dieser Festsetzung folgt dem Ergebnis der Bewertung von Eingriff und Ausgleich.

Bei den Flächen zum Anpflanzen handelt es sich um die Innenhöfe von den WA-Baufeldern HB 4 und HB 5. Die Festsetzung soll klarstellen, dass die genannten Baulichkeiten (z. B. auch Kinderspielplätze) in den Flächen mit Pflanzgebot zulässig sind und absichern, dass auf den Baugrundstücken in ausreichendem Maße begrünte Freiflächen vorhanden sind, die dem städtebaulichen Leitbild entsprechen. Die Festsetzung der Mindestüberdeckung mit Erde bezweckt, ausreichende Voraussetzungen für eine Begrünung von Tiefgaragen nicht nur mit Rasen oder Kräutern, sondern auch mit flachwurzelnden Gehölzen zu schaffen.

Damit dient die Festsetzung der Verbesserung des stadträumlichen Erscheinungsbildes, der Erhöhung der Aufenthaltsqualität, der Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse und den Belangen des Naturhaushaltes, u. a. durch die potentielle Verbesserung des Mikroklimas durch die Gehölzbepflanzung.

9. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB

Der Vermessungsplan, der die Unterlage für den Bebauungsplan bildet, stellt in einigen Bereichen (z. B. Thaerstraße) die Einteilung der Verkehrsfläche dar. Die textliche Festsetzung soll klarstellen, dass diese Darstellung keine planerische Festsetzung ist. Eine Einteilung des Straßenraumes und die Planung verkehrsberuhigender Maßnahmen erfolgt im Zusammenhang mit der Ausbauplanung.

10. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist nur die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Emissionswerte von Schwefeloxid (SOX), Stickstoffoxid (NOX) und Staub in Kilogramm Schadstoff pro Tera Joule Energiegehalt (kg/TJ) des eingesetzten Brennstoffes vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL entsprechen.

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB

Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Vorranggebietes Luftreinhaltung (FNP 1994). Die Festsetzung dient dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen in einem dicht bebauten Innenstadtbereich. Es sollen nur Brennstoffe benutzt werden, deren Schadstoffimmissionen verhältnismäßig gering sind. Zulässig ist selbstverständlich auch der Anschluss an Fernwärmenetze, deren Heizquellen nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes stehen.

Obwohl Erdgas die geringsten Emissionen nach der Verfeuerung aufweist, wird Heizöl EL als Bezugsbrennstoff gewählt, da zum einen die Qualität durch die Heizölqualitätsverordnung festgelegt ist und zum anderen der Schwefelgehalt gemäß der Verordnung über den Schwefelgehalt im leichten Heizöl und Diesel kraftstoff festgelegt ist. Damit ist die Qualität des Brennstoffes hinreichend bestimmt. Heizöl EL-Brenner neuerer Produktion weisen einen niedrigeren NOX-Gehalt im Rauchgas auf als früher, so dass er mit dem aus Gasfeuerungen vergleichbar ist. Die Staubemission ist bei ausreichender Wartung tolerierbar. Eine regelmäßige Überwachung ist durch die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes sichergestellt.

11. Im allgemeinen Wohngebiet ist pro 600 m2 Grundstücksfläche ein Baum zu pflanzen und zu erhalten.

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a und b BauGB

Die Festsetzung soll die Begrünung nicht überbauter privater Grundstücksflächen durch eine Mindestanzahl von Bäumen sichern. Bäume tragen u. a. durch Verdunstung und Staubbindung zur Verbesserung des Mikroklimas bei. Die Festsetzung dient der planerischen Zielstellung zur Schaffung neuer Grünflächen und damit zur dauerhaften Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse.

12. Dachflächen mit einer Neigung von weniger als 15h sind zu begrünen. Dies gilt nicht für technische Einrichtungen und Beleuchtungsflächen sowie für Baudenkmale.

