Die Mitglieder eines Bezirksamtes werden von der Bezirksverordnetenversammlung gewählt § 35 Abs

Unverzüglich nach ihrer Wahl werden sie zu Beamten auf Zeit für die Zeit bis zum Ende des fünfundvierzigsten Monats nach dem ersten Zusammentritt des Abgeordnetenhauses (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin) oder, wenn im Zeitpunkt der Wahl eines Bezirksamtsmitgliedes ein Fall der vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode vorliegt (Art. 39 Abs. 2 und 3 der Verfassung von Berlin), bis zum Ende des vierten Monats nach dem Beschluß des Abgeordnetenhauses oder der Bekanntgabe des Volksentscheides ernannt; gesetzliche Vorschriften, nach denen das Beamtenverhältnis vor Ablauf der Amtszeit endet, bleiben unberührt. Hat bei Ablauf der Zeit, für die die Bezirksamtsmitglieder ernannt sind, die Amtszeit des neuen Bezirksamtes noch nicht begonnen, nehmen die Bezirksamtsmitglieder ihre Aufgaben mit gleichen Rechten und Pflichten weiter wahr; ihre Amtszeit verlängert sich bis zum Beginn der Amtszeit des neuen Bezirksamtes. Mit Beginn der Amtszeit des neuen Bezirksamtes ist ein nicht wiedergewähltes Bezirksamtsmitglied bis zum Ablauf der Amtszeit von der Amtsausübung entbunden. Bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben sind die Mitglieder eines Bezirksamtes der Bezirksverordnetenversammlung nach Maßgabe der Gesetze verantwortlich.

(2) Die Mitglieder eines Bezirksamtes werden außerhalb einer regelmäßigen Dienstlaufbahn berufen. Wegen der besonderen Rechtsstellung der Bezirksamtsmitglieder finden die beamtenrechtlichen Vorschriften nur insoweit Anwendung, als sie der Eigenart des Dienstverhältnisses der Bezirksamtsmitglieder nicht entgegenstehen. Die §§ 12, 21, 61, 62, 76 Abs. 2 und § 100 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes finden keine Anwendung; § 77 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes findet Anwendung, wenn das Mitglied eines Bezirksamtes die in § 3 a Abs. 2 geforderte Amtszeit zurückgelegt hat. Die politische Verantwortlichkeit der Bezirksamtsmitglieder (Absatz 1 Satz 5) wird durch Dienstaufsichts- oder Disziplinarmaßnahmen nicht berührt.

(3) Zum Mitglied eines Bezirksamtes darf nur gewählt werden, wer die erforderliche Sachkunde und allgemeine Berufserfahrung vorweist, das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet und das siebenundfünfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Höchstaltersgrenze gilt nicht für Personen, die unmittelbar vorher Mitglied eines Bezirksamtes waren.

§ 1:

(1) Die Mitglieder eines Bezirksamtes werden von der Bezirksverordnetenversammlung gewählt (§ 35 Abs. 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes). Sie erfüllen politische Selbstverwaltungsaufgaben und bedürfen des Vertrauens der Bezirksverordnetenversammlung. Unverzüglich nach ihrer Wahl werden sie zu Beamten auf Zeit für die Zeit bis zum Ende des fünfundfünfzigsten Monats nach dem ersten Zusammentritt des Abgeordnetenhauses (Artikel 54 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin) oder, wenn im Zeitpunkt der Wahl eines Bezirksamtsmitgliedes ein Fall der vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode vorliegt (Artikel 54 Abs. 2 und 3 der Verfassung von Berlin), bis zum Ende des vierten Monats nach dem Beschluß des Abgeordnetenhauses oder der Bekanntgabe des Volksentscheides ernannt; gesetzliche Vorschriften, nach denen das Beamtenverhältnis vor Ablauf der Amtszeit endet, bleiben unberührt. Hat bei Ablauf der Zeit, für die die Bezirksamtsmitglieder ernannt sind, die Amtszeit des neuen Bezirksamtes noch nicht begonnen, nehmen die Bezirksamtsmitglieder ihre Aufgaben mit gleichen Rechten und Pflichten weiter wahr; ihre Amtszeit verlängert sich bis zum Beginn der Amtszeit des neuen Bezirksamtes. Mit Beginn der Amtszeit des neuen Bezirksamtes ist ein nicht wiedergewähltes Bezirksamtsmitglied bis zum Ablauf der Amtszeit von der Amtsausübung entbunden. Bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben sind die Mitglieder eines Bezirksamtes der Bezirksverordnetenversammlung nach Maßgabe der Gesetze verantwortlich.

