Verkürzung von Zahlungsfristen

Folgendes beschlossen: „Der Senat wird aufgefordert, die Bearbeitungszeiten von Rechnungen an die öffentliche Hand ­ eine ordnungsgemäße Auftragsausführung vorausgesetzt ­ so zu verkürzen, dass eine Zahlungsfrist von vier Wochen nicht überschritten wird.

Dem Abgeordnetenhaus ist darüber bis zum 31. Mai 1999

Bericht zu erstatten."

Hierzu wird berichtet:

1. Liefer- und Dienstleistungsaufträge nach der Verdingungsordnung für Leistungen ­ ausgenommen Bauleistungen ­ VOL:

Eine Zahlungsfrist von vier Wochen ist für den Bereich der Liefer- und Dienstleistungsaufträge nach der Verdingungsordnung für Leistungen ­ ausgenommen Bauleistungen ­ Teil B (VOL/B) bereits annähernd vorgesehen. Nach § 17 Nr. 1 VOL/B bzw. Nummer 9 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen ­ ausgenommen Bauleistungen ­ (ZVB-VOL) hat die Zahlung grundsätzlich binnen eines Monats nach Eingang der prüfbaren Rechnung zu erfolgen.

Wegen der geringen auf den Antrag bezogenen Fristdifferenz von 2 bis 3 Tagen soll die bisherige VOL-Regelung beibehalten werden, wonach Rechnungen innerhalb eines Monats zu bezahlen sind.

2. Bauaufträge nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB):

Im Bereich der VOB kann der Beschluss nicht in der pauschalen Form umgesetzt werden, weil er bei Abschlagszahlungen gegen geltende Zahlungsvorschriften verstößt.

Gemäß § 16 ­ Zahlung ­ (VOB/B) sind nämlich Abschlagszahlungen binnen 18 Werktagen nach Zugang der Aufstellung zu leisten.

Die Schlusszahlung ist alsbald nach Prüfung und Festlegung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung zu leisten, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zugang. Die Prüfung der Schlussrechnung ist nach Möglichkeit zu beschleunigen. Verzögert sie sich, so ist das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu zahlen.

Darüber hinaus ist in § 14 ­ Abrechnung ­ VOB/B vorgeschrieben, dass der Auftragnehmer seine Leistungen prüfbar abzurechnen hat. Er hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden.

Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenabrechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen. Reicht der Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung nicht ein, obwohl ihm der Auftraggeber dafür eine angemessene Frist gesetzt hat, so kann sie der Auftraggeber selbst auf Kosten des Auftragnehmers aufstellen.

Mit den Zahlungsfristen für die öffentliche Hand hat sich auch die Wirtschaftsministerkonferenz beschäftigt. Auf ihrer Sitzung am 25./26. November 1998 haben die Wirtschaftsminister dazu folgenden Beschluss gefasst: „Die Wirtschaftsministerkonferenz fordert die öffentlichen Auftraggeber ­ und hier insbesondere die Kommunen ­ auf, die nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B), geltenden Zahlungshöchstfristen nach Möglichkeit nicht auszuschöpfen, sondern vorfristig zu zahlen. Die Rechnungsbegleichung sollte unverzüglich nach Abschluss der Prüfung der rechnungsbegründenden Unterlagen erfolgen."

In der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr wurden durch eine Arbeitsanweisung vom 27. Januar 1999 die Zahlungsfristen bei Bauaufträgen wie folgt geregelt. „- Abschlagszahlungen sind binnen 12 Werktagen nach Zugang der Aufstellung zu leisten.

Erscheint der Rechnungsbetrag einer Abschlagszahlung zu hoch, so ist er zu kürzen und der verbleibende Zahlbetrag fristgerecht zu leisten.

Sollten über die Höhe der geleisteten Abschlagszahlung Meinungsverschiedenheiten auftreten, so sind zur nächsten Abschlagsrechnung die Leistungen durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss.

- Schlusszahlungen sind sobald wie möglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang einer prüffähigen Schlussrechnung zu leisten. Hierbei sollte die Prüfung der Schlussrechnung nach Möglichkeit beschleunigt werden. Verzögert sie sich, so ist das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu leisten.

Bei Überschreiten der vorgenannten Fristen ist der Leitung des Hauses ­ StS BV ­ unaufgefordert eine detaillierte Begründung aufzuliefern."

Eine gleichartige Fristenregelung für Abschlags- und Schlusszahlungen soll für alle Baudienststellen Berlins mit einer „Allgemeinen Anweisung zur Verkürzung der Zahlungsfristen bei Bauaufträgen" eingeführt werden. Die von der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr gefertigte diesbezügliche Senatsvorlage, bei der eine Beteiligung des Rates der Bürgermeister erforderlich ist, ist bereits dem Rat der Bürgermeister zugeleitet worden.

Wir bitten, den Beschluss damit als erledigt anzusehen.

A. Rechtsgrundlage § 6 Abs. 1 AZG

B. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung

a) Einnahmen und Ausgaben: Keine.

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine.

C. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit der Länder Berlin und Brandenburg Keine.