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a BauGB

Um die Begrünung von Dächern, die ohne erheblichen zusätzlichen Aufwand bepflanzbar sind, zu sichern, wird diese Festsetzung aufgenommen. Es handelt sich hier in erster Linie um eine gestalterische Festsetzung, die z. B. beim Bau von Höfen auf dem Dach eines ersten Vollgeschosses ihre Wirkung entfaltet. Die Dachbegrünung bezweckt die Erhöhung des Vegetationsanteils im Plangebiet, die Verbesserung der klimatischen Situation und die Reduzierung des schnellen Niederschlagwasserabflusses. Sie dient somit den Belangen des Umweltschutzes und damit der Sicherung des Wohls der Allgemeinheit. Für den Fall, dass die Dachbegrünung zur Anwendung kommt, wird durch die positiven mikroklimatischen Effekte ein Beitrag zur Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse geleistet. Zur Sicherung der Belange des Denkmalschutzes werden Baudenkmale grundsätzlich von dem Begrünungsgebot ausgenommen.

13. Im Kerngebiet und im Mischgebiet sind ebenerdige Stellplätze durch Flächen, die zu bepflanzen sind, zu gliedern. Je vier Stellplätze ist ein Baum zu pflanzen.

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a BauGB

Zur Sicherung der Begrünung von Parkplatzflächen wird diese textliche Festsetzung aufgenommen. Sie soll eine Gliederung der Stellplatzanlagen mit Vegetationsflächen und einen Bewuchs mit Bäumen sichern. Die Festsetzung dient der planerischen Zielstellung zur Schaffung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse in einem verdichteten innerstädtischen Siedlungsraum.

Das Pflanzgebot für die Gemeinbedarfsflächen ist entfallen, um eine unnötige Selbstbindung des Landes auszuschließen.

14. Die Straßenverkehrsfläche mit der Bezeichnung Planstraße HS 23 ist mit Bäumen alleeartig zu bepflanzen.

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a BauGB

Die Planstraße HS 23 ist für die Erschließung von Teilen der angrenzenden Bauflächen als Verkehrsfläche und Raum für Leitungen notwendig. Aus städtebaulicher Sicht stellt sie einen integralen Bestandteil des Grünzuges dar, welcher sich von Norden nach Osten durch das gesamte Plangebiet der Bebauungspläne IV-2 a bis IV-2 e zieht. Die Gestaltung dieses Stadtraumes mit einer Baumallee gehört mit zu den wesentlichen Elementen der städtebaulichen Planung. Um den funktional ­ gestalterischen Zusammenhang zwischen der öffentlichen Parkanlage und der Planstraße HS 23 planungsrechtlich zu sichern, ist diese Festsetzung notwendig.

15. Die Geltungsbereichsgrenze zwischen den Punkten P1 und P2 sowie P3 und P4 ist zugleich Straßenbegrenzungslinie.

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB

Die Festsetzung dient zur Definition der zeichnerisch nicht darstellbaren Straßenbegrenzungslinien entlang der Hausburgstraße.

3. Auswirkungen des Bebauungsplans

Auswirkungen auf die Umwelt

Für die Beurteilung, ob auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplanes ein Eingriff in Natur und Landschaft zu erwarten ist, ist das zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses bestehende Planungsrecht maßgebend. Die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes IV-2 a liegenden Grundstücke befanden sich im Januar 1992 im unbeplanten Innenbereich. Der Versiegelungsgrad im Plangebiet lag bei ca. 86 %. Das Gebiet war gewerblich geprägt.

Nach der seinerzeit gemäß § 34 BauGB zulässigen Bebauung und Nutzung wäre deshalb eine nahezu flächendeckende Versiegelung zulässig gewesen.

Zur Bewertung der Auswirkungen der Planung auf die Umwelt wurde 1997 ein gesondertes Eingriffsgutachten erstellt. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans IV-2 a wurde der Bestand an abiotischen Standortfaktoren, Biotoptypen und die das Landschaftsbild prägenden Gegebenheiten erfasst.

