Stellplätze - Auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche werden Flächen für Stellplätze festgesetzt

Da großflächige Einzelhandelsbetriebe sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, wurden mögliche Konfliktpunkte im Rahmen des Planverfahrens untersucht. Auswirkungen in diesem Sinne sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich dieser Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt.

Stellplätze:

Auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche werden Flächen für Stellplätze festgesetzt. Dadurch wird die Errichtung von ca. 260 Stellplätzen ermöglicht.

Der Wert orientiert sich an der AV-Stellplätze (Ausführungsvorschrift zu § 48 der Bauordnung für Berlin ­ Stellplätze und Abstellmöglichkeiten für Fahrräder vom 14. Januar 1997), die auf Grund der Änderung der Berliner Bauordnung im November 1997, mit der die Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen entfallen ist, für den Bereich Stellplätze jedoch keine Verbindlichkeit mehr besitzt.

Hinsichtlich der Abstellmöglichkeiten für Fahrräder gilt die AV Stellplätze, Anlage 2 Ziffer 6 (1 Stellplatz je 150 m2 Geschossfläche). Im Projektplan sind entsprechende Abstellmöglichkeiten vorgesehen.

II.4.2 Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung wird in enger Anlehnung an den Projektplan durch die Festsetzung von Baugrenzen, Gebäudeoberkanten (OK), Vollgeschossen sowie die maximal zulässige Geschossfläche (GF) und die maximal zulässige Grundfläche (GR) bestimmt.

Grundfläche:

Das Sondergebiet hat eine Größe von ca. 21 000 m2. Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch eine erweiterte Baukörperausweisung und eine zulässige Grundfläche von 8 640 m2 festgesetzt. Die Außenverkaufsfläche (Flächenumgrenzung für besondere durch textliche Festsetzung bestimmte Nutzungen) umfasst ca. 1 400 m2. Die ermittelte GRZ infolge der erweiterten Baukörperausweisung und Außenverkaufsfläche beträgt 0,48. Damit bleibt sie deutlich unter der zulässigen Obergrenze von 0,8 für Sondergebiete gemäß § 17 BauNVO.

Durch textliche Festsetzung wird eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch Nebenanlagen im Sinne des § 14

BauNVO, Stellplätze, Zufahrten und Anlieferung bis 18 600 m2 als zulässig geregelt. Aus dieser zulässigen Überschreitung errechnet sich eine dann mögliche GRZ von 0,88.

Im VEP wird damit eine von § 19 Abs. 4 S. 2 BauNVO abweichende Bestimmung getroffen, die eine Grenze für die GRZ von 0,8 vorgibt. Die Abweichung ist notwendig, da ansonsten die zweckentsprechende Nutzung als Bauheimwerker- und Gartenmarkt erschwert werden würde. Die als notwendig erachteten Stellplätze auf dem Grundstück werden ebenerdig untergebracht.

Auf die Errichtung eines Parkhauses wird verzichtet, um zu einem in der Abwendungsvereinbarung festgelegten Zeitpunkt eine Ergänzungsbebauung an der Stubenrauchstraße zu ermöglichen (vgl. dazu unter IV.1 Verfahren ­ Beteiligung der TÖB).

Geschossfläche:

Mit der Festsetzung einer Geschossfläche von 8 800 m2 liegt der ermittelte Wert der GFZ mit 0,42 deutlich tiefer, als ihn die Baunutzungsverordnung für Sondergebiete mit einer Obergrenze für die GFZ von 2,4 vorsieht. Diese Unterschreitung deutet darauf hin, dass sich das Vorhaben im Rahmen von derartigen Sondergebieten als relativ klein darstellt. Ein städtebauliches Ziel des beabsichtigten Vorhabens besteht u. a. darin, dass das Vorhaben in seiner Höhenentwicklung den Rahmen der vorhandenen Umgebung nicht verlässt, deshalb wird eine eingeschossige Bebauung festgesetzt, aus der die niedrige Geschossflächenzahl resultiert.

Der Projektplan sieht die Errichtung des Baumarktes mit einer Geschossfläche von 7 200 m2 und für einen Gartenmarkt mit 1 600 m2 vor. Im Rahmen der Geschossfläche von 8 800 m2 werden 7 700 m2 Verkaufsflächen realisiert.