(2) Die Mitglieder eines Bezirksamtes werden außerhalb einer regelmäßigen Dienstlaufbahn berufen. Wegen der besonderen Rechtsstellung der Bezirksamtsmitglieder finden die beamtenrechtlichen Vorschriften nur insoweit Anwendung, als sie der Eigenart des Dienstverhältnisses der Bezirksamtsmitglieder nicht entgegenstehen. Die §§ 12, 21, 61, 62, 76 Abs. 2 und § 100 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes finden keine Anwendung; § 77 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes findet Anwendung, wenn das Mitglied eines Bezirksamtes die in § 3 a Abs. 2 geforderte Amtszeit zurückgelegt hat. Die politische Verantwortlichkeit der Bezirksamtsmitglieder wird durch Dienstaufsichts- oder Disziplinarmaßnahmen nicht berührt.

(3) Zum Mitglied eines Bezirksamtes darf nur gewählt werden, wer die erforderliche Sachkunde und allgemeine Berufserfahrung vorweist, das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet und das siebenundfünfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Höchstaltersgrenze gilt nicht für Personen, die unmittelbar vorher Mitglied eines Bezirksamtes waren oder deren Amtszeiten lediglich durch einen dazwischenliegenden Ruhestand mit einem Versorgungsanspruch unterbrochen waren, der dem Amt eines Bezirksamtsmitgliedes entspricht.

§ 3:

(1) Wird ein Beamter, Angestellter oder Arbeiter, der sich im Dienst des Landes Berlin oder einer einer Aufsicht des Landes Berlin unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts befindet, als Mitglied eines Bezirksamtes ernannt, so ist er mit der Ernennung aus seinem bisherigem Dienstverhältnis entlassen.

(2) Ein Richter kann als Mitglied eines Bezirksamtes nur ernannt werden, wenn er nachweist, dass er seine Entlassung aus dem Richterverhältnis mit Wirkung seiner Ernennung zum Bezirksamtsmitglied beantragt und auf die Zurücknahme des Antrages verzichtet hat.

§ 3:

(1) unverändert

(2) unverändert

Alte Fassung

(3) Ein Mitglied eines Bezirksamtes, das mit seiner Wahl zum Mitglied des Senats aus seinem Amt ausgeschieden ist (§ 22 Abs. 1 des Senatorengesetzes), tritt in den Ruhestand, wenn die Zeit, für die es ernannt ist, während seiner Zugehörigkeit zum Senat abläuft. § 71 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt.

(4) Ein Mitglied eines Bezirksamtes, dessen Rechte und Pflichten mit seiner Wahl in den Deutschen Bundestag ruhen (§ 5 des Abgeordnetengesetzes), tritt in den Ruhestand, wenn die Zeit, für die es ernannt ist, während seiner Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag abläuft; § 71 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt. Endet die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag während der Zeit, für die das Bezirksamtsmitglied ernannt ist, findet § 4 entsprechende Anwendung.

(5) Wird ein Mitglied eines Bezirksamtes unter Verleihung eines anderen Amtes zum Beamten auf Lebenszeit ernannt, gilt § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes.

Neue Fassung

(3) Ein Mitglied eines Bezirksamtes, das mit seiner Wahl zum Mitglied des Senats aus seinem Amt ausgeschieden ist (§ 22 Abs. 1 des Senatorengesetzes), tritt in den Ruhestand, wenn die Zeit, für die es ernannt ist, während seiner Zugehörigkeit zum Senat abläuft. Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes für die Gewährung von Ruhegehalt nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung.

(4) Ein Mitglied eines Bezirksamtes, dessen Rechte und Pflichten mit seiner Wahl in den Deutschen Bundestag ruhen (§ 5 des Abgeordnetengesetzes), tritt in den Ruhestand, wenn die Zeit, für die es ernannt ist, während seiner Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag abläuft; sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes für die Gewährung von Ruhegehalt nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung. Endet die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag während der Zeit, für die das Bezirksamtsmitglied ernannt ist, findet § 4 entsprechende Anwendung.

(5) unverändert

§ 4:

Ein Mitglied eines Bezirksamtes tritt in den einstweiligen Ruhestand

1. mit Ablauf des Tages, an dem nach vorzeitiger Beendigung der Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes) die neugewählte Bezirksverordnetenversammlung das Bezirksamt wählt,

2. mit Ablauf des Tages der Abberufung durch die Bezirksverordnetenversammlung (§ 35 Abs. 3 des Bezirksverwaltungsgesetzes).

