Umweltschutz

3. § 3 Abs.1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Fischereischeine werden als

1. Fischereischein A für fünf aufeinander folgende Jahre oder für ein Jahr oder

2. Fischereischein B für fünf aufeinander folgende Jahre oder

3. Jugendfischereischein für ein Jahr oder

4. Touristenfischereischein T für einen Monat erteilt."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung: „Der erfolgreiche Prüfungsabschluss wird durch ein Prüfungszeugnis dokumentiert."

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Personen, die vor dem 30. April 1995 einen Fischereischein besessen haben und dies nachweisen können oder Mitglied eines eingetragenen Anglerverbandes gewesen sind und dies nachweisen können, sind von der Anglerprüfung befreit. Für die in ihrem Besitz befindlichen Fischereischeine gilt die Regelung des § 9."

5. § 8 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Fischereischeins A" die Wörter „für fünf aufeinander folgende Jahre" eingefügt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: „Die Fischereiabgabe für den Touristenfischereischein T beträgt ein Drittel der jeweiligen Gebühr für die Neuerteilung des Touristenfischereischeines T."

c) Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3.

6. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: „(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I. S. 2432, 2445), ist die untere Fischereibehörde."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

Artikel II: Neubekanntmachung

Die für das Fischereiwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Landesfischereischeingesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung in neuer Rechtschreibung bekanntzumachen.

Artikel III: Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetzund Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

A. Begründung

a) Allgemeines: Änderung des Landesfischereischeingesetzes (LFischScheinG):

Dem Senat und dem Abgeordnetenhaus wird empfohlen, das Gesetz über den Fischereischein (Landesfischereischeingesetz

­ LFischScheinG) vom 21. April 1995 (GVBl. Bln. S. 269), das am 30. April 1995 inkraftgetreten ist, zu novellieren. Betroffen sind davon annähernd 45 000 Berliner, die einen Fischereischein benötigen, um innerhalb und außerhalb Berlins dem Fischfang nachgehen zu können.

Nicht wenige Personen, insbesondere ältere Mitbürger, möchten den Fischereischein nur für ein Jahr erhalten, weil diese z. B. deren gesundheitliche Entwicklung nicht übersehen können oder deren Freizeitgestaltungsmöglichkeit absehbar anderen Gesichtspunkten folgen soll. ­ Insoweit besteht Bedarf, die Fischereischeine A für Angler zu differenzieren. Insgesamt würde das Berliner Fischereischeinwesen dadurch bürgerfreundlicher gestaltet werden. Zudem soll erstmals ein Touristenfischereischein für einen Monat eingeführt werden. Mit diesem Fischereischein, der an Antragsteller mit Wohnsitz außerhalb des Landes Berlin ohne Nachweis des Absolvierens eines Vorbereitungslehrgangs und einer Anglerprüfung nach Berliner Landesrecht erteilt wird, soll den immer zahlreicher werdenden auswärtigen Besuchern Berlins, die ihren Aufenthalt in der deutschen Hauptstadt auch zum Angeln benutzen möchten, ein besucherfreundliches Angebot gemacht werden.

1995 hatte das Abgeordnetenhaus in der Folge eines Vorschlages eines fischereilichen Landesverbandes festgelegt, dass sämtliche Berliner (Alt-)Angler ohne Anglerprüfung bis zum 30. April 2000 eine solche abzulegen hätten. Dabei sollten die über 65-Jährigen nur an einem der Vorbereitungslehrgänge teilnehmen.

Damals war nicht erkennbar, dass rund ein Drittel der Berliner Angler über keine entsprechende Prüfung verfügt.

Die Vorschrift über die Ausbildung und Prüfung der Alt-Angler (rd. 18 000), die Ausbildung der über 65-Jährigen (rd. 1 300), ist wegen der großen Zahl der Betroffenen nicht umsetzbar. In keinem der alten Bundesländer mussten sich Alt-Angler bei Einführung der Anglerprüfungspflicht der Prüfung unterziehen.

Eine entlastende Befreiung der rund 19 000 Berliner ohne Anglerprüfung kann somit nur darin bestehen, den Kreis der AltAngler von allem Ausbildungs- und Prüfungszwang zu befreien.

Auf Widerstand gestoßen sind unterschiedliche Regelungen in Berlin und Brandenburg. In Brandenburg dürfen Kinder ab acht Jahren ohne Begleitung mit der Friedfischangel fischen und erhalten dafür den Jugendfischereischein. In Berlin müssen diese dagegen mindestens zwölf Jahre alt sein und von einer volljährigen Person, die zusätzlich über einen Fischereischein verfügen muss, begleitet werden.

Unter Bezugnahme auf die Brandenburger Regelung ist daher zur Beseitigung einer rechtlichen Ungleichbehandlung in unmittelbar benachbarten Gebieten:

- die Einstiegsgrenze von 12 auf 8 Jahre herabzusetzen und

- die Begleitungsregelung fallen zu lassen.