II.4.3 Straßenverkehrsflächen

Durch die Festsetzung von öffentlicher Straßenverkehrsfläche wird die Erschließung des Baugebietes planungsrechtlich gesichert.

Eisenhutweg:

Durch den VEP wird ein Abschnitt des Eisenhutweges in einer Breite von 25 m als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt.

In dieser Breite ist der Eisenhutweg bereits als Straße gewidmet, aber nicht ausgebaut.

Die Option einer Straßenbahnführung vom S-Bahnhof Adlershof zum U-Bahnhof Rudow über den Eisenhutweg ist bei der vorgesehenen Breite von 25 m ausreichend berücksichtigt. In eine 12,50 m breite Fahrbahn kann die Straßenbahn integriert werden.

12,50 m verbleiben dann für die Seitenbereiche. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Straßenbahn keinen separaten Gleiskörper erhält und zum Zeitpunkt der Realisierung der Straßenbahn im Eisenhutweg ein wesentlich geringeres Verkehrsaufkommen vorhanden sein wird.

Im Einvernehmen zwischen dem Straßen- und Grünflächenamt des Bezirkes Treptow und dem Vorhabenträger werden auf Kosten des Vorhabenträgers auf dem Abschnitt des Eisenhutweges und im Bereich der Kreuzung Eisenhutweg / Stubenrauchstraße bauliche Veränderungen bzw. den Verkehr begünstigende Maßnahmen durchgeführt. Diese Maßnahmen erfolgen insbesondere auf der Grundlage des Verkehrsgutachtens. Im Wesentlichen werden weitere Abbiegespuren errichtet, die Lichtsignalanlage der Kreuzung dem Verkehr des Baumarktes angepasst und entlang des Vorhabengrundstücks ein Gehweg gebaut.

Straße 197

Ein Abschnitt der südöstlichen Geltungsbereichsgrenze wird als Straßenbegrenzungslinie festgesetzt. Die Straßenbegrenzungslinie entspricht der vorhandenen tatsächlichen westlichen Straßengrenze der Straße 197, aber nicht der Grundstücksgrenze des Grundstückes Eisenhutweg 2/14. Diese befindet sich ca. 2 m weiter östlich. Gemäß den Regelungen des Einigungsvertrages wurde ein 2 m breiter Streifen des Grundstückes zur gewidmeten Straße. Die Festsetzung der Straßenbegrenzungslinie im VEP dient der rechtlichen Sicherung der Bestandssituation.

II.4.4 Ein- und Ausfahrten

Im Abstand von ca. 70 m von der Kreuzung Stubenrauchstraße/Eisenhutweg befindet sich im Bereich des Eisenhutweges die Ein- und Ausfahrt für die Kunden, die Ein- und Ausfahrt für den Anlieferungsverkehr befindet sich 160 m entfernt von der Kreuzung.

Die Ein- und Ausfahrten werden festgesetzt, um zur Konfliktbewältigung beizutragen. Zum einen wird verhindert, dass die sehr schmale und an einer Seite an Wohnbebauung angrenzende Straße 197 für Anlieferverkehr oder durch Kunden genutzt wird.

Zusätzliche Lärmbelästigungen sollen dadurch verhindert werden. Zum anderen wurde verkehrlichen Belangen Rechnung getragen. Der gewählte Abstand zur Kreuzung Eisenhutweg/Stubenrauchstraße soll Rückstaus verhindern. Die Lage dieser Einund Ausfahrten wurde mit dem Straßen- und Grünflächenamt Treptow und SenBauWohnV ­ Abt. XII ­ abgestimmt.

II.4.5 Altlasten

Die bisherige Nutzung des Grundstücks ließ grundsätzlich auf nutzungsbedingte Kontaminationen des Bodens schließen. Derartige Nutzungen waren Holzverarbeitung/Schreinerei, Kfz-Wartung und Ablagerung/Deponie von Schlacke aus einem Kraftwerk.

Vor Einleitung des Verfahrens wurden SenStadtUmTech ­ Abt.

IV ­, ein Gutachten zur Erkundung von Schadstoffkontaminationen im Untergrund der Liegenschaft Stubenrauchstraße 80/89

(Bezeichnung gemäß Gutachten), ein Gutachten zur orientierenden Altlastenerkundung und ein Gutachten als Grundlage für eine spätere Sanierungskonzeption zur Erstellung der Gefährdungsabschätzung übergeben.