Für den Bestand wurde im wesentlichen festgestellt: Die Funktionsfähigkeit des Bodens ist stark eingeschränkt und daher von untergeordneter Bedeutung für Natur und Landschaft. Auf Grund der eingeschränkten Grundwasseranreicherung und des geringen Regenrückhaltevermögens ist die Bedeutung des Schutzgutes Wasser im Plangebiet als gering zu bezeichnen. Die für den Biotopschutz wertvollen Vegetationsbereiche nehmen ca. 14 % des gesamten Plangebietes ein. Vor allem im Bereich des außer Nutzung befindlichen ehemaligen Viehbahnhofs haben sich ausdauernde Ruderalgesellschaften angesiedelt. Die Flächen haben eine hohe bis sehr hohe Bedeutung für Natur und Landschaft.

Folgende durch Festsetzungen abgesicherte Inhalte des Bebauungsplanes tragen zur Reduzierung der durch den Bebauungsplan vorbereiteten Eingriffe bei:

- Im allgemeinen Wohngebiet ist pro 600 m2 Grundstückfläche ein Baum zu pflanzen und zu erhalten, textliche Festsetzung 11.

- Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete werden Flächen zum Anpflanzen festgesetzt. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen und die Flächen mit Bindungen zum Anpflanzen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bepflanzungen sind zu erhalten. Die Verpflichtung zum Anpflanzen gilt nicht für Wege, Zufahrten, Kinderspielplätze, untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, textliche Festsetzung 8.

- Nicht überbaute unterirdische Garagen sind mit einer Erdschicht von mindestens 80 cm zu überdecken, textliche Festsetzung 8.

- Im Kerngebiet und Mischgebiet sind ebenerdige Stellplätze durch Flächen, die zu bepflanzen sind, zu gliedern. Je vier Stellplätze ist ein Baum zu pflanzen, textliche Festsetzung 13.

- Die Verkehrsfläche mit der Bezeichnung Planstraße HS 23 ist mit Bäumen alleeartig zu bepflanzen, textliche Festsetzung 14.

Im Ergebnis wird die Realisierung des Bebauungsplans für die Schutzgüter Boden und Wasser leichte Verbesserungen mit sich bringen. Für das Schutzgut Klima/Lufthygiene kann ebenfalls von einer Verbesserung ausgegangen werden. Der Eingriff in das Schutzgut Arten und Biotope ist nicht ausgeglichen. Für das Schutzgut Orts- und Landschaftsbild stellt sich insofern eine Verbesserung ein, als dass die denkmalgeschützte Bausubstanz besser erlebbar und in einen angemessenen Rahmen gestellt wird.

Zudem wird sie durch den Bebauungsplan planungsrechtlich gesichert. Die Möglichkeit, das Plangebiet zu Erholungszwecken zu nutzen, wird durch die städtebauliche Neuordnung überhaupt erst hergestellt.

Bei der Abwägung der Belange von Natur und Landschaft (Eingriff in Schutzgüter) und der städtebaulichen Belange kann zusammenfassend festgestellt werden, dass ein Eingriff mit erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nicht zu erwarten ist.

Sonstige Auswirkungen und Maßnahmen

Zur Realisierung des Bebauungsplans IV-2 a sind die im Folgenden genannten Maßnahmen erforderlich:

- Bodenordnung durch Flurstücksverschmelzung und Neubildung mit Teilungsvermessung von Grundstücken

- Planung und Durchführung der Erschließungsmaßnahmen

- Veräußerung baureifer Grundstücke, eventuell mit Auflagen zu baulichen Details und zur Realisierung des Vorhabens

- Planung und Erstellung der öffentlichen Einrichtungen auf den Gemeinbedarfsflächen

- Planung und Realisierung der öffentlichen Grünflächen

Um festzustellen, welche Auswirkungen die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme auf die in den Plangebieten IV-2 a bis IV-2 e ansässigen Gewerbetreibenden hat, wurde im Auftrag des Entwicklungsträgers eine Untersuchung durchgeführt (S.T.E.R.N. Oktober 1995). Damit sollten die Grundlagen für einen Sozialplan geschaffen werden. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes IV-2 a ist derzeit nur der für Berlin treuhänderisch tätige Entwicklungsträger ansässig, so dass die Aufstellung und Durchführung eines Sozialplanes entfallen kann.