Die Wahrnehmung der Ordnungsaufgaben nach dem LFischScheinG soll an die bereits für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Landesfischereigesetz zuständige untere Fischereibehörde delegiert werden.

b) Einzelbegründung

1. zu Artikel I

1. Zu Nummer 1:

Zu Buchstaben a­c:

Die zusätzliche Einführung des Touristenfischereischeines, der nur an nicht in Berlin Wohnende erteilt werden darf, erfordert die Ergänzung des § 1 Absatz 1 um die neue Nummer 4.

2. Zu Nummer 2:

Zu Buchstabe a:

Die bestehende Rechtslage sieht für Jugendliche für den Erwerb eines Jugendfischereischeines ein Mindestalter von 12 Jahren (§ 2 Abs. 1 LFischScheinG) und für den Erwerb eines Fischereischeins A ein Mindestalter von 14 Jahren vor.

Mit der Herabsetzung des Mindestalters für den Jugendfischereischein soll die Rechtslage in Berlin an die Rechtslage in Brandenburg angeglichen werden. Dort liegt das Mindestalter für den erstmaligen Erwerb eines Jugendfischereischeins bei 8 Jahren und für einen Fischereischein A bei

Jahren. Brandenburger Jugendliche können mit ihren Fischereischeinen in Berlin angeln, so dass eine Ungleichbehandlung entsteht. Eine Angleichung ist daher anzustreben.

Zu Buchstabe b:

Mit der Streichung des bisherigen § 2 Abs. 2 LFischScheinG wird die Notwendigkeit der Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers für Jugendfischereischeininhaber insofern abgeändert, dass eine Begleitung nicht mehr erforderlich ist. Die Begleitung durch volljährige Fischereischeininhaber in der Form, dass eine ständige Anwesenheit und Eingriffsmöglichkeit gegeben ist, ist nicht praktikabel. Insbesondere die Begleitung von größeren Gruppen ist nicht zu realisieren. Dieses wird durch die Gesetzesänderung behoben, wodurch eine zum Land Brandenburg gleichartige Rechtslage hergestellt würde. Zu berücksichtigen ist dabei, dass sonstige gesetzliche Aufsichtspflichten unberührt bleiben.

Zu Buchstabe c:

Durch den Fortfall des Absatzes 2 (alt) wird der bisherige Absatz 3 zu Absatz 2 (neu).

3. Zu Nummer 3:

Aus Gründen der Neueinführung des Fischereischeines A mit einjähriger Geltungsdauer sowie des Touristenfischereischeines mit einmonatiger Geltungsdauer ab dem Zeitpunkt der Erteilung ist die Vorschrift des bisherigen § 3 Abs. 1 entsprechend zu ergänzen.

4. Zu Nummer 4:

Zu Buchstabe a:

Im Interesse des Kurzhaltens des Satzes 4 wird auf die explizite Benennung der Prüfungszeugnisse unterschiedlicher Art und Qualität verzichtet. Mit dem Wort „entsprechend" wird klargestellt, dass ein Prüfungszeugnis über die abgelegte Anglerprüfung gemeint ist.

Zu Buchstabe b:

In der Folge von § 4 Abs. 4 derzeitigen Rechts wird rund 19 000 Berliner Fischereitreibenden auferlegt, obgleich diese in der überwiegenden Anzahl erfahrene Angelfischer sind, eine Anglerprüfung abzulegen; darunter sind wenigstens 1 300 Menschen von über 65 Jahren, die den 30-stündigen Vorbereitungskurs auf die Anglerprüfung absolvieren müssen. ­ Die fischereilichen Landesverbände sind nicht in der Lage, diese Zahl an Nachzubildenden und zu Prüfenden kurzfristig abzuarbeiten; sie benötigten mehr als ein Jahrzehnt dazu.

Die in § 4 Abs. 4 Satz 1 gesetzlich festgelegte Übergangsfrist für diese Alt-Angler läuft mit dem 29. April 2000 aus. Daher dürfen diese 19 000 Angler von dann an nicht mehr fischen.

Es erscheint daher dringend geboten, die diesbezügliche gesetzliche Vorschrift fallen zu lassen.

Zur Umsetzung der Befreiung ist daher in § 4 Abs. 4 Satz 1 eine Freistellungsregelung für Alt-Angler einzusetzen; diese verlangt auch gewisse grammatikalische Änderungen in Satz 1. Die Sätze 3 und 4 sind ersatzlos zu streichen; die darin enthaltene erleichternde Sonderregelung für die über 65-Jährigen ist nicht mehr erforderlich.

5. Zu Nummer 5:

Zu Buchstabe a:

Die Einführung verschieden lange geltender Fischereischeine A (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 LFischScheinG, neu) erfordert die Festlegung, auf welche Fischereischeinart A sich der Berechnungsmaßstab nach § 8 Abs. 4 Nummer 1 bezieht.