Zur endgültigen Klärung über die auf dem Gelände befindlichen Belastungen mit Cyaniden und Blei wurden im Herbst 1998 nochmals zehn Bohrungen vorgenommen. Zehn Mischproben wurden aus verschiedenen Schichten der Schlacke entnommen. Diese Proben wurden auf Cyanide (gesättigt) und Cyanide (leichtfreisetzbar) im Feststoff und im Eluat untersucht. Zwei Mischproben wurden zusätzlich im Feststoff und im Eluat analysiert. Aus den Ergebnissen kann SenStadtUmTech keine reale Gefahr für das Grundwasser erkennen. Die erhöhten Eluatwerte, ohne großes Feststoffpotential, bei einem Flurabstand von bis zu zwei Metern, sowie mit Kenntnis der Versiegelung im Rahmen der Baumarktnutzung, lassen aus ordnungsbehördlicher Sicht keine Sanierungsnotwendigkeit erkennen.

Bei dem Einbau des Entwässerungssystems ist eine ordnungsgemäße Entsorgung der Schlackeschicht zu veranlassen. Eine Sanierungsanordnung wird von SenStadtUmTech nicht erlassen.

Mit dem VEP beabsichtigte Lebens- und Arbeitsbedingungen werden nicht gefährdet, eine sensible Nutzung im Sinne der Berliner Liste ist nicht geplant. Der im VEP vorgenommenen Kennzeichnung von erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belasteten Flächen gemäß § 9 Abs. 5 Ziff. 3 BauGB kommt somit eine allgemeine Warnfunktion zu, die nicht im Widerspruch zu den Festsetzungen des VEP steht.

II.4.6 Eingriffe in Natur und Landschaft

Bei der Aufstellung des VEP sind die Belange von Natur und Landschaft gemäß § 1 BauGB und § 8a BNatSchG zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck wurde ein Eingriffsgutachten (landschaftspflegerischen Fachbeitrag von Jörg Hollricher, Freier Landschaftsarchitekt) erarbeitet. Die Bewertung des Eingriffs erfolgte verbal argumentativ. Um eine bessere Nachvollziehbarkeit und Veranschaulichung der Erheblichkeit der Beeinträchtigung des Naturhaushaltes zu verdeutlichen, wurde zusätzlich das quantifizierende Bewertungsmodell von Auhagen und Partner 1994 angewendet.

Der Eingriff wurde unter Berücksichtigung des bestehenden Baurechts gemäß § 34 BauGB betrachtet. Auf der Grundlage der Einschätzung der planungsrechtlichen Gebietsqualität nach § 34 mit Stand Juli 1996 von SenBauWohnV ­ Abt. II ­ liegt die zulässige Bebaubarkeit bei einer GRZ von 0,4 und einer BMZ von 2,4. In die Bewertung des Eingriffs wurde die vorhandene zulässige Bebaubarkeit unter dem Gesichtspunkt einbezogen, dass „nur" der durch den VEP verursachte „zusätzliche" Eingriff im Sinne § 8 a BNatSchG eingriffsrelevant ist.

Im Rahmen des Geltungsbereiches des VEP stellt zum einen der Baumarkt wie auch der geplante Gehweg und die Auffahrt im Bereich des Eisenhutweges u. a. durch die deutliche Erhöhung des zulässigen Nutzungsmaßes einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Bezüglich des Baumarktes ist von folgenden Beeinträchtigungen auszugehen.

Durch die Baumaßnahmen wird die vorhandene Pflanzenbedeckung beseitigt. Es werden Bäume, Gebüsch und Hochstaudenfluren entfernt. Die Fläche wird zu einer versiegelten Fläche, auf der nur noch wenige Arten einen Lebensraum finden. Darüber hinaus findet eine Zerschneidung von Lebensräumen für Kleinlebewesen statt. Das Grundstück steht nicht mehr zur Biotopvernetzung für Tiere und Pflanzen zur Verfügung. Da die zu fällenden Bäume zu einem großen Teil Vorschäden haben und vorwiegend nicht heimischer Art sind, darüber hinaus Vorbelastungen (Einschränkung der Biotopvernetzung durch Gebäudestellung und Zaunanlage) zu berücksichtigen sind, ist der nicht zu vermeidende Eingriff von mittlerer Erheblichkeit. Als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Flächen mit Bindungen zum Anpflanzen, Baumpflanzungen sowie Dach- und Fassadenbegrünungen festgesetzt (textliche Festsetzungen Nr. 5, 7, 8 und 11).