Der einstweilige Ruhestand endet mit Ablauf der Zeit, für die das Bezirksamtsmitglied ernannt ist; gesetzliche Vorschriften, nach denen der einstweilige Ruhestand vor Ablauf der Zeit, für die das Bezirksamtsmitglied ernannt ist, endet, bleiben unberührt. Mit dem Ablauf der Zeit, für die das Bezirksamtsmitglied ernannt ist, gilt das Bezirksamtsmitglied als dauernd in den Ruhestand getreten, wenn es bei Verbleiben im Amt nach § 3 a Abs. 2 in den Ruhestand getreten wäre, und als entlassen, wenn es bei Verbleiben im Amt nach § 3 a Abs. 3 entlassen wäre. Dabei werden Zeiten im einstweiligen Ruhestand nicht in die nach § 3 a Abs. 2 geforderte Amtszeit eingerechnet, wenn der Eintritt in den einstweiligen Ruhestand Folge einer Abberufung durch die Bezirksverordnetenversammlung war.

§ 4:

(1) Ein Mitglied eines Bezirksamtes erhält mit Ablauf des Tages, an dem nach vorzeitiger Beendigung der Wahlperiode (§ 5 Abs. 2 Satz 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes) die neugewählte Bezirksverordnetenversammlung das Bezirksamt wählt, bis zum Ablauf seiner Amtszeit als Versorgung eine Ruhegehalt von fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe, aus der das Bezirksamtsmitglied zuletzt Dienstbezüge erhalten hat. Mit dem Ablauf der Zeit, für die das Bezirksamtsmitglied ernannt ist, tritt das Bezirksamtsmitglied in den Ruhestand, wenn es bei Verbleiben im Amt nach § 3 a Abs. 2 in den Ruhestand getreten wäre; es gilt als entlassen, wenn es bei Verbleiben im Amt nach § 3 a Abs. 3 entlassen wäre. Dabei wird die Zeit, für die nach Satz 1 ein Ruhegehalt gewährt wird, in die nach § 3 a Abs. 2 geforderte Zeit eingerechnet.

(2) Wird ein Mitglied eines Bezirksamtes nach § 35 Abs. 3 des Bezirksverwaltungsgesetzes vor Beendigung seiner Amtszeit abberufen, gilt § 66 Abs. 6 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes. Die Zeit, für die eine Versorgung gewährt wird, wird nicht in die nach § 3 a Abs. 2 geforderte Amtszeit eingerechnet.

§ 4 a Übergangsvorschrift:

(1) Die Amtszeit der Bezirksamtsmitglieder in den bisherigen Bezirken, die auf Grund des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Verfassung von Berlin vom 3. April 1998 (GVBl. S. 82) zu neuen Bezirken zusammengelegt werden, verlängert sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000. Dies gilt unbeschadet etwaiger Nachwahlen, die nach Beginn der 14. Wahlperiode durchgeführt werden.

(2) In den Bezirken, die nach Artikel 99 a der Verfassung von Berlin zu neuen Bezirken zusammengelegt werden, erfolgt die Ernennung der gewählten Bezirksamtsmitglieder mit Wirkung vom 1. Januar 2001 bis zu dem in § 1 Abs. 1 Satz 3 genannten Zeitpunkt.

II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften Verfassung von Berlin Artikel 54:

(1) Das Abgeordnetenhaus wird unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 5 für vier Jahre gewählt. Die Wahlperiode beginnt mit dem ersten Zusammentritt des Abgeordnetenhauses. Die Neuwahl findet frühestens 46 Monate und spätestens 48 Monate nach dem Beginn der Wahlperiode statt.

(2) Das Abgeordnetenhaus kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, die Wahlperiode vorzeitig zu beenden.

(3) Die Wahlperiode kann auch durch Volksentscheid vorzeitig beendet werden.

(4) Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode findet die Neuwahl spätestens acht Wochen nach dem Beschluß des Abgeordnetenhauses oder der Bekanntgabe des Volksentscheides statt.

(5) Die Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt des neugewählten Abgeordnetenhauses. Das Abgeordnetenhaus tritt spätestens sechs Wochen nach der Wahl unter dem Vorsitz des ältesten Abgeordneten zusammen.

Landesbeamtengesetz (LBG) § 77

Dienstunfähigkeit ......

(4) Ein Beamter auf Lebenszeit kann auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er

1. das zweiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat oder

2. schwerbehindert im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes ist und das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.

Dem Antrag nach Nummer 2 darf nur entsprochen werden, wenn sich der Beamte unwiderruflich verpflichtet, bis zur Vollendung des zweiundsechzigsten Lebensjahres aus Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten durchschnittlich im Monat nicht mehr als den Betrag hinzuzuverdienen, der ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 14 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes) beträgt.

Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz ­ BeamtVG)

§ 4:

Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts:

(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte

1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder

2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.

Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen. Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat.

...... § 66 Beamte auf Zeit ......