Durch Bezugnahme auf den Fischereischein A für fünf aufeinanderfolgende Jahre bleibt der Bemessungsbezug entsprechend dem LFischScheinG von 1995 erhalten. (Derzeit beträgt die Erteilungsgebühr für den Fischereischein A für fünf aufeinanderfolgende Jahre 53,­ DM [27,10 EUR]; damit die kalenderjährliche Fischereiabgabe für diesen Fischereischein 40,­ DM [20,45 EUR] je Kalenderjahr.). Für Jahresfischereischeine ist die Fischereiabgabe ebenfalls kalenderjährlich zu entrichten. Die kalenderjährliche Fischereiabgabe für den Fischereischein für ein Jahr wird mit der Fischereiabgabe für den Fischereischein für fünf aufeinanderfolgende Jahre gleich hoch angesetzt. Daher ergeben sich aus dem Erwerb eines Fischereischeines für ein Jahr keine finanziellen Vorteile im Hinblick auf die Erbringung der Fischereiabgabe.

Zu Buchstabe b:

Für den Touristenfischereischein soll die Erteilungsgebühr und die Fischereiabgabe an die entsprechenden Sätze für den Jugendfischereischein angelehnt werden, also derzeit 20 DM Erteilungsgebühren und 7 DM Fischereiabgabe. Die Erteilung der Touristenfischereischeine ist damit hinsichtlich der Gebühr nicht kostendeckend, da die Kosten für die Erteilung unabhängig von der Geltungsdauer gleich sind.

6. Zu Nummer 6:

Zu Buchstabe a:

Es ist sachgerecht, dass die untere Fischereibehörde auch die Ordnungswidrigkeiten nach dem LFischScheinG ahndet, da sie bereits für die Ordnungswidrigkeiten nach dem Berliner Landesfischereigesetz zuständig ist.

Zur Zeit besteht für die Ordnungswidrigkeiten nach dem LFischScheinG die Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie als oberer Fischereibehörde.

Ordnungswidrigkeiten nach dem LFischScheinG sind die Ausübung der Fischerei ohne gültigen Fischereischein bzw. ohne einen solchen bei sich zu führen oder ihn zur Einsichtnahme nicht auszuhändigen. In engem Zusammenhang damit stehen die Ordnungswidrigkeiten nach dem § 43 Abs. 1 LFischG, zum Beispiel die Ausübung der Fischerei ohne Angelkarte oder unter Anwendung verbotener oder nicht zugelassener Mittel. Diese Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 43 Abs. 3 LFischG von dem Fischereiamt als unterer Fischereibehörde geahndet. Die fischereirechtlichen Ordnungswidrigkeiten werden damit teils von der unteren, teils von der oberen Fischereibehörde verfolgt. Die Übertragung der Zuständigkeit auf die untere Fischereibehörde gewährleistet eine sachnähere und schnellere Bearbeitung.

Zu Buchstabe b:

Durch die Einfügung des Absatzes 2 (neu) wird Absatz 2 (alt) zu Absatz 3 (neu).

2. zu Artikel II: Zweckmäßig ist, das Berliner Landesfischereischeingesetz in dessen neuen Fassung bekanntzugeben. Das Gesetz interessiert breite Bevölkerungskreise in Berlin und soll deshalb für diese in verständlicher Form nachlesbar sein.

3. zu Artikel III: Artikel III regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

B. Rechtsgrundlage: Artikel 59 Absatz 2 der Verfassung von Berlin

C. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Mit der Novellierung des Fischereirechts wird sichergestellt, dass rund 19 000 alterfahrene Angler über den 29. April 2000 hinaus fischen dürfen und Berlin weiterhin unvermindert Einnahmen aus der Erhebung der Fischereiabgabe [anderenfalls sonst Einnahmeverluste bei Kapitel 1421, Titel 111 39 in Höhe von 760 000 DM (rd. 388 582 EUR) denkbar] und der Erteilung von Fischereischeinen, sowie der Registrierung von Angelkarten erzielen kann.

Mögliche Einnahmeausfälle auf dem Gebührensektor dürften durch den neu eingeführten Einjahresfischereischein und Touristenfischereischein kompensiert werden. Die Einführung eines Vorbereitungslehrgangs und einer Prüfung zum Erwerb des Jugendfischereischeins können möglicherweise zu einer Verringerung der Erteilung und Einnahmeverlusten in geringer Höhe führen.

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: keine

D. Auswirkungen auf die Umwelt:

Da die Senkung des Eingangsalters für den Jugendfischereischein aus Vorsorgegründen mit der Einführung eines Vorbereitungslehrgangs und einer Prüfung gekoppelt wird, sind keine schädlichen Auswirkungen auf die Fischereibestände zu erwarten.

Berlin, den 31. August 1999

Der Senat von Berlin Diepgen Strieder Regierender Bürgermeister Senator für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie