Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Eigenbetriebsvermögen:

(1) Der Eigenbetrieb wird finanzwirtschaftlich als Sondervermögen Berlins gesonders verwaltet und nachgewiesen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen.

(2) Das Stammkapital des Eigenbetriebs wird in der Betriebssatzung in angemessener Höhe festgesetzt.

§ 11:

Wirtschaftliche Zielsetzung:

(1) Nimmt der Eigenbetrieb:

1. Aufgaben eines wirtschaftlichen Unternehmes wahr, so soll er einen marktüblichen Gewinn erzielen;

2. Anstalts- oder andere öffentliche Aufgaben wahr, so soll er aus den Erträgen unbeschadet des § 16 Abs. 4 mindestens die Aufwendungen decken.

(2) Ein Jahresverlust wird auf neue Rechnungen vorgetragen und aus dem Gewinn des folgenden Geschäftsjahrs, spätestens der nächsten drei Geschäftsjahre, oder aus dem Rücklagekapital abgedeckt.

§ 12:

Maßnahmen zur Vermögenserhaltung:

(1) Lieferungen, Leistungen und Leihgelder des Eigenbetriebs an Stellen innerhalb der Berliner Verwaltung und umgekehrt werden angemessen vergütet.

(2) Das für die technische und wirtschaftliche Entwicklung des Eigenbetriebs notwendige Rücklagekapital soll rechtzeitig und in ausreichender Höhe aus dem Jahresgewinn gebildet werden. Bei umfangreichen Erweiterungen kann an die Stelle der Finanzierung aus Rücklagen die Finanzierung durch Darlehen treten.

Erhaltene Investitionszulagen werden als Erträge ausgewiesen und vor Ermittlung des Jahresergebnisses den Rücklagen zugeführt.

(3) Eine Rückzahlung von Eigenkapital ist nur zulässig, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben und die zukünftige Entwicklung des Eigenbetriebs nicht beeinträchtigt werden.

§ 13:

Kassenwirtschaft, Aufnahme von Darlehen:

(1) Für den Eigenbetrieb wird eine Sonderkasse eingerichtet.

(2) Bei einem dringenden Bedarf der Landeshauptkasse ist der Eigenbetrieb verpflichtet, auf Anforderungen vorübergehend nicht benötigte Kassenbestände zur Verfügung zu stellen, wenn es für ihn zumutbar ist. Die Rückzahlungstermine werden im voraus unter Berücksichtigung der Interessen des Eigenbetriebs festgelegt.

(3) Darlehen, die nach dem Finanzplan zur Deckung von Ausgaben vorgesehen sind, und vorübergehende Kassenkredite darf der Eigenbetrieb im Rahmen der Höchstbeträge des Haushaltsgesetzes nach Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Finanzen in der benötigten Höhe aufnehmen. Ist es für den Eigenbetrieb oder das Land Berlin vorteilhaft, so sollen solche Darlehen über den Haushalt aufgenommen und zu den gleichen Bedingungen an den Eigenbetrieb weitergegeben werden.

§ 14:

Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15:

Rechnungswesen:

(1) Das Rechnungswesen des Eigenbetriebs umfasst Wirtschaftsplan, Buchführung, Kosten- und Leistungsrechnungen, Controlling, Jahresabschluss und Lagebericht.

(2) Alle Zweige des Rechnungswesens werden in dem Bereich eines Geschäftsleiters vereinigt und von ihm verantwortlich geleitet. Die innerbetriebliche Revision ist ihm unmittelbar unterstellt.

§ 16:

Wirtschaftsplan:

(1) Der Wirtschaftsplan ist die nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 festgestellte, für die Wirtschaftsführung des Eigenbetriebs maßgebende Zusammenstellung der für ein Geschäftsjahr veranschlagten Erträge und Aufwendungen (§ 17) sowie Deckungsmittel und Ausgaben (§ 18).

(2) Der Wirschaftsplan besteht aus Erfolgsplan und Finanzplan mit Erläuterungen einschließlich des Stellennachweises.

(3) Der Wirtschaftsplan wird als Anlage nachrichtlich dem Haushaltsplan, bei einem bezirklichen Eigenbetrieb dem Bezirkshaushaltsplan beigefügt.

(4) Werden im Haushaltsplan regelmäßig Ausgaben zur Abdeckung bestimmter gemeinwohlorientierter Aufwendungen des Eigenbetriebs bereitgestellt, so legt die Geschäftsleitung einen mit dem Verwaltungsrat abgestimmten Entwurf des Wirtschaftsplans dem Aufsichtsführenden rechtzeitig zur Haushaltsaufstellung vor.

§ 17:

Erfolgsplan:

(1) Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres enthalten. Er wird wie die Gewinn- und Verlustrechnung (§ 23) gegliedert.

(2) Die im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen sind gegenseitig deckungsfähig, solange keine Verluste aus Vorjahren zu decken sind. Ausgenommen sind Mehraufwendungen für Personal und die Inanspruchnahme von Minderaufwendungen bei Abschreibungen und bei Zuführungen an Rücklagen.

(3) Werden höhere oder neue Aufwendungen gegenüber dem Erfolgsplan notwendig, die nicht nach Absatz 2 gedeckt werden können oder die nicht zwangsläufig aus Umsatzsteigerungen entstanden und durch Mehrerträge gedeckt sind (ungedeckte Mehraufwendungen), so wird die vorherige Zustimmung des Verwaltungsrats eingeholt.

(4) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolggefährdende Mindererträge zu erwarten, so erstattet die Geschäftsleitung dem Verwaltungsrat unverzüglich Bericht.

(5) Bei ungedeckten Mehraufwendungen oder erfolggefährdenden Mindererträgen (Absätze 3 oder 4) sollen geeignete Maßnahmen getroffen werden, um durch Einschränkung vor Aufwendungen oder Erhöhung von Erträgen einen Ausgleich zu schaffen.

§ 18:

Finanzplan:

(1) Der Finanzplan muss mindestens alle zu erwartenden Deckungsmittel und Ausgaben des Geschäftsjahrs enthalten, die sich aus Anlageänderungen und aus der Aufnahme oder Hingabe von Darlehen ergeben.

(2) Auf der Deckungsseite des Finanzplans werden die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel nachgewiesen. Aus dem Finanzplan zu finanzierenden Vorhaben dürfen erst in Angriff genommen werden, wenn gesichert ist, dass die erforderlichen Deckungsmittel erwirtschaftet oder für den jeweiligen Zweck anderweitig zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die Ausgaben des Finanzplans werden getrennt nach Ausgabegruppen (Schuldentilgung, Erneuerungen, Erweiterungen, sonstige Ausgaben) und innerhalb der Ausgabegruppen nach Ausgabearten (Grundwerb, Bauvorhaben, Beschaffungen) veranschlagt. Die Ausgaben für Anlageänderungen werden in den Erläuterungen nach den jeweiligen Zwecken aufgegliedert.

(4) Werden höhere oder neue Ausgaben gegenüber dem Finanzplan (Mehrausgaben) oder Ausgaben für einen nicht in den Erläuterungen nach Absatz 3 Satz 2 vorgesehenen Zweck notwendig, so wird die vorherige Zustimmung des Verwaltungsrats eingeholt. Sie darf nur erteilt werden, wenn die Ausgaben gedeckt sind.

(5) Die Ausgaben für Anlageänderungen bleiben für die jeweiligen Zwecke über das Geschäftsjahr hinaus bis zum Schluss des auf die letzte Mittelbereitstellung folgenden Geschäftsjahrs verfügbar (Übertragbarkeit). Der Verwalungsrat kann im Einzelfall zeitlich etwas anderes zulassen.

(6) Der Finanzplan wird durch eine Planungsübersicht für die folgenden drei Geschäftsjahre ergänzt.

§ 19:

Erläuterungen, Stellennachweis:

(1) Die Ansätze des Erfolgsplans und des Finanzplans werden erläutert.

(2) Der Stellennachweis als Bestandteil der Erläuterungen weist aus, welche Zahl von planmäßigen Angestellten, Arbeitern und ggf. Beamten in den einzelnen Vergütungs-, Lohn- und gegebenenfalls Besoldungsgruppen beschäftigt werden soll. Zum Vergleich werden die Zahlen der für das vorhergehende Wirtschaftsjahr vorgesehenen und der tatsächlich besetzten Stellen angegeben.

(3) Der Stellennachweis wird durch eine Übersicht über die voraussichtliche Personalentwicklung in den folgenden drei Geschäftsjahren ergänzt.

§ 20:

Vorläufige Wirtschaftsführung:

Ist der Wirtschaftsplan zu Beginn eines Geschäftsjahres noch nicht festgestellt, so darf die Geschäftsleitung Verbindlichkeiten eingehen und Aufwendungen zu Lasten des Erfolgsplans und Ausgaben zu Lasten des Finanzplans leiten, soweit es zur geordneten Fortführung des Betriebs unabweisbar notwendig ist. Das Eingehen von Verbindlichkeiten für Ausgaben des Finanzplans und die Leistung von Ausgaben zur Lasten des Finanzplans befürfen der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats.

§ 21:

Buchführung, Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling:

(1) Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über Buchführung, Inventar, Aufbewahrung von Unterlagen und Aufbewahrungsfristen werden angewandt, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten.

(2) Bestandsvergleiche des Sachanlagevermögens mit der Anlagebuchhaltung sollen alle drei Jahre vorgenommen werden.

(3) Der Eigenbetrieb führt eine kaufmännische Kosten- und Leistungsrechnung mit genauen, zeitnahen Ergebnissen für die einzelnen Leistungen und ihre Kosten.

(4) Der Eigenbetrieb unterhält ein Controlling als Führungsuntersützung für Planungs-, Steuerungs- und Kontrollaufgaben, insbesondere zur Zielbildung und zur zeitnahen Überwachung der Zielerreichung. Damit wird auch beständig die kalkulierte Kosten- und Ergebnisentwicklung überprüft.

§ 22:

Zwischenberichte:

(1) Die Geschäftsleitung stellt Vierteljahresübersichten über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen auf.

(2) Die Vierteljahresübersichten werden dem Verwaltungsrat mit einem Bericht vorgelegt, der die wesentlichen Abweichungen gegenüber den anteiligen Beträgen des Erfolgsplans erläutert.

§ 23:

Jahresabschluss und Lagebericht:

(1) Für den Schluss jedes Geschäftsjahrs wird ein Jahresabschluss, der aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang besteht, und ein Lagebricht aufgestellt. Dafür gelten die allgemeinen Vorschriften, die Vorschriften über Bilanz, Gewinnund Verlustrechnung. Anhang und Lagebericht und die Vorschriften über Ansätze und Bewertung für große Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Für die Gliederung von Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang erarbeitet der Senat mit den Bezirken Formblätter.

§ 24:

Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung:

(1) Darlehen, die nach § 13 Abs. 3 Satz 2 zu Gunsten des Eigenbetriebs aufgenommen worden sind, gelten für die Gliederung in der Bilanz als Darlehen von Fremden.

(2) § 268 Abs. 1 und 3, § 270 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und § 272 des Handelsgesetzbuchs werden nicht angewandt.

(3) Die Gewinn- und Verlustrechnung wird nach dem Gesamtkostenverfahren aufgestellt.

§ 25:

Anhang:

(1) § 286 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs wird nicht angewandt.

(2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt § 19 Abs. 1 des Berliner Betriebsgesetzes entsprechend.

§ 26:

Lagebericht:

Soweit es für den jeweiligen Eigenbetrieb in Betracht kommt, wird im Lagebericht auch eingegangen auf:

1. Geschäftsverlauf und voraussichtliche Entwicklung des Eigenbetriebs,

2. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahrs eingetreten sind,

3. Bereich Forschung und Entwicklung,

4. Änderungen im Bestand der zum Eigenbetrieb gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte,

5. Leistungsfähigkeit und Ausnutzungsgrad der wichtigsten Anlagen und wesentliche Anlageänderungen,

6. Stand der Anlagen im Bau und geplanten Bauvorhaben,

7. Maßnahmen mit besonderer Bedeutung für den Umweltschutz,

8. Betriebsertrag, der durch eine sogfältig gegliederte Erzeugungs-, Mengenverlust-, Absatz- und Entgeltstatistik des Vorjahrs und des Berichtsjahrs erläutert wird; geschätze Mengen werden als solche gekenntzeichnet,

9. Personalaufwand, der durch eine gegliederte Statistik über die zahlenmäßige Entwicklung der Dienstkräfte und die Angabe der Gesamtsumme der Vergütungen, Löhne und gegebenenfalls Dienstbezüge und der Versorgungsausgaben des Geschäftsjahrs erläutert wird.

§ 27:

Rechenschaft:

(1) Die Geschäftsleitung stellt den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahrs auf, unterzeichnet sie und legt mit dem Prüfungsbericht dem Verwaltungsrat vor. Er stellt den Jahresabschluss fest und erteilt der Geschäftsleitung Entlastung.

(2) Bilanz und Gewinn- und Verlustrechtung werden mit dem Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers und nachrichtlichen Angaben über die Behandlung des Jahresergebnisses im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht.

§ 28:

Nichtgeltung einzelner Vorschriften Vorschriften dieses Abschnitts II gelten insoweit für einen Eigenbetrieb nicht, als für ihn in allgemeinen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist.