(6) Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, erhält er bis zum Ablauf seiner Amtszeit, bei einem vorherigen Eintritt in den Ruhestand oder der Entlassung längstens bis zu diesem Zeitpunkt, Versorgung mit der Maßgabe, dass das Ruhegehalt während der ersten fünf Jahre fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Abwahl befunden hat, beträgt. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, in der ein Wahlbeamter auf Zeit Versorgung nach Satz 1 erhält, bis zu fünf Jahren; das Höchstruhegehalt nach Absatz 2 darf nicht überschritten werden.

...... Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Bezirksamtsmitglieder (Bezirksamtsmitgliedergesetz ­ BAMG)

§ 1:

(1) Die Mitglieder eines Bezirksamtes werden von der Bezirksverordnetenversammlung gewählt (§ 35 Abs. 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes). Sie erfüllen politische Selbstverwaltungsaufgaben und bedürfen des Vertrauens der Bezirksverordnetenversammlung. Unverzüglich nach Ihrer Wahl werden sie zu Beamten auf Zeit für die Zeit bis zum Ende des fünfundvierzigsten Monats nach dem ersten Zusammentritt des Abgeordnetenhauses (Art. Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin) oder, wenn im Zeitpunkt der Wahl eines Bezirksamtsmitgliedes ein Fall der vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode vorliegt (Art. 39 Abs. 2 und 3 der Verfassung von Berlin), bis zum Ende des vierten Monats nach dem Beschluß des Abgeordnetenhauses oder der Bekanntgabe des Volksentscheides ernannt; gesetzliche Vorschriften, nach denen das Beamtenverhältnis vor Ablauf der Amtszeit endet, bleiben unberührt. Hat bei Ablauf der Zeit, für die die Bezirksamtsmitglieder ernannt sind, die Amtszeit des neuen Bezirksamts noch nicht begonnen, nehmen die Bezirksamtsmitglieder ihre Aufgaben mit gleichen Rechten und Pflichten weiter wahr; ihre Amtszeit verlängert sich bis zum Beginn der Amtszeit des neuen Bezirksamtes. Mit Beginn der Amtszeit des neuen Bezirksamtes ist ein nicht wiedergewähltes Bezirksamtsmitglied bis zum Ablauf der Amtszeit von der Amtsausübung entbunden.

Bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben sind die Mitglieder eines Bezirksamtes der Bezirksverordnetenversammlung nach Maßgabe der Gesetze verantwortlich.

...... § 3 a ......

(2) Ein Mitglied eines Bezirksamtes tritt mit dem Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, wenn es einem Bezirksamt acht Jahre angehört hat; dies gilt nicht, wenn es im Anschluß an seine Amtszeit in mindestens der gleich Rechtsstellung erneut in ein Bezirksamt gewählt wird.

(3) Tritt ein Mitglied eines Bezirksamtes mit dem Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand, ist es mit diesem Zeitpunkt entlassen; dies gilt nicht, wenn es im Anschluß an seine Amtszeit in mindestens der gleichen Rechtsstellung erneut zum Beamten auf Zeit ernannt wird.

Bezirksverwaltungsgesetz

§ 5:

Mitgliederzahl, Wahl und Auflösung der Bezirksverordnetenversammlung ......

(2) Die Bezirksverordnetenversammlung kann weder durch eigenen Beschluss noch durch Volksentscheid aufgelöst werden.

Die Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung endet mit der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses, auch bei deren vorzeitigem Ende.

......

§ 35:

Wahl und Abberufung der Bezirksamtsmitglieder ......

(3) Die Bezirksverordnetenversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer verfassungsmäßigen Mitgliederzahl ein Mitglied des Bezirksamtes vor Beendigung seiner Amtszeit abberufen. Über die Abberufung ist nach zweimaliger Beratung abzustimmen. Die zweite Beratung darf frühestens zwei Wochen nach der ersten erfolgen.

Gesetz über die Verringerung der Zahl der Bezirke (Gebietsreformgesetz)

§ 1:

(1) Die Bezirke Mitte, Tiergarten und Wedding, die Bezirke Friedrichshain und Kreuzberg, die Bezirke Prenzlauer Berg, Weißensee und Pankow, die Bezirke Charlottenburg und Wilmersdorf, die Bezirke Zehlendorf und Steglitz, die Bezirke Schöneberg und Tempelhof, die Bezirke Treptow und Köpenick, die Bezirke Marzahn und Hellersdorf sowie die Bezirke Lichtenberg und Hohenschönhausen werden zum 1. Januar 2001 jeweils zusammengelegt. Die Grenzen der zusammengelegten Bezirke gegeneinander werden aufgehoben.

......