Durch den geplanten Baukörper und Belagsflächen für Stellplätze und Außenverkaufsflächen findet eine Zerschneidung von Lebensräumen für Kleinlebewesen statt. Ein Ausgleich erfolgt soweit wie möglich durch die Vernetzung der Heckenstreifen und die Dachbegrünung.

Der vorhandene Boden ist nahezu komplett anthropogen überprägt. Das natürliche Bodengefüge ist in den oberen Schichten nicht mehr vorhanden. Die Bodenversiegelung wird infolge der beabsichtigten Planung von derzeit ca. 48 % auf 88 % zunehmen.

Auf Grund der Vorbelastungen wird von einer mittleren Erheblichkeit für das Schutzgut Boden ausgegangen. Die Beeinträchtigung des natürlichen Bodenaufbaus ist nicht ausgleichbar, der Eingriff ist nur minderbar.

Die Versiegelung auf bis zu 88 % der Flächen des Sondergebietes ist nicht ausgleichbar. Der Oberflächenabfluss wird erheblich vergrößert und die Grundwasserneubildung vermindert. Der Eingriff in die Hydrologie ist insofern erheblich. Eine Minderung ist nur in geringem Umfang möglich, da das auf den ebenerdigen Stellplätzen und im Bereich der Anlieferung anfallende Regenwasser gemäß Abstimmung SenStadtUmTech infolge der zu erwartenden Verschmutzung nicht vor Ort versickert werden kann und eine Aufbereitung wirtschaftlich nicht vertretbar ist.

Lediglich für die Außenverkaufsfläche wird sichergestellt, dass das anfallende Regenwasser versickern kann (textliche Festsetzung Nr. 6)

Der Wärmehaushalt wird dahin gehend verändert, dass eine Erwärmung stattfindet und das Lokalklima vom Freiflächenklima in das eines besiedelten Raumes übergeht. Der thermische Einfluss der zur Zeit meist leerstehenden Baracken ist als wesentlich geringer einzustufen, als dies von einer Nutzung des Bau- und Gartenmarktes zu erwarten ist. Die bisher mögliche nächtliche überdurchschnittliche Abkühlung auf den Brachflächen ist durch die Bebauung unterbunden. Durch die vorhandene Versiegelung ist jedoch bereits eine Vorbelastung gegeben, so dass nur von einer mittleren Erheblichkeit des Eingriffs in das Klima ausgegangen wird.

Die Veränderung des Wärmehaushaltes durch die beabsichtigte Bebauung wird durch Wärmedämmung des Gebäudes, Dach- und Wandbegrünung sowie die Grundstücksbegrünung so weit wie möglich ausgeglichen.

Mit der Errichtung des Bau- und Gartenmarktes wird das Ortsund Landschaftsbild neu gestaltet. Das Landschaftsbild ist von flachem offenen Gelände entlang des Teltowkanals geprägt. Die Offenheit der Flächen und Schönheit der Landschaft wird jedoch durch die gewerblich geprägte Randbebauung auf der gegenüberliegenden Kanaluferseite wie durch die gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück selbst beeinträchtigt. Darüber hinaus wird das Gebiet durch eine 220 KV-Hochspannungsleitung überspannt.

Der vorhandene Hochspannungsmast auf dem Grundstück bedeutet ebenfalls eine Vorbelastung des Landschaftsbildes.

Die Gebäudehöhe von maximal 10 m ist im Kontext zur Umgebung als verträglich anzusehen. Durch das beabsichtigte Anpflanzen von einheimischen Bäumen und Sträuchern, insbesondere in den Randbereichen, ist längerfristig von einer Aufwertung des Landschaftsbildes auszugehen.