4. Verfahren:

Aufstellungsbeschluss und frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans IV-2 wurde vom Bezirksamt Prenzlauer Berg am 14. Januar 1992 gefasst (ABl. S. 182), um der Gefahr einer städtebaulich ungeordneten Umstrukturierung des Geländes des ehemaligen Zentral-Viehund Schlachthofes entgegenzuwirken. Im Aufstellungsbeschluss wurden die Ziele der Planung (Wohnungsbau, Entwicklung eines B-Zentrums an der Landsberger Allee, Verflechtung des Geländes mit dem Altbauquartier Forckenbeckplatz, Berücksichtigung denkmalpflegerischer Belange, Anlage von neuen Grünflächen) definiert.

Die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen beschloss am 4. März 1992, das Eintrittsrecht gemäß § 8 Abs. 3 Buchstabe c AZG wahrzunehmen. Mit Senatsbeschluss vom 7. Juli 1992 (ABl. S. 2836 f.) wurde die Einleitung von Voruntersuchungen zur förmlichen Festlegung eines Entwicklungsbereiches beschlossen, so dass nach Durchführung dieser Voruntersuchungen der Senat am 22. Juni 1993 die Rechtsverordnung zur förmlichen Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereiches Alter Schlachthof beschließen konnte. Die Rechtsverordnung vom 8. Juli 1993 wurde am 21. Juli 1993 verkündet. Mit ihrem Inkrafttreten am 22. Juli 1993 trat die vom Senator für Bau- und Wohnungswesen erlassene Veränderungssperre IV-2/1 vom 19. November 1992 (ABl. S. 360) für das Plangebiet IV-2 außer Kraft.

Nach einem städtebaulichen kooperativen Gutachterverfahren in der Zeit vom 24. Juni 1993 bis zum 25. November 1993, aus dem das Stadtplanungsbüro Trojan, Trojan und Neu mit dem Landschaftsplaner Michael Palm als Gewinner hervorging, wurde der Wettbewerbsentwurf zu einem städtebaulichen Rahmenplan fortentwickelt, der am 25. Mai 1994 in der vorgelegten Fassung durch den Senatsbaudirektor bestätigt wurde. Auf dieser Grundlage erfolgte die inhaltliche Arbeit am Bebauungsplan IV-2 für das gesamte rund 50 ha große Areal.

Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan IV-2 fand nach Ankündigung in der Tagespresse am 8. Oktober 1994 in der Zeit vom 19. Oktober 1994 bis zum 25. November 1994 in Form einer Ausstellung statt. Während dieser Zeit konnten sich die Bürger im ehemaligen Verwaltungsgebäude des Schlachthofes, Thaerstraße 30/31, über die Rahmenbedingungen sowie die Ziele und Zwecke der Planung und die in Aussicht genommenen Festsetzungen informieren.

Während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung fand am 10. November 1994 eine Erörterungsveranstaltung im Zeiss-Planetarium im Bezirk Prenzlauer Berg statt, auf der der Vorentwurf des Bebauungsplans IV-2 mit der Bevölkerung diskutiert wurde. Die anschließende Auswertung der eingegangenen Anregungen und Bedenken fand bei der Überarbeitung und Entwicklung der städtebaulichen Planung sowie der verbindlichen Bauleitplanung Berücksichtigung.

In der Zeit von Dezember 1994 bis März 1995 wurde der Planentwurf IV-2 unter Berücksichtigung der Ergebnisse der frühzeitigen Bürgerbeteiligung überarbeitet. Der im Rahmen der Bürgerbeteiligung deutlich aufgetretene Widerspruch zwischen den Belangen der gewerblichen Wirtschaft und Ansprüchen an ruhiges Wohnen wurde durch die Ausweisung der sogenannten Randstraße am S-Bahngraben und deren Verknüpfung mit der Storkower Straße über die Brücke an der Thaerstraße aufgehoben. Mit dieser Lösung werden mehrere deutliche Vorteile gegenüber dem bisherigen Planungsansatz erreicht:

- Grundsätzliche Umverteilung der Ströme des Quell- und Zielverkehrs mit wesentlicher Entlastung der Eldenaer Straße (mit einer Entlastung der Thaerstraße ist nach Aussage der ehemaligen Senatsverwaltung für Verkehr und Betriebe nicht zu rechnen).

- Beträchtliche Aufwertung der Grundstücke entlang der Randstraße/S-Bahngraben.

- Möglichkeit der Schaffung tieferer und damit größerer zusammenhängender gewerblicher Bauflächen.

- Die Wohngebiete werden nunmehr nur noch durch den eigenen Quell- und Zielverkehr belastet.

- Mit Planung der Randstraße wurden im Ostteil des Plangebietes IV-2 zusätzliche Bauflächen für Gewerbe und Einrichtungen des großflächigen Einzelhandels geschaffen, die in ihrer Größenordnung neben Neuansiedlungen auch eine Umsetzung der im Plangebiet ansässigen großen Handelseinrichtungen ermöglichen.

- Weitere neue Baufelder wurden am Ostrand des Plangebiets IV-2 gebildet, die zur Ansiedlung eines Gewerbehofs dienen können, um unter anderem auch Gewerbebetrieben aus dem Plangebiet Umsetzungsmöglichkeiten anzubieten.

- Bezogen auf das Programm des Bebauungsplanes IV-2 gingen diese neuen Flächenangebote zu Lasten des ehemals geplanten Wohnungsbaus (ca. minus 10 %) und insbesondere der Dienstleistungsflächen (Büro- und büroähnliche Nutzungen).

Weitere inhaltliche Änderungen im Bebauungsplanentwurf auf Grund der geäußerten Hinweise im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung betrafen die folgenden Punkte: Die Baudenkmale wurden nachrichtlich übernommen, die Breite einiger Straßen wurde zugunsten von Vorgärten vermindert, und zwei Standorte für Hochhäuser entfielen ersatzlos.

Keine Berücksichtigung fanden dagegen die Forderungen nach Festschreibung von autofreien oder autoarmen Wohngebieten im Zusammenhang mit Straßensperrungen, Parkraumbewirtschaftung oder der Einteilung des Straßenraumes durch den Bebauungsplan.

Wenn auch eine Verkehrsberuhigung der Wohngebiete im Zusammenhang mit der Straßen-Ausbauplanung vorgesehen ist, stellt Autofreiheit oder Autoarmut kein erklärtes Planungsziel innerhalb des Verfahrens dar. Zudem sind die oben genannten Forderungen in einem Bebauungsplan nicht festsetzbar. Der Plangeber hat auf eine unnötige Selbstbindung durch eine rechtsverbindliche Ausweisung verzichtet.

Keine Berücksichtigung fanden Forderungen nach Lärmschutzmaßnahmen und nach weitergehenden Festsetzungen ökologischer Maßnahmen wie Versickerung oder Begrünung.

Wie im Eingriffsgutachten nachgewiesen, ist mit der Umsetzung des Bebauungsplanes ein erheblicher oder nachhaltiger Eingriff in Natur und Landschaft nicht zu erwarten. Die bereits vorhandenen Festsetzungen reichen aus, um den zu erwartenden Eingriff auszugleichen.

Keine Berücksichtigung fanden die Forderungen nach einer Erhöhung der Anteile an Grünflächen und Gemeinbedarfsflächen im Gesamtplangebiet. Mit den ausgewiesenen Flächen wird ein sich aus der Planung ergebender Neubedarf vollständig abgedeckt. Darüber hinaus trägt das städtebauliche Programm dazu bei, die Defizite der angrenzenden Stadtquartiere zu reduzieren.