Abschnitt III Schlussvorschriften § 29:

Funktionsbezeichnungen:

Alle Funktionsbezeichnungen, die in diesem Gesetz in der männlichen Sprachform gebracht werden, gelten auch in der entsprechenden weibichen Sprachform.

§ 30:

Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes:

Das Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz ­ AZG) in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (GVBl. S. 177, 210), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung: „(2) Die Hauptverwaltung umfasst die Senatsverwaltung, die ihnen nachgeordneten Behörden (Sonderbehörden) und nichtrechtsfähigen Anstalten und die unter ihrer Aufsicht stehenden Eigenbetriebe.

(3) Die Bezirksverwaltungen umfassen auch die ihnen nachgeordneten nichtrechtsfähigen Anstalten und die unter ihrer Aufsicht stehenden Eigenbetriebe."

2. In § 21 wird in Nummer 4 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: „5. In Angelegenheiten eines zur Hauptverwaltunge gehörenden Eigenbetriebs die Geschäftsleitung nach Maßgabe des Eigenbetriebsgesetzes; die §§ 22 bis 24 finden auf Eigenbetriebe keine Anwendung."

3. § 23 Satz 3 wird gestrichen.

4. § 25 erhält folgende Fassung: „§ 25

Rechtsgeschäftliche Vertretung in Angelegenheiten der Bezirksverwaltungen

(1) Die rechtsgeschäftliche Vertretung in Angelegenheiten der Bezirksverwaltungen obliegt dem zuständigen Mitglied des Bezirksamts, in Angelegenheiten eines zur Bezirksverwaltung gehörenden Eigenbetriebs der Geschäftsleitung nach Maßgabe des Eigenbetriebsgesetzes.

(2) Die §§ 22 bis 24 finden entsprechende Anwendung, jedoch nicht auf Eigenbetriebe."

5. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) die Aufsicht führt die zuständige Senatsverwaltung oder, wenn es in der Rechtsgrundlage bestimmt ist, das zuständige Bezirksamt. Die Aufsichtsbehörde kann sich der Aufsichtsmittel der §§ 10 bis 13 bedienen."

b) In Absatz 7 werden die Worte „§ 8 Abs. 1 und 2" durch die Worte „§ 8 Abs. 2 und 3" ersetzt.

6. § 29 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Ist nichts anderes bestimmt, so finden die §§ 22 bis 24 entsprechende Anwendung."

7. In § 30 Abs. 2 Buchstabe a werden die Worte „die zuständige Senatsverwaltung" durch die Worte „die Aufsichtsbehörde" ersetzt.

8. In der Anlage (Allgemeiner Zuständigkeitskatalog) erhält Nummer 6 Abs. 10 folgende Fassung: „(10) Eigenbetriebe der Hauptverwaltung; Beteiligungen der Hauptverwaltung an wirtschaftlichen Unternehmen." § 31

Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes

Das Berzirksverwaltungsgesetz in der Fassung vom 17. Juli 1989 (GVBl. S. 1494), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 171) wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 2 werden folgende Nummern 6 und 7 eingefügt: „6. die Zustimmung zu Betriebssatzungen für Eigenbetriebe (§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Eigenbetriebsgesetzes);

7. die Zustimmung zum Erwerb und zur Veräußerung von Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen (§ 65 Abs. 7 der Landeshaushaltsordnung);"; die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8.

2. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) Vertreter und deren Stellvertreter im Verwaltungsrat von Eigenbetrieben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 5 Satz 2 des Eigenbetriebsgesetzes,"

b) Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) Vertreter und deren Stellvertreter im Verwaltungsrat von Eigenbetrieben (§ 6 Abs. 5 Satz 3 des Eigenbetriebsgesetzes),"

3. In § 36 Abs. 2 wird folgender Bucstabe d eingefügt: „d) die Bestellung und Abberufung von Vertretern und deren Stellvertretern im Verwaltungsrat von Eigenbetrieben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 5 Sätze 2 und 3 des Eigenbetriebsgesetzes),"; die Buchstaben d bis l werden Buchstaben e bis m.

§ 32

Änderung der Landeshaushaltsordnung

Die Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung vom 20. November 1995 (GVBl. S. 805), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 171), wird wie folgt geändert:

1. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen erwirbt, verwaltet und veräußert für Aufgaben der Hauptverwaltung die Senatsverwaltung für Finanzen, für Bezirksaufgaben das Bezirksamt (Abteilung Finanzen).

Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus in zweckentsprechender Form."