Bei der Anlage einer Auffahrt zum Parkplatz sowie der Erstellung eines Gehweges im Bereich des Eisenhutweges ist ebenfalls von einem Eingriff in Natur und Landschaft auszugehen. Im konkreten Fall wird eine anthropogen beeinflusste, vegetationslose, unversiegelte Bodenfläche durch den Bau des Gehweges und der Zufahrten versiegelt. Durch die Anlage von Landschaftsrasen im Randbereich kann der Eingriff in diesem Bereich vollständig ausgeglichen werden.

Gemäß Eingriffsgutachten werden im VEP Grünfestsetzungen getroffen und außerhalb des VEP im Durchführungsvertrag zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen vereinbart. Die vorgesehenen Festsetzungen stehen im Kontext mit den Zielen des Landschaftsprogramms gemäß den planungsrechtlichen Rahmenbedingungen.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der Eingriff in Natur und Landschaft innerhalb des Geltungsbereiches des VEP nicht vollständig ausgeglichen werden kann. Da im Plangebiet selbst ein wesentlich höherer Versiegelungsgrad und Eingriff in Natur und Landschaft durch das Bauvorhaben erreicht wird als es für die Umgebungsbebauung typisch ist, sind für den Ausgleich Baumpflanzungen auf einer öffentlichen Grünfläche vorgesehen.

Diese Maßnahme wird für erforderlich erachtet, um die Gebietstypik zu wahren. Sie ist in Abwägung zwischen den Umweltbelangen und dem, was bei der Größe des Bauvorhabens dem Investor zugemutet werden kann, angemessen. Sie wird in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet auf der öffentlichen Grünfläche zwischen der Springbornstraße und dem Sterndamm erbracht und steht im Zusammenhang mit dem VEP und dem angrenzenden Siedlungsgebiet. Die Verpflichtung zur Durchführung dieser Ausgleichsmaßnahme außerhalb des Geltungsbereiches wird im Durchführungsvertrag geregelt. Der Vorhabenträger hat sich zu entsprechenden Baumpflanzungen und deren Finanzierung verpflichtet.

Die Gesamtheit der Ausgleichsmaßnahmen stellt neben der Ausgleichsfunktion aus naturschutzrechtlicher Sicht zugleich eine städtebaulich gestalterische Aufwertung dar.

II.4.7 Grünfestsetzungen

Im VEP werden Grünfestsetzungen getroffen, die der Minderung und Kompensation der baulichen Dichte sowie der Minimierung der nachteiligen Auswirkungen auf Natur und Landschaft dienen und dabei gleichzeitig Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne von § 8a Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) darstellen.

Zeichnerisch werden Flächen zum Anpflanzen festgesetzt.

Diese Flächen stellen teilweise Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen dar und die Umgebung wird abgeschirmt. Die Festsetzung erfolgt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB.

Auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB wird eine extensive Dachbegrünung sowie eine Fassadenbegrünung an einer Gebäudefläche festgesetzt.

Die Festsetzung einer extensiven Dachbegrünung dient zur Minimierung der durch bauliche Verdichtung verursachten Eingriffe in vorhandene Vegetationsbestände und in das Rückhaltevermögen von Niederschlägen. Die Wirksamkeit der textlichen Festsetzung ist an die Festsetzung von Flachdächern gebunden.

Ein Neigungswinkel von weniger als 15h, der eine Begrünung der Dachflächen ermöglicht, wird durch textliche Festsetzung gesichert. Die Dächer sind extensiv zu begrünen. Dies gilt nicht für technische Einrichtungen und Beleuchtungsflächen.

Mit diesen Festsetzungen wird ein bestimmter Vegetationsanteil auf den Grundstücksflächen rechtlich gesichert.

Im Bereich der Außenverkaufsfläche wird die Oberflächenbefestigung mit wasser- und luftdurchlässigem Material ausgeführt, um einen Beitrag zur Grundwasserbildung im Sinne einer naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme zu erhalten. Die Festsetzung erfolgt gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit § 8 Abs. 4 Satz 3 NatSchGBln.

Die Verwendung von wasser- und luftdurchlässigen Belägen soll sicherstellen, dass ein möglichst hoher Anteil des Niederschlages vor Ort versickern kann und damit dem Grundwasser zugeführt wird. Auch Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen, wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig.

Diese Maßnahmen wirken eingriffsminimierend und kompensierend sowohl auf die biotischen Komponenten des Naturhaushaltes als auch auf das Landschaftsbild. Durch Schattenspende und Staubbindung sowie durch Luftabkühlung aus der Verdunstung des in unterirdischen und oberirdischen Organen gespeicherten Wassers werden vor allem Eingriffe in den Klima- und Wasserhaushalt ausgeglichen.

III. Auswirkungen des VEP III.1 Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung Negative Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich sind nicht zu erwarten, da bestehende Kaufkraftbindungen nicht berührt werden. Die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung mit Artikeln eines Bau- und Gartenmarktes wird begrüßt.

III.2 Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche Ausgehend von den in den einzelnen Fachmärkten angebotenen Warengruppen kann man diese großflächigen Handelsformen bei typisierender Betrachtung in Betriebe mit zentrenrelevanten und nicht-zentrenrelevanten Sortimenten differenzieren. Bei einem Bau- und Gartenmarkt wird von einem sogenannten schmalen Warensortiment (keine bzw. nur ein untergeordneter Anteil zentren- bzw. innenstadtrelevanter Warensortimente) ausgegangen, welches dementsprechend keine Beeinträchtigung von Zentren nach sich zieht. Dies wird durch den Durchführungsvertrag gesichert.

III.3 Sozioökonomische Auswirkungen

Der VEP hat keine nachteiligen Auswirkungen auf persönliche Lebensumstände. Der bestehende Vertrag zwischen dem Vorhabenträger und dem Automarkt ist aus vorhabenunabhängigen Gründen gekündigt worden. Darüber hinaus besteht grundsätzlich im Entwicklungsgebiet die Möglichkeit der Anwendung des Instrumentariums der Ordnungsmaßnahmen. Der Nutzungsvertrag über die Nutzung der acht Garagen ist zum Ende des Jahres 1997 gekündigt worden. Die Kosten für den Abriss übernimmt der bisherige Nutzer.

III.4 Stadtstrukturelle Auswirkungen/Auswirkungen auf den Verkehr

Der VEP hat Auswirkungen auf den Ausbau des Eisenhutweges und die Kreuzung Eisenhutweg/Stubenrauchstraße.

Die zu erwartenden verkehrlichen Auswirkungen wurden in einem vom Vorhabenträger beauftragten Verkehrsgutachten untersucht. In dem Gutachten zur verkehrlichen Untersuchung von Hoffmann ­ Leichter vom Mai 1997 wird festgestellt, dass insbesondere der Kreuzungsbereich bereits einer nicht unerheblichen Belastung unterliegt. Die relative Zunahme des Verkehrs durch den zu erwartenden Besucher / Kunden-Verkehr (ca. 2700 zusätzliche KFZ-Fahrten) nimmt jedoch nicht ein solches Ausmaß an, dass eine erhebliche Verschlechterung der Situation eintreten würde. Eine wesentliche Verschlechterung der verkehrlichen Situation ist insbesondere deshalb nicht zu erwarten, weil erfahrungsgemäß die begrenzte Anzahl der geplanten Stellplätze die verkehrliche Zunahme limitiert.

Ein besonderes Problem neben den Verkehrszahlen stellen mögliche Rückstaue durch den Bau und Gartenmarkt dar.

Diesem Problem wird durch die Schaffung von zusätzlichen Abbiegespuren, die Lage der Zu- und Ausfahrten für Kunden in den als erforderlich ermittelten Abständen von der Kreuzung und der Anpassung der Lichtsignalanlage abgeholfen.

Der Vorhabenträger INTECH wird zur Verhinderung von durch das Vorhaben verursachten Missständen folgende Maßnahmen durchführen:

- Erweiterung der Kreuzung Eisenhutweg/Stubenrauchstraße (einschließlich Lichtsignalanlage) und

- Aufweitung der Fahrbahn und des Gehweges im Eisenhutweg vor dem Baugrundstück bis zur Kreuzung Stubenrauchstraße in Abstimmung mit dem Straßen- und Grünflächenamt Treptow.

Im Durchführungsvertrag sind die diesbezüglichen konkreten Vereinbarungen fixiert.

III.5 Auswirkungen auf die Umwelt

Im Rahmen der Ermittlung, Bewertung und Bilanzierung des Eingriffs im Sinne des § 8a BNatSchG werden die Auswirkungen auf den Naturhaushalt festgestellt (siehe II.